Rechtssatz
Derjenige, dem der Streit verkündet wurde, der aber dem Verfahren nicht als Nebenintervenient beitrat, kann in jedem (nicht nur im Regressprozess) denselben Ausgleich betreffenden Folgeprozess keine Einwendungen erheben, die er schon im Vorprozess hätte erheben können und die dort für die Entscheidung wesentlich wären.
1 Ob 2123/96d | OGH | 08.04.1997 |
Verstärkter Senat; Auch; Veröff: SZ 70/60 |
6 Ob 64/06i | OGH | 06.04.2006 |
Auch; Beisatz: Ob diese Bindungswirkung auch über den unmittelbaren Anlassfall der Entscheidung des verstärkten Senats, 1 Ob 2123/96d, nämlich den Regressprozess, und die erweiternde Formulierung der Folgejudikatur, die auf denselben „Ausgleich" abstellt, hinaus auch in anderen Konstellationen zum Tragen kommt, muss im vorliegenden Fall nicht abschließend beurteilt werden. (T1) |
6 Ob 140/12z | OGH | 13.09.2012 |
Beisatz: Der Auffassung, dass eine Streitverkündung auch dann Bindungswirkung entfaltet, wenn der Beitritt des Nebenintervenienten zu Unrecht zurückgewiesen wird, ist der Vorzug zu geben. Diesen trifft daher die Obliegenheit, eine zu Unrecht erfolgte Zurückweisung seines Beitritts mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen. Erst die rechtskräftige Zurückweisung der Nebenintervention nach ordnungsgemäßer Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ließe die Bindungswirkung entfallen. (T2) |
10 Ob 4/18p | OGH | 23.05.2018 |
Bemerkung: Zu den Inhaltsvoraussetzungen einer wirksamen Streitverkündigung siehe RS0132091. (T3); Veröff: SZ 2018/41 |
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00511_9400000_001