VwGH Ra 2018/20/0307

VwGHRa 2018/20/030726.6.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache des T T in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2018, Zl. L512 2126956-1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200307.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den vom Revisionswerber, einem Staatsangehörigen von Bangladesch, am 23. April 2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20. April 2016 hinsichtlich der Zuerkennung sowohl von Asyl als auch von subsidiärem Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber und stellte unter einem fest, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, der Verwaltungsgerichtshof habe sich noch nicht mit der Frage befasst, ob das BVwG seiner "Beweiswürdigung" nicht Länderberichte, die sich auf den Fluchtzeitpunkt beziehen, zugrunde legen müsse. Ferner sei nicht geklärt, ob gegenüber Personen, deren Identität nicht festgestellt werden könne, überhaupt eine Abschiebung verfügt werden könne.

7 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. zB VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0046; 18.11.2015, Ra 2015/18/0220; 13.12.2016, Ro 2016/20/0005, jeweils mwN).

8 Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass von den Asylbehörden und vom Bundesverwaltungsgericht zu erwarten ist, dass sie in Bezug auf Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Folglich hat das BVwG seiner Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 19.4.2018, Ra 2017/20/0491, mwN).

9 Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht existiert sohin hg. Rechtsprechung zur Frage, auf welchen Zeitpunkt sich die vom BVwG heranzuziehenden Länderberichte zu beziehen haben: Sie müssen im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG aktuell sein. Dass das BVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, behauptet die Revision nicht.

10 Wollte man das Zulassungsvorbringen in dem Sinn verstehen, dass das BVwG im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Revisionswerbers zu seinem Fluchtgrund zwecks Plausibilitätsprüfung Länderberichte über die den Fluchtgrund allenfalls untermauernde (hier: politische) Situation im Herkunftsland im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses heranzuziehen gehabt hätte, so verabsäumte der Revisionswerber, die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Es reicht jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz des genannten Verfahrensmangels in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2018/19/0077; 15.3.2018, Ra 2018/20/0090, jeweils mwN).

11 Auch soweit die Revision unsubstantiiert die Rechtsfrage aufzuwerfen versucht, ob gegen eine Person, deren Identität nicht feststeht, eine Abschiebung verfügt werden kann, zeigt sie mit diesem pauschalen Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0344, mwN).

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2018

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