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§ 3 AHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

1. ÜR: Art. III BG, BGBl. Nr. 537/1984. 2. Hinsichtlich des Rückersatzes siehe jedoch § 62 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.

§ 3.

(1) Hat der Rechtsträger dem Geschädigten auf Grund dieses Bundesgesetzes den Schaden ersetzt, so kann er von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grobfahrlässig verübt oder verursacht haben, Rückersatz begehren.

(2) Hat das Organ die Rechtsverletzung grobfahrlässig verübt oder verursacht, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigen. Dabei hat das Gericht insbesondere auf die in § 2 Abs. 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, angeführten Umstände sinngemäß Bedacht zu nehmen.

(3) Für die von einem Kollegialorgan beschlossenen Entscheidungen und Verfügungen haften nur die Stimmführer, die für sie gestimmt haben. Beruht jedoch die Entscheidung oder Verfügung auf einer unvollständigen oder unrichtigen Darstellung des Sachverhaltes durch den Berichterstatter, so haften auch die Stimmführer, die dafür gestimmt haben, nicht, es sei denn, daß sie die pflichtmäßige Sorgfalt grobfahrlässig außer acht gelassen haben.

1. ÜR: Art. III BG, BGBl. Nr. 537/1984.

2. Hinsichtlich des Rückersatzes siehe jedoch § 62 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.

Schlagworte

Verschulden, Regreß

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000227

Dokumentnummer

NOR40148284

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