Siehe dazu Art. 20 B-VG.
§ 4.
Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.
Siehe dazu Art. 20 B-VG.
Schlagworte
Regreß, Gehorsamspflicht
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
10000227
Dokumentnummer
NOR12003785
alte Dokumentnummer
N1194912955P
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