European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00090.17Z.0516.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin weist an sich zutreffend darauf hin, dass sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen Zivilurteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, erstrecken, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen (1 Ob 2123/96d [verst Senat] SZ 70/60; RIS‑Justiz RS0107338). In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren unbeschränktes rechtliches Gehör zustand (RIS‑Justiz RS0107338 [T6]). Diese Voraussetzung ist allerdings bei Feststellungen, die der Nebenintervenient im Vorprozess wegen des Vorbringens seiner eigenen Partei nicht bekämpfen konnte, nicht erfüllt; solche Feststellungen entfalten daher keine Bindung (RIS‑Justiz RS0107338 [T18]; zuletzt etwa 7 Ob 114/15p).
Ein solcher Fall liegt hier vor: Die Beklagte hätte als Nebenintervenientin im Vorprozess die sie belastende Feststellung (Unachtsamkeit beim Betreten eines Gleiskörpers) nicht bekämpfen können, weil diese Feststellung auf dem Vorbringen jener Partei beruhte, die ihr den Streit verkündet hatte (Klagebeantwortung ON 3 in ***** LGZ Wien). Damit ist eine Bindung ausgeschlossen, wenn sie nun von dieser Partei (der Erstklägerin des vorliegenden Verfahrens) auf Regress in Anspruch genommen wird. Die eine Bindung ablehnende Entscheidung der Vorinstanzen ist daher durch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.
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