Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen abweislichen Teiles zu lauten hat:
„1.) Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger EUR 35.609,69 samt 4 % Zinsen seit 17. 2. 2004 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2.) Das Mehrbegehren auf Zuspruch weiterer EUR 40.696,79 samt 4 % Zinsen seit 1. 2. 2004 wird abgewiesen.
3.) Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger EUR 1.082,50 an Pauschalgebühren erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die übrigen Verfahrenskosten erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben."
Die beklagte Partei ist ferner schuldig, dem Kläger die mit EUR 6.102,22 (darin enthalten EUR 698,87 USt und EUR 1.909,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat durch Vermittlung eines Versicherungsmaklers bei der Beklagten eine „Einzel-Unfallversicherung für Berufs- und Freizeitunfälle" von 28. 6. 2000 bis 28. 6. 2010 mit einer Versicherungssumme von EUR 508.709,84 abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag wurden die AUVB 1999/SS 11 zugrundegelegt und die Geltung der Bedingung U 700 mit der Bezeichnung „verbesserte Gliedertaxe" vereinbart; demnach beträgt bei Verlust oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit eines Beines oder Fußes der Grad der Invalidität auch bei Erhaltung der Ferse 70 %.
Nach dem die Risikoausschlüsse behandelnden Art 18 AUVB 1999/SS 11 sind im Folgenden aufgezählte Unfälle - neben weiteren hier nicht relevanten Ausschlussgründen - von der Versicherung ausgeschlossen:
1.) bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahrzeugen, soweit sie nicht unter die Bestimmung des Art 6 Pkt 4 (Fluggast) fallen;
2.) bei der Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazu gehörenden Trainingsfahrten;
3.) bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des Schilaufens, Schispringens, Bob- oder Schibob- oder Skeletonfahrens sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen; ...
Der betreffende Versicherungsantrag - ein von der Beklagten dem Makler zur Verfügung gestelltes Formular mit vorgedrucktem Text - wurde vom Kläger am 5. 4. 2000 unterfertigt. Der Kläger wählte aus den im Formular angeführten fünf Möglichkeiten die unter Punkt 3 angebotene „Unfall-Versicherung (AUVB 1995 SS 11) mit progressiver Invalidität (bis 150 %) und verbesserter Gliedertaxe" durch Ankreuzen aus. Ein unter jener Rubrik, in der die erwähnten fünf Möglichkeiten angeführt wurden, befindlicher weiterer Vordruck mit dem Wortlaut: „Mitversicherung Sonderrisiko (zB Drachenfliegen, Paragleiten, Ballonfahren, Hängegleiten, Gleitschirmspringen)" wurde vom Kläger nicht angekreuzt. Die Sportarten „Klettern oder Extremklettern" waren im Antragsformular nicht angeführt und der Begriff „Sonderrisiko" nicht weiter definiert. Nach der Absicht des Versicherers sollten Sportarten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, von der vom Kläger angekreuzten Rubrik nicht erfasst sein; um derartige Risken in den Versicherungsschutz einzubeziehen, wurde die Möglichkeit geboten, die „Mitversicherung Sonderrisiko" abzuschließen.
Der Kläger übt „Motorfliegen" hobbymäßig als Sportart aus. Er hatte die Mitversicherung dieses Risikos vorerst in Erwägung gezogen, davon aber letztlich Abstand genommen. Auf die von ihm weiters ausgeübten Sportarten „Klettern" bzw „Extremklettern" hat er im Antrag nicht hingewiesen; diese Sportarten bildeten bei der Antragstellung kein Gesprächsthema und finden weder im Antragsformular noch in den AUVB 1995/SS 11 Erwähnung. Nach Punkt 1. des Artikel 18 AUVB 1999/SS 11 sind von der Versicherung Unfälle bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahrzeugen, soweit sie nicht unter die Bestimmung des Art 6 Pkt 4. (Fahrgast) fällt, ausgeschlossen.
Am 19. 8. 2002 hatte der Kläger beim Klettern in der Dachsteinsüdwand einen Unfall: Er stürzte auf einer Route der Schwierigkeitsstufe 5 + bis 6 ins Seil und zog sich dabei einen Bruch der körperfernen Schienbeingelenksfläche und einen unverschobenen Bruch des Sprungbeinkopfes zu. Dies führte zu einer beginnenden posttraumatischen Arthrose im Bereich des oberen Sprunggelenkes und auch im Bereich des Talonaviculargelenkes, was endlagige Bewegungseinschränkungen im Bereich des oberen Sprunggelenkes auf der rechten Körperhälfte bewirkte. Der damit einhergehende Grad der Invalidität beträgt 10 % des Beinwertes.
Der Kläger hat am 7. 10. 2003 eine Schadensmeldung an die Beklagte erstattet. Diese lehnte mit Schreiben vom 10. 10. 2003 eine Versicherungsdeckung ab.
Mit der Behauptung, das am 19. 8 2002 verwirklichte Risiko sei vom Versicherungsvertrag bzw -schutz mitumfasst, begehrte der Kläger - ausgehend von einer entsprechenden unfallskausalen Invalidität - 15 % der Versicherungssumme von EUR 508.709,84, daher also EUR 76.306,48 sA von der Beklagten.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie sei leistungsfrei, weil ihr der Kläger verschwiegen habe, dass er Klettern mit hohen Schwierigkeitsgraden als Extremsport ausübe. In Kenntnis dieses Umstandes hätte sie den Versicherungsvertrag nicht oder nur gegen erhöhte Prämienzahlungen angenommen. Dem Kläger sei bei Abschluss des Versicherungsvertrages bekannt gewesen, dass Klettern mit hohen Schwierigkeitsgraden gefährlicher sei als die im Antrag beispielsweise aufgezählten Sonderrisken. Der Versicherungsvertrag sei nur unter Ausschluss des Sonderrisikos „Klettern mit höherem Schwierigkeitsgrad" zustandegekommen. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das von ihm nicht bekanntgegebene Sonderrisiko vom Versicherungsvertrag mitumfasst sei. Im Übrigen sei Berechnungsbasis nicht 100 %, sondern 70 % der Versicherungssumme.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Unter „Sonderrisiko" würden Sportarten, mit denen besondere Gefahren verbunden seien, versichert. Extremklettern bei Schwierigkeitsgrad von 5+ bis 6 sei jedenfalls eine mit besonderen Gefahren verbundene Sportart und daher mit den (im Antragsformular der Beklagten) angeführten Beispielen vergleichbar. Ein redlicher und verständiger Verkehrsteilnehmer habe nicht erwarten dürfen, dass eine Extremsportart wie Klettern mit so hohem Schwierigkeitsgrad vom Versicherungsvertrag mitumfasst sei; durch die in der Rubrik „Mitversicherung Sonderrisiko" angeführten Beispiele habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass Sonderrisken wie Klettern gesondert zu versichern seien, weil diese Sportart mit den aufgezählten Beispielen vergleichbar sei. Dies sei auch für den Kläger erkennbar gewesen, der seiner Anzeigepflicht nach § 16 Abs 1 VersVG nicht nachgekommen sei und aus diesen Gründen keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung habe.
Das Berufungsgericht bestätigte die vom Kläger lediglich im Umfang der Abweisung von EUR 35.609,69 angefochtene Entscheidung der ersten Instanz. Es billigte sämtliche hier bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, die vom Kläger ausgeübte Sportart „Senkrechtklettern" sei besonders gefahrenträchtig und mit einem erhöhten Risiko für Leib und Leben verbunden, weshalb es sich dabei um einen anzeigepflichtigen Umstand iSd § 16 Abs 1 VersVG handle. Die Ansicht der Beklagten, ihr nicht bekannt gegebene und nicht bekannte Sonderrisken seien nicht vom Versicherungsschutz umfasst, sei zu teilen. Enthalte doch das betreffende Antragsformular der Beklagten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der Aufnahme von Sonderrisken in den Versicherungsschutz, woraus für einen redlichen und verständigen Versicherungsnehmer zu folgern sei, dass mit besonderen Gefahren verbundene Sportarten bekanntzugeben und gesondert zu versichern seien. Gleichzeitig müsse auch unterstellt werden, dass der Versicherer mit dem erwähnten besonderen Hinweis und ohne besondere Vereinbarung eine Einschränkung des versicherten Risikos um mit besonderen Gefahren verbundene Tätigkeiten vornehmen habe wollen und aus der beispielhaften Aufzählung verschiedener Sportarten erkennbar gewesen sei, dass sich diese Einschränkung nicht auf die in Art 18 AUVB genannten Ausschlusstatbestände beschränkt habe. Die Beklagte habe damit eine für den Versicherungsnehmer erkennbare Risikobegrenzung vorgenommen, bei welcher bestimmte Gefahrenumstände bei Unterbleiben einer besonderen Vereinbarung von der versicherten Gefahr ausgenommen worden seien, ohne dass es hiebei auf ein schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers angekommen wäre. Schon deshalb sei der Unfall des Klägers vom 19. 8. 2002 nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Dem Erstgericht sei auch darin beizupflichten, dass der Vorschrift des § 16 Abs 1 VersVG zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben sei und dies den Rücktritt des Versicherers nach § 16 Abs 2 VersVG rechtfertige. Für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Gefahr komme es nicht auf die subjektive Betrachtungsweise des Klägers, der Extremklettern als sichere Sportart ansehe an, sondern auf die eines objektiven Betrachters, weshalb die Voraussetzungen des § 16 Abs 3 VersVG nicht gegeben seien. Diesfalls wäre, selbst bei Bejahung des Versicherungsschutzes, ein Rücktrittsrecht der Beklagten zu bejahen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, „weil keine Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen sind."
Gegen das Urteil der zweiten Instanz richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Prozessgericht erster Instanz zurückzuverweisen, eventualiter das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren im Umfang von EUR 35.609,69 samt 4 % Zinsen seit 17. 2. 2004 stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihres Prozessgegners zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Da oberstgerichtliche Judikatur zur Anwendung des § 16 VersVG hinsichtlich einer ähnlichen Konstellation wie im vorliegenden Fall fehlt (wobei vergleichbare Fälle in Zukunft durchaus denkbar sind) und zudem die Vorinstanzen die Rechtslage nicht zutreffend beurteilt haben, ist die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), zulässig und auch berechtigt.
Der Revisionswerber wendet sich zu Recht gegen die vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsmeinungen. Dessen Auffassung, die Beklagte habe im betreffenden Antragsformular eine für den Kläger als Versicherungsnehmer erkennbare Risikobegrenzung dahin vorgenommen, dass die Ausübung gefährlicher Sportarten, wie etwa Extremklettern, vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgenommen worden sei bzw es stelle das Sportklettern einen gemäß § 16 Abs 1 VersVG vom Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages (von sich aus) anzuzeigenden gefahrerheblichen Umstand dar, hält der rechtlichen Überprüfung nicht Stand:
Nach stRsp dürfen Risikoausschlüsse als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhanges erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RIS-Justiz RS0107031, zuletzt 7 Ob 233/03w und 7 Ob 274/03z).
Von diesen Grundsätzen ausgehend, kann der vom Berufungsgericht unterstellte Risikoausschluss (sekundäre Risikobegrenzung) für (ganz allgemein) „mit besonderen Gefahren verbundene Sportarten" weder nach den in erster Linie maßgebenden, dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundegelegten AUVB 1999/SS 11, noch in Ansehung des vom Kläger unterfertigten Antragsformulars der Beklagten angenommen werden. Die Sportart (Extrem-)Klettern wird in den AUVB 1999/SS 11 und insbesondere in deren die Risikoausschlüsse behandelnden Art 18 nicht erwähnt. Die im Antragsformular vorgenommene beispielhafte Aufzählung eines (mitversicherbaren) Sonderrisikos „Drachenfliegen, Paragleiten, Ballonfahren, Hängegleiten, Gleitschirmspringen" nennt ausschließlich gefahrengeneigte Flugsportarten, die nach Art 18.1 ausgeschlossen wären (Ausschluss von Unfällen „bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahrzeugen"). Danach kann von einem redlichen, durchschnittlich verständlichen Versicherungsnehmer der Punkt „Mitversicherung Sonderrisiko" zwanglos als Versicherungseinschluss gegenüber Art 18 Z 1 AUBV 1995 aufgefasst werden. Es ist daher die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, aus dieser beispielhaften Aufzählung im Antragsformular sei unzweifelhaft zu erkennen, dass alle besonders gefahrengeneigte Sportarten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollten, nicht zwingend. Aus dem Antragsformular ist demnach die vom Berufungsgericht angenommene Risikobegrenzung nicht zu erkennen, wobei dem in der Revisionsbeantwortung hervorgehobenen Umstand, dass der Kläger bei Abschluss des Versicherungsvertrages durch einen Versicherungsmakler vertreten war, sowohl in diesem Zusammenhang als auch sonst keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.
Da nach der für entgeltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden geltenden Vertrauenstheorie nicht die Absicht des Erklärenden entscheidend ist, sondern es darauf ankommt, wie ein redlicher Empfänger eine Erklärung objektiv verstehen durfte (Rummel in Rummel3 § 871 ABGB Rz 1 mwN), kommt dem ausdrücklich festgestellten Umstand, dass nach der Absicht der Beklagten Sportarten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, von der vom Kläger angekreuzten Rubrik nicht erfasst sein sollten und diesbezüglich nur die Möglichkeit geboten worden sei, eine „Mitversicherung Sonderrisiko" abzuschließen, keine Entscheidungsrelevanz zu.
Auch die Erwägungen des Berufungsgerichtes und der Revisionsgegnerin in Richtung einer Anzeigepflicht der Ausübung des Extremklettersportes durch den Kläger nach § 16 Abs 1 VersVG, ohne dass diesbezüglich nachgefragt worden wäre, sind nicht stichhältig. Nach hM sind nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint (BGH VersR 1986, 1089; Prölss in Prölss/Martin VVG27 §§ 16, 17 Rn 10; aM Voit in BK § 18 Rn 10, der aber wegen des von ihm in diesem Zusammenhang betonten Arglisterfordernisses des § 18 VVG im Ergebnis weitgehend mit der hM übereinstimmt). Im vorliegenden Fall musste der Kläger, da nur bestimmte, sehr gefährliche Flugsportarten in Art 18 AUVB 1999/SS 11 ausdrücklich ausgeschlossen, sonstige, nicht wettbewerbsmäßig ausgeübte Risikosportarten aber sowohl in den AUVB, als auch im betreffenden Antragsformular unerwähnt blieben, nicht davon ausgehen, dass die Beklagte die Sportart Extremklettern vom Versicherungsschutz ausschließen wolle. Er hat daher dadurch, dass er bei Vertragsabschluss nicht erwähnte, diese Sportart auszuüben, keine Anzeigeobliegenheit verletzt. Aber selbst wenn man die Ausübung dieser Sportart als relevanten, gefahrenerheblichen und daher anzuzeigenden Umstand einzuschätzen hätte, ist nach der festgestellten Lage der Dinge eine gemäß § 16 Abs 3 VersVG die Voraussetzung für einen Vertragsrücktritt der Beklagten bildende grob fahrlässige Unterlassung der Anzeige durch den Kläger keineswegs anzunehmen.
Da also dem Kläger eine Verletzung seiner Anzeigepflicht iSd § 16 VersVG nicht vorgeworfen werden kann, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen Versicherungsdeckung hinsichtlich des gegenständlichen Unfalles gegeben, ohne dass es auf die vom Revisionswerber daher zu Unrecht vermisste Feststellung betreffend eine im Vergleich zu den angeführten Flugsportarten geringere Gefahrengeneigtheit des Klettersportes ankäme.
Die Höhe des dem Kläger aus der Versicherung daher zustehenden Betrages von EUR 35.609,69 - das sind 7 % (10 % des Beinwerts von 70 %) der Versicherungssumme - bildet in dritter Instanz keinen Streitpunkt mehr. In Stattgebung der Revision war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich betreffend das erstinstanzliche Verfahren auf § 43 Abs 1 ZPO, für die Rechtsmittelverfahren auf § 41 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist in erster Instanz etwa zur Hälfte als obsiegend und unterlegen anzusehen, weshalb die Verfahrenskosten vor dem Erstgericht gegeneinander aufzuheben sind. Im Sinne des § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO hat der Kläger allerdings Anspruch auf die Hälfte der von ihm entrichteten Pauschalgebühren.
Im Berufungs- und im Revisionsverfahren hat sich der Kläger hingegen auf der verminderten Streitwertbasis von EUR 35.609,69 zur Gänze durchgesetzt, weshalb ihm die Beklagte seine gesamten Kosten der Rechtsmittelverfahren auf dieser Basis zu ersetzen hat.
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