AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:L514.2149177.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2018 und am 25.02.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Araber angehörig, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.05.2015 wurde er durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am XXXX 2015 den Irak legal per Flugzeug in Richtung Türkei verlassen habe und über Griechenland, wo er von der Polizei aufgegriffen und ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, Mazedonien, Serbien und durch ein weiteres ihm unbekanntes Land nach Österreich gereist sei.
Als Grund für die Ausreise führte der Beschwerdeführer an, dass IS Terroristen Mosul besetzt hätten. Aus Angst vor dem Krieg und dem IS habe er sein Land verlassen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er aus XXXX stamme, 12 Jahre lang die Schule besucht und im Irak als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Er sei unverheiratet und kinderlos. Seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern würden nach wie vor im Irak leben.
2. Am 31.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass es im Rahmen der Erstbefragung zu Protokollierungsfehlern gekommen sei. So habe er etwa im Irak die Universität besucht, gehöre dem sunnitischen Glauben an und habe am XXXX 2014 XXXX verlassen. Er habe auch nicht selbst Kontakt mit den Schleppern aufgenommen, sondern eine Person kennengelernt, welche den Schleppern kontaktiert habe. Weiters gab er an gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen.
Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er 12 Jahre die Schule sowie anschließend die Universität besucht habe. Er habe in XXXX / XXXX im familieneigenen Haus zusammen mit seinen Angehörigen gewohnt. Gearbeitet habe er zusammen mit einem Freund in einem Geschäft für Computer. Sein Vater sei Angestellter in einer Teppichfirma gewesen und habe für die Familie gesorgt. Ihre wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Zuletzt habe er mit seiner Familie im Jahr 2014 Kontakt gehabt. In XXXX würden darüber hinaus auch noch 10 Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben.
Sein Vater habe ihn ca. vier Monate nach Einmarsch des IS angerufen und zu ihm gesagt, er solle nicht zurückkommen. Befragt nach dem Aufenthaltsort seiner Geschwister habe ihm sein Vater lediglich gesagt, dass er diesen nicht kenne.
Nach seinen Ausreisegründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass der IS am XXXX 2014 den rechten Teil von XXXX eingenommen habe. In dieser Zeit seien alle Menschen von der rechten Seite der Stadt geflüchtet. Sein Vater habe sofort seine Geschwister angerufen, um diese aufzufordern, nachhause zu kommen. Er habe sie jedoch nicht erreichen können. Seine Brüder hätten zuvor noch gesagt, dass sie sich versammeln und gemeinsam nach Hause kommen würden, was jedoch nicht geschehen sei. Am XXXX 2014 um Mitternacht habe die irakische Armee XXXX verlassen, woraufhin die Menschen begonnen hätten aus der Stadt zu flüchten. An diesem Tag habe sein Vater gesagt, dass sie auch flüchten sollen. Der Beschwerdeführer solle schon vorausfahren. Der Vater sei noch dortgeblieben, um auf die Geschwister zu warten. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine Sachen gepackt und sei am XXXX 2014 nach XXXX geflohen. An der Grenze habe er jedoch nicht ohne Bürgschaft einreisen können, weswegen er seinen Freund Hussan angerufen habe, welcher ihm am nächsten Tag eine Bürgschaft geschickt habe. Er habe dann in der Wohnung seines Freundes gewohnt. Nach ca. acht oder neun Monaten sei sein Visum abgelaufen und habe er es nicht verlängern können, weswegen er nach Istanbul habe fliehen müssen. Auf Nachfrage, warum seine Eltern nicht nach XXXX nachgereist seien, erklärte der Beschwerdeführer, dass ihn sein Vater etwa vier Monate nach seiner Ausreise aus XXXX angerufen und erzählt habe, dass Leute des IS nach Hause gekommen seien und nach seiner Person gefragt hätten. Den Grund für die Nachfrage kenne er jedoch nicht. Er habe sich nach dem Aufenthaltsort seiner Geschwister erkundigt, sein Vater habe ihm jedoch mitgeteilt, immer noch nicht zu wissen, wo sich diese aufhalten würden. Dies sei der letzte Kontakt zu seinem Vater gewesen. Nachgefragt habe er XXXX deshalb verlassen, weil er mit dem IS nichts zu tun haben wolle. Er sei zwar Sunnit, aber kein Extremist. Sie hätten ihn gezwungen sich ihnen anzuschließen. Eine Rückkehr in den Irak bzw. nach XXXX sei ausgeschlossen, weil er keine Familie mehr habe und zu der dort verbliebenen Bevölkerung kein Vertrauen habe. Im Irak habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise weder mit der Polizei, den Behörden oder den Gerichten Probleme gehabt. Er habe sich auch nicht politisch engagiert.
Im Hinblick auf seine Integration in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er ledig sowie kinderlos sei und im Bundesgebiet keine Verwandten habe. Er befinde sich jedoch in einer Beziehung und kenne diese Person seit einem Jahr. Weiters habe er einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgeschlossen. Er gehe in Österreich keiner Arbeit nach und lebe von der Grundversorgung. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen sowie mehrere Empfehlungsschreiben vor, welchen zu entnehmen sei, dass er einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht habe, sich ehrenamtlich engagiere und sich an der XXXX für das Wintersemester 2016/2017 inskribiert habe.
3. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 13.02.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG (Spruchpunkt IV.) wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ausreisegründe keine Verfolgung seiner Person darstellen würden, da er aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in XXXX das Land verlassen habe. Er habe zwar auch angegeben, dass ca. vier Monate nach seiner Flucht aus XXXX der IS bei ihm zuhause nach ihm gefragt habe, begründen habe er dies jedoch nicht können, zumal er dies nur von seinem Vater erfahren habe. Entscheidend für die Ausreise aus dem Irak sei nicht der Einmarsch des IS in XXXX gewesen, sondern habe er sich noch acht bis neun Monate in XXXX aufgehalten. Nach seinen Angaben zufolge habe er das Land verlassen, weil er keinen Aufenthaltstitel mehr für die Region gehabt habe. In diesem Zusammenhang wurde weiters dargetan, dass es nicht plausibel sei, weshalb er nicht in einem der unzähligen Flüchtlingslager Schutz gesucht habe, zumal er sich für einige Monate – seinen Angaben folgend – in XXXX aufgehalten habe. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit genutzt habe, um über das Asylrecht zu einem Aufenthaltstitel in einem von ihm gewünschten Land – in Griechenland hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt – in Europa zu kommen. Es sei nicht ersichtlich, dass er, auch wenn seine Aufenthaltsbewilligung für XXXX abgelaufen sei, in einen anderen Landesteil abgeschoben worden wäre. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass es niemals zu einer Bedrohung bzw. Verfolgung seiner Person, weder durch Privatpersonen, noch durch staatliche Mächte gekommen sei, weder in XXXX , noch in XXXX oder sonst im Irak. Darüber hinaus habe das BFA keine Umstände feststellen können, welche einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak entgegenstehen würden, zumal er doch dort über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würde.
Das BFA hielt weiters fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben habe er nicht vorgebracht und habe er beinahe sein gesamtes Leben im Irak verbracht.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt.
4. Gegen den ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 31.03.2017, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
In der Beschwerde wurde eingangs das bisherige Vorbringend es Beschwerdeführers wiederholt und anschließend die Verletzung von Verfahrensvorschriften (mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Beweiswürdigung) moniert. So wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren insofern fehlerhaft sei, als weitere Ermittlungen angestellt hätten werden müssen. Die inhaltliche Einvernahme des Beschwerdeführers habe weiters unter Mängeln gelitten, da es zu Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher gekommen sei. Er habe mehrfach auf Deutsch sprechen müssen, um sich beim verfahrensführenden Referenten bemerkbar zu machen, da der Dolmetscher etliches nicht übersetzt habe. Bei der Person des Beschwerdeführers würde es sich um einen jungen Akademiker handeln. Es wäre daher zu ermitteln gewesen, wie sich das Verhältnis des IS zu Akademikern, welche sich ihnen nicht anschließen wollen, darstelle. Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch den IS sein Land verlassen zu haben. Es sei die Aufgabe der Behörde gewesen, diesbezüglich zu ermitteln und eine mögliche Asylrelevanz des Vorbringens zu prüfen. Hinsichtlich einer Innerstaatlichen Fluchtalternative habe es das BFA unterlassen, tiefgreifende Ermittlungen hinsichtlich der Zumutbarkeit anzustellen. In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheids werde angeführt, dass der Beschwerdeführer ausschließlich aus Angst um sein Leben und das seiner Familie geflüchtet sei. Es sei zwar wahr, dass er aus Angst um sein Leben und jenes seiner Familie geflohen sei, er sei jedoch auch aufgrund einer begründeten Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch den IS geflohen. Auf dieses Vorbringen sei die Behörde überhaupt nicht eingegangen. Weiters stimme es zwar, dass ein Teil von XXXX aktuell zurückerobert worden sei, von einer sicheren Lage könne aufgrund der andauernden Kämpfe jedoch nicht gesprochen werden. Der IS werde sich nicht so einfach geschlagen geben und die Region weiterhin terrorisieren. Die Tatsache, dass einige wenige Menschen aus den Flüchtlingslagern nach XXXX zurückgekehrt seien, begründe sich mit der schlechten Situation in den Flüchtlingslagern. Gemessen an der Zahl der Menschen, welche aus XXXX geflüchtet seien, sei die Zahl der Rückkehrer schwindend gering. Darüber hinaus sei die Stadt weitgehend zerstört und könne das Wohnbedürfnis der vielen potentiellen Rückkehrer nicht befriedigt werden. Das BFA habe versucht eine IFA aufzuzeigen, habe dabei jedoch bloß relativ sichere Orte in überwiegend von Sunniten besiedelten Landesteilen angeführt. Die Zumutbarkeit sei jedoch nicht geprüft worden. Generell sei die allgemeine Sicherheitslage im Irak derart schlecht, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative jedenfalls nicht gegeben sei. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX würde ihm die Regierung mit großem Misstrauen begegnen, da Sunniten aus XXXX immer eine mögliche Nähe zum IS nachgesagt werde. Eventuell werde er von der Regierung oder den Milizen zwangsrekrutiert um in XXXX gegen den IS zu kämpfen. Er sei jedoch Student sowie Pazifist und würde sich weigern zu kämpfen, weswegen ihm auch aus diesem Grund mögliche Repressalien drohen würden.
Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon gut Deutsch sprechen würde und sich an der Universität inskribiert habe. Demnächst werde er die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 ablegen. Aus diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
5. Mit Schreiben vom 24.03.2017, 13.02.2018, 22.05.2018, 05.07.2018, 18.07.2018 und 30.08.2018 erfolgte eine Vorlage von integrationsbegründenden Unterlagen.
6. Am 14.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Vertreters statt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer neuerlich Gelegenheit gegeben, die der Antragstellung zugrundeliegenden Umstände umfassend darzulegen.
Die Verhandlung wurde zur Übersetzung der in Vorlage gebrachten Korrespondenz sowie zur Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie auf unbestimmte Zeit vertagt.
7. Mit Schreiben vom 05.12.2018 und 20.12.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage sowie das Zeugnis der bestandenen Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1.
8. Am 25.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht das in Auftrag gegebene neurologisch-psychiatrische Gutachten ein, welches dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem BFA zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme in weiterer Folge zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben des BFA vom 05.02.2019 machte die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch.
9. Mit Schreiben vom 20.02.2019, 25.02.2019, 10.05.2019, 14.08.2019, 11.05.2020, 06.07.2020, 07.08.2020 und 15.09.2020 übermittelte der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter neuerlich integrationsbegründende Unterlagen.
10. Am XXXX 2020 um ca. 12:30 Uhr passte der Beschwerdeführer die damals zuständige Richterin der Gerichtsabteilung L519 des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Stiege vor dem Eingang der Außenstelle Linz ab, nachdem er bereits zuvor am Vormittag die Richterin im Eingang der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichts auf seine Beschwerdeverhandlung angesprochen hatte. Er verstellte der Richterin den Weg und forderte erneut mehrfach eine Entscheidung in seinem Verfahren, wobei er auch aufgebracht mit den Händen gestikulierte. Die Richterin teilte ihm mit, eine schriftliche Eingabe zu machen, was den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abhielt, weiterhin den Weg zu verstellen und weiter zu reden. Erst nach mehrfacher Androhung mit dem Einschalten der Polizei war es der Richterin möglich, zu ihrem Auto zu gelangen und einzusteigen. Der Beschwerdeführer drängte sich anschließend zwischen Fahrzeug und noch offener Fahrertüre und hielt die Türe des Fahrzeugs mit der linken Hand fest, womit er die Richterin am Schließen der Türe bzw. am Wegfahren hinderte. Nach weiterem mehrmaligen Androhens des Einschaltens der Polizei gelang es der Richterin schließlich auszusteigen und den Sicherheitsdienst des Bundesverwaltungsgerichts zu Hilfe zu holen. Auch als dieser dem Beschwerdeführer mehrmals erklärte, er solle das Gelände verlassen, zeigte sich der Beschwerdeführer weiterhin sehr aufgebracht und emotional und leistete der Aufforderung keine Folge. Letztlich wurde dann die Unterstützung der Polizei angefordert. Nach der Datenaufnahme musste der Beschwerdeführer auch von der Polizei mehrmals aufgefordert werden, den Eingangsbereich zu verlassen, ehe er endlich ging.
Aufgrund des Vorfalles sah sich die damals zuständige Richterin dazu veranlasst, eine Anzeige wider den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Nötigung und der gefährlichen Drohung einzubringen. Dies hatte weiters zur Folge, dass die ehemals zuständige Richterin eine Befangenheitsanzeige an das Präsidium erstattete, welcher auch beigetreten wurde. Mit Schreiben vom 05.02.2021 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die Staatsanwaltschaft das gegen ihn eröffnete Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt hat.
11. Mit Schriftsatz vom 15.02.2021 des nunmehrigen Vertreters des Beschwerdeführers wurden weitere integrationsbegründende Unterlagen zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebracht.
12. Am 25.02.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Vertreters sowie zweier Polizeibeamter statt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, seine Ausreisegründe nochmals detailliert darzulegen und zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer wurde dabei im Laufe des Verfahrens immer aggressiver und begann gegen Ende der Verhandlung plötzlich mit der Dolmetscherin zu diskutieren.
13. Mit Schriftsatz vom 09.03.2021 wurde ein Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung sowie Dokumente in arabischer Sprache in Vorlage gebracht, bei welchen es sich um Bestätigungen und Todesanzeigen bezüglich der verstorbenen Familienangehörigen handeln solle. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021 zur Bekanntgabe wann, wie und von wem der Beschwerdeführer diese Unterlagen erhalten habe, wurde mit Schriftsatz vom 19.03.2021 nachgekommen.
Nach Ersuchen um ehest mögliche Übersetzung der Dokumente aus dem Arabischen ins Deutsche langte am 30.03.2021 die Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schriftsatz vom 02.08.20201 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter seine Vollmachtsübernahme bekannt. Gleichzeitig wurden integrationsbegründende Unterlagen sowie eine Stellungnahme in Vorlage gebracht. In der Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als sunnitischer Araber aus XXXX laut Schreiben des UNHCR im Falle seiner Rückkehr einer Kooperation mit dem IS beschuldigt werden und somit einer willkürlichen Verfolgung ausgesetzt sein würde. Des Weiteren würde es dem Beschwerdeführer mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Irak an einem sozialen Netz fehlen. Demgegenüber beherrsche er die Deutsche Sprache auf einem sehr guten Niveau, engagierte sich ehrenamtlich und dokumentierte bereits mehrfach seine Arbeitswilligkeit und ist seit 08.07.20201 nunmehr selbstständig erwerbstätig. Sein unglückliches Verhalten, die vormals zuständige Richterin angesprochen zu haben, zumal sein Verfahren mehrere Jahre dauerte, solle in einer Gesamtabwägung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Feststellungen zur Person:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt Ahmed KHUDHUR und wurde am XXXX in XXXX im Irak geboren.
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Irak, gehört dem sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Araber an. Er ist im XXXX 2015 illegal in Österreich eingereist und stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er stammt aus dem östlich gelegenen Bezirk XXXX , in der Stadt XXXX , wo er mit seinen Eltern in einem familieneigenen Haus lebte. Der Beschwerdeführer besuchte im Irak zwölf Jahre lang die Schule und absolvierte eine Universitätsausbildung, welche in Österreich mit einem Bachelorstudium der Betriebswissenschaften mit Schwerpunkt Rechnungswesen gleichzusetzen ist. Seine Muttersprache ist Arabisch, außerdem spricht er sehr gut Englisch. Der Beschwerdeführer ging im Irak bereits verschiedensten Tätigkeiten nach, bspw. arbeitete er in der Buchhaltung, in einer Tankstelle sowie in drei Restaurants. Zuletzt arbeitete er zusammen mit einem Freund als Verkäufer in einem Geschäft für Handys und Computer.
Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Irak, seine Eltern, seine drei Brüder und seine vier Schwestern, sind im XXXX 2014 bei einem Angriff der Terrororganisation „Islamischer Staat“ getötet worden. In XXXX leben noch 10 Onkel und Tanten des Beschwerdeführers, zu welchen der Beschwerdeführer keinen Kontakt hat.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Er lebt seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz von der österreichischen Grundversorgung. Am 07.05.2020 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen“ an, übte das Gewerbe jedoch nicht aus. Mit 05.10.2020 wurde das Gewerbe gelöscht. Am 08.07.2021 meldete der Beschwerdeführer nunmehr das Gewerbe „Hausbetreuung bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ an. In diesem Zusammenhang verfügt der Beschwerdeführer auch noch über einen Nachunternehmervertrag mit der XXXX sowie über eine Vereinbarung mit der Firma XXXX . Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über eine aktuelle Einstellungszusage der Firma „ XXXX “ in XXXX . Er hat sich für einen Ausbildungsplatz als Fach-Sozialarbeiter in Altenarbeit an der Altenpflegeschule des Landes XXXX beworben, aufgrund der Vielzahl an Bewerbern und den begrenzten Ausbildungsplätzen wurde seine Bewerbung jedoch abgelehnt. Im September und XXXX 2020 hat sich der Beschwerdeführer bei vier österreichischen Firmen beworben.
Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er verfügt im Bundesgebiet über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsbürger angehören, von diesen hat er sich jedoch zurückgezogen. Nennenswerte soziale Bindungen in Österreich hat der Beschwerdeführer somit nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat in den Monaten April 2018 (22 Stunden), XXXX 2018 (22 Stunden), XXXX 2018 (22 Stunden), Juli 2018 (22 Stunden), August 2018 (22 Stunden), September 2018 (22 Stunden) und XXXX 2018 (13,5 Stunden) für die Stadtgemeinde XXXX gemeinnützige Hilfstätigkeiten verrichtet. Darüber hinaus war er im Verein XXXX als ehrenamtlicher Lernbegleiter für Kinder tätig und hat sich auch beim Roten Kreuz ehrenamtlich engagiert. Aktuell ist er kein Mitglied in einem Verein und nicht ehrenamtlich tätig.
Der Beschwerdeführer hat an mehreren Deutschkursen teilgenommen und verfügt über ein ÖSD Zertifikat A2 sowie ein Zeugnis zur bestandenen Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1. Darüber hinaus hat er an der XXXX mehrere Kurse „Deutsch als Fremdsprache“ positiv absolviert. Er spricht die deutsche Sprache auf gutem Niveau.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion, diese stellt jedoch keine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung dar. Für den Fall einer medikamentösen Therapie kommen alle gängigen Antidepressiva unter Beachtung der Nebenwirkungen in Frage. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers ist als gering einzuschätzen. Bisher erfolgte lediglich ein einmaliger Kontakt bei einem Facharzt, weiterführende Kontakte wurden vom Beschwerdeführer bisher abgelehnt. Der Beschwerdeführer steht in keiner ärztlichen Behandlung und nimmt auch keine Medikamente. Er ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Am XXXX 2020 um ca. 12:30 Uhr passte der Beschwerdeführer die damals zuständige Richterin der Gerichtsabteilung L519 des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Stiege vor dem Eingang der Außenstelle Linz ab, nachdem er bereits zuvor am Vormittag die Richterin im Eingang der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichts auf seine Beschwerdeverhandlung angesprochen hatte. Er verstellte der Richterin den Weg und forderte erneut mehrfach eine Entscheidung in seinem Verfahren, wobei er auch aufgebracht mit den Händen gestikulierte. Die Richterin forderte ihn auf, eine schriftliche Eingabe zu machen, was den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abhielt, weiterhin den Weg zu verstellen und weiter zu reden. Erst nach mehrfacher Androhung mit dem Einschalten der Polizei war es der Richterin möglich zu ihrem Auto zu gelangen und einzusteigen. Der Beschwerdeführer drängte sich anschließend zwischen Fahrzeug und noch offener Fahrertüre und hielt die Türe des Fahrzeugs mit der linken Hand fest, womit er die Richterin am Schließen der Türe bzw. am Wegfahren hinderte. Nach weiterem mehrmaligen Androhens des Einschaltens der Polizei gelang es der Richterin schließlich auszusteigen und den Sicherheitsdienst des Bundesverwaltungsgerichts zu Hilfe zu holen. Auch als dieser dem Beschwerdeführer mehrmals erklärte, er solle das Gelände verlassen, zeigte sich der Beschwerdeführer weiterhin sehr aufgebracht und emotional und leistete der Aufforderung keine Folge. Letztlich wurde dann die Unterstützung der Polizei angefordert. Nach der Datenaufnahme musste der Beschwerdeführer auch von der Polizei mehrmals aufgefordert werden, den Eingangsbereich zu verlassen, ehe er endlich ging. Aufgrund des Vorfalles sah sich die damals zuständige Richterin dazu veranlasst, eine Anzeige wider den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Nötigung und der gefährlichen Drohung einzubringen. Das gegen ihn eröffnete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.
1.2. Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates und zur Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Das Vorbringen im Irak einer Verfolgung durch staatliche Behörden, Milizen oder der Terrororganisation „Islamischer Staat“ ausgesetzt zu sein, war nicht glaubhaft.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge im Irak.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde.
Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.
Der Beschwerdeführer besitzt einen irakischen Personalausweis. Die Stadt XXXX ist über den Flughafen XXXX und anschließend die XXXX bzw. über die Ausweichroute Richtung XXXX oder über den Flughafen Bagdad und anschließend die XXXX erreichbar.
1.3. Zur aktuellen Lage im Irak:
Zur Lage im Irak wird auf das vom Bundesverwaltungsgericht mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 25.02.2021 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020), den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 02.03.2020, den Bericht COVID-19 Mobility Restrictions and Public Health Measures vom November 2020 und den Bericht von EASO zum Irak (Security Situation – Country of Origin Information Report) vom XXXX 2020 verwiesen, in denen eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Insoweit die Berichtslage konkret im gegenständlichen Verfahren relevant ist, wird diese im Anschluss auszugsweise wiedergegeben.
Ergänzend wird auf die relevanten Abschnitte aus den "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen" von Mai 2019 und das Kartenmaterial iMMAP, Humanitarian Access Response: Explosive Hazards Risk Level on Roads in Ninewa Governorate 1-28 February 2021 und iMMAP, Humanitarian Access Response: Explosive Hazards Risk Level on Roads in Erbil Governorate 1-28 February 2021 verwiesen. Diese Berichte wurden dem Beschwerdeführer bzw seinem Vertreter mit Schreiben vom 20.07.2021 ergänzend übermittelt und wurde die Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 02.08.2021 trat der Beschwerdeführer diesen Berichten nicht entgegen, sondern erstattete ein allgemeines Vorbringen (insbesondere) zur Sicherheitslage im Irak.
Sicherheitslage
Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).
Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019).
In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).
Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).
Islamischer Staat (IS)
Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vgl Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vgl. BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020).
Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019).
Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vgl. USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a).
Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020).
Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vgl. NINA 17.1.2020).
Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein (Joel Wing 6.1.2020).
Im Winter 2020 vermeldete das amerikanische Verteidigungsministerium (USDOD), der ISIL sammle sich weiter und es sei zu erwarten, dass er im Norden und Westen des Irak versuchen würde, seine territoriale Herrschaft wiederherzustellen. Das USDOD hielt den ISIL nach wie vor nicht für fähig, dort die Kontrolle über die lokale Bevölkerung zu gewinnen.
Der ISIL ist in keinem großen Maßstab zu seiner früheren Vorgehensweise zurückgekehrt, nämlich in Städten Anschläge auf Menschenmengen zu verüben. Er hat auch keine territoriale Kontrolle zurückerobert; vielmehr ist der ISIL nach Auffassung von Knights und Almeida in allen früher gehaltenen Gebieten dazu übergegangen, wieder seine frühere Taktik des Aufstands anzuwenden. Zu einer Zeit, in der die Vereinigten Staaten ihr Engagement in Irak zurückfahren, hat das Land mit Schlägen und Gegenschlägen seitens vom Iran unterstützter irakischer Milizen zu tun. Diese Entwicklungen haben die Unterstützung der Koalition für die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) beeinträchtigt, wodurch die ISF nun über weniger Kapazitäten zur Eindämmung des ISIL verfügen. Unter Ausnutzung dieser Situation kommt der ISIL beschleunigt wieder zu Kräften.20 Was die Kapazität der ISF weiter belastet, ist die Tatsache, dass diese Kräfte in gewissem Umfang in größeren Städten im Einsatz sind, um Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus durchzusetzen und sich vorwiegend um die Kontrolle öffentlicher Proteste zu kümmern.
(Quelle: EASO Iraq, Security situation, Country of Origin Information Report, October 2020)
Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen
Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020).
Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020).
Straßensicherheit
Nach Angaben von Analysten hatte der ISIL weiterhin Autobahnen im Visier, auf denen Zivilpersonen fuhren und Öl, Gas und Waren in die westlichen, östlichen und nördlichen Provinzen transportiert wurden. Auf diese Weise wollte der ISIL vermeiden, dass andere, wie die ISF, in diese Gebiete vordringen und dort Einblicke erhalten. Zivilpersonen aus Daquq im Osten der Provinz Kirkuk berichteten 2019 dem Center for Civilians in Conflict (CIVIC), einer NRO, ISIL-Kämpfer würden sich nachts in ihre Dörfer schleichen, um sie zu erpressen. Bewaffnete Männer würden die Straßen in die Dörfer blockieren und die Einwohner bedrohen, falls sie ihren Wünschen nicht nachkämen.
ICG berichtete 2020 von PMU-Einheiten, die falsche Kontrollposten betreiben und von LKW-Fahrern, die diese passieren, illegale Gebühren erheben.
Wenn ein Kontrollposten für die Nacht schließt, kann es nach Hafsa Halawa vorkommen, dass lokale Bewohner innerhalb oder außerhalb der benachbarten Stadt festsitzen.
Medien berichteten von Demonstranten, die Ende 2019 und Anfang 2020 Straßen und Fernstraßen in Bagdad und verschiedenen Orten in Südirak wie Najaf, Thi Qar, Diwaniyah, Nasiriyah, al-Wasit und Basra blockiert hatten. Zum ersten Mal seit mehreren Jahren wurde ein LKW-Konvoi, der militärische Versorgungsgüter transportierte, im Süden von Irak auf der Autobahn von Diwaniyah nach Qadissiyah von bewaffneten Männern angegriffen.
Ninewa:
Mossul ist ein wichtiger regionaler Verkehrsknotenpunkt: Es verfügt über direkte Straßenverbindungen nach Bagdad, Kirkuk, Erbil und Dahuk, über Tal Afar und die Grenzstadt Rabia im Norden nach Syrien und in die Türkei sowie über Sindschar im Westen nach Syrien.
Nach Angaben der Deutschen Welle bemannten die schiitischen Milizen in Ninawa im August 2019 noch immer Kontrollpunkte in Städten; die gleiche Quelle sprach von Problemen an vielen Orten. Im Sommer 2019 blockierte die 30. PMU-Brigade eine Fernstraße östlich von Mossul und kam es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung mit der irakischen Armee, die versuchte, die Kontrollpunkte zu übernehmen.
Nach Angaben von iMMAP sind bezüglich des Gefahrenausmaßes durch explosionsgefährliche Stoffe auf den Straßen in der Provinz Ninawa von Februar bis Ende Juni 2020 verschiedene Abschnitte der Hauptstraßen von Mossul nach Sindschar, Tal Afar (und zur syrischen Grenze), nach Dahuk, nach Erbil, in den Bezirk Makhmur und in die Provinz Sahlah al-Din als Straßen mit hohem Risiko in der Provinz zu bezeichnen. Die Straße von Mossul nach Sindschar sticht hier hervor, weil dort in diesem Zeitraum mehr als auf anderen Hauptstraßen immer wieder Hochrisiko-Abschnitte zu verzeichnen waren.
Erbil:
Für das Jahr 2019 dokumentierte iMMAP-IHF das Ausmaß der Gefahr durch explosionsgefährliche Stoffe auf Straßen der Provinz Erbil und befand, dass bestimmte Abschnitte der Hauptstraße von der Provinz Ninawa über die Provinz Erbil in die Provinz Sulaimaniayya als „Straße mit hohem Risiko“ eingestuft waren, während Straßen rund um Machmur als „Straßen mit geringerem Risiko“ galten.
Im Juli 2019 sperrte die 30. PMU-Brigade (Liwa al-Shabak) zwei Tage lang die Verbindungsstraße zwischen Mossul und Erbil.
Nach dem Anschlag vom Juli 2019 in Erbil auf einen türkischen Diplomaten und zwei irakische Zivilisten wurden in dem Gebiet Kontrollpunkte errichtet und Straßen geschlossen, darunter auch die Straße zwischen Erbil und Sulaimaniyya, Erbil und Kirkuk sowie Erbil und Machmur.
Im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen schränkte die KRI am 22. Februar 2020 die interne und grenzüberschreitende Bewegungsfreiheit ein, verhängte eine Ausgangssperre für den Zeitraum 13. März bis 23. April 2020 und schloss alle Flughäfen. Am 25. Juli 2020 wurden die Reisebeschränkungen für die Provinz Erbil aufgehoben; Menschen aus dem Norden und Süden Iraks durften wieder „aus wichtigen geschäftlichen Gründen“ oder falls sie dort ihren Wohnsitz haben, in die Provinz Erbil reisen, während die KRI allgemein auch Beschränkungen der internen Reisefreiheit aufhoben
(Quelle: EASO Iraq, Security situation, Country of Origin Information Report, October 2020)
Bagdad:
Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass es überall in Bagdad-Stadt „improvisierte Kontrollpunkte“ neben den „zahlreichen Sicherheitskontrollpunkten der Regierung“ gibt. Der OSAC stellte ferner fest, dass Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zur Internationalen Zone im Dezember 2018 gelockert wurden. Im Oktober 2019 wurde jedoch im Zusammenhang mit den über die Stadt hereinbrechenden Protesten der Zugang zur Internationalen Zone stärker eingeschränkt. In Berichten heißt es, dass „sich je nach besserer oder schlechterer Sicherheitslage der Zugang zur Internationalen Zone rasch ändern kann, … was sich unmittelbar auf diplomatische Vertretungen, den privaten Sektor und Wohngebäude auswirkt“. Der Iraq Humanitarian Fund und iMMAP veröffentlichten eine Karte zum Ausmaß des Risikos durch explosionsgefährliche Stoffe auf Straßen in der Provinz Bagdad zwischen dem 1. und dem 30. April 2020. Dieser Karte zufolge waren die Straßen mit hohem Risiko in Tarmiyah, Abu Ghuraib und Mahmoudiya zu finden. Straßen mit geringerem Risiko waren in den genannten Gebieten angegeben, aber auch in Mada’in und in vereinzelten Stadtteilen von Bagdad-Stadt.
Salah al-Din
Tuz ist ein „nördlicher Verkehrsknotenpunkt“ an der Fernstraße Bagdad-Kirkuk. 2019 und 2020 wurden weiterhin Anschläge durch aufständische Gruppen einschließlich ISIL auf Straßen in der Provinz Salah al-Din gemeldet. Kontrollpunkte in der Provinz waren in diesem Zeitraum Berichten zufolge ebenfalls Anschlagsziele in der Provinz. Nach Ansicht von iMMAP gab es zwischen Januar und Dezember 2019 in Salah al-Din lange Abschnitte von Straßen mit hohem bzw. geringerem Risiko. Laut Angaben von iMMAP vom Juni 2020 wurden Risiken durch explosionsgefährliche Stoffe auf Straßen in der Provinz Salah al-Din für die Fernstraße zwischen den Städten Bagdad und Baidschi sowie für die Straße zwischen den Städten Tikrit und Tuz Khurmatu gemeldet.
Sicherheitslage Bagdad
Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).
Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada’in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel
umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).
Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).
Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am 8. Und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad (Joel Wing 5.3.2020).
Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vgl Joel Wing 5.3.2020)
Im zweiten Quartal 2020 wurden in Bagdad 71 Vorfälle mit 19 Toten erfasst und an folgenden Orten lokalisiert: Al Wahdah, Al Yusufiyah, Ar Rashidiyah, At Tarmiyah, Az Zaydan, Baghdad, Baghdad - Adhamiya, Baghdad - Al Rashid, Baghdad - Kadhimiya, Baghdad - Karadah, Baghdad - Karkh, Baghdad - Mansour, Baghdad - Rusafa, Baghdad - Sadr City, Baghdad International Airport, Madain, Nahrawan, Taji, Zawbaa (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Irak, 2. Quartal 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) 28.10.2020).
Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020).
Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen.
Sicherheitslage in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
In Erbil bzw. Sulaymaniyah und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings kommt es immer wieder zu militärischen Zusammenstößen, in die auch kurdische Streitkräfte (Peshmerga) verwickelt sind, weshalb sich die Lage jederzeit ändern kann. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein (BMEIA 19.2.2020).
Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaymaniyah attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.: Inlandsgeheimdienst der Kurdischen Region im Irak (KRI)] bemannt war. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurde in Sulaymaniyah ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab (Joel Wing 9.9.2019). Im November 2019 wurde ein weiterer Angriff im Gouvernement Sulaymaniyah verzeichnet. Der Vorfall ereignete sich im südlichen Sulaymaniyah, an der Grenze zu Diyala. Asayesh-Einheiten, die einen Mörserbeschuss untersuchten, wurden von Heckenschützen beschossen. Drei Personen, darunter ein Kommandant, starben, acht Personen, fünf Asayesh und drei Zivilisten wurden verletzt (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Ekurd 30.11.2019).
Im Gouvernement Erbil wurde im Jänner 2020 ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Als Vergeltung für die Tötung des iranischen Generalmajors Qassem Soleimani und des stellvertretenden Leiters der Volksmobilisierungskräfte (PMF)-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis durch die USA feuerte der Iran Raketen auf die US-Militärbasis nahe dem Internationalen Flughafen Erbil ab (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Al Monitor 8.1.2020). Im Februar 2020 wurden drei Vorfälle mit sieben Verletzten im südlichen Distrikt Makhmour verzeichnet. Dabei handelte es sich um einen Raketenangriff pro-iranischer PMF auf einen US-Militärstützpunkt (Joel Wing 5.3.2020), um die Detonation zweier IEDs in einem Dorf mit sechs Verletzten (Joel Wing 5.3.2020; vgl. BasNews 26.2.2020) und um einen Angriff des IS auf ein IDP Lager, mit einem verletzten Zivilisten (Joel Wing 5.3.2020; vgl. BasNews 2.2.2020).
Seit dem Abbruch des Friedensprozesses zwischen der Türkei und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Jahr 2015 kommt es regelmäßig zu türkischen Militäroperationen und Bombardements gegen Stellungen von PKK-Kämpfern in Qandil und in den irakischen Grenzgebieten (Kurdistan24 8.11.2019). Im Kreuzfeuer solcher Angriffe werden immer wieder kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum von den Kämpfen bedroht und bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vgl. Kurdistan24 8.11.2019).
Am 27.5.2019 initiierte die türkische Armee die „Operation Claw“ gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vgl. Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am 12.7.2019 und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und anderen Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Ende August 2019 begann die dritte Phase, die sich wiederum gegen die PKK im Gouvernement Dohuk richtete. Betroffen waren vor allem grenznahe Orte, Regionen und Subdistrikte wie Zab, Sinat-Haftanin, Batifa und Avashin (Kurdistan24 8.11.2019).
Sicherheitslage Nord- und Zentralirak
Der Islamische Staat (IS) ist im Zentralirak nach wie vor am aktivsten (Joel Wing 3.2.2020), so sind Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala nach wie vor die Hauptaktionsgebiete der Aufständischen (Joel Wing 2.12.2019).
In den sogenannten „umstrittenen Gebieten“, die sowohl von der Zentralregierung als auch von der kurdischen Regionalregierung (KRG) beansprucht werden, und wo es zu erheblichen Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen durchzuführen (Kurdistan24 7.8.2019). Die Sicherheitsaufgaben in den „umstrittenen Gebieten“ werden zwischen der Bundespolizei und den Volksmobilisierungskräften (al-Hashd ash-Sha‘bi/PMF) geteilt (Rudaw 31.5.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020).
Bei den zwischen Bagdad und Erbil „umstrittenen Gebieten“ handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel der zwischen dem „arabischen“ und „kurdischen“ Irak liegt und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (Crisis Group 14.12.2018). Die „umstrittenen Gebiete“ umfassen Gebiete in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya and Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der „umstrittenen Gebiete“ ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die „umstrittenen Gebiete“ umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (Crisis Group 14.12.2018).
Gouvernement Ninewa
Der Islamische Staat (IS) hat seine Präsenz in Ninewa durch Kräfte aus Syrien verstärkt und führte seine Operationen hauptsächlich im Süden und Westen des Gouvernements aus (Joel Wing 3.5.2019). Er verfügt aber auch in Mossul über Zellen (Joel Wing 5.6.2019). Es wird außerdem vermutet, dass der IS vorhat in den Badush Bergen, westlich von Mossul, Stützpunkte einzurichten (ISW 19.4.2019).
Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Ninewa 40 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 33 Toten und 25 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es zwölf Vorfälle mit 35 Toten und 15 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Ninewa ereigneten sich im Süden des Gouvernements (Joel Wing 3.2.2020).
Im Juni 2014 wurde Mossul vom ISIL eingenommen und besetzt. Im Zuge der Angriffe des ISIL auf Sindschar, Zumar und die Ninawa-Ebene im August 2014 wurde innerhalb weniger Wochen fast eine Million Menschen vertrieben. Der Fall von Mossul im Juni 2014 und der Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus weiten Teilen der Provinz im August 2014 führten dazu, dass der ISIL zahlreiche Minderheiten des Irak ins Visier nahm: Turkmenen, Christen, Jesiden, Schabak, Kaka‘i und andere Bevölkerungsgruppen wurden Opfer von Folter, öffentlichen Hinrichtungen, Kreuzigungen, Entführungen und sexueller Versklavung.
Der Kampf um Mossul dauerte mehr als neun Monate, und der Sieg über den ISIL wurde erst Anfang Juli 2017 offiziell verkündet. Dieser Kampf, und insbesondere sein zweiter Teil mit der Einnahme der historischen Altstadt im Westen Mossuls, war bislang die härteste Konfrontation zwischen dem ISIL und den Streitkräften der irakischen Regierung seit Beginn des Konflikts im Jahr 2014. Mossul – die zweitgrößte Stadt des Irak – wurde schwer beschädigt, und während der Feindseligkeiten wurden zahlreiche Zivilisten getötet. Die Angaben zur Zahl der zivilen Opfer reichen von 4 194 Toten und Verwundeten bis hin zu 9 000 bis 11 000 Toten. Einer Quelle zufolge könnten durch die massive Feuerkraft, die von den irakischen Sicherheitskräften, der internationalen Koalition und dem ISIL gegen die Stadt eingesetzt wurde, mehr als 40 000 Zivilisten ums Leben gekommen sein.
Viele der örtlichen Milizen und ihrer Gefolgschaften wurden von Minderheitengemeinschaften als Reaktion auf die Bedrohung durch den ISIL und die Tatsache gegründet, dass die irakische Armee und die Peschmerga ihre Posten im Zuge der ISIL-Offensive des Jahres 2014 aufgaben.
Nach der Zerschlagung des ISIL verübten die Aufständischen in Ninawa weiterhin zahlreiche Gewalttaten. Nach dem Verlust seiner territorialen Kontrolle in der Provinz führte der ISIL weiterhin asymmetrische Angriffe auf die ISF in Ninawa sowie in anderen Provinzen im nördlichen Zentralirak und in der zentralen Region durch.
Im Juli 2020 unterstand der Großteil der Provinz Ninawa der Kontrolle durch die irakische Regierung. Die KRG übte die Kontrolle über die Bezirke Akrê und al-Shikhan aus, einen Keil zwischen Dahuk und der syrischen Grenze und einen Streifen zwischen der Kontrolllinie von 2003 und Bashiqa.
Entwicklungen 2019-2020
Zu Sicherheitsvorfällen kam es 2019 überall in der Provinz: Neben Luftangriffen der irakischen Luftwaffe und und der Internationalen Koalition auf mutmaßliche Verstecke des ISIL erfolgten militärische Bodenoperationen von ISF und PMU gegen den ISIL sowie Anschläge des ISIL auf die ISF und auch auf die Zivilbevölkerung. Die türkische Luftwaffe griff Stellungen der kurdischen/jesidischen YBS in Sindschar an. Es gab ferner Demonstrationen gegen Korruption durch den abgesetzten Gouverneur und Proteste von Angehörigen einer PMF-Brigade gegen den ihnen erteilten Befehl, aus Mossul und der Ninawa-Ebene abzuziehen.
Michael Knights und Alex Almeida beurteilten den Aufstand des ISIL in Ninawa 2018 als „lückenhaft und ziemlich schwach", stellten jedoch in der zweiten Jahreshälfte 2019 einen plötzlichen Anstieg bei der Zahl der Anschläge fest, die sich ungefähr auf das Doppelte des Vorjahres belief, und ihrer Auffassung nach hielt sich diese Zahl auch während des ersten Quartals 2020. Allerdings wiesen diese Autoren auch auf den großen Unterschied in den Anschlagszahlen zwischen deren Spitzenzeiten im Jahr 2013 und der Gegenwart hin. 2013 gab es in Ninawa 278 Anschläge pro Monat, drei Viertel davon in der Stadt Mossul, während im März 2020 nur 31 Anschläge verübt wurden. Ab der zweiten Jahreshälfte 2019 bis hinein in das Jahr 2020 wurden die Anschläge immer raffinierter. Laut Knights/Almeida erfolgten seltener nächtliche Überfälle, bei denen mukhtars getötet wurden, und die das Tigris-Tal 2018 terrorisierten. Nach Auffassung der Autoren verfügt der ISIL über eine größere Spanne von Anschlagszellen in der Provinz als im Vorjahr sowie einsatzbereite Anschlaggruppen in elf Gebieten im ersten Quartal 2020 im Vergleich zu nur sechs Ende 2018.
Die Zahl der von Joel Wing erfassten Vorfälle in den Jahren 2019 und 2020 bewegte sich in der gleichen Spanne, nämlich zwischen neun und 25 Anschlägen pro Monat, doch nahm nach Meinung von Knights/Almeida die Zahl der Anschläge schon gegen Ende 2018 stetig zu; dieser Trend entwickelte sich dann in der zweiten Jahreshälfte zu einem plötzlichen Anstieg mit 34,1 Anschlägen pro Monat, was fast dem Doppelten der Zahlen von 2018 entspricht. Der gleichen Quelle zufolge wurde diese Zahl von Anschlägen der Aufständischen im ersten Quartal 2020 gehalten, und die Verfasser sahen hierin ein relativ stabiles neues Niveau von Anschlägen (32,3 Anschläge des ISIL pro Monat während des ersten Quartals 2020). Das USDOD verzeichnete zwischen 25 und 30 ISIL-Anschlägen in Ninawa im Zeitraum Januar bis April 2020 und 24 von April bis Juni 2020.
Nach Auffassung von Joel Wing war Ninawa im Februar, März, April und Mai 2020 für die Aufständischen nur eine Nebenfront. Michael Knights und Alex Almeida erklärten in ihrer Analyse von 2019 und vom ersten Quartal 2020, dass der Anstieg bei den Anschlägen des ISIL in Ninawa seit dem Sommer 2019 und das anhaltend hohe Niveau im Jahr 2020 hauptsächlich auf eine steigende Zahl und eine bessere Qualität der Sprengfallen an Straßen zurückzuführen ist. Die gleichen Analysten sahen eine allmähliche Verbreitung ausgefeilterer Taktiken beim Einsatz von USBV, wie Ketten mehrerer USBV, um den Wirkungsbereich zu vergrößern, Aufstellen von Sprengfallen in Häusern, um Sicherheitskräfte umzubringen, und Nutzung von Anschlägen als Köder, um Einsatzkräfte in die Nähe von Sprengfallen an Straßen zu locken. Wie den Berichten über Vorfälle von ACLED und Joel Wing zu entnehmen ist, sind die meisten Opfer von Sprengfallen an Straßen Angehörige von Sicherheitskräften. Es gibt allerdings auch zivile Opfer.
Das geografische Muster der Angriffe der Aufständischen im Jahr 2019 zeigt, dass mit Ausnahme der unter kurdischer Kontrolle stehenden nordöstlichen Teile der Provinz alle Bezirke von Ninawa betroffen waren. Typische Hotspots für die ISIL-Aktivität waren die südlich von Mossul gelegenen Gebiete im Tigris-Tal und generell ländliche Gebiete in Reichweite der Gebiete, in denen der ISIL aktiv ist, wie weiter oben im Kapitel „ISIL-Kämpfer“ aufgeführt.
Zu den im ersten Halbjahr 2020 verzeichneten verschiedenen Arten von Vorfällen gehörten reguläre bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen des ISIL, einschließlich Schießereien oder Sprengstoffanschläge, Sicherheitsoperationen gegen Verstecke der Aufständischen in ländlichen und entlegenen Gebieten, aber auch in der Nähe von oder in besiedelten Orten. So gab es beispielsweise einen Anschlag der Aufständischen auf das Elektrizitätsnetz nahe Qayyarah im Mai 2020, bei dem drei Starkstrommasten getroffen wurden.
Der ISIL setzt unterschiedliche Taktiken ein, wie das Anbringen von USBV in Straßennähe, auf denen die Sicherheitskräfte patroullieren, oder das Abfeuern von Mörsergranaten auf besiedelte Gebiete oder deren Beschuss mit Kleinwaffen. Eine weitere Vorgehensweise der Aufständischen ist das Angreifen und Töten von Dorf-mukhtars. Auch wenn, wie Knights/Almeida unterstreichen, diese Form der Gewalt seltener als in früheren Jahren zu beobachten ist, kommt sie doch 2020 noch immer vor.
Auch 2020 werden noch Massengräber von Opfern des Konflikts mit dem ISIL zwischen 2014 und 2017 entdeckt, das größte dieser Gräber im Februar 2020 in der Region Tal Afar. Am 17. Mai 2020 gab der neue Premierminister Mustafa al-Kadhimi Anweisung, alle verfügbaren Ressourcen einzusetzen, um das Schicksal entführter und verschwundener Iraker zu klären. Die meisten Vermisstenanzeigen kommen aus Ninawa.
Luftangriffe gegen ISIL-Stellungen wurden von der irakischen Luftwaffe und der Internationalen Koalition geflogen, wohingegen die türkische Luftwaffe 2019 und 2020 Stellungen kurdischer und jesidischer Milizen mit Verbindungen zur PKK in den Bezirken Sindschar und Akre angriff. Bei den türkischen Luftangriffen gab es zivile Opfer.
(Quelle: EASO Iraq, Security situation, Country of Origin Information Report, October 2020)
Gouvernement Salah ad-Din
Im Gouvernement Salah ad-Din ist der IS hauptsächlich in ländlichen Regionen aktiv. Im Dezember 2019 setzte der IS erstmals seit Mai 2019 wieder Autobomben ein (Joel Wing 6.1.2020). Drei derartige Attacken trafen Sicherheitskräfte der PMF (Joel Wing 6.1.2020; vgl. Rudaw 12.12.2019; Anadolu 13.12.2019), zusätzlich zu einem Vorfall mit einem Selbstmordattentäter mit Sprengstoffweste (Joel Wing 6.1.2020; vgl. NINA 29.12.2019).
Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Salah ad-Din 78 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 27 Toten und 42 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es sechs Vorfälle mit zehn Toten und vier Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Während die übrigen Vorfälle dem IS zugeschrieben werden, werden für zwei Vorfälle im Jänner 2020 - ein Raketen-, bzw. ein Mörserbeschuss auf den Militärstützpunkt Balad - pro-iranische PMF verantwortlich gemacht (Joel Wing 3.2.2020).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 2.9.2019). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.1.2019).
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020).
Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.1.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.1.2019).
Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 26.2.2019). Nicht nur Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).
Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020).
Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden dem IS anzugehören, sowie jene anderer Häftlinge (HRW 14.1.2020). Die Verurteilungsrate der im Schnelltempo durchgeführten Verhandlungen tausernder sunnitischer Moslems, denen eine IS-Mitgliedschaft oder dessen Unterstützung vorgeworfen wurde, lag 2018 bei 98% (USCIRF 4.2019). Menschenrechtsgruppen kritisierten die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (FH 4.3.2020; vgl. CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 11.3.2020). Anwälte und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, sind gefährdet durch Sicherheitskräfte bedroht oder sogar verhaftet zu werden (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).
Laut einer Studie über Entscheidungen von Berufungsgerichten in Fällen mit Bezug zum Terrorismus, haben erstinstanzliche Richter Foltervorwürfe ignoriert, auch wenn diese durch gerichtsmedizinische Untersuchungen erhärtet wurden und die erzwungenen Geständnisse durch keine anderen Beweise belegbar waren (HRW 25.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Für das Anti-Terror-Gericht in Ninewa beobachtete HRW im Jahr 2019 eine Verbesserung bei den Gerichtsverhandlungen. So verlangten Richter einen höheren Beweisstandard für die Inhaftierung und Verfolgung von Verdächtigen, um die Abhängigkeit des Gerichts von Geständnissen, fehlerhaften Fahndungslisten und unbegründeten Anschuldigungen zu minimieren (HRW 14.1.2020).
Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019).
Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 11.3.2020).
Sicherheitskräfte und Milizen
Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019).
Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019).
Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. GS 18.7.2019).
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 11.3.2020).
Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.1.2019).
Straffreiheit ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums, sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 11.3.2020).
Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi
Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vgl. FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vgl. FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018).
Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vgl. Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019).
Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF
Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017).
Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 (TDP 3.7.2019). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017).
Einige PMF haben sich Einkommensquellen erschlossen, die sie nicht aufgeben wollen, darunter Raub, Erpressung und Altmetallbergung (FPRI 19.8.2019). Es wird angenommen, dass die PMF einen Teil der lokalen Wirtschaft in Ninewa kontollieren, was von diesen zurückgewiesen wird (Reuters 29.8.2019). Im Norden und Westen des Irak haben Amtspersonen und Bürger über Schikanen durch PMF-Milizen und deren Eingreifen in die Stadtverwaltungen und das alltägliche Leben berichtet. Damit geht der Versuch einher, bisweilen unter Einsatz von Demütigungen und Prügel, Kontrolle über Bürgermeister, Distrikt-Vorsteher und andere Amtsträger auszuüben (ACCORD 11.12.2019). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mossul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018).
Neben der Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017).
Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung
Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (AA 12.1.2019; vgl. CIA 21.8.2019). Nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 wurde die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft (BasNews 7.8.2019). Juden sind per Gesetz vom Militärdienst ausgeschlossen (USDOS 21.6.2019). Die irakische Regierung und das irakische Parlament planen, die Wiedereinführung der Wehrpflicht zu prüfen. Hierbei wird auch die Möglichkeit erwogen, anstelle des Militärdienstes eine Ersatzzahlung leisten zu können (BasNews 7.8.2019).
Laut Kapitel 5 des irakischen Militärstrafgesetzes von 2007 ist Desertion in Gefechtssituationen mit bis zu sieben Jahren Haft strafbar. Das Überlaufen zum Feind ist mit dem Tode strafbar (MoD 10.2007). Die Armee hat kaum die Kapazitäten, um gegen Desertion von niederen Rängen vorzugehen. Es sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen es zur Verfolgung von Deserteuren gekommen wäre (DIS/Landinfo 5.11.2018). Im Jahr 2014 entließ das Verteidigungsministerium Tausende Soldaten, die während der IS-Invasion im Nordirak ihre Posten verlassen haben und geflohen sind. Im November 2019 wurden, mit der behördlichen Anordnungen alle entlassenen Soldaten wieder zu verpflichten, über 45.000 wieder in Dienst gestellt (MEMO 6.11.2019).
Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von den PMF kam in den Jahren 2014 bis 2015 seltener vor als bei der irakischen Armee. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018).
Auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) herrscht keine Wehrpflicht. Kurdische Männer und Frauen können sich freiwillig zu den Peshmerga melden (DIS 12.4.2016). Rekruten für die Peshmerga unterzeichnen einen Vertrag für eine bestimmte Dienstzeit, nach dessen Ablauf die Person freiwillig gehen kann (EASO 3.2019).
Die Strafe für Desertion von den Peshmerga kann, je nach den Umständen, von der Auflösung des Vertrages bis zur Verurteilung zum Tode reichen. Für letzteres gibt es jedoch keine Berichte (DIS 12.4.2016; vgl. EASO 3.2019). Wenn ein Peshmerga von der Frontlinie desertiert, wird er vor ein Militärgericht gestellt und kann nach irakischem Militärrecht zum Tode verurteilt werden. Einige Peshmerga-Soldaten verlassen die Streitkräfte, weil sie keinen Sold erhalten. Bislang wurden jedoch keine Fälle von Desertion durch die Peshmerga-Truppen vor Gericht gebracht (DIS 12.4.2016).
Es gibt Vorwürfe der Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), der Shingal Protection Units (YBS) und von PMF-Milizen (USDOS 11.3.2020).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.1.2019).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Es wird berichtet, dass tausende Männer und Buben, die aus Gebieten unter IS-Herrschaft geflohen sind, von zentral-irakischen und kurdischen Kräften willkürlich verhaftet wurden und nach wie vor als vermisst gelten. Sicherheitskräfte einschließlich PMFs haben Personen mit angeblichen IS-Beziehungen auch in Lagern inhaftiert und gewaltsam verschwinden lassen (AI 26.2.2019).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020).
Im Zuge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste haben Sicherheitskräfte unter anderem scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt und hunderte Menschen getötet (HRW 31.1.2020).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 11.3.2020).
Todesstrafe
Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Der Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (AA 12.1.2019; vgl. HRC 5.6.2018; HRW 14.1.2020). Problematisch sind die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag unter anderem auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher Art (AA 12.1.2019). So beinhalten beispielsweise die irakischen Anti-Terrorismus-Gesetze die Vollstreckung der Todesstrafe auch für ein breites Spektrum an Handlungen, die nicht als schwere Verbrechen, wie Mord, definiert sind (FP 31.1.2020). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 12.1.2019).
Aktuelle Daten liegen nicht vor, da die irakische Regierung die Zahlen nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen berichtet und, auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben macht. Soweit UNAMI bekannt, wurden 2018 112 Personen zum Tode verurteilt, 36 Todesurteile wurden vollzogen. UNAMI schätzt jedoch, dass tatsächliche Zahlen deutlich darüber liegen (AA 12.1.2019). Amnesty International zufolge wurden 2018 271 Todesurteile ausgesprochen und 52 Hinrichtungen vollzogen (AI 10.4.2019). Zwischen Jänner und August 2019 wurden Angaben des irakischen Justizministeriums zufolge über 100 Personen hingerichtet. 8.022 Gefangene saßen im August 2019 in der Todeszelle (HRW 14.1.2020). Aktuell werden insbesondere ehemalige IS-Kämpfer – oder Personen, die dessen beschuldigt werden – in großer Zahl in unzulänglichen Prozessen zu lebenslanger Haft oder zum Tode verurteilt (AA 12.1.2019). Über zwei Dutzend Frauen wurden wegen der wahrgenommenen IS-Mitgliedschaft eines männlichen Angehörigen, meist des Ehemanns, zum Tode verurteilt (AI 26.2.2019).
Das irakische Strafgesetzbuch verbietet das Verhängen der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter, d.h. Minderjährige und Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren zum Zeitpunkt der Begehung der mutmaßlichen Straftat (HRC 5.6.2018; vgl. HRW 14.1.2020), sowie gegen schwangere Frauen und Frauen bis zu vier Monaten nach einer Geburt. In diesem Fall wird die Todesstrafe in eine lebenslange Haft umgewandelt (HRC 5.6.2018).
Minderheiten
Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten faktisch unter weitreichender Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 12.1.2019). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 4.3.2020). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch PMF-Milizen, in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 11.3.2020).
Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%) (AA 12.1.2019). Genaue demografische Aufschlüsselungen sind jedoch mangels aktueller Bevölkerungsstatistiken sowie aufgrund der politisch heiklen Natur des Themas nicht verfügbar (MRG 5.2018). Zahlenangaben zu einzelnen Gruppen variieren oft massiv (siehe unten).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI), oft benachteiligt. Zudem ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen – eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht (AA 12.1.2019).
Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer-Sabäern, Kaka‘i, Schabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 12.1.2019).
In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.1.2019; vgl. KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der KRI durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017). Es gibt auch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Schabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten umstrittenen Gebieten (USDOS 13.3.2019). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und v.a. der schiitischen Milizen (AA 12.1.2019).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in dem ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Gouvernement Diyala (AA 12.1.2019). Im Gouvernement Ninewa wurden alle Distriktverwaltungen angeordnet, dem Bundesgesetz von 2017 folge zu leisten und den Familien von PMF-Märtyrern, die im Kampf gegen den IS gefallen sind (zumeist Schiiten), Land zuzuweisen. Diese Anordnung schloss auch Distrikte mit sunnitischer und nicht-muslimischer Mehrheit ein. Es kam zu Widerstand unter Verweis auf das in der Verfassung verankerte Verbot eines erzwungenen demografischen Wandels, insbesondere im mehrheitlich christlichen Distrikt Hamdaniya (USDOS 21.6.2019).
Sunnitische Araber
Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019).
Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul (USCIRF 4.2019).
(Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympatisanten und „IS-Familien“ (Dawa‘esh)
Generell: Frauen und Kinder von Angehörigen des Islamischen Staates (IS) sind wegen ihrer Verbindung zum IS stigmatisiert (USDOS 11.3.2020). Das Fehlen von Ausweispapieren wirkt sich für vermeintliche ehemalige IS-Angehörige bzw. deren Familien negativ auf Bewegungsfreiheit, Recht auf Arbeit und Sozialleistungen aus (HRW 14.1.2020).
Irakische Sicherheitskräfte hielten mutmaßliche IS-Angehörige willkürlich fest, viele davon monatelang. Verdächtige werden regelmäßig ohne Gerichtsbeschluss oder Haftbefehl und ohne Nennung eines Grundes für die Festnahme verhaftet (HRW 14.1.2020). Regierungstruppen der Zentralregierung und der Kurdischen Region im Irak (KRI) werden für das Verschwindenlassen tausender mutmaßlicher IS-Mitglieder und Personen, die ihnen nahe stehen, verantwortlich gemacht (USDOS 11.3.2020). In den Gouvernements Diyala und Babil wurden sunnitische Araber durch Angehörige der PMF-Milizgruppe Kata‘ib Hizbullah eingeschüchtert oder entführt, sowie sunnitisch-arabische IDPs an der Rückkehr in ihre Herkunftsorte gehindert (USDOS 21.6.2019). Regierungskräfte und Milizen haben in einigen Gouvernements mutmaßliche IS-Sympathisanten und Familienangehörige mutmaßlicher IS-Mitglieder aus deren Häusern vertrieben und diese beschlagnahmt (USDOS 11.3.2020; vgl. USDOS 21.6.2019). Derartige Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019). Bewaffnete Akteure unter der Kontrolle der irakischen Behörden bestrafen Familien mit einer vermeintlichen Beziehung zum IS (AI 26.2.2019). Außerdem werden IS-Verdächtige, sowie Personen mit Verbindungen zu IS-Angehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kinder, im Rahmen der Anti-Terrorismus-Gesetze rechtlich verfolgt (FP 31.1.2020). Dabei wird über die weit verbreitete Anwendung von Folter durch zentral-irakische und kurdische Sicherheitskräfte zur Gewinnung von Geständnissen berichtet (HRW 14.1.2020).
Bewegungsfreiheit: Die Bewegungsfreiheit von Personen mit angenommenen IS-Verbindungen werden eingeschränkt. Zudem sind Familienmitglieder von IS-Angehörigen oft nicht bereit oder in der Lage an ihre Herkunftsorte zurückzukehren (USDOS 1.11.2019; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Auch das Fehlen von Dokumenten hindert Menschen an der Rückkehr in ihre Heimatregionen (HRW 14.6.2019; vgl. NRC 4.2019). Überhaupt wirkt sich das Fehlen von Ausweispapieren negativ auf die Bewegungsfreiheit aus. Personen ohne Papiere sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, willkürlich verhaftet oder an Kontrollpunkten festgehalten zu werden (HRW 14.1.2020; vgl. HRW 14.6.2019; NRC 4.2019).
Unterstützung: Personen mit angenommenen IS-Verbindungen erhalten keinen Zugang zu Dienstleistungen (USDOS 1.11.2019; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Die Entschädigungskommissionen von Mossul im Gouvernement Ninewa hat erklärt, dass Familien von IS-Mitgliedern eine Entschädigung erhalten können, wenn sie vom irakischen Geheimdienst NSS eine Sicherheitsfreigabe für ihre Heimkehr erhalten. Es wird aber berichtet, dass allen Familien von mutmaßlichen IS-Mitgliedern diese Genehmigung verweigert wird (USDOS 11.3.2020). Das Fehlen von Dokumenten schränkt mitunter den Zugang zu grundlegenden Diensten zusätzlich ein (NRC 4.2016; vgl. HRW 14.6.2019; HRW 14.1.2020).
Dokumente: Nach Schätzungen von Hilfsgruppen fehlten Anfang 2019 mindestens 156.000 IDPs zumindest ein Teil ihrer wesentlichen zivilen Dokumente. Personen, denen zivile Dokumente fehlen oder die abgelaufene Dokumente erneuern wollen, benötigen eine Sicherheitsfreigabe. Um diese zu erhalten, müssen sie sich an den zuständigen Geheimdienst wenden. Die Beamten werden ihre Namen durch eine Datenbank von Personen laufen lassen, die wegen ihrer mutmaßlichen Verbindungen zu IS als „gesucht" markiert sind. Wenn ihr Verwandter auf einer dieser Listen steht, wird die Freigabe verweigert (HRW 14.6.2019). Oft werden Anti-Terrorismusgesetze herangezogen, um Sicherheitsfreigaben zu verlangen oder die Ausstellung von Dokumenten zu verweigern (NRC 4.2019). Aufgrund des Familiennamens, der Stammeszugehörigkeit oder des Herkunftsgebietes von Familien wird mitunter eine IS-Angehörigkeit vermutet. Dadurch kommt es zur Weigerung, eine Sicherheitsfreigabe zu erteilen, was wiederum die Beschaffung von Dokumenten verunmöglicht. Einige Familien wurden genötigt, zur Erlangung der Sicherheitsfreigabe Verwandte, die verdächtigt werden, sich dem IS angeschlossen zu haben, anzuzeigen (HRW 14.1.2020).
Irakische Sicherheitskräfte konfiszieren Dokumente von Personen, die aus IS-Territorien geflohen sind bzw. von Personen, die in Flüchtlingslagern ankommen (HRW 28.8.2019; vgl. NRC 4.2019). Es kommt auch zur Vernichtung abgelaufener Dokumente oder zur Verhaftung ansuchender Personen (HRW 14.6.2019).
Amnestie: Ein im August 2016 verabschiedetes allgemeines Amnestiegesetz (Nr. 27/2016) gewährt allen Personen, die zwischen 2003 und dem Datum der Verabschiedung des Gesetzes verurteilt wurden, die Möglichkeit einen Antrag auf Amnestie zu stellen. Ausgenommen sind Personen, die wegen 13 Arten von Verbrechen verurteilt wurden, darunter Terrorakte, die Todesfälle oder dauerhafte Invalidität zur Folge hatten, Menschenhandel, Vergewaltigung, Geldwäsche und Veruntreuung sowie Diebstahl staatlicher Gelder (Al-Monitor 30.8.2016). Dieses Gesetz sieht theoretisch auch eine Amnestie für jede Person vor, die sich gegen ihren Willen dem IS oder einer anderen extremistischen Gruppe angeschlossen und keine schwere Straftat begangen hat (HRW 6.3.2019; vgl. Al-Monitor 30.8.2016). Richter, die mit Fällen der Terrorismusbekämpfung befasst sind, weigern sich jedoch häufig, das Gesetz anzuwenden (HRW 6.3.2019).
"Zivilisten, die vermeintlich ISIS unterstützen
Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlich aber nicht ausschließlich Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, werden Berichten zufolge kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen. Seit 2014 waren Zivilisten dieses Profils regelmäßig verschiedenen Vergeltungsmaßnahmen in Form von Gewaltanwendung und Missbrauch durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, unter anderem während Militäreinsätzen gegen ISIS, während und nach der Flucht aus durch ISIS besetzten Gebieten, nach der Wiedereroberung dieser Gebiete und während anhaltender Sicherheitseinsätze gegen Überreste von ISIS.
Im Allgemeinen sind Strafverfahren gegen Personen, für die ein begründeter Verdacht hinsichtlich der Begehung von Straftaten besteht, vollkommen rechtmäßig, jedoch müssen diese den jeweiligen Gesetzen entsprechen und die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren erfüllen.
Jedoch stellen Beobachter fest, dass die ISF, damit verbundene Kräfte und die kurdischen Sicherheitskräfte Personen regelmäßig auf der Basis weitläufiger, diskriminierender und sich häufig überschneidender Kriterien eine Verbindung zu ISIS unterstellen. Zu diesen Kriterien gehören:
die religiöse und ethnische Zugehörigkeit (sunnitische Araber oder Turkmenen),
Geschlecht und Alter (Männer und Jungen im kampffähigen Alter),
familiärer Hintergrund und Stammeszugehörigkeit, einschließlich des Herkunftsortes und/oder
Wohnsitz in einem ehemals von ISIS besetzten Gebiet im Zeitraum der Besetzung durch ISIS.
Gegen Personen dieser Profile wird regelmäßig der Verdacht der Verwicklung mit ISIS erhoben und zwar unabhängig von der Art dieser Beteiligung – also unabhängig davon, ob diese freiwillig oder erzwungen, ziviler oder militärischer Natur war. Es wird berichtet, dass Personen dieser Profile auf Basis fragwürdiger Beweise verhaftet werden, z.B. aufgrund von Aussagen geheimer Informanten oder weil sie auf „Fahndungslisten“ stehen, die von verschiedenen Sicherheitsakteuren geführt werden.
Im Kontext der Militäreinsätze gegen ISIS zwischen 2014 und 2017 wurden Zivilisten dieser Profile Berichten zufolge zum Ziel der ISF, damit verbundener Kräfte und der kurdischen Sicherheitskräfte in Bezug auf willkürliche Festnahmen und Gefangenschaft, Entführung, erzwungenes Verschwinden, Folter und andere Formen von Misshandlung sowie außergerichtliche Hinrichtungen. In diesem Zeitraum ereigneten sich sowohl in Konfliktgebieten als auch anderenorts willkürliche Festnahmen und Verschwindenlassen vermeintlicher ISIS-Mitglieder und -Unterstützer Berichten zufolge vornehmlich in Kontrollzentren und an Checkpoints, zuhause sowie in Binnenvertriebenenlagern und während Sicherheits-Razzien.
Es wird berichtet, dass die Räumungsaktionen und Verhaftungskampagnen gegen ISIS-Verdächtige in den von ISIS zurückeroberten Gebieten und anderenorts auch nach dem Ende der großen Militäreinsätze gegen ISIS Ende 2017 weitergehen. Für Personen, die einer Verwicklung mit ISIS verdächtigt werden – einschließlich derer, die nicht in gewaltsame Handlungen verwickelt waren; derer, die zur Kooperation mit ISIS gezwungen wurden; die wirtschaftlich davon abhängig waren, ihren Job im öffentlichen Sektor unter der Verwaltung durch ISIS zu behalten (z.B. Beamte, Ärzte in öffentlichen Krankenhäusern, Lehrer) oder einfach nur in einem von ISIS kontrollierten Gebiet lebten – besteht das Risiko willkürlicher Festnahme, erzwungenen Verschwindens, Folter und anderen Formen der Misshandlung, außergerichtlicher Hinrichtungen und unfairer Gerichtsverhandlungen, die zu Todesurteilen aufgrund der vermeintlichen Verbindung mit oder Unterstützung von ISIS führen können.
Berichten zufolge bestehen nach wie vor in mehreren Verwaltungsbezirken Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen, die unter anderem Bürgschaftsanforderungen umfassen. Diese Beschränkungen stützen sich oft auf weitläufige und diskriminierende Kriterien, wie eine vermeintliche Verbindung zu ISIS aufgrund der ethnischen, religiösen und/oder Stammeszugehörigkeit oder des Herkunftsgebiets einer Person.“
(Quelle: „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen" von Mai 2019)
Grundversorgung und Wirtschaft
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).
Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019).
Wirtschaftslage
Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019).
Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019).
Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019).
Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020).
Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019).
Wasserversorgung
Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019).
Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017).
Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).
Nahrungsmittelversorgung
Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).
Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020).
Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019).
Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).
Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).
Ninewa
Artikeln in Medialine, Al-Jazeera und France24 ist zu entnehmen, dass der Wiederaufbau der zerstörten Stadtviertel von Mossul aufgrund des Umfangs der Schäden und der ausbleibenden finanziellen Unterstützung durch den irakischen Staat nur langsam vorankommt. Nach Aussage von Gouverneur Najm Al-Jubouri in einem Interview mit Al-Jazeera hat die erschreckende Bürokratie den Wiederaufbau verlangsamt. Die Mittel reichen nicht aus, aber darüber hinaus sind einige Mittel „aufgrund der Bürokratie wieder in die Staatskasse zurückgeflossen“. Nach Angaben beider Quellen ist die Bevölkerung äußerst unzufrieden.
Der fehlende Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Wasser, Strom, Bildung) ist für die ländlichen Gebiete der Ninawa-Ebene und von Sindschar ein Problem. 2019 schätzte die IOM, es würde jahrelanger Wiederaufbaubemühungen bedürfen, um das alte Ausmaß wirtschaftlicher Aktivität in diesen Regionen wieder zu erreichen. Zurückkehrende Bewohner dieser Gebiete mussten feststellen, dass ein Großteil ihrer Habseligkeiten einschließlich ihres Viehbestands zerstört oder gestohlen worden waren. Für Bauern in diesen Regionen war es schwierig, ihre Betriebe auf das Vorkriegsniveau zurückzuführen. Rund 85 % der Siedlungen in Sindschar sind von der Landwirtschaft abhängig.
Der Direktor der Stadtverwaltung von Tal Afar wies in einem Interview mit Kirkuk Now im Mai 2019 darauf hin, dass nach dem Krieg mit dem ISIL rund 35 % oder 5 000 Häuser im Bezirk Tal Afar beschädigt und ungefähr 600 völlig zerstört waren. In einem Artikel der türkischen Nachrichtenagentur TRT World schätzte der Bürgermeister von Tal Afar im August 2019, dass rund 20 % der Gebäude in der Stadt Tal Afar während des Konflikts beschädigt oder zerstört wurden, und dass in den beiden ersten Jahren nach der Befreiung vom ISIL nur sehr wenige Reparaturarbeiten durchgeführt worden waren.
Daten vom 6. April 2020 ist zu entnehmen, dass in den christlichen Siedlungen in der Ninawa-Ebene rund 54 % der zerstörten und beschädigten Häuser wiederhergestellt waren. In Tel Kayf wurden von 1 200 beschädigten Häusern nur 90 restauriert, während in Baschiqa bereits 545 von 580 beschädigten Häusern wiederhergestellt wurden. Im Juli 2019 beschuldigte das US-Finanzministerium Kämpfer der Miliz Liwa al-Shabak, in Baschiqa Grundstücke zu übernehmen, Häuser zu plündern und Einwohner einzuschüchtern. Laut Michael Knights wurde dadurch „die Wiederansiedlung von Christen und Arabern verhindert“.
UNMAS stellt im Februar 2020 fest: „in den beiden letzten Jahren haben UNMAS-Teams in Mossul und Umgebung mehr als 62 000 explosionsgefährliche Stoffe gefunden und entfernt.“ Auch der Bezirk Sindscha leidet unter einer starken Kontamination durch nicht explodierte Munition und vom ISIL vorsätzlich zurückgelassene USBV.
(Quelle: EASO Iraq, Security situation, Country of Origin Information Report, October 2020)
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).
Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.1.2019). Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind (UNOCHA 17.2.2020).
Bewegungsfreiheit
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 11.3.2020).
Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der Islamische Staat (IS) richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/al-Hashimis 6.2019).
Die Kurdischen Region im Irak (KRI) schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein (USDOS 11.3.2020). Während die Einreise in die Gouvernements Erbil und Sulaymaniyah ohne Bürgen möglich ist, wird für die Einreise nach Dohuk ein Bürge benötigt. Insbesondere Araber aus den ehemals vom IS kontrollierten Gebieten, sowie Turkmenen aus Tal Afar im Gouvernement Ninewa benötigen einen Bürgen aus Dohuk, es sei denn, sie erhalten eine vorübergehende Reisegenehmigung vom Checkpoint in der Nähe des Dorfes Hatara. Diese Genehmigung wird für kurzfristige Besuche aus medizinischen oder ähnlichen Gründen erteilt (UNHCR 11.2019).
Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Najaf, Qadissiya und Wassit. Für den Zugang zu den Gouvernements Maysan und Muthanna wird hingegen ein Bürge benötigt, der die Person an einem Grenz-Checkpoint in Empfang nimmt, oder mit ihr bei der zuständigen Sicherheitsbehörde für eine Freigabe vorstellig wird. Ohne Bürge wird der Zugang wahrscheinlich verweigert, auch wenn die Sicherheitsbehörden über einen Ermessensspielraum für Ausnahmen verfügen (UNHCR 11.2019).
Rückkehr
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019).
Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).
Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019).
Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019).
Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).
Ninawa:
Per 30. Juni 2020 waren 324 078 994 Personen, die aus Ninawa vertrieben wurden, noch nicht zurückgekehrt; 319 128 von ihnen hielten sich innerhalb der Provinz auf. IOM-Daten vom Juni 2020 zufolge steht die Provinz Ninawa mit 1 807 170 Rückkehrern an erster Stelle der Provinzen mit Rückkehrern. Im Humanitarian Needs Overview 2020 des UNOCHA hieß es: „Aufgrund erzwungener und verfrühter Rückkehr und erzwungenen oder durch Nötigung erreichten Verlassens von Lagern und informellen Siedlungen in den Provinzen Ninawa, Salah Al-Din, al-Anbar, Kirkuk und Diyala kam es in erheblichem Umfang zu Sekundärvertreibung“ und „Beginnend im August 2019 führte eine Welle von von der Regierung veranlassten Sicherheitsüberprüfungen, Schließungen und Konsolidierungen von Lagern, mehrfach unter Einsatz von Zwang oder Nötigung, zu neuen Bevölkerungsbewegungen, bei denen es zu einer spürbaren Verringerung der Zahl der insbesondere in Lagern lebenden Einwohner und Rückkehrer in Ninawa kam.“
HRW merkte in seinem im Januar 2020 veröffentlichten Jahresbericht 2019 an, dass Sicherheitskräfte in Ninawa Überprüfungen in Lagern für Binnenvertriebene mit den Ziel durchführten, die Herkunft zu ermitteln und festzustellen, ob die Bewohner Verbindungen zum ISIL aufweisen. Im August und September 2019 wiesen die Behörden in Ninawa und Salah al-Din Hunderte von Binnenvertriebenen aus und beförderten sie mitunter in ihre Herkunftsgemeinschaften, obwohl Sicherheitsbedenken bestanden.
HRW stellte im Juli 2020 ferner fest, dass die KRG-Behörden Araber an der Rückkehr in fünf Dörfer nordöstlich von Rabia in dem unter kurdischer Kontrolle stehenden Gebiet hinderten. Nach Angaben örtlicher Quellen wurde rund 1 200 arabischen Familien die Rückkehr in diese Dörfer verwehrt. In einer Erklärung als Reaktion auf den HRW-Bericht stritten die KRG-Behörden ab, nur Araber an der Rückkehr zu hindern und behaupteten, diese Dörfer seien größtenteils in dem Konflikt mit dem ISIL in den Jahren 2016 und 2017 zerstört worden. Des Weiteren könnten die Einheimischen „aus Angst vor namenlosen bewaffneten Gruppen, wegen türkischer Luftangriffe, der Präsenz der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund des Coronavirus“ nicht zurückkehren.
Die höchste Zahl an Rückkehrern im Zeitverlauf wurde im Bezirk Mossul verzeichnet, gefolgt von den Bezirken Tal Afar und al-Hamdaniya. Mit 1 034 430 Personen wurden in Mossul die weitaus meisten Rückkehrer erfasst. Der größte Teil der Rückkehrer hielt sich zuvor innerhalb der Provinz auf, die zweitgrößte Gruppe bildeten Rückkehrer aus den von der KRG verwalteten Provinzen Erbil und Dahuk. Rückkehrer aus den de facto von der KRG verwalteten Bezirken al-Shikhan und Akrê werden als Rückkehrer aus Gebieten innerhalb der Provinz erfasst.
In einem Bericht des Assyrian Policy Institute (API) vom Juni 2020 wird die Zahl der Rückkehrer in christliche Gebiete in der Ninawa-Ebene den vorherrschenden örtlichen Sicherheitsakteuren gegenübergestellt, und dem API zufolge ist für rückkehrende christliche Binnenvertriebene der einzige und wichtigste Faktor im Zusammenhang mit der Rückkehr noch immer die Sicherheitslage. Das API weist darauf hin, dass die Zahl der Rückkehrer in von der christlichen NPU gesicherte Gebiete deutlich höher ist als diejenige für Städte, die nicht von der NPU kontrolliert werden. Nach Aussage des Administrators für das Middle East Bureau bei USAID im September 2019 sind in Qaraqosh die Rückkehrerzahlen wegen der „relativ guten Sicherheitslage“ höher. Bei der gleichen Gelegenheit führte der Administrator von USAID aus, aus Sicherheitsgründen kämen derzeit keine Rückkehrer nach Sindschar und Batnaya.
Am 26. September 2019 äußerste sich diese Quelle wie folgt:
„Fehlende Sicherheit ist nach wie vor das Haupthindernis für eine Rückkehr. In Sindschar rekrutiert die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) nicht kontrollierte, zwangsverpflichtete junge Jesiden für ihre Streitkräfte. An anderer Stelle in Ninawa kommt die größte Bedrohung von von Iran unterstützten Elementen der Volksmobilisierungskräfte, die lange nach der Niederlage des ISIS noch größere Gebiete der Ninawa-Ebene besetzen. Milizen wie die 30. und die 50. Brigade sind teils zur örtlichen Mafia geworden, teils iranische Stellvertreter. Sie terrorisieren die Familien, die mutig genug waren, zurückzukehren, erpressen örtliche Unternehmen und geloben öffentlich Iran die Treue. Nach Angaben chaldäischer Vertreter liegt aufgrund der Verfolgung durch diese Milizen der Anteil christlicher Rückkehrer in Städte wie Batanaya und Telkaif nur bei ein oder zwei Prozent. In Bartela wird die christliche Gemeinde von der 30. Brigade belagert, die immer wieder zu anti-christlicher Rhetorik greift und an den Einfahrten in die Stadt Plakate mit dem Bild des obersten Führers Irans anbringt, Ayatollah Ali Khameni.“
Die IOM stellte in einem Bericht vom April 2020 fest, dass zwischen September und Dezember 2019 fast 49 000 Personen Lager für Binnenvertriebene verlassen haben und wegen Schließung der Lager in Ninawa in einer anderen Unterkunft als einem Lager leben. 85 % von ihnen kehrten in ihre Herkunftsbezirke zurück, der Rest jedoch verharrte außerhalb von Lagern in der Vertreibung. Zwei Drittel dieser Neuankömmlinge sind in den Bezirken Al-Ba’aj und Hatra untergekommen. In Hatra kehrten die meisten Neuankömmlinge in ihre Herkunftsgebiete zurück und erfuhren nur wenige eine erneute Vertreibung. In Al-Ba’aj hingegen ging rund die Hälfte der gerade Zurückgekehrten in ihre Herkunftsgebiete zurück, während die andere Hälfte zu nicht in Lagern lebenden Binnenvertriebenen in Markaz Ba’aj, der Bezirkshauptstadt, wurden. Laut IOM haben die größten Probleme für die Rückkehrer in Markaz Al-Ba’aj mit der Sicherheitslage zu tun: Die Rückkehrer befürchten nicht nur neue Anschläge des ISIL und ethnisch-religiöse Spannungen, sondern haben auch Bedenken wegen der übermäßig großen Zahl von Sicherheitsakteuren in dem Gebiet.
Die gleichen Sicherheitsbedenken sind auch das Hauptproblem für die Rückkehrer in den Teilbezirk Qaeyrrawan im Bezirk Sindschar und nach Markaz Tal Afar, der Hauptstadt des Bezirks Tal Afar. In Zummar beklagen die Rückkehrer das Fehlen eines Versöhnungsprozesses als großes Problem. Nach Ansicht der IOM sind dieses Problem in Verbindung mit dem Rückkehrverbot für diesen Bezirk und die Angst vor Gewalt die Hauptursachen für die Verschlechterung des sozialen Zusammenhalts in diesem Bezirk. Rückkehrverbote sind jedoch nicht auf Zummar beschränkt. In Markaz Al-Ba’aj und Markaz Tal Afar erschweren Berichte über Rückkehrverbote und die illegale Besetzung privaten Eigentums noch die Lebensbedingungen für die Rückkehrer an diese Orte. Husham al-Hashimi merkte im Juli 2020 an, dass die PMF in Tal Afar „die Rückkehr dieser ISIS-Familien davon abhängig gemacht haben, dass die Regierung den Familien der Opfer Dienstleistungen zur Verfügung stellt“. Der gleichen Quelle zufolge sind die Familien der Opfer wegen der Verzögerungen bei Gerichtsverfahren und Entschädigung empört und stehen die Behörden daher vor dem doppelten Problem, die Familien der Opfer zu besänftigen und gleichzeitig die Familien der Täter wieder willkommen zu heißen.
Einem im November 2019 vorgelegten Bericht des UNOCHA zufolge leben in der Provinz Ninawa 1 358 908 Hilfsbedürftige und damit mehr als in allen anderen Provinzen. Dies ist ein erheblicher Rückgang im Vergleich zum Vorjahr, als das UNOCHA die Zahl der Hilfsbedürftigen in Ninawa auf 2 168 222 Menschen schätzte. Ein Blick auf die Skala, mit der die IOM die Qualität der Lebensbedingungen von Rückkehrern beurteilt, zeigt, dass der gesamte Bezirk Sindschar oben auf der Skala steht, zusammen mit den Teilbezirken Markaz al-Ba’aj (Al-Ba’aj), Hamam al-Aleel (Bezirk Mossul) und den Teilbezirken Ayadiya, Markaz Tal Afar und Zummar (Tal Afar).
Laut Kirkuk Now begannen Jesiden im Juni 2020, in größerer Zahl nach Sindschar zurückzukehren. Nach den von Kirkuk Now zitierten amtlichen Daten der örtlichen Verwaltung gingen innerhalb von zehn Tagen mehr als 250 Familien von Binnenvertriebenenlagern in Dahuk zurück nach Sindschar. Die türkischen Luftangriffe gegen Sindschar im Juni 2020 erschwerten die Rückkehr der Jesiden. Nach Auffassung eines höheren Beamten der irakischen Behörde für Migration und Vertreibung in Dahuk kam die Rückkehr der Binnenvertriebenen nach Sindschar aus zwei Gründen zum Stillstand: „wegen der türkischen Luftangriffe und der Entsendung türkischer Kommandostreitkräfte in das Gebiet Haftanin im Bezirk Zakho“ (Dahuk).
(Quelle: EASO Iraq, Security situation, Country of Origin Information Report, October 2020)
Dokumente
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 12.1.2019).
Zur COVID-19 Pandemie
Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona- Virus SARS-CoV-2 verursacht. Bezüglich genauerer Informationen sei auf den mit der Ladung übermittelten COVID-19 Bericht vom November 2020 verwiesen.
Aktuell wurden Im Herkunftsstaat Irak bisher 1.406.289 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 17.444 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html , abgerufen am 09.07.2021).
Aktuell gilt an Freitagen und Samstagen eine nächtliche Ausgangssperre von 21:00 – 05:00 Uhr, wo Einwohner ihre Häuser/ Wohnungen nicht verlassen dürfen. Geimpfte Personen (erste Dosis) dürfen sich an Wochenenden während der nächtlichen Ausgangssperre frei bewegen. Parks, Fitnesscenter, Kinos, Schwimmbäder, Veranstaltungsräume, Einkaufszentren. Restaurants, Cafés und Bars sind unter Auflage des Gesundheitskomitees geöffnet. Kindergärten, Schulen und Universitäten sind wieder geöffnet. Das Versammlungsverbot bleibt aufrecht. Die irakische Regierung beschränkt das Reisen zwischen Provinzen nicht, aber die Einreise in den Irak zu touristischen und religiösen Zwecken ist verboten. Ministerien arbeiten wieder mit voller Kapazität. Ab dem 20.04. wird nur geimpften Personen oder Personen mit einem negativen PCR Test in Ministerien und Regierungsbehörden der Zutritt erlaubt. Ab 15.02 sind Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art und Trauerversammlungen bis auf weiteres verboten. Moscheen sind geöffnet. Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren. Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra sind für kommerzielle Linienflüge offen. Passagiere, die in den Irak einreisen wollen, müssen maximal 72 Stunden vor Abflug über einen negativen COVID-19-Test verfügen. Passagiere, die ein negatives COVID-19-Testergebnis haben, müssen den Test nicht am Flughafen ablegen. Alle Passagiere, die ohne PCR-Test ankommen, müssen sich dem Test des medizinischen Teams des Flughafens unterziehen und die Kosten sind vom Passagier zu tragen (USD 50). (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html , Abruf 09.07.2021).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1. angeführte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Einvernahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.05.2015 und dem BFA am 31.01.2017, durch Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2017 sowie den Beschwerdeschriftsatz vom 31.03.2017. Darüber hinaus konnten Feststellungen aufgrund der am 14.11.2018 und am 25.02.2021 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität der Beschwerdeführer konnte aufgrund der Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente festgestellt werden; als Nachweis wurden ein irakischer Personalausweis vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Abstammung, zur Religion, zu den Sprachkenntnissen und zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und den im Akt befindlichen Registerauszügen.
Die Feststellungen zu seinem Lebenslauf ergeben sich im Wesentlichen aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie den von ihm in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Feststellungen zum abgeschlossenen Studium des Beschwerdeführers an der Universität in XXXX ergeben sich aus den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Dokumenten. Dass seine im Irak absolvierte Universitätsausbildung in Österreich mit einem Bachelorstudium der Betriebswissenschaften mit Schwerpunkt Rechnungswesen gleichzusetzen ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Aussagen vor dem BFA und in den Beschwerdeverhandlungen am 14.11.2018 und am 25.02.2021 sowie den in Vorlage gebrachten und übersetzten Bestätigungen und Todesanzeigen. Anzumerken ist diesbezüglich jedoch, dass gewisse Zweifel bestehen bleiben, ob die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich bei einem Anschlag der IS getötet worden ist. So ist zum einen bereits auf die Ausführungen in den Länderfeststellungen hinzuweisen, wonach jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, im Irak gegen Bezahlung zu beschaffen ist. Unglaubwürdig und in keinster Weise nachvollziehbar erscheint auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Chatprotokoll mit einem irakischen Anwalt. Nachdem der Beschwerdeführer erfahren habe, dass seine gesamte Familie von der IS ermordet worden sei, blieb dieser im Chat völlig emotionslos und fragte lediglich um Kontaktdaten, damit das Bundesverwaltungsgericht diese Informationen überprüfen könne. Zum einen wäre von einem Rechtsanwalt zu erwarten, dass dieser Informationen detailliert bekannt gibt, bspw. wie oder wann die Familie getötet worden sei und würden sich auch Hinweise auf die rechtlichen Folgen finden. Der Schriftwechsel bezieht sich jedoch über weite Strecken lediglich auf die Modalitäten der Bezahlung und erfolgte die Übermittlung der geforderten Informationen in einer einzigen kurzen Nachricht. Die Nachricht des Anwalts blieb dabei vage und ließ eine Professionalität, wie sie von einem Anwalt erwartet würde, vermissen. Zumal der Anwalt keine Beweismittel oder näheren Angaben zum Tod der Familienangehörigen machte, hätte es sich hierbei auch lediglich um eine Behauptung handeln können, welche dieser auch ohne jegliche Naschforschung aufstellen habe können. Zum anderen ist die Reaktion des Beschwerdeführers auf die Nachricht des Anwalts nicht nachvollziehbar. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der Nachricht tatsächlich erstmals vom Tod seiner Familienangehörigen erfahren habe, so wäre zu erwarten gewesen, dass dieser emotional darauf reagiert und auch wissen möchte, wann und wie seine Familie gestorben sei. Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nach Erhalt der Nachricht hauptsächlich ein Anliegen war, diese Information in seinem Asylverfahren verwenden zu können, spricht eher dafür, dass es sich hierbei um ein konstruiertes Vorbringen handelt. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA an, vier Monate nachdem er aus XXXX geflüchtet sei, somit im XXXX 2014, telefonischen Kontakt mit seinem Vater gehabt zu haben. Dieser habe ihm erzählt, nicht zu wissen wo sich seine Geschwister aufhalten würden. Aus den vorgelegten Bestätigungen und Todesanzeigen ergibt sich jedoch, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers alle am 20.10.2014 gestorben und im selben Grab gefunden worden seien. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Vater des Beschwerdeführers kurze Zeit nach dem Telefonat mit dem Beschwerdeführer vom IS getötet und im selben Grab wie seine Familienangehörigen vergraben werden habe können, wenn dieser selbst kurz zuvor nicht gewusst habe, wo sich seine Familie aufhalte. Wenngleich somit berechtigte Zweifel bezüglich des Todes seiner Familienangehörigen bestehen bleiben, wird im Zweifel jedoch den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt und davon ausgegangen, dass seine Familie im Irak von der IS getötet wurde.
Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich und der Antragstellung auf internationalen Schutz konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhalt seit seiner Einreise in Österreich von der Grundversorgung bestreitet. Am 08.07.2021 meldete der Beschwerdeführer nunmehr das Gewerbe „Hausbetreuung bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ an und wird seit diesem Zeitpunkt nicht mehr von der Grundversorgung versorgt. In diesem Zusammenhang verfügt der Beschwerdeführer auch noch über einen Nachunternehmervertrag mit der XXXX sowie über eine Vereinbarung mit der Firma XXXX , welche in Kopie vorgelegt wurden. Die Feststellungen zum angemeldeten Gewerbe, zur Einstellungszusage der Firma „ XXXX “, zur Bewerbung für den Ausbildungsplatz als Fach-Sozialarbeiter in Altenarbeit sowie zu den anderen Bewerbungen, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmitteln.
Zur vorgelegten Einstellungszusage der Firma „ XXXX “ in XXXX ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Ferner kommt nach der der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).
Die Feststellungen zur damaligen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in den Vereinen XXXX und dem Roten Kreuz sowie der ehrenamtlichen Tätigkeit im Jahr 2018 ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmitteln.
Die festgestellten Sprachkenntnisse beruhen auf den Wahrnehmungen in der Beschwerdeverhandlung und den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 10.01.2019. Insofern es der Beschwerdeführer nicht für notwendig erachtet, weiterführende Kontakte zu Fachärzten hinsichtlich seiner Anpassungsstörung zu suchen, scheint dieser offensichtlich keinen Anlass für eine Behandlung seines psychischen Leidens zu sehen. Neue ärztliche Unterlagen wurden im Verfahren nicht mehr vorgelegt. Der Beschwerdeführer steht in keiner ärztlichen Behandlung und nimmt auch keine Medikamente. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinem bereits mehrfach im Verfahren geäußerten Wunsch einer Beschäftigung nachzugehen sowie den von ihm vorgelegten Bewerbungsschreiben. Dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist einer Arbeit nachzugehen, dafür gibt es keine Hinweise.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zum Vorfall am XXXX 2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht beruhen auf den Ausführungen der damals zuständigen Richterin im Zuge der Befangenheitsanzeige. Der Beschwerdeführer stellte das Zusammentreffen in der Beschwerdeverhandlung am 25.02.2021 auch nicht in Abrede. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich aus dem in Vorlage gebrachten Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 05.02.2021.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie auf seinen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
2.3.2. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt und zwar hinsichtlich des Fluchtvorbringens ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
2.3.3. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz zusammengefasst vor, dass er aufgrund der Übernahme des östlichen Teils seiner Heimatstadt XXXX durch den IS im XXXX 2014 aus der Stadt fliehen habe müssen. Da seine Geschwister unbekannten Aufenthalts gewesen seien, sei er alleine nach XXXX geflohen. Ein Freund habe ihm eine Bürgschaft für die Einreise nach XXXX geschickt und ihn acht bis neun Monate bei sich zuhause wohnen lassen. Als sein Visum dort abgelaufen sei und er es nicht verlängern habe können, habe er nach Istanbul fliehen müssen. Vier Monate nachdem er aus XXXX geflüchtet sei, habe ihn sein Vater angerufen und mitgeteilt, dass der IS bei ihm zuhause nach seiner Person gefragt habe. Er sei zum einen aus Angst um sein Leben und jenes seiner Familie geflohen, zum anderen jedoch auch aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch den IS.
Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ausreisegründe keine persönliche Verfolgung seiner Person darstellen würden, da er aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in XXXX das Land verlassen habe. Er habe zwar auch angegeben, dass ca. vier Monate nach seiner Flucht aus XXXX der IS bei ihm zuhause nach ihm gefragt habe, begründen habe er dies jedoch nicht können, zumal er dies lediglich von seinem Vater erfahren habe. Entscheidend für die Ausreise aus dem Irak sei nicht der Einmarsch des IS in XXXX gewesen, sondern habe er sich noch acht bis neun Monate in XXXX aufgehalten. Seinen Angaben zufolge habe er das Land verlassen, weil er keinen Aufenthaltstitel mehr für die Region gehabt habe. In diesem Zusammenhang wurde weiters dargetan, dass es nicht plausibel sei, weshalb er nicht in einem der unzähligen Flüchtlingslager Schutz gesucht habe, zumal er sich für einige Monate – seinen Angaben folgend – in XXXX aufgehalten habe. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit genutzt habe, um über das Asylrecht zu einem Aufenthaltstitel in einem von ihm gewünschten Land – in Griechenland hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt – in Europa zu kommen. Es sei nicht ersichtlich, dass er, auch wenn seine Aufenthaltsbewilligung für XXXX abgelaufen sei, in einen anderen Landesteil abgeschoben worden wäre. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass es niemals zu einer Bedrohung bzw. Verfolgung seiner Person, weder durch Privatpersonen, noch durch staatliche Mächte gekommen sei, weder in XXXX , noch in XXXX oder sonst im Irak. Im Falle einer Rückkehr in den Irak sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer allgemeinen exzeptionellen Gefährdungslage im Irak, die praktisch jeden betreffen würde, ausgesetzt sei. Eine Rückkehr in den von der irakischen Armee befreiten Osten von XXXX , wo sein Familienhaus noch stehe, stehe ihm offen. Dabei handle es sich um ein überwiegend von Sunniten besiedeltes Gebiet, welches über XXXX am Luftweg und anschließend am Landweg mit Bus oder Taxi sicher erreichbar sei. Auch die Rückkehr in ebenfalls überwiegend von Sunniten besiedelte Städte wie Samarra, Takrit odr Baquba sei ihm zumutbar. Darüber hinaus könne nicht erkannt werden, dass er im Irak nur aufgrund seines sunnitischen Glaubens einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sei. Dafür fehle es an einer erforderlichen Verfolgungsdichte.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um einen jungen Akademiker handeln würde und daher zu ermitteln gewesen wäre, wie sich das Verhältnis des IS zu Akademikern, welche sich ihnen nicht anschließen wollen, darstelle. Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch den IS sein Land verlassen zu haben. Es sei die Aufgabe der Behörde gewesen, diesbezüglich zu ermitteln und eine mögliche Asylrelevanz des Vorbringens zu prüfen. Hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative habe es das BFA unterlassen, tiefgreifende Ermittlungen hinsichtlich der Zumutbarkeit anzustellen. In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheids werde angeführt, dass der Beschwerdeführer ausschließlich aus Angst um sein Leben und das seiner Familie geflüchtet sei. Es sei zwar wahr, dass er aus Angst um sein Leben und jenes seiner Familie geflohen sei, er sei jedoch auch aufgrund einer begründeten Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch den IS geflohen. Auf dieses Vorbringen sei die Behörde überhaupt nicht eingegangen. Weiters stimme es zwar, dass ein Teil von XXXX aktuell zurückerobert worden sei, von einer sicheren Lage könne aufgrund der andauernden Kämpfe jedoch nicht gesprochen werden. Der IS werde sich nicht so einfach geschlagen geben und die Region weiterhin terrorisieren. Die Tatsache, dass einige wenige Menschen aus den Flüchtlingslagern nach XXXX zurückgekehrt seien, begründe sich mit der schlechten Situation in den Flüchtlingslagern. Gemessen an der Zahl der Menschen, welche aus XXXX geflüchtet seien, sei die Zahl der Rückkehrer schwindend gering. Darüber hinaus sei die Stadt weitgehend zerstört und könne das Wohnbedürfnis der vielen potentiellen Rückkehrer nicht befriedigt werden. Das BFA habe versucht eine IFA aufzuzeigen, habe dabei jedoch bloß relativ sichere Orte in überwiegend von Sunniten besiedelten Landesteilen angeführt. Die Zumutbarkeit sei jedoch nicht geprüft worden. Generell sei die allgemeine Sicherheitslage im Irak derart schlecht, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative jedenfalls nicht gegeben sei. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX würde ihm die Regierung mit großem Misstrauen begegnen, da Sunniten aus XXXX immer eine mögliche Nähe zum IS nachgesagt werde. Eventuell werde er von der Regierung oder den Milizen zwangsrekrutiert, um in XXXX gegen den IS zu kämpfen. Er sei jedoch Student sowie Pazifist und würde sich weigern zu kämpfen, weswegen ihm auch aus diesem Grund mögliche Repressalien drohen würden.
2.3.4. Nach erfolgter mündlicher Beschwerdeverhandlung kommt das Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie das BFA, zu dem Schluss, dass es dem Vorbringen des Beschwerdeführers – abgesehen von der mangelnden Glaubwürdigkeit ob der zahlreichen Ungereimtheiten – an einem asylrelevanten Anknüpfungspunkt fehlt.
2.3.4.1. Eingangs ist festzuhalten, dass im Hinblick auf das Vorbringens in der Beschwerde, wonach es in der Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2017 zu Verständigungsproblemen gekommen sei, der Niederschrift der behördlichen Einvernahme der volle Beweiswert zukommt. Zum einen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht glaubhaft, zumal sich in der Niederschrift keinerlei Ausführungen über Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher finden und der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte, dass alles richtig protokolliert wurde und er keine Einwendungen habe. Zum anderen wurden in der Beschwerde keinerlei Ausführungen gemacht, welche Teile der Niederschrift falsch protokolliert worden seien, weshalb jedenfalls von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift auszugehen ist.
2.3.4.2. In seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, am XXXX 2015 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben und am selben Tag den Irak legal mit einem Flugzeug verlassen zu haben. Seine Reisebewegung habe er von XXXX aus begonnen und habe die gesamte Reise von XXXX bis zum XXXX 2015 gedauert. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2017 gab der Beschwerdeführer dem widersprechend an, bereits am XXXX 2014 aus XXXX geflohen zu sein. Er habe sich anschließend noch acht bis neun Monate bei einem Freund in XXXX aufgehalten, ehe er den Irak verlassen habe. Eine wirkliche Erklärung für die abweichenden Angaben hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme nicht parat. Er gab auf Nachfrage an, dass die Niederschrift der Erstbefragung rückübersetzt und alles richtig protokolliert worden sei, jedoch habe es einige Fehler in der Erstbefragung gegeben.
Es ist auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [VwGH XXXX 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, sowie VfGH 20.02.2014, U 1919/2013 ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189 und v. 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN).
Dem BFA und in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht ist es somit nicht verwehrt, diese doch erhebliche Abweichung im Rahmen der Beweiswürdigung aufzugreifen. Bereits diese markanten Divergenzen der Angaben des Beschwerdeführers zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme sind geeignet, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu mindern. Die Widersprüchlichkeiten lassen daher vermuten, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit XXXX nicht im XXXX 2014 verlassen hat, sondern noch bis XXXX 2015 in seiner Heimatstadt verblieb und von dort die Ausreise aus dem Irak antrat; im Zweifel wird jedoch den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt, wonach er seine Heimatstadt XXXX im XXXX 2014 verlassen habe und nach XXXX gereist sei.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines in Vorlage gebrachten Studiennachweises der Universität XXXX hinzuweisen. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 31.01.2017 an, dass ihm das Diplom von einem Freund zugeschickt worden sei. Er habe seine ID Card bei einem Freund in XXXX namens XXXX gelassen und diesen gebeten, das Diplom auszustellen. Das benötigte Passfoto habe er ihm zuvor über das Internet zugeschickt. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht schlüssig und werfen einige Fragen auf. So ist zum einen nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht selbst das vorgelegte Diplom ausstellen ließ, zumal er sich zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments am XXXX 2015 noch im Irak aufgehalten habe. Sofern der Beschwerdeführer vermeint, bei der Ausstellung des Dokuments das Land bereits verlassen und seine ID Card im Irak gelassen zu haben, so kann dies nicht stimmen, brachte der Beschwerdeführer seine ID Karte in Österreich doch in Vorlage. Wenn der Beschwerdeführer jedoch seine ID Card vor seiner Ausreise noch von seinem Freund abgeholt hätte, hätte ihm sein Freund das Diplom nicht zusenden müssen, sondern hätte es der Beschwerdeführer im Zuge dieses Besuches ebenfalls mitnehmen können. Auch verwundert es, warum der Beschwerdeführer sein Passfoto über das Internet schicken habe müssen, zumal er seine ID Card seinem Freund doch im Original überlassen habe. Darüber hinaus ist es auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer seine ID Card bei einem Freund namens XXXX in der Wohnung gehabt habe, wenn er doch bei seinem Freund namens Hussan in XXXX gewohnt habe. Insgesamt erweckt der Beschwerdeführer mit seinen Angaben den Eindruck, als habe er zum Zeitpunkt der Ausstellung des Diploms den Irak bereits verlassen. Dem stehen jedoch seine Angaben entgegen, wonach er erst Anfang XXXX 2015 das Land verlassen habe. Dass ein Freund des Beschwerdeführers für ihn das in Vorlage gebrachte Diplom ausstellen lassen habe, ist aufgrund der o.a. Erwägungen nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer selbst im Jänner 2015 die Universität aufgesucht und sich das vorgelegt Dokument ausstellen lassen hat.
2.3.4.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.11.2018, wo dieser Schikanen sowie Übergriffe durch Schiiten schilderte, sind im Großen und Ganzen glaubhaft und decken sich derartige Vorkommnisse zwischen Sunniten und Schiiten auch mit den Länderfeststellungen zum Irak.
Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst angab, sich nicht an jeden dieser Vorfälle zu erinnern, was bereits gegen eine erhebliche Intensität des Eingriffs spricht. Jedenfalls ist jedoch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignissen und seiner Ausreise aus dem Irak gegeben. Der Beschwerdeführer schilderte vage drei Vorkommnisse, bei welchen er von Schiiten schikaniert und geschlagen worden sei. Befragt wann sich diese Vorfälle zugetragen haben, erklärte der Beschwerdeführer, dass ein Vorfall vermutlich im Jahr 2013 und der andere im Jahr 2010 stattgefunden habe. Seine Ausreise aus dem Irak im XXXX 2015 steht somit in keinem zeitlichen Zusammenhang mit den Vorfällen und wurde dies vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verließ seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben nicht aufgrund der im Irak stattfindenden Diskriminierungen gegen Sunniten, sondern erst nachdem der IS in die Stadt XXXX einmarschiert sei. Bis dahin sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen im Irak bei seiner Familie zu wohnen, eine Schul- sowie Universitätsausbildung zu absolvieren und einer Arbeit nachzugehen.
Hinsichtlich einer generellen Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak sei auf die Ausführungen unter Punkt 2.3.4.9. verwiesen.
2.3.4.4. Mit seinem Vorbringen, wonach er aufgrund des Einmarsches des IS in seiner Heimatstadt XXXX nach XXXX geflohen sei und acht bis neun Monate später den Irak verlassen habe, weil sein Visum dort abgelaufen sei und er es nicht verlängern habe können, machte der Beschwerdeführer keine individuelle und konkret gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung oder Bedrohung aus GFK-relevanten Gründen geltend.
In Anbetracht dieses Vorbringens des Beschwerdeführers ist gegenständlich von wesentlicher Bedeutung, dass sich die Lage im Gouvernement Ninewa ausweislich der Länderfeststellungen infolge der militärischen Niederlage des IS und Rückeroberung der Stadt XXXX durch die Streitkräfte der irakischen Regierung im Jahr 2017 zwischenzeitlich maßgeblich geändert hat. So steht XXXX seit mehreren Jahren nicht mehr in der Gewalt des IS und hat sich die Lage im Gouvernement Ninewa insgesamt seit der territorialen Niederlage des IS stabilisiert. Zwar führt der IS auch nach Verlust seiner territorialen Kontrolle in Ninewa asymmetrische Angriffe auf die irakischen Sicherheitskräfte aus und unterhält dort ein Netz von Zellen, mittlerweile ist der IS aber fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nur mehr mit Untergrundaktivitäten von Anhängern des IS und damit einhergehenden terroristischen Anschlägen zu rechnen, wie sie in den Feststellungen zur Lage im Gouvernement Ninewa dargestellt sind.
Unabhängig davon ist dem BFA auch darin zu folgen, wenn es sinngemäß darstellt, dass nicht von einer tatsächlich bestehenden Furcht vor Verfolgung und einer damit in Zusammenhang stehenden Ausreise auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer den Irak nicht aufgrund des Einmarsches des IS in XXXX verlassen, sondern erst dann die Ausreise angetreten habe, nachdem er keine Aufenthaltserlaubnis mehr für XXXX erhalten habe. In der Zwischenzeit habe er sich ohne weitere Vorkommnisse mehrere Monate in XXXX bei einem Freund aufgehalten. Ein zeitlich aktuelles und zum Zeitpunkt der Ausreise im XXXX 2015 kausales, fluchtauslösendes Ereignis hat der Beschwerdeführer auch im Rechtsmittelverfahren nicht vorgebracht.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Anhänger des IS zu ihm nachhause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten, ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen ist. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem BFA an, ca. vier Monate nach Einmarsch des IS in XXXX mit seinem Vater telefonischen Kontakt gehabt zu haben. Während er bei der ersten Schilderung dieses Telefonates (AS 64) lediglich ausführte, sein Vater habe geweint, ihm gesagt, er solle nicht zurückkommen und ihm mitgeteilt, dass er nicht wisse wo sich seine Geschwister aufhalten würden, erklärte der Beschwerdeführer bei der erneuten Schilderung des Telefonates (AS 66) plötzlich, dass ihm sein Vater dabei von einem Besuch des IS berichtet habe, welche nach ihm gefragt hätten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die angebliche Nachfrage durch Mitglieder des IS lediglich beiläufig mit einem einzigen Satz erwähnte, was ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht. Warum Mitglieder des IS nach ihm gefragt hätten, konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel angeben, da ihm sein Vater dies nicht gesagt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er von Erkundigungen des IS bei seinem Vater erfahren und dies einfach so hingenommen habe, sind in keiner Weise nachvollziehbar, wäre doch von einer jeden Person in einer derartigen Lage zu erwarten, dass sich diese nach dem Grund für den Besuch der Terrororganisation erkundige. Dass der Beschwerdeführer seinen Vater eben nicht nach dem Grund für den Besuch gefragt habe und somit kein besonderes Interesse an dem ihn persönlich betreffenden Ereignis gezeigt habe, spricht ein weiteres Mal gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Zumal der Beschwerdeführer keine Begegnungen oder sonstigen Vorkommnisse mit dem IS vorbrachte, ist auch nicht ersichtlich, weshalb der IS überhaupt ein Interesse an dem Beschwerdeführer haben sollte, insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer sieben Geschwister gehabt habe und der IS daher ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben müsse, um sich speziell nach ihm zu erkundigen. Ungeachtet der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, weist die einmalige Nachfrage bei seinem Vater nach seiner Person keine derartige Eingriffsintensität auf, um als Verfolgungshandlung für die Asylgewährung zu gelten.
Zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Anhänger des IS zu ihm nachhause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten, als unglaubwürdig anzusehen ist, wird auch dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus Angst vor einer möglichen Zwangsrekrutierung durch den IS sein Land verlassen habe, kein Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer erstatte – abgesehen von dem soeben erläuterten unglaubwürdigen Vorfall – kein Vorbringen, welches eine Zwangsrekrutierung durch den IS befürchten ließe, insbesondere gab er auch wiederholt an, selbst nie persönlich von IS-Anhängern bedroht worden zu sein. Der Beschwerdeführer hatte keinerlei Anknüpfungspunkte zum IS, verließ seine Heimatstadt XXXX zeitgleich mit dem Einmarsch des IS und hielt sich die letzten Monate vor Ausreise aus dem Irak in XXXX auf. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch den IS war daher nicht glaubhaft. Darüber hinaus ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass der IS seit 2017 als besiegt gilt und kein vernünftiger Grund mehr zu Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre auch heute noch von Zwangsrekrutierung betroffen. Selbst wenn der IS in vielen Teilen des Iraks und auch in XXXX weiterhin Schläferzellen unterhält und es zu vereinzelten Angriffen und Attentaten kommt, zeigt der Beschwerdeführer mit dem unsubstantiierten Vorbringen einer möglichen Zwangsrekrutierung keine konkrete Verfolgungshandlung auf.
2.3.4.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nun für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307 mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn eine Person im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob die Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch zu prüfen, ob den Beschwerdeführern zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten haben.
Angesichts der seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak eingetretenen Änderung der Verhältnisse in Gestalt der militärischen Niederlage des IS in XXXX und im Gouvernement Ninewa, die eine Wiedererlangung der territorialen Kontrolle durch die Milizen des IS ausweislich der Feststellungen – ungeachtet der durchgeführten terroristischen Aktivitäten, auf die sogleich einzugehen sein wird – als ausgeschlossen erscheinen lässt, hat der Beschwerdeführer im Rückkehrfall nicht mit der Ausübung pseudostaatlicher Gewalt durch den IS im Gouvernement Ninewa und der dortigen XXXX zu rechnen und wird damit im Rückkehrfall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr von Übergriffen durch verbliebene Kämpfer des IS konfrontiert sein.
Bei den nach wie vor im Gouvernement Ninewa vereinzelt stattfindenden Auseinandersetzungen zwischen Kämpfern des IS und den irakischen Sicherheitskräften handelt es sich den Länderberichten zufolge um einen asymmetrischen Konflikt und es ist davon auszugehen, dass sich Angriffe von Anhängern oder sogenannten Schläfern weiterhin entweder gegen militärisch relevante Ziele richten oder mittels terroristischer Anschläge eine Verunsicherung in der Bevölkerung erzielt und der politische Rückhalt der irakischen Regierung und der Sicherheitskräfte erschüttert werden soll. Dokumentiert sind außerdem kriminelle Handlungen zur Beschaffung von Geld – etwa in Gestalt falscher Checkpoints oder von Entführungen. Eine gezielte Verfolgung von Einzelpersonen, wie etwa des Beschwerdeführers durch Kämpfer des IS oder sonstige dort verbliebene Anhänger, ist dennoch angesichts der Sicherheitslage im Gouvernement Ninewa wenig wahrscheinlich und es ist auch kein glaubhafter Grund erkennbar, weshalb sich allenfalls verbliebene Anhänger des IS im Falle einer Rückkehr gerade für den Beschwerdeführer interessieren sollten und eine gezielte Verfolgung ausgerechnet des Beschwerdeführers attraktiver erscheinen sollte, als terroristische Aktivitäten mit großer Breitenwirkung oder Anschläge auf Sicherheitskräfte zu begehen. Der Beschwerdeführer brachte keine persönlichen Auseinandersetzungen mit Anhängern des IS vor seiner Ausreise vor und ist auch niemals öffentlich gegen den IS aufgetreten oder war an Kampfhandlungen gegen diesen beteiligt. Der Beschwerdeführer gehört als Akademiker im Irak auch keiner besonders exponierten Personengruppe, etwa den Sicherheitskräften an, gegen die sich, wie in den Feststellungen ausgeführt, die Mehrzahl der Angriffe des IS richtet. Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nunmehr in das Visier von verbliebenden Kämpfern bzw. sonstigen Anhängern des IS geraten sollte. Angesichts des seither verstrichenen Zeitraumes von mehr als fünf Jahren und der zwischenzeitlich eingetretenen massiven Änderung der Verhältnisse inklusive militärischer Niederlage des IS geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak, konkret nach XXXX , nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine persönliche Verfolgung durch den IS zu befürchten habe.
2.3.4.6. Der Beschwerdeführer wird im Fall einer Rückkehr nach XXXX auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt sein. Für diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sind folgende Aspekte von zentraler Bedeutung:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass von schiitischen Milizen Menschenrechtsverletzungen ausgingen und auch eine quantitativ nicht näher feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über Diskriminierungen und Schikanen hinausgehen und als Verfolgungshandlungen anzusehen sind. Ausweislich der Länderberichte sind insbesondere in den von den Milizen des IS zurückeroberten Gebieten von schiitischen Milizen (wie etwa Asa'ib Ahl al-Haqq) ausgehende Gewaltakte gegen männliche sunnitische Araber dokumentiert und es ereigneten sich Entführungen und außergerichtliche Hinrichtungen ebenso wie Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung. Ferner sind Übergriffe seitens Angehöriger der PMF im Gefolge von Kampfhandlungen oder Anschlägen in den umkämpften Gebieten bekannt, welche von den Verantwortlichen als Einzelfälle abgetan und die als Vergeltungsaktionen in Zusammenhang mit konkreten Angriffen des IS angesehen werden.
Auf Grundlage der vorliegenden Länderberichte ist jedoch nicht erkennbar, dass gleichsam alle sunnitischen, männlichen Einwohner bestimmter Stadtbezirke der – mehrheitlich von Sunniten bewohnten – Stadt XXXX (etwa XXXX , der Heimatbezirk des Beschwerdeführers) aufgrund unterstellter IS-Anhängerschaft durch schiitische Milizen systematisch verfolgt oder bedroht werden. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine aktuellen Berichte vor, wonach es im Gouvernement Ninewa zu gewalttätigen Übergriffen schiitischer Milizen auf die sunnitische Zivilbevölkerung kommen würde. Aus den "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen" von XXXX 2019 ergibt sich zwar, dass Gewaltanwendung gegen sunnitische Zivilisten seit 2014 regelmäßig als Vergeltungsmaßnahme für terroristische Anschläge des IS erfolgt ist. Da nunmehr terroristische Anschläge des IS mit großer Breitenwirkung kaum mehr vorkommen, ist aber auch das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen gesunken. Der Beschwerdeführer kann zudem mit XXXX in ein sunnitisch dominiertes Gebiet zurückkehren. Den Länderberichten sind keine Vertreibungen von sunnitischen Arabern aus XXXX , sondern im Gegenteil eine hohe Zahl an Rückkehrern zu entnehmen.
Eine potenzielle individuelle Gefährdung hängt entscheidend vom persönlichen Profil des Betroffenen und insbesondere einer ihm unterstellten oder tatsächlich gegebenen Nähe zum IS ab. Dass die Bewohner XXXX schlechthin oder sämtliche sunnitischen Araber in XXXX von schiitischen Milizen verfolgt werden, geht aus den vorliegenden Länderberichten keinesfalls hervor. Die dokumentierten Übergriffe (schiitischer) PMF-Milizen erfolgten überwiegend im zeitlichen und örtlichen Nahebereich der Kampfhandlungen gegen den IS und stellen sich im Hinblick auf die Motivlage als Racheakte oder Handlungen gegen tatsächliche oder vermeintlicher Anhänger des IS dar. Für die jüngere Zeit liegen keine Berichte vor, dass sich solche Übergriffe weiterhin ereignet hätten, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass das Ende der Kampfhandlungen gegen den IS zu einer nachhaltigen Beruhigung der Lage geführt hat.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich im konkreten Fall auch keine maßgebliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Risikoprofil "Zivilisten, die vermeintlich ISIS unterstützen" entsprechend den "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen" von XXXX 2019: Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge stellte fest, dass Personen regelmäßig auf der Basis weitläufiger, diskriminierender und sich häufig überschneidender Kriterien eine Verbindung zu ISIS unterstellt wird. Zu diesen Kriterien gehören die religiöse und ethnische Zugehörigkeit (sunnitische Araber oder Turkmenen), Geschlecht und Alter (Männer und Jungen im kampffähigen Alter), familiärer Hintergrund und Stammeszugehörigkeit, einschließlich des Herkunftsortes und/oder Wohnsitz in einem ehemals von ISIS besetzten Gebiet im Zeitraum der Besetzung durch ISIS. Im Kontext der Militäreinsätze gegen ISIS zwischen 2014 und 2017 wurden Zivilisten dieser Profile Berichten zufolge zum Ziel der ISF, damit verbundener Kräfte und der kurdischen Sicherheitskräfte in Bezug auf willkürliche Festnahmen und Gefangenschaft, Entführung, erzwungenes Verschwinden, Folter und andere Formen von Misshandlung sowie außergerichtliche Hinrichtungen. Die vorstehende Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die dokumentierten Übergriffe von Sicherheitskräften und (schiitischen) PMF-Milizen in zeitlichem und örtlichen Zusammenhang mit Kampfhandlungen und terroristischen Aktivsten des IS standen, entspricht somit der Einschätzung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass auf den Beschwerdeführer das in den Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge definierte Risikoprofil insoweit zutrifft, als er ein sunnitischer Mann in wehrfähigem Alter ist und aus XXXX stammt. Dem steht gegenüber, dass er keinen familiären oder stammesbezogenen Bezug zum IS aufweist. Von seinen Familienangehörigen in XXXX stand niemand in einem Naheverhältnis zum IS; im Gegenteil berichtete der Beschwerdeführer sogar davon, dass diese vom IS getötet worden seien und verfügt er diesbezüglich auch über mehrere Dokumente, welche dies belegen. Der Beschwerdeführer hat nur für einen vergleichsweise sehr kurzen Zeitraum in XXXX unter der Kontrolle des IS gelebt und ist direkt nach dem Einmarsch des IS in seinem Heimatbezirk aus der Stadt ausgereist. Der Beschwerdeführer wird auch in der Lage sein, seine Ausreise und seinen Aufenthalt in Österreich durch die in seinem Asylverfahren erlangten Urkunden nachzuweisen und somit gar nicht erst mit dem Verdacht, mit dem IS kooperiert zu haben, konfrontiert sein. Ein diesbezüglicher Verdacht ließe sich auch schnell mit den von ihm im Verfahren vorgelegten Sterbeurkunden sowie der Bestätigung des irakischen Innenministeriums und des Gesundheitsministeriums entkräften. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes bei einer Abwägung der Feststellungen zu rezenten Übergriffen im Gouvernement Ninewa einerseits und den aus den Feststellungen zur Sicherheitslage ersichtlichen Angaben zu zivilen Opfern andererseits nicht als wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer, dessen Profil sich nicht von jenem der in XXXX verbliebenen bzw. dorthin zurückkehrenden männlichen sunnitisch-arabischen Allgemeinbevölkerung unterscheidet, als Anhänger oder Unterstützer des IS verfolgt würde, zumal den vorliegenden Länderberichte in keiner Weise zu entnehmen ist, dass gleichsam sämtliche männlichen sunnitischen Araber im wehrfähigen Alter in XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre aufgrund einer ihnen aufgrund dieses Profils unterstellten Anhängerschaft zum IS zu gewärtigen hätten. In Anbetracht der in den Feststellungen zur Lage im Gouvernement Ninewa dargelegten jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfälle ist die Wahrscheinlichkeit, einem zielgerichteten Übergriff schiitischer Milizen aus dem genannten Motiven zum Opfer zu fallen, derzeit vielmehr nicht als erheblich anzusehen. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös oder politisch motivierten Übergriffes von (schiitischen) PMF-Milizen zu werden, genügt nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH vom 5.9.2016, Ra 2016/19/0074). In Anbetracht der hohen Zahl an Rückkehrern nach XXXX , wobei davon ausgegangen werden kann, dass diese wie die dortige Bevölkerungsmehrheit überwiegend sunnitischen Bekenntnisses sind – wäre indes zu erwarten, dass entsprechende Berichte vorhanden wären, wenn diese pauschal als Anhänger des IS verfolgt würden. Insbesondere vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass eine tatsächlich vorhandene zielgerichtete Verfolgung junger männlicher Sunniten entsprechenden deutlichen Niederschlag in den Berichten finden würde, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht zutrifft.
In Anbetracht dieser Erwägungen war im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des IS oder ein sonstiges Naheverhältnis zum IS vor der Ausreise unterstellt würde und er darüber hinaus aus diesem Grund einer Verfolgung durch schiitische Milizen unterliegen würde.
2.3.4.7. Der Beschwerdeführer wird im Fall einer Rückkehr nach XXXX nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt sein. Für diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sind folgende Aspekte von zentraler Bedeutung:
Die soeben angeführten Erwägungen hinsichtlich einer Verfolgung durch schiitische Milizen aufgrund seiner Abstammung aus XXXX finden gleichsam auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers Anwendung, wonach er im Falle einer Rückkehr nach XXXX einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt sei. Um Wiederholungen zu vermeiden sei auf diese verwiesen. Hervorgehoben sei nochmals, dass die dokumentierten Übergriffe von Sicherheitskräften und (schiitischen) PMF-Milizen in zeitlichem und örtlichen Zusammenhang mit Kampfhandlungen und terroristischen Aktivsten des IS standen und terroristische Anschläge des IS mit großer Breitenwirkung kaum mehr vorkommen. Weiters kann der Beschwerdeführer zudem mit XXXX in ein sunnitisch dominiertes Gebiet zurückkehren. Den Länderberichten sind keine Vertreibungen von sunnitischen Arabern aus XXXX , sondern im Gegenteil eine hohe Zahl an Rückkehrern zu entnehmen. Der Beschwerdeführer weist keinen familiären oder stammesbezogenen Bezug zum IS auf und ist es ihm darüber hinaus möglich zu bescheinigen, dass er sich zur Zeit der Besetzung XXXX s durch den IS nicht dort aufgehalten sowie seine Familie aufgrund eines Terroranschlages verloren habe.
In Anbetracht dieser Erwägungen und unter Verweis auf die Erwägungen unter Punkt 2.3.4.5., war im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des IS oder ein sonstiges Naheverhältnis zum IS vor der Ausreise unterstellt würde und er darüber hinaus aus diesem Grund einer Verfolgung durch staatliche Akteure unterliegen würde.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass bei einer Rückkehr in den Irak sein Name überprüft werde. Würde sich aufgrund einer Namensähnlichkeit ein Verdacht auf eine Zusammenarbeit mit dem IS ergeben, werde er Probleme bekommen und sofort im Gefängnis landen. Er vermute eben solche Probleme zu bekommen, weil es seinen Namen mehrfach im Irak gebe und etwa eine Person namens XXXX mit dem IS zusammengearbeitet habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch weder nachvollziehbar noch glaubhaft. So ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass es seinen Namen im Irak mehrfach gebe und dieser keine Seltenheit sei. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer lediglich aufgrund desselben Vornamens wie der von ihm namentlich genannte IS-Sympatisant, Probleme mit den irakischen Behörden bekommen solle. Weder ist es glaubhaft, dass jeder mit dem Vornamen XXXX im Irak einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt sei, noch, dass eine solch lediglich grobe Namensähnlichkeit mit Personen im Naheverhältnis des IS ausreichend sei, um eine Verfolgung durch irakische Behörden zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Irak das Tragen bestimmter Namen, insbesondere bspw. der Name Omar als sunnitisches Erkennungsmerkmal, zu Problemen führen kann, wenngleich auch dieser nicht automatisch eine Verfolgung im Irak nach sich zieht. Gerade ein im Irak so weit verbreitete Vorname wie jener des Beschwerdeführers ist jedoch keinesfalls geeignet, eine Verfolgung durch irakische Behörden zu begründen, zumal ansonsten beinahe alle Personen im Irak, welche einen oft vergebenen Vornamen tragen, das Ziel staatlicher Verfolgungshandlungen sein müssten, wobei davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Berichte vorhanden wären, wenn Personen im Irak pauschal aufgrund bestimmter Namen verfolgt würden. Konkrete Hinweise, dass der irakische Staat ein Interesse am Beschwerdeführer habe, konnte dieser im Verfahren nicht vorbringen. Auch ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der irakische Anwalt des Beschwerdeführers in dessen Namen Kontakt zu den irakischen Behörden aufgenommen hat. Die Behörden zeigten sich kooperativ und stellten dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter die geforderten Dokumente aus.
In Anbetracht dieser Erwägungen war im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak aufgrund seines Namens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des IS oder ein sonstiges Naheverhältnis zum IS vor der Ausreise unterstellt würde und er darüber hinaus aus diesem Grund einer Verfolgung durch staatliche Akteure unterliegen würde.
2.3.4.8. Was das Vorbringen in der Beschwerde anbelangt, wonach der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach XXXX fürchte von der Regierung oder den Milizen zwangsrekrutiert zu werden, so kann dies jedenfalls ausgeschlossen werden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich eindeutig, dass im Irak keine Wehrpflicht herrscht und die Rekrutierung und Volksmobilisierungskräfte ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgt. Auch in der Kurdischen Region im Irak herrscht keine Wehrpflicht. Kurdische Männer und Frauen können sich freiwillig zu den Peshmerga melden.
2.3.4.9. Anhaltspunkte für eine generelle Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak sind im Verfahren nicht hervorgekommen:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Während des Bürgerkrieges der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des IS wurde die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des IS und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem IS konfrontiert.
Eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden.
Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor; so war die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers im Irak nach eigenen Angaben eine gute. Der Beschwerdeführer selbst konnte in XXXX die Schule besuchen sowie einen Universitätsabschluss machen und ging bereits verschiedenen Tätigkeiten nach. Auch vielen Geschwistern des Beschwerdeführers war es möglich, die Schule zu besuchen sowie zu studieren. Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten, Sunniten vorbehalten und diese auch im irakischen Parlament angemessen repräsentiert sind, was auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären.
Eine systematische Verfolgung oder Misshandlung von Sunniten im Irak ergibt sich anhand der Quellenlage nicht. Auch der Verwaltungsgerichtshof trat in seiner jüngeren Rechtsprechung einer behaupteten Gruppenverfolgung von sunnitischen Arabern in der Herkunftsstadt XXXX nicht näher (Beschluss vom 14.09.2020, Ra 2020/18/0337).
Die Gefahr einer dem Beschwerdeführer im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses konnte daher nicht festgestellt werden.
2.3.4.10. Ebenso wenig kann das Bundesverwaltungsgericht erkennen, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall strafrechtlicher Verfolgung – etwa nach dem irakischen Antiterrorgesetz Nr. 13 aus dem Jahr 2005 – ausgesetzt sein sollte. Der Beschwerdeführer ist – wie bereits erörtert – in Anbetracht seines persönlichen Profils im Hinblick auf eine allfällige Strafverfolgung nicht exponiert und brachte auch keine dahingehenden Befürchtungen im Rückkehrfall vor. Es ist nicht erkennbar, dass gegen den Beschwerdeführer im Irak ein Haftbefehl vorliegt oder er sonst von Behörden oder Gerichten gesucht wird. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass keine Berichte über die strafrechtliche Verfolgung von Rückkehrern aus Europa nach dem irakischen Antiterrorgesetz vorliegen.
2.3.4.11. Es konnte daher insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.4.1. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsbezogenen Erkenntnisquellen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln bzw. wurden Gründe, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen, nicht aufgezeigt.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Beschwerdeführerhandlung die Möglichkeit eingeräumt, zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab daraufhin an, dass die Länderfeststellungen zur Kenntnis genommen werden und diesen eine nach wie vor vermehrte Anzahl an Sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak entnommen werden könnte. Den Länderfeststellungen wurde somit nicht entgegengetreten, weshalb auch keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der herangezogenen Länderberichte bestehen.
Am 20.07.2021 wurden dem Beschwerdeführer bzw seinem Vertreter ergänzende Berichte übermittelt und die Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme zu erstatten. In seiner Stellungnahme vom 02.08.2021 trat der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers diesen Berichten nicht entgegen, sondern erstattete ein allgemeines Vorbringen (insbesondere) zur Sicherheitslage im Irak.
2.4.2. Wenngleich die Länderberichte noch ein durchaus problematisches Bild von der Sicherheitslage im Irak – so auch in XXXX – zeichnen, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aber nicht abgeleitet werden, dass gleichsam jeder, der dorthin verbracht wird, einer maßgeblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Im Gouvernement Ninewa ereignen sich nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle, jedoch nicht flächendeckend und mit derartiger Regelmäßigkeit, dass damit Gründe vorliegen würden, welche die Annahme rechtfertigen, dass eine nach XXXX zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers wurde bereits verneint; eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kann – auch vor dem Hintergrund, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz Ninewa den vorliegenden Länderberichten zufolge seit der territorialen Niederlage des IS insgesamt weitgehend stabilisiert hat – nicht festgestellt werden.
Die Erreichbarkeit der Stadt XXXX im Wege der in den Feststellungen angeführten Straßen ergibt sich zunächst aus der festgestellten stabilen Sicherheitslage in den Provinzen Bagdad und XXXX , die ein Erreichen der dortigen Flughäfen ermöglicht. Die Einreise in die autonome Region Kurdistan sowie in Bagdad im Luftweg ist auch für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten Gebieten stammen, möglich und bestehen keine Restriktionen für die Weiterreise in das Gouvernement Ninewa. Die aktuelle Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen schließt die Erreichbarkeit der Stadt XXXX nicht aus. Im Falle einer vorübergehend höheren Risikoeinschätzung bestimmter Streckenabschnitte der Schnellstraßen XXXX oder XXXX könnte auch auf Straßen geringen Risikos ausgewichen werden. Anhand des aktuellen Kartenmaterials von iMMAP-IHF für Februar 2021 ist etwa ersichtlich, dass gegenwärtig kein hohes Risiko auf der Straße von XXXX und der Schnellstraße XXXX besteht, sodass XXXX jedenfalls auf diesem Wege sicher erreichbar ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, auf dem Reiseweg liegende Checkpoints zu passieren: Wie oben bereits ausgeführt, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak eine Anhängerschaft oder Unterstützung des IS unterstellt würde und er folglich aus diesem Grund mit Problemen bei der Durchreise zu rechnen hätte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich lediglich in seine Heimatregion begibt und sich – als Person, die aus einem ehemals vom IS kontrollierten Gebiet stammt – nicht in einem anderen Landesteil niederlassen will, weshalb ebenso nicht von wesentlichen Problemen an Checkpoints auszugehen sein wird. Der Beschwerdeführer verfügt auch über einen irakischen Personalausweis und kann sich damit entsprechend ausweisen, wodurch eine Festnahme oder Verweigerung der Weiterreise als unwahrscheinlich anzusehen ist. Nur der Vollständigkeit halber sei auch auf die hohe Zahl an Rückkehrern nach XXXX hingewiesen, die greifbare Hindernisse, die einer Rückkehr auch des Beschwerdeführers im Wege stünden, nicht erkennen lässt.
Es war daher im Ergebnis davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der relevanten Sicherheitslage im Irak möglich und zumutbar sein wird, in die Stadt XXXX zurückzukehren.
2.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass sich die Versorgungslage im Irak zum Teil als problematisch darstellt; die Berichtslage deutet aber in keiner Weise auf exzeptionelle Umstände, wie Hungersnöte, Naturkatastrophen oder vergleichbare die gesamte Bevölkerung betreffende Notstandssituationen hin. Den Länderberichten zufolge betreffen Probleme mit fehlendem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Wasser, Strom, Bildung) in der Provinz Ninewa vor allem ländliche Gebieten. Es kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Stadt XXXX in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von der Anpassungsstörung – gesund, arbeitsfähig und mobil. Er verfügt im Irak über zwölf Jahre Schulbildung sowie einen Universitätsabschluss. Es spricht nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt sorgen und so seine notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen könnte. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch nicht konkret dargelegt, dass – und aus welchen Gründen – er davon ausgehe, in seiner Heimatregion keine Erwerbsmöglichkeiten vorzufinden. Derartiges lässt sich auch den Länderberichten zur Lage in der Provinz Ninewa nicht entnehmen. Das Gericht verkennt nicht die allgemein schwierige Lage in XXXX ; angesichts der vom Beschwerdeführer genossenen Schulbildung und seines abgeschlossenen Wirtschaftsstudiums ist aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatstadt keinen Arbeitsplatz finden könnte. Der Beschwerdeführer ist vor seiner Ausreise aus dem Irak auch bereits mehrfach einer Arbeit nachgegangen und hat somit schon einiges an Arbeitserfahrung im Irak gesammelt. Für den Beschwerdeführer besteht aber auch die Möglichkeit, Unterstützungsleistungen des ERRIN-Programmes in Anspruch zu nehmen. ERRIN ist ein Rückkehr- und Reintegrationsprogramm auf europäischer Ebene mit dem Hauptziel, Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland anzubieten. ERRIN ist eine Spezifische Maßnahme im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU, wird von den Niederlanden (Repatriation and Departure Service des Ministry of Security and Justice of the Netherland) geleitet und zu 90% aus europäischen Mitteln finanziert. Im Rahmen des ERRIN-Programms erhalten Teilnehmer und Teilnehmerinnen eine Reintegrationsleistung in Form von Bargeld und Sachleistung. Während die Geldleistung grundsätzlich dazu gedacht ist, die unmittelbaren Bedürfnisse nach der Rückkehr zu decken, dient die Sachleistung insbesondere als Investition zur Schaffung einer Existenzgrundlage und trägt somit zu einer nachhaltigen Rückkehr bei. So werden etwa die Unterbringung für eine bestimmte Zeit sowie die berufliche Aus- oder Weiterbildung und Gründung von Kleinunternehmen unterstützt. Von XXXX 2016 bis Ende 2019 erhielten im Rahmen des ERRIN-Programms rund 2.382 Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus Österreich Reintegrationsunterstützung in ihrem Heimatland (vgl. https://www.bmi.gv.at/107/EU_Foerderungen/Finanzrahmen_2014_2020/AMIF/ERIN.aspx ). Die ERRIN-Reintegrationsunterstützung wird gegenwärtig auch für eine Rückkehr in den Irak zur Verfügung gestellt (vgl. zu den Leistungen die verfügbaren Informationen auf https://www.returnfromaustria.at/iraq/iraq_deutsch.html und https://returnnetwork.eu/ ).
Es wird nicht übersehen, dass die Suche nach einem Arbeitsplatz und einer bezahlbaren Wohnung Rückkehrer vor Herausforderungen stellen kann. Angesichts des persönlichen Profils des Beschwerdeführers als körperlich gesunder, arbeitsfähiger und mobiler Mann, der über eine zwölfjährige Schulbildung sowie einen Studienabschluss verfügt, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass gerade der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. So hat sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt ausweislich der Länderberichte in jüngerer Vergangenheit verbessert und ist es auch für alleinstehende Männer möglich, eine Wohnung zu mieten. Der Beschwerdeführer könnte auch in dem familieneigenen Haus in XXXX unterkommen, sofern dieses bei den Kampfhandlungen in den vergangenen Jahren nicht zerstört wurde. Sein irakischer Anwalt, welchen der Beschwerdeführer bereits bezüglich der Ausforschung seiner Familienangehörigen beauftragt hatte, könnte für ihn das Schicksal des Hauses seiner Familie in Erfahrung bringen. In XXXX leben darüber hinaus auch noch 10 Onkel und Tanten des Beschwerdeführers, zu welchen der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer könnte mithilfe seines Anwaltes Kontakt zu seinen in XXXX lebenden Familienangehörigen aufnehmen und könnten ihm diese bei der Suche nach einer Unterkunft auch behilflich sein. Gerade vor dem Hintergrund seiner Schulbildung im Irak ist aber ohnedies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine grundlegenden Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit befriedigen wird können, ohne dass er auf die Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk angewiesen ist. Wie bereits erwähnt, steht dem Beschwerdeführer auch die Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützung im Rahmen des ERRIN-Programms frei.
Der Beschwerdeführer ist als irakischer Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt.
Dazu tritt, dass es nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs dem Beschwerdeführer obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH vom 18.3.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH vom 2.8.2000, 98/21/0461). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH vom 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH vom 6.11.2009, 2008/19/0174). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH vom 7.9.2020, Ra 2020/20/0314, mwN). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 19.2.2021, Ra 2020/18/0472).
Derartiges hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Im Zusammenhalt mit den vorstehenden Erwägungen ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Irak seine notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen können und nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird.
2.4.4. Die gesundheitliche Lage des Beschwerdeführers, ergibt sich aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 10.01.2019, in welchem diesem eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion attestiert wird. Eine schwere Erkrankung, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak entgegenstehen würde, kann aufgrund des vorliegenden Gutachtens und den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Zwar bleibt die medizinische Versorgung im Irak ausweislich der den Feststellungen zugrundeliegenden Berichte angespannt, der Beschwerdeführer hat als irakischer Staatsbürger jedoch Zugang zum Gesundheitssystem. Den eingesehenen Berichten zufolge ist eine flächendeckende Versorgung mit Krankenhäusern bzw. Gesundheitszentren gegeben (siehe aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation), wo der Beschwerdeführer Behandlungen erhalten kann, wenngleich das erkennende Gericht nicht außer Acht lässt, dass der irakische Gesundheitssektor in Bezug auf die Versorgung von psychischen Leiden nur eingeschränkte Personal- und Behandlungskapazitäten zur Verfügung stellen kann.
Hinsichtlich der Belastungsstörung des Beschwerdeführers ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieser offensichtlich keinen Anlass für eine Behandlung seines psychischen Leidens sieht und es nicht für notwendig erachtet, weiterführende Kontakte zu Fachärzten hinsichtlich seiner Anpassungsstörung zu suchen. Der Beschwerdeführer steht in keiner ärztlichen Behandlung und nimmt auch keine Medikamente. Obwohl beim Beschwerdeführer mit Gutachten vom 10.01.2019 eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde, begab sich der Beschwerdeführer diesbezüglich bis zum heutigen Tag nicht in Behandlung. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak einer Behandlung seiner psychischen Erkrankung bedarf, wenn er eine solche auch hier in Österreich, wo eine Behandlung problemlos möglich ist, nicht in Anspruch nimmt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Anpassungsstörung laut dem Gutachten insbesondere mit dem unklaren Verbleib seiner Familie, mit den gegenwärtigen Lebensumständen, aber auch mit dem unklaren Ausgang des Asylverfahrens in Zusammenhang steht. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile Gewissheit über den Verbleib seiner Familienangehörigen hat. Darüber hinaus ist mit Erkenntnis vom heutigen Tag auch der Ausgang des Asylverfahrens für den Beschwerdeführer nicht mehr unklar und werden sich die aktuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers nach erfolgter Rückkehr in den Irak auch wieder insofern ändern, als er diese in gewohntem Umfeld in seinem Heimatland verbringen kann.
Schließlich ist hinsichtlich der Anpassungsstörung des Beschwerdeführers auch darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet noch belegt wurde, dass im Falle einer Rückkehr in den Irak die Behandlung einer solchen Anpassungsstörung nicht möglich sei bzw. im Falle der Nicht-Verfügbarkeit einer Behandlung der Beschwerdeführer in lebensbedrohliche Zustände geraten würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
I. Zur Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.1.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, des festgestellten Sachverhaltes und der beweiswürdigenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch schiitische Milizen, dem irakischen Staat, oder seitens verbliebener Anhänger des IS ausgesetzt wäre.
Die Gefahr einer im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses konnte nicht festgestellt werden.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung, anknüpft.
Eine derartige gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
3.1.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).
Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).
3.2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, muss die Sicherheitslage im Irak zwar als problematisch bezeichnet werden. Dennoch stellt sich die Lage – hier auch konkret in XXXX – nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht als dermaßen prekär dar, dass bereits jedwede Rückverbringung dorthin eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde.
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer einer Gefahr ausgesetzt sein würde, liegen nicht vor. Zudem hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur derzeitigen Lage im Irak abgeleitet werden, dass er alleine schon aufgrund der bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.
Wie bereits ausführlich im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt 2.4.3. erläutert, kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage – im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 – fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des VwGH, dass es nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 MRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 und vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde den Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht nachvollziehbar dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2021 wurde diesbezüglich lediglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über keinerlei unterstützungsfähiges, soziales Netzwerk verfüge und daher im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage geraten würde. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wird der Beschwerdeführer jedoch seine grundlegenden Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit befriedigen können, ohne dass er auf die Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk angewiesen ist.
Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer körperlich gesund ist. Er fällt altersbedingt noch nicht unter die Risikogruppe der SeniorInnen oder anderer gefährdeter Personen, z.B. mit Vorerkrankungen. Zudem wurden auch im Irak Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Virus getroffen. Bei einer Überstellung in den Irak würde somit auch hier nicht mit einer vorliegenden realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK zu rechnen sein.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
3.2.3. Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 10 AsylG 2005 lautet wie folgt:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX 2015 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und somit kein begünstigter Drittstaatsangehörige und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
3.3.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.3.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist auszuführen:
Nach einer erfolgten Interessenabwägung ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers keinen Eingriff in sein Privat- und Familienleben in Österreich darstellt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit XXXX 2015, somit seit sechs Jahren und vier Monaten, im österreichischen Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt beruht lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Es sind ansonsten keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit in Österreich mehrfach ehrenamtlich betätigt. So hat er in den Monaten April 2018 bis XXXX 2018 für die Stadtgemeinde XXXX gemeinnützige Hilfstätigkeiten verrichtet und war im Verein XXXX als ehrenamtlicher Lernbegleiter für Kinder tätig. Darüber hinaus hat er sich auch beim Roten Kreuz ehrenamtlich engagiert. Aktuell ist der Beschwerdeführer jedoch kein Mitglied in einem Verein und nicht mehr ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet weder über familiäre noch über nennenswerte soziale Kontakte. Er verfügt im Bundesgebiet zwar über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsbürger angehören, von diesen hat er sich jedoch nach eigenen Angaben mittlerweile zurückgezogen. Nennenswerte soziale Bindungen, insbesondere verfestigte soziale oder freundschaftliche Bindungen, hat der Beschwerdeführer somit nicht vorgebracht. Damit konnte aber selbst unter Berücksichtigung seiner bis dato gesetzten – vor allem ehrenamtlichen – Integrationsschritte noch nicht von einer tiefergehenden sozialen Einbindung des Beschwerdeführers in die österreichische Mehrheitsgesellschaft im Sinne einer umfassenden Integration seiner Person ausgegangen werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wird es dem Beschwerdeführer zumutbar sein, seine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auch nach der Ausreise in den Irak im Wege brieflicher oder elektronischer Kommunikation aufrechtzuerhalten.
Maßgebliche Elemente einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat seine Zeit im Bundesgebiet nicht genutzt, um sich in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Er geht bzw. ging in Österreich keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und lebt seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz von der österreichischen Grundversorgung. Am 07.05.2020 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen“ an, übte das Gewerbe jedoch nicht aus. Mit 05.10.2020 wurde das Gewerbe gelöscht. Erst seit 08.07.2021 hat der Beschwerdeführer wieder ein Gewerbe, nämlich das Gewerbe „Hausbetreuung bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ angemeldet. In diesem Zusammenhang verfügt der Beschwerdeführer auch über einen Nachunternehmervertrag mit der XXXX sowie über eine Vereinbarung mit der Firma XXXX .
Zu der vorgelegten Einstellungszusage von der Firma „ XXXX “ in XXXX ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, besuchte der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich mehrere Deutschkurse und verfügt über ein ÖSD Zertifikat A2 sowie ein Zeugnis zur bestandenen Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1. Darüber hinaus hat er an der XXXX mehrere Kurse „Deutsch als Fremdsprache“ positiv absolviert. Der Beschwerdeführer konnte die ihm in der mündlichen Verhandlung in deutscher Sprache gestellten Fragen auf Deutsch beantworten, sodass entsprechende Deutschkenntnisse festzustellen waren. Das Gericht anerkennt die Bemühungen des Beschwerdeführers um den Erwerb von Sprachkenntnissen; nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet jedoch auch das Erlernen der deutschen Sprache keine über das übliche Maß hinausgehende Integration (vgl. VwGH vom 25.2.2010, 2010/08/0029, mwN).
An dieser Stelle ist auch zu betonen, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seiner Integrationsschritte erst zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem sein Antrag in erster Instanz bereits abgewiesen worden war und er damit von einem unsicheren Aufenthaltsstatus auszugehen hatte (vgl. VwGH vom 12.9.2012, 2011/23/0201). Der Verwaltungsgerichtshof hat es insbesondere in seiner jüngeren Rechtsprechung als maßgeblich relativierend erachtet, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH vom 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Den vom Beschwerdeführer in der Zeit seines unsicheren Aufenthalts gesetzten Integrationsschritten kommt somit nur abgeschwächte Bedeutung zu.
Nach diesen Erwägungen kann die Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht insgesamt noch nicht als besonders ausgeprägt bezeichnet werden. Entscheidende private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet waren im Ergebnis nicht feststellbar.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und keine von ihm im Bundesgebiet begangenen Verwaltungsübertretungen aktenkundig sind, begründet noch keine für ihn ausschlaggebende Integration. An dieser Stelle sei jedoch auf den Vorfall vom XXXX 2020 hinzuweisen, wo der Beschwerdeführer die damals zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichts im Eingangsbereich abpasste, ihr mehrmals den Weg versperrte, ihr zum Auto folgte und dort am Schließen der Türe bzw. am Wegfahren hinderte. Erst mit Hilfe des Sicherheitsdiensts des Bundesverwaltungsgerichts und in weiterer Folge der Polizei, verließ der Beschwerdeführer den Vorfallsort. Aufgrund des Vorfalles sah sich die damals zuständige Richterin dazu veranlasst, eine Anzeige wider den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Nötigung und der gefährlichen Drohung einzubringen. Das gegen ihn eröffnete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.
Dem stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Der Beschwerdeführer reiste im XXXX 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt nur durch die Stellung des gegenständlichen, unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Den Großteil seines Lebens verbrachte der Beschwerdeführer im Irak und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache und besuchte im Irak zwölf Jahre lang die Schule sowie die Universität. Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung im Irak nicht möglich wäre. Dem Beschwerdeführer steht es frei, soziale Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu erhalten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.
Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr hat. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann mit mehrjähriger Schulbildung, einem Studienabschluss sowie Berufserfahrung. Es kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger Mann bei einer Rückkehr in den Irak nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich, zumal er auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Irak verfügt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, in seinem Heimatland sich eine Existenzgrundlage aufzubauen.
Der Beschwerdeführer vermochte daher zum Entscheidungszeitpunkt keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Vor diesem Hintergrund steht einer Rückkehrentscheidung daher nichts entgegen.
3.3.4. Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes und zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen gegenüber.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers sind nicht erkennbar. Dieser hält sich zwar bereits seit XXXX 2015 in Österreich auf, eine besondere Integration des Beschwerdeführers in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht konnte nicht festgestellt werden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.3.5. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht somit jenem des Refoulementverbots im FPG. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits ist ausgeschlossen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
3.3.6. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG bedroht wäre und wird insoweit auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz verwiesen.
3.3.7. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Irak nicht.
3.3.8. Die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
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