OGH 2Ob108/00x

OGH2Ob108/00x17.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist und Dr. Peter Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 130.726,80 sA, infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 1999, GZ 5 R 184/99m-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 1. Juni 1999, GZ 28 Cg 518/94b-14, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird nicht, jener der klagenden Partei hingegen Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass es einschließlich seines bestätigten Teils zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 130.726,80 samt 5 % Zinsen seit 30. 11. 1998 zu bezahlen.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 69.291,96 (hierin enthalten S 24.150,-- Barauslagen und S 7.523,66 USt) bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei wurde von der Fa W***** GmbH (im Folgenden kurz: Fa W*****) mit dem Transport von 1800 Karton Kaugummi von Salzburg nach Moskau beauftragt; auf dem hierüber am 22. 12. 1993 ausgestellten CMR-Frachtbrief scheint nur die klagende Partei als Frachtführer auf. Die klagende Partei gab diesen Auftrag an die beklagte Partei weiter, die diesen mit Schreiben vom selben Tag bestätigte, welche ihn jedoch ihrerseits an die tschechische Fa Ca***** (im Folgenden kurz: Fa Ca*****) in Brünn weitergab. Von den von dieser letztgenannten Firma bei der Absenderin übernommenen 1800 Kartons kamen jedoch nur 1625 beim Empfänger in Moskau an, wobei der Fehlbestand - vermutlich in der Nacht auf den 5. 1. 1994 - auf einem Parkplatz in bzw nahe Moskau gestohlen worden war.

Mit Schreiben vom 12. 7. 1994 forderte der Versicherer der klagenden Partei die beklagte Partei auf, den Regressanspruch des Transportversicherers der Fa W*****, nämlich der Fa Ci***** (im Folgenden kurz: Fa Ci*****), über DM 19.005,-- prompt zu erledigen; am 14. 7. 1994 wies der Versicherer der beklagten Partei die Forderung unter Hinweis auf Art 17 Z 2 CMR im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass es sich beim gegenständlichen Schadensfall um ein unabwendbares Ereignis handle. Trotz Aufforderung der klagenden Partei stimmte die beklagte Partei auch einer "Erstreckung der Verjährungsfrist" nicht zu, weil keine konkreten Vergleichsverhandlungen geführt würden.

Am 2. 1. 1995 brachte hierauf die Fa Ci***** gegen die hier klagende als beklagte Partei die Klage auf Zahlung von DM 19.005,-- (= S 134.935,--) sA ein (23 Cg 40/95y des Landesgerichtes Wr. Neustadt; später 34 Cg 167/98k des Handelsgerichtes Wien). Die klagende Partei verkündete sowohl der hier beklagten Partei als auch der Firma Ca***** den Streit, worauf lediglich die beklagte Partei der klagenden Partei als Nebenintervenientin beitrat. Nach mehrjährigem Beweisverfahren, im Rahmen dessen es auch zu mehrfachen Rechtshilfevernehmungen im Ausland kam, wovon die beklagte Partei als Nebenintervenientin (im Vorprozess) den nunmehrigen Klage-(dort Beklagten-)vertreter jeweils mit dem Ansinnen verständigte, dass dieser für anwaltliche Intervention sorgen möge, weil sie die Beweistagsatzungen unbesucht lassen werde, schlossen die Fa Ci***** als Klägerin im Vorprozess und die beklagte Partei als dortige Nebenintervenientin einen außergerichtlichen Vergleich dahin, dass die beklagte Partei der Fa Ci***** S 100.000,-- (das sind rund 75 % der Schadenssumme) - ohne Einbindung der hier klagenden Partei in diesem Vergleich - bezahlte; daraufhin schlossen die Streitteile des Verfahrens 34 Cg 167/98k in der Tagsatzung vom 19. 11. 1998 einen gerichtlichen Vergleich dahin, dass sich die klagende Partei verpflichtete, der Fa Ci***** S 48.000,-- (hierin S 8.000,-- USt) an Prozesskosten zu bezahlen. In derselben Tagsatzung gab der Vertreter der Beklagten als dortiger Nebenintervenientin zu Protokoll, dass diese Kosten nicht im Regresswege von ihr zu ersetzen seien, für den Fall der Bejahung eines solchen Regresses jedoch gegen deren Höhe keine Einwände erhoben würden. Die dort klagende Partei hatte der hier beklagten Partei (dort: Nebenintervenientin) auch angeboten, den Vergleich ihrerseits zu widerrufen, was jedoch gleichfalls nicht geschehen ist.

Mit der bereits am 15. 12. 1994 eingebrachten Klage begehrte dieehren bloß dem Grunde nach. Die klagende Partei hätte anstelle der ursprünglichen Feststellungsklage bereits Leistungsklage erheben können und sei ihr gegenüber daher für diesen Teil des Verfahrens kostenfällig; im Übrigen seien die Kosten eines Vorprozesses vom Rückgriffsverpflichteten überhaupt nicht zu ersetzen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die Verjährung von Regressansprüchen eines Hauptfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer erst mit der Zahlung des ersteren an den Geschädigten beginne. Mangels Vorliegens eines durchgehenden Frachtvertrages seien beide Streitteile gegenüber der Fa W***** nicht solidarisch haftbar. Wegen drohender Verjährung habe die klagende Partei die zunächst erhobene Feststellungsklage nicht einbringen müssen, deren Begehren im Übrigen auch zu weit gefasst worden sei. Die klagende Partei könne aber auch nicht die im Vorprozess aufgelaufenen Prozesskosten ersetzt verlangen; dieser sei im eigenen Interesse der klagenden Partei zur Abwendung und Beschränkung ihrer eigenen Haftung gegenüber ihrem Vertragspartner geführt worden; auch der beklagten Partei seien dort als Nebenintervenientin Kosten auferlaufen. § 1037 ABGB komme nicht zur Anwendung.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es die beklagte Partei zur Zahlung von S 46.365,25 samt 5 % Zinsen seit 30. 11. 1998 verpflichtete und die Abweisung des Mehrbegehrens bestätigte; es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Den um die Verfahrensbeendigung des Vorprozesses ergänzten Sachverhalt beurteilte es rechtlich (zusammengefasst) dahin, dass jeder Unterfrachtführer seinem jeweiligen Auftraggeber (Hauptfrachtführer) für eigenes Verhalten und das seiner als Erfüllungsgehilfen zu wertenden Nachmänner gemäß Art 17 ff iVm Art 3 CMR zu haften habe. Den Ersatz eigenen Schadens könne der Geschäftsherr erst dann begehren, wenn er den seinem Vertragspartner entstandenen Schaden ersetzt habe. Da die Klägerin mit Rückgriffen habe rechnen müssen, sei auch ihr bereits vor Zahlung erhobenes Feststellungsbegehren grundsätzlich wegen ihres rechtlichen Interesses zur aktuellen und präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses zulässig gewesen. Nach der Judikatur sei im Übrigen auch ein Frachtführer zur Geltendmachung des seinem Auftraggeber erwachsenen Schadens im Rahmen der Drittschadensliquidation berechtigt. Wenn die Prozessführung des Regressberechtigten iSd § 1037 ABGB zum klaren und überwiegenden Vorteil des Regressverpflichteten oder zur Abwehr eines Schadens gegen Dritte gedient habe, komme es auch zu einer Haftung des Regresspflichtigen für Prozesskosten. Die beklagte Partei sei als Unterfrachtführer der klagenden Partei deren Erfüllungsgehilfe gewesen; beide hätten der Klägerin im Vorverfahren als solche für den Schadensfall (nämlich Pflichtenverletzung der letztendlich den Frachtvertrag ausführenden Firma Ca***** auf dem Weg nach Moskau) solidarisch zu haften gehabt. Die Prozessführung der klagenden Partei im Vorprozess sei auch für die beklagte Partei jedenfalls nützlich gewesen, weil sowohl die Kapital- als auch die Kostenforderung der Fa Ci***** nur im eingeschränkten Ausmaße hätten befriedigt werden müssen, sodass die Klägerin aus den Rechtsgründen der §§ 896 oder 1037 ABGB jedenfalls die Hälfte der von ihr an die Fa Ci***** bezahlten Kosten, das seien S 24.000,--, sowie weiters die Hälfte ihrer Kosten für die Rechtshilfeeinvernahmen laut Kostennote im Vorverfahren, das seien S 19.342,75, zuzüglich der Hälfte der Dolmetscherkosten, das seien S 3.022,50, zusammen sohin S 46.365,25, von der beklagten Partei ersetzt verlangen könne.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil den angesprochenen Rechtsfragen zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme; ein Fall wie der vorliegende, bei dem sich der Nebenintervenient eigenmächtig mit dem Kläger im Vorprozess einige, sei in der höchstgerichtlichen Judikatur betreffend den Regressanspruch von Kosten des Vorprozesses offensichtlich noch nicht entschieden worden.

Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionen beider Parteien, und zwar hinsichtlich des abweislichen Teiles der Klägerin (mit dem Begehren auf Abänderung im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung), hinsichtlich des zusprechenden Teiles hingegen der beklagten Partei (mit dem Begehren auf Abänderung im Sinne einer vollständigen Klageabweisung). Beide Parteien haben auch wechselseitige Revisionsbeantwortungen erstattet, wobei die klagende Partei hierin auch den Antrag stellt, die Revision ihrer Gegnerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit der Rechtsmittel ist aus den Erwägungen des Berufungsgerichtes zu bejahen. Lediglich der Revision der klagenden Partei kommt allerdings Berechtigung zu.

Unstrittig ist, dass auf den Frachtvertrag der Parteien das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und auf das nunmehr zur Beurteilung anstehende Regressverhältnis, dem jedoch seinerseits ein Sachverhalt mit Auslandsbezug zugrundeliegt, soweit die CMR darüber keine Regelungen enthält, österreichisches Sachrecht anzuwenden ist (vgl hiezu ZfRV 1996, 161; 2 Ob 80/99z; 2 Ob 18/00m).

Zufolge des Fehlens eines durchgehenden Frachtbriefes (zu den Erfordernissen siehe jüngst ecolex 2000, 277) einerseits sowie zufolge des Umstandes, dass keiner der Streitteile Frachtbrief und Frachtgut übernommen, sondern bloß den Frachtauftrag jeweils zur Gänze weitergegeben hat, liegt kein durchgehender Frachtvertrag aufeinanderfolgender Frachtführer iSd Art 34 CMR, sondern eine bloße Kette von nachfolgenden (Unter-)Frachtführern - einschließlich dem letzten Glied derselben, nämlich der Fa Ca***** - vor, sodass weder die Haftungsregeln des Art 34 noch die Rückgriffsregeln des Art 37 leg cit zur Anwendung zu kommen haben (Schütz in Straube, HGB2 Rz 2 zu Art 34 CMR [Anhang I]; Schmid/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR, Rn 2 ff zu Art 37; RIS-Justiz RS0062655). Der Hauptfrachtführer hat dann für seine(n) Unterfrachtführer gemäß Art 3 CMR einzustehen

(Schmid/Seltmann, aaO Rn A 5 zu Art 34; 3 Ob 584, 585/83 = TranspR

1985, 265 = HS 14.490). Da in einem solchen Fall vertragliche

Beziehungen nur zwischen dem Haupt- (Klägerin) und dem ersten Unterfrachtführer (Beklagte) - bzw sodann zwischen diesem und dem nächsten Unterfrachtführer (Fa Ca*****) - bestehen, richtet sich die Haftung der Vertragsparteien und somit auch der Streitteile dieses Prozesses untereinander - entgegen der Auffassung der beklagten Partei in ihrer Revision (zumal nichtige, weil den zwingenden Bestimmungen der CMR widerstreitende Vereinbarungen oder Abmachungen im Sinne des von ihr zitierten Art 41 nicht vorliegen) - nach bürgerlichem, sohin innerstaatlichem österreichischen Recht (Schütz, aaO Rz 3; so auch OLG Linz in ZVR 1992/46).

Im Verhältnis zur Erstauftraggeberin Fa W***** fungierte sohin die beklagte Partei ebenso als Erfüllungsgehilfe (der Kläger als Hauptfrachtführer) wie letztlich die Fa Ca***** Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei im Verhältnis zur Klägerin war (RdW 1988, 89), bediente sich doch die Beklagte der Fa Ca***** gerade zur Erfüllung ihrer eigenen vertraglichen Aufgaben gegenüber der Klägerin; sie hat daher für deren Verschulden sowie das Verschulden des Personals dieser (in der Kette der Verträge letzten, ausführenden) Unterfrachtführerin - zufolge deren Rechtsstellung ebenfalls als Erfüllungsgehilfin (RIS-Justiz RS0062604) - wie für eigenes Verschulden einzustehen (§ 1313a ABGB; Kerzendorfer/Geist in Jabornegg, HGB Rz 6, 7 zu § 432). Demgemäß hätte die Beklagte als erste Unterfrachtführerin der Fa W***** als Absenderin gegenüber auch nur für eigenes deliktisches Handeln oder Unterlassen zu haften gehabt (SZ 51/97, 51/176, 62/173, 62/138; RIS-Justiz RS0022481, RS0022801; Holeschofsky, Zur Haftung des Erfüllungsgehilfen gegenüber Dritten, WBl 1988, 326 f), nicht jedoch aus einem Frachtvertrag, sodass die Klägerin im Vorprozess zutreffend als alleiniger Vertragspartner vom Transportversicherer des Auftraggebers belangt wurde. Auch wenn - nach den insoweit als Negativfeststellung zu wertenden - Offenlassungen des Erstgerichtes "nicht ganz klar" (Seite 5 des Ersturteils = AS 81) ist, "unter welchen Umständen es zum Verlust des Kaugummis" (auf dem Weg nach Moskau mittels eines LKWs der Fa Ca*****) auf einem Parkplatz - offenbar (S 21 des Berufungsurteils = AS 171) - in oder nahe Moskau kam, so geht doch diese Unklarheit jedenfalls gemäß § 1298 ABGB zu Lasten der beklagten Partei.

In der Entscheidung 7 Ob 203/98y (= ecolex 2000, 32) erkannte der Oberste Gerichtshof erst jüngst bei einem im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt, dass der Regressanspruch des Hauptfrachtführers gegen den (auch dort als dessen Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Absender fungierenden) Unterfrachtführer grundsätzlich auch die Kosten (und zwar sowohl die gegnerischen wie auch die eigenen) eines vorangegangenen Schadenersatzprozesses, dem der Unterfrachtführer ebenso wie hier als Nebenintervenient auf Seite des Hauptfrachtführers beigetreten war, - und zwar als Aufwand aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB - umfasst. Diese Entscheidung folgte dabei jener (Grundsatz-)Entscheidung des 6. Senates zu SZ 70/241, die sich ihrerseits wiederum auf eine Reihe maßgeblicher Autoren im Fachschrifttum berufen konnte (vor allem Koziol im Haftpflichtrecht I3 Rz 14/30; Huber in ZVR 1986, 46 ff; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu § 896; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu § 896), und seither auch in zahlreichen weiteren Entscheidungen mehrerer Senate des Obersten Gerichtshofes Niederschlag gefunden hat (wiedergegeben in RIS-Justiz RS0017364; in diesem Sinne zuletzt auch 7 Ob 277/98y und 1 Ob 232/99w = ecolex 2000, 31). An dieser Auffassung hält auch der erkennende Senat fest. Mangels Vorliegens einer Beförderung mit durchgehendem Frachtbrief können im Falle der Aufeinanderfolge einer Reihe von (selbständigen) Erfüllungsgehilfen Regressansprüche hiebei nur jeweils gegen den unmittelbaren Vertragspartner, nicht aber gegen die Vertragspartner der Vertragspartner geltend gemacht werden (7 Ob 2112/96f), welche Voraussetzung zwischen den Streitteilen dieses Rechtsstreites ebenfalls zutrifft.

Die Besonderheit der vorliegenden Fallgestaltung liegt nun darin, dass die hier beklagte Partei als Nebenintervenientin im Vorprozess mit der dortigen Klägerin, noch ehe es zwischen den Parteien dieses Verfahrens zu einem Urteil gekommen war, eine außerprozessuale Einigung herbeiführte, im Rahmen derer sie sich selbst (und nicht die Klägerin als dortige beklagte Hauptpartei) nicht nur zu Leistungen verpflichtete, sondern diese auch erfüllte, sodass sich die Frage des Regresses auf die der Höhe nach unstrittigen Prozesskosten reduziert. Da es sich bei den jetzigen Prozessparteien (im Verhältnis zur Klägerin des Vorverfahrens) nach dem weiter oben hiezu bereits Ausgeführten nicht um Solidarschuldner handelte (weil die hier Beklagte ja mangels durchgehenden Frachtbriefes nur Erfüllungsgehilfin der Klägerin war), könnten diese Kosten Gegenstand einer Schadenersatzforderung gegenüber der nunmehrigen Beklagten nur sein, wenn diese durch ein Verschulden derselben verursacht worden wären (6 Ob 68/99i) - auf welchen Titel der Anspruch klägerischerseits ebenfalls gestützt wurde (Punkt 4.b in ON 9). Darauf braucht hier jedoch nicht weiter zurückgegriffen zu werden, weil bereits die Norm des § 1037 ABGB als Grundlage zur Anspruchsbejahung ausreicht, wurde doch auch hier - wie im Falle der Entscheidung 7 Ob 203/98y - der Prozess insoweit zum klaren und überwiegenden Vorteil des nunmehr Regresspflichtigen geführt, als dort nicht nur die Prüfung, sondern auch letztlich das im Beweisverfahren hervorgekommene Ergebnis im Vordergrund stand, dass nämlich die Beklagte als zweiter ausführender Unterfrachtführer das Abhandenkommen eines Teiles des übernommenen Frachtgutes zu verantworten und damit - im Innenverhältnis der beteiligten Frachtführer - auch den Schaden hieraus zur Gänze (allein) zu tragen hat. Hätte es daher die beklagte Partei auf ein Urteil über das eingeklagte Kapital ankommen lassen, unterläge es keinem Zweifel, dass sie im Sinne der bereits wiedergegebenen nunmehr herrschenden Rechtsprechung im nachfolgenden Regressprozess für Kapital und Kosten haftete; wenn sie es aber - in vorausschauender Erkenntnis des zu erwartenden Prozessausganges - auf einen derartigen Verfahrensausgang mit einem den Hauptfrachtführer verurteilendem Urteil nicht ankommen ließ, sondern sich bereits zuvor mit einem dem Gegner der Hauptpartei, auf deren Seite sie sich als Nebenintervenientin angeschlossen hatte, in einem außergerichtlichen Vergleich zur (überwiegenden) Schadenstragung entschloss, kann hinsichtlich der hiebei offengebliebenen Prozesskosten nichts anderes gelten. Auch in einem solchen Fall fordert nämlich die Klägerin nur den Ersatz von Prozesskosten, die ihr in einem Verfahren entstanden sind, das sie im Vertrauen darauf geführt hat, dass die vormalige Nebenintervenientin (und damit auch die vormalige Beklagte als Hauptpartei) kein haftungsmäßiges und damit zum auch nur teilweisen Ersatz verpflichtendes Verschulden trifft. Dass letztlich dieser Prozessaufwand durch die Erreichung eines außergerichtlichen Vergleiches insgesamt reduziert werden konnte, ist damit der einzige (betragliche und haftungsmäßige) Vorteil, der zugunsten der beklagten Partei durchschlägt. Dass das Berufungsgericht (im Lichte des § 1037 ABGB, überdies des hier nach den obigen Ausführungen freilich gar nicht platzgreifenden § 896 ABGB) nur die Hälfte der von der Klägerin im Gerichtsvergleich vom 19. 11. 1998 übernommenen Kosten zum Ersatz auferlegte und darüber hinaus in Rechnung stellte, dass die Nebenintervenientin ja "selbst eigene Kosten zu tragen hatte", übersieht, dass die Tatsache, dass sie als Verfahrensbeteiligte, zu deren (letztlich in der Regresskette ausschließlichem) Nutzen diese Prozessführung (wegen der damit verbundenen Bindungswirkung: SZ 70/60; RIS-Justiz RS0107338) ja erfolgte, hiedurch den Regressanspruch (aus der nützlichen Geschäftsführung iSd § 1037 ABGB) an sich nicht zu schmälern vermochte; andernfalls hätte nämlich in jenen Fällen, in denen nach der Judikatur (voller) Prozesskostenregress zuerkannt wurde, dieser immer nur auf jene Prozesshandlungen reduziert werden dürfen, während derer ein späterer Beklagter (noch) nicht als Nebenintervenient im Prozess beteiligt war, oder mit anderen Worten: je früher die Beteiligung, umso geringer der spätere Rückgriff in betraglicher Hinsicht. Das Argument, der Prozess sei auch in seinem Interesse geführt worden, greift jedoch gerade für die Zeit ab Streitverkündung (ausführlich ecolex 2000, 31). Ein Aufwandersatz der Klägerin gegen die Beklagte steht daher grundsätzlich auch für Kosten jener Prozesshandlungen zu, in denen sich die Beklagte als Nebenintervenientin im Prozess beteiligt hat (so nochmals die bereits mehrfach zitierte Entscheidung ecolex 2000, 32 im Falle einer wie hier vorliegenden Frachtführerkette).

Daraus folgt - in Übereinstimmung und nach den Grundsätzen der Entscheidung 7 Ob 203/98y -, dass die beklagte Partei als für den Schadensfall haftender Unterfrachtführer auch für die gesamten, der Höhe nach (einschließlich des Zinsenbegehrens) unstrittigen Kosten der Klägerin als in ihrer Rolle als Hauptfrachtführer in Anspruch genommener beklagter Partei im Vorprozess zu haften hat.

Damit war bloß der Revision der Klägerin, nicht hingegen jener der beklagten Partei Folge zu geben und demgemäß das bekämpfte Berufungsurteil im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. In den Kostenverzeichnungen der klagenden Partei in ihrer Revision sowie Revisionsbeantwortung waren dabei folgende Korrekturen vorzunehmen:

Das Revisionsinteresse beläuft sich bei ihr - entsprechend dem vom Berufungsgericht abgewiesenen Mehrbegehren - bloß auf S 84.361,55 (und nicht S 130.726,80). Demgemäß beläuft sich auch die Pauschalgebühr in der Revision bloß auf S 6.620,-- (statt S 13.250,--). Die Kosten der Revisionsbeantwortung betragen rechnerisch richtig S 4.058,88 anstatt S 4.085,88.

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