Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung hat das im Haftpflichtprozess (hier das sogenannte „St. Pöltner Verfahren" des [auch dort] Klägers gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten) ergangene Urteil mit Rücksicht auf die Rechtsnatur und den Zweck des Haftpflichtversicherungsvertrages die Bindungswirkung, dass die Ersatzpflicht des Versicherers nach Bestand und Betrag im Deckungsprozess (hier das vorliegende Drittschuldnerverfahren) gegen den Versicherer nicht nachgeprüft werden darf, sofern dieser sich am Haftpflichtprozess beteiligt hatte oder wenn er von diesem Verfahren verständigt wurde und ihm Gelegenheit zur Nebenintervention geboten worden ist (SZ 30/26; SZ
47/38; VersR 1985, 51; 7 Ob 2/90, VersE 1462 = VR 1991/251 = VersR
1990, 1376 = ZVR 1991/20 = EvBl 1990/97; 7 Ob 319/01i ua; RIS-Justiz
RS0041315). Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu: Es steht fest, dass die Beklagte sowohl von ihrem Versicherungsnehmer als auch vom Kläger vom Haftpflichtprozess verständigt worden war, sich aber daran nicht beteiligt hat.
Eine demnach gegebene Bindung im Sinn einer Tatbestandswirkung des rechtskräftigen Urteiles des Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess (vgl 1 Ob 2123/96d verst. Sen., SZ 70/60) hat das Berufungsgericht ohnehin zutreffend bejaht. Mit seiner Äußerung, das Erstgericht habe eine Bindungswirkung (des im Haftpflichtprozess ergangenen Urteiles) zu Recht verneint, wollte das Berufungsgericht offenbar lediglich zum Ausdruck bringen, dass die Bindung des Versicherers im Deckungsprozess nicht auf dem Gedanken der Rechtskrafterstreckung beruht, sondern aus der Rechtsnatur des Haftpflichtvertrages folgt (EvBl 1990/97; VR 1995/360 = VersR 1994, 1211; SZ 70/60). Zufolge der erwähnten Bindungswirkung ist das Berufungsgericht daher im vorliegenden Verfahren zu Recht ohne weiteres davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten dem Kläger für dessen beim Fußballspiel am 1. 6. 2000 erlittene Verletzungen und die daraus resultierenden Folgen haftet, wobei es auch die aus dieser Bindungswirkung zwingend zu folgernde Bindung (auch) an die die Rechtsposition des Versicherungsnehmers belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Haftpflichtprozesses (vgl SZ 70/60 ua; RIS-Justiz RS0107338) beachtet hat. Der von der Beklagten in der Zulassungsbeschwerde und in der Rechtsrüge hinsichtlich der Frage der Bindungswirkung erhobene Vorwurf des Abweichens von oberstgerichtlicher Judikatur ist daher nicht berechtigt. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin liegt insofern keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor.
Angesichts der bindend feststehenden Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten entscheidet den vorliegenden Rechtsstreit allein, ob der von der Beklagten erhobene Einwand des Risikoausschlusses nach Art 7 der dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AHVB/EHVB 1997, nämlich dass ihr Versicherungsnehmer den Haftpflichtfall vorsätzlich herbeigeführt habe, berechtigt ist oder nicht. Fraglich ist also, ob nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt zu unterstellen ist, dass der Versicherungsnehmer (zumindest bedingt) vorsätzlich oder nur bewusst (grob) fahrlässig gehandelt hat. Diese Frage (zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit vgl etwa Baumann in Berliner Komm § 152 Rn 21) hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und wäre nur dann ein tauglicher Grund für die Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels der Beklagten, wenn dem Berufungsgericht, das ein vorsätzliches Vorgehen des Versicherungsnehmers verneinte, eine krasse Fehlbeurteilung unerlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Dies ist nicht der Fall:
Wie bereits oben betont, ist von den im Vorprozess getroffenen, den Versicherungsnehmer der Beklagten belastenden (dessen Haftung begründenden) Feststellungen auszugehen. Danach versuchten sowohl der Kläger (als Tormann) als auch der Versicherungsnehmer (als gegnerischer Stürmer) einen in Richtung des Tores der Mannschaft des Klägers gespielten Ball zu erreichen. Der Versicherungsnehmer lief dem Ball nach, während ihm der Kläger entgegenlief bzw -rutschte. Der Kläger warf sich seitlich nach links und fing den Ball. Als er ihn bereits gefangen hatte, sprang der Versicherungsnehmer aus einer Entfernung von 2 bis 3 m weg, kam vor dem Kläger auf und rutschte mit gestrecktem Bein gegen die Beine des am Boden liegenden Klägers, wodurch dieser einen Bruch des linken Unterschenkels erlitt. Die Beurteilung dieses Sachverhaltes durch das Berufungsgericht dahin, der Versicherungsnehmer habe „nur" ein grobes Foul begangen, das über einen im Kampf um den Ball im Zuge eines Fußballspieles immer wieder typischen Regelverstoß hinausging, es habe sich aber entgegen der Ansicht der Revision um kein absichtliche Attacke gegen den Kläger gehandelt, ist vertretbar. Auch wenn in der festgestellten Situation für den Versicherungsnehmer objektiv keine Chance mehr bestand, an den Ball zu gelangen, kann die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, der Versicherungsnehmer (der dies sowohl im Haftpflicht- als auch als Zeuge im Deckungsprozess beteuert hat) habe doch die Balleroberung angestrebt und noch für möglich erachtet. Wie die Erfahrung zeigt, kann ja selbst Weltklassetorleuten ein bereits gefangener Ball auch wieder entgleiten. Aber selbst wenn man auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die Frage, ob eine bedingt vorsätzliche Attacke des Versicherungsnehmers gegen den Kläger vorlag, in der einen oder anderen Richtung für unentscheidbar hielte, wäre für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen, weil diese die Beweislast für das Vorliegen des behaupteten Risikoausschlusses trifft (7 Ob 30/05w, SZ 2005/69 ua; RIS-Justiz RS0107031). Mangels eines tauglichen Grundes für die Zulassung der Revision ist das daher unzulässige außerordentliche Rechtsmittel zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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