BVwG L504 2121765-2

BVwGL504 2121765-27.3.2023

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L504.2121765.2.00

 

Spruch:

 

L504 2121765-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Türkei.

 

Sie reiste ihren Angaben nach 1992 in Österreich ein und scheint erstmalig am 26.01.1993 im Zentralen Melderegister in Österreich auf.

 

Zunächst wurde der bP am 17.09.1993 ein befristeter Aufenthaltstitel aufgrund Famileingemeinschaft erteilt, ab 26.02.1998 war dieser unbefristet.

 

I.2. Über die bP wurde am 08.10.2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dagegen eingebrachten Beschwerden wurde keine Folge gegeben.

Am 17.01.2008 stellte die bP einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei. Einer entsprechenden Berufung wurde keine Folge gegeben und die Behandlung der Beschwerde wurde letztlich vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.

Aufgrund der durch die Republik Österreich umgesetzten EU Rückführungsrichtlinie und eines damit verbundenen Urteils des EUGH sind Aufenthaltsverbote, welche vor dem 01.07.2011 in rechtskraft erwachsen sind, lediglch für eine Dauer von fünf Jahren gültig.

 

I.3. Die bP wurde insgesamt 8 Mal (darunter mehrere Verbrechen) mit Schwerpunkt auf Straftaten gegen fremdes Vermögen und Suchtmittelkriminalität rechtskräftig verurteilt. Aktuell wurde die bP nach Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe am 23.12.2022 aus der Strafhaft entlassen.

 

I.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als BFA bezeichnet) vom 05.02.2016 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Dagegen brachte die bP Beschwerde ein. Mit Bescheid des Bundesverwlatungsgerichtes (im Folgenden kurz BvwG) vom 14.09.2017 wurde der Bescheid behoben und an das BFA zurückverwiesen.

 

I.5. Am 05.08.2022 wurde die bP vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte die bP aus, dass sie gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin eine Tochter habe. Die Vaterschaft sei noch nicht anerkannt und gebe es auch keinen Obsorgebeschluss.

Die Eltern und Geschwister der bP seien alle in Österreich wohnhaft und hätten alle, bis auf die Eltern, auch die österreichische Staatsbürgerschaft. In der Türkei habe die bP keine Verwandten.

In der Türkei werde die bP gesucht, da sie ihren Militärdienst nicht abgeleistet habe.

 

I.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristets Einreiseverbot erlassen und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

I.7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird beantragt, die Lebensgefährtin der bP als Zeugin einzuvernehmen, was relevant sei für die Beurteilung des schützenswerten Privat- und Familienlebens der bP.

Aufgrund ihrer langjährigen Drogensucht benötige die bP weiterhin eine entsprechende Therapie, dies sei in der Türkei nicht möglich. Ebenso habe die bP in der Türkei keine sozialen Anknüpfungspunkte und keine Wohnmöglichkeit.

Richtigerweise würden die Interessen der bP an einem Verbleib in Österreich die Interessen der Republik an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und stelle der Aufenthalt der bP keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

 

I.8. Die Beschwerdevorlage langte vollständig am 16.09.2022 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.

 

I.9. Mit Schreiben vom 19.09.2022 manuduzierte das BVwG die bP hinsichtlich der möglichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, da diese vor der bB und auch in der Beschwerde Bedenken gegen eine Rückkehr in die Türkei aufgrund der dortigen Situation erhoben habe. Demzufolge könne die bP nicht in die Türkei zurückkehren, weil sei wegen der Nichtableistung des Militärdienstes gesucht würde. Es gebe auch „einige Dinge, über die sie noch nicht reden wolle“. Erst wenn sie abgeschoben würde, würde sie einen Asylantrag stellen. Zudem wisse die bP nicht, ob die medizinische Behandlung auch in der Türkei fortgesetzt werden könne.

 

I.10. Mit Schreiben vom 21.09.2022 teilte die bP über die BBU mit, dass sie sich zunächst noch mit ihrer Lebensgefährtin, ihrer Familie und eventuell einem Anwalt beraten wolle. Auch wenn sie einen derartigen Antrag stellten sollte, werde das erst wenige Tage vor ihrer Entlassung aus der Haft und nicht früher sein. Laut BBU habe die bP wiederholt, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei ihr Leben und ihre Gesundheit in Gefahr sein könnten, ohne jedoch nähere Angaben zu diesen unbelegten Behauptungen zu machen.

 

I.11. Mit Beschluss des BVwG vom 29.09.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen

II.1.1. Identität und Herkunftsstaat:

Bei der bP handelt es sich um eine türkische Staatsangehörige.

Sie ist somit Fremde und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 1 iVm § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Die Identität der bP steht fest.

1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:

Die bP ist in Derecepni in der Türkei geboren und reiste im Alter von 8 Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter nach Österreich ein. Der Vater war bereits zuvor nach Österreich gekommen.

1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:

In der Türkei leben nach Angaben der bP keine Verwandten mehr. Sie selbst befand sich zuletzt im Jahr 2006 wegen einer Urlaubsreise in der Türkei.

1.4. Aufenthalt in Österreich

Die bP reiste 1992 im Alter von 8 Jahren in das österreichische Bundesgebiet ein. Im ZMR ist die Begründung eines Hauptwohnsitzes mit 26.01.1993 erstmalig ersichtlich.

 

Zunächst wurde der bP am 17.09.1993 ein befristeter Aufenthaltstitel aufgrund Familiengemeinschaft erteilt, ab 26.02.1998 war dieser unbefristet.

 

Über die bP wurde am 08.10.2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Den dagegen eingebrachten Beschwerden wurde keine Folge gegeben. (Aufgrund der durch die Republik Österreich umgesetzten EU Rückführungsrichtlinie und eines damit verbundenen Urteils des EUGH sind Aufenthaltsverbote, welche vor dem 01.07.2011 in Rechtskraft erwachsen sind, lediglich für eine Dauer von fünf Jahren gültig.)

 

Am 17.01.2008 stellte die bP einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei. Einer entsprechenden Berufung wurde keine Folge gegeben und die Behandlung der Beschwerde wurde letztlich vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.

 

Da die bP nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat, ist sie nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.

 

Die bP war zu nachstehend angeführten Zeiten aufgrund von Untersuchungs- bzw. Strafhaft in Justizanstalten in Österreich aufhältig:

 05.08.2003 - 03.06.2004

 03.06.2004 - 04.05.2005

 31.12.2005 - 16.03.2006

 20.11.2006 - 21.03.2007

 21.03.2007 - 18.06.2007

 18.06.2007 - 30.06.2008

 30.06.2008 - 05.03.2009

 09.07.2009 - 03.02.2010

 21.01.2011 - 28-12-2011

 28.12.2011 - 21.02.2012

 21.02.2012 - 24.02.2016

 26.06.2017 - 28.06.2017

 04.01.2018 – 13.02.2018

 14.03.2018 - 05.09.2018

 29.04.2019 – 31.10.2019

 31.10.2019 – 16.09.2020

 24.08.2021 - 23.12.2022

 

Seit der letzten Entlassung aus der Haft am 23.12.2022 ist die bP bei ihrem Bruder gemeldet.

 

1.5. Aktueller Gesundheitszustand:

 

Die bP gab in der Befragung vor dem BFA am 05.08.2002 an, gesund zu sein und hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt.

1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich oder in Schengen Staaten:

 

Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und Schengen Staaten

 

Die bP führt in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit einer polnischen Staatsangehörigen. Dieser Beziehung entsammt eine gemeinsame Tochter, die ebenfalls polnische Staatsangehörige ist. Die bP hat die Vaterschaft aktuell nicht anerkannt und gibt es auch keinen Obsorgebeschluss. Die Lebensgefährtin und die Tochter haben die bP gelegentlich in Haft besucht bzw. telefonisch Kontakt gehalten.

 

Weiters leben in Österreich die Eltern und drei Geschwister der bP. Die Geschwister der bP sind in Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, die Eltern verfügen über gültige Aufenthaltstitel nach dem NAG (Daueraufenthalt-EU).

 

Seit der Entlassung aus der Strafhaft ist die bP an der Adresse ihres Bruders gemeldet.

 

Soziale Integration

 

Die bP beherrscht die deutsche Sprache und spricht zudem Türkisch. Sie lebt seit 1992 in Österreich.

 

Berufliche Integration

 

Die bP hat in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht und eine Lehre als Posamentierer begonnen und nach zwei Jahren abgebrochen. Weiters war die bP teilweise am Bau, bei einer Leihfirma und Reinigungsfirma beschäftigt. Dabei hat es sich laut Angaben der bP um Schwarzarbeit gehandelt.

 

Mangels entsprechender Dauer von Beschäftigungszeiten erfüllt sie in Bezug auf Art 6 keinerlei Voraussetzungen des Assoziationsratsbeschlusses EG-Türkei Nr 1/80.

 

Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

 

Die bP hat diese Anknüpfungspunkte in Österreich während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet lediglich bis zur Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes rechtmäßig war und musste ihr bewusst sein, dass ihre Straffälligkeit zu einer Aufenthaltsbeendigung führen kann.

 

Bindungen zum Herkunftsstaat

 

Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, kann sich im Herkunftsstaat problemlos verständigen und hat in diesem Staat ihr Leben bis zum 8. Lebensjahr verbracht.

 

Sie wurde somit im Herkunftsstaat auch sozialisiert und kennt die dortigen grundsätzlichen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke.

Zuletzt war sie 2006 wegen einer Urlaubsreise in der Türkei.

 

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.

 

Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

 

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen folgende Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf (Ergänzungen aus den Inhalten der Urteile):

 

01) LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 96/2003H vom 24.10.2003 RK 28.10.2003

§ 127 128 ABS 1/4 130 (1. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 05.05.2005

 

zu LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 96/2003H RK 28.10.2003

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.WIEN 444 HV 2/2003F vom 16.12.2003

 

Die bP hat demnach in W. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 2.000 übersteigenden Gesamtwert anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

 Im August 2003 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter in insgesamt vier Angriffen durch Behebungen mittels entfremdeter Bankomatkarten zwei Opfern zumindest einen EUR 3.000 übersteigenden Geldbetrag

 Im August 2003 aus der Wohnung zweier Opfer einen PC und drei goldene Armreifen im Wert von insgesamt EUR 2.000

 Im September 2003 einem Opfer EUR 50, sowie drei weiteren Opfern je ein Mobiltelefon in nicht mehr festzustellendem Wert

 

Als mildernd wurde die Unbescholtenheit, das Geständnis, die Begehung der Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres und die teilweise Schadenswiedergutmachung, als erschwerend, dass es sich um mehrere Angriffe gehandelt hat, gewertert.

Von dem Vorwurf, sie habe in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter in weiteren 15 Fällen Behebungen mittels der entfremdeten Bankomatkarten durchgeführt, wurde die bP freigesprochen.

 

02) LG F.STRAFS.WIEN 444 HV 2/2003F vom 16.12.2003 RK 20.12.2003

§ 142/1 143 (2. FALL) StGB

§ 15 142/1 143 (2. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 96/2003H RK

28.10.2003

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 05.05.2005

 

zu LG F.STRAFS.WIEN 444 HV 2/2003F RK 20.12.2003

zu LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 96/2003H RK 28.10.2003

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 05.05.2005, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG WR.NEUSTADT 44 BE 45/2005D vom 25.04.2005

 

zu LG F.STRAFS.WIEN 444 HV 2/2003F RK 20.12.2003

zu LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 96/2003H RK 28.10.2003

Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen

LG F.STRAFS.WIEN 184 BE 144/2005Z vom 12.07.2005

 

zu LG F.STRAFS.WIEN 444 HV 2/2003F RK 20.12.2003

zu LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 96/2003H RK 28.10.2003

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS.WIEN 41 E HV 15/2006H/B vom 17.02.2006

 

zu LG F.STRAFS.WIEN 444 HV 2/2003F RK 20.12.2003

zu LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 96/2003H RK 28.10.2003

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG F.STRAFS.WIEN 184 BE 144/2005Z vom 28.11.2007

 

zu LG F.STRAFS.WIEN 444 HV 2/2003F RK 20.12.2003

zu LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 96/2003H RK 28.10.2003

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 05.05.2005

LG F.STRAFS.WIEN 184 BE 144/2005z vom 26.07.2018

 

Demnach hat die bP im Zeitraum Februar bis Juni 2003 mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. abgenommen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter

 zwei Opfern insgesamt zwei Mobiltelefone im Wert von EUR 600 und EUR 1.290 Bargeld, indem sie zunächst ein Messer gegen die beiden richteten und einem Opfer einen Kopfstoß versetzten und sie zwangen, den Code der Konotkarte bekanntzugeben, wobei sie das Bargeld abhoben

 zwei weiteren Opfern ein Mobiltelefon im Wert von EUR 150, Zigaretten und EUR 50 Bargeld, indem sie ein Opfer festhielten, sodann das Messer gegen das andere Opfer richteten, drohten, ihn umzubringen und ihm einen Kopfstoß versetzten

 vier weiteren Opfern vier Mobiltelefone im Wert von insgesamt EUR 500 und EUR 15 Bargeld, indem sie ein Messer drohend gegen sie richteten

Weiters hat die bP in bewustem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter einem Opfer ein Mobiltelefon wegzunehmen versucht, wobei das Opfer keines bei sich hatte, indem sie ein Messer gegen ihn richteten und ihn durchsuchten.

Als mildernd wurde dabei das volle und reumütige Geständnis, als erschwerdend die delinquenz bei anhängigem Verfahren und die Tatwiederholung.

Dabei wurde im Urteil noch folgendes ausgeführt: „Es handelt sich um „klassische“ masive Straßenraube. Die beträchtliche kriminelle Energie äußert sich sowohl in der Vielzal der Angriffe inerhalb kurzer Zeit, als auch darin, dass die Täter, in jenen Fällen in denen die Opfer ihren Aufforderungen nicht sofort nachkamen, neben der Drohung noch körperlicher Gewalt anwendeten. Bedenklich ist auch der Umstand, dass zumindest teilweise sehr junge und hilflose Opfer ausgesucht wurden. […] Ein derart massives delinquentes Verhalten muss insbesondere aus spezialpräventiven im Hinblick auf die steigende Anzahl von Straßenrauben in Wien, jedoch auch aus generalpräventiven Gründen zu fühlbaren Sanktionen führen“.

 

03) LG F.STRAFS.WIEN 41 HV 15/2006H vom 17.02.2006 RK 17.02.2006

§ 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 04.03.2009

 

zu LG F.STRAFS.WIEN 41 HV 15/2006H RK 17.02.2006

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.WIEN 43 HV 41/2007Y vom 03.05.2007

 

04) LG F.STRAFS.WIEN 43 HV 41/2007Y vom 03.05.2007 RK 03.05.2007

§ 28/2 (4. FALL) 27/1 (1.2. FALL) SMG

§ 224 A StGB

Freiheitsstrafe 20 Monate

Vollzugsdatum 19.07.2008

 

Demnach hat die bP den bestehenden Vorschriften zuwider

 Suchtgifte in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem sie

o im Sommer 2006 12 bis 15 Gramm Marihuana an einen Mitangeklagten verkaufte

o im Zeitraum von Mai 2006 bis November 2006 insgesamt 75 Gramm an einen Mitangeklagten teilweise verkaufte, teilweise weitergab

o im Zeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2006 insgesamt sechs Gramm Marihuana an einen abgesondert Verfolgten verkaufte

o im August 2006 und Oktober 2006 insgesamt 50 Gramm Marihuana an einen abgesondert Verfolgten verkaufte

o im Jahr 2006 12 bis 15 Gramm Marihuana an einen abgesondert Verfolgten verkaufte

o im Zeitraum im Zeitraum von März 2006 bis November 2006 weitere 450 bis 500 Gramm Marihuana an weitere nicht ausgeforschte Abnehmer verkaufte

 Suchtgift zum Zwecke des Eigenkonsums besessen, und zwar im Zeitraum von April 2006 bis November 2006 nicht mehr feststellbare Mengen Marihuana und Heroin.

Weiters hat die bP imNovember 2006 einen gefälschten slowenischen Führerschein (Totalfälschung), sohin eine besonders geschützte Urkunde, mit dem Vorsatz besessen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität gebraucht wird.

 

Als mildernd wurde dabei gewertet das reumütig abgelegte Geständnis, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit Verbrechen, der rasche Rückfall seit der letzten Verurteilung am 17.02.2006 und die Tatwiederholung.

 

05) LG F.STRAFS.WIEN 82 HV 104/2009B vom 30.11.2009 RK 30.11.2009

§ 28 A ABS 1 (5. FALL) ABS 2/1 U ABS 3 (2. FALL) 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) U ABS 2 SMG

Datum der (letzten) Tat 09.07.2009

Freiheitsstrafe 32 Monate

Vollzugsdatum 24.02.2016

 

Demnach hat die bP vorschriftswidrig

 Suchtgift überlassen und zwar im Zeitraum von Anfang Juni 2009 bis 08. Juli 2009 zumindest 50 Gramm (brutto) Heroin mit dem Wirkstoffgehalt von zumindest 24% Reinsubstanz an M.Ö. zum Gesamtpreis von EUR 2.300, somit in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge, wobei er die Straftat gewerbsmäßig begangen hat und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt wurde

 von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 9. Juli 2009 zum persönlichen Gebrauch Marihuana und Heroin erworben und besessen,

wobei sie an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen.

 

Dabei wurden keine Umstände als mildernd gewertet, als erschwerend die einschlägigen, rückfallsbegründenden Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Vergehens mit mehreren Verbrechen, sowie der rasche Rückfall.

 

06) LG F.STRAFS.WIEN 65 HV 79/2011D vom 22.07.2011 RK 22.07.2011

§ 28 A ABS 1 U 2/1 28 A/3 SMG

Freiheitsstrafe 3 Jahre

Vollzugsdatum 19.01.2014

 

Demnach hat die bP vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar durch überwiegend gewinnbringenden Verkauf, nämlich im Zeitraum von

 Anfang Dezember 2010 bis Mitte Jänner 2011 an S.C. in wiederholten Angriffen ca. 70 Gramm

 Anfang Jänner 2011 bis 15. Jänner 2011 an H.K. in mehreren Angriffen ca. 20 Gramm

 Mitte Dezember 2010 bis 10. Jänner 2011 an F.A. in mehreren Angriffen 40 Gramm

 Anfang Dezember 2010 bis Mitte Jänner 2011 an S.K. in mehreren Angriffen ca. 135 Gramm

 Mitte Dezember 2010 bis Mitte Jänner 2011 an T.L. in wiederholten Angriffen ca. 6 Gramm

 Anfang September 2010 bis Ende Oktober 2010 120 Gramm an N.M.I.,

wobei er die Straftat überwiegend gewerbsmäßig begangen hat und schon einmal wegen § 28a Abs. 1 SMG verurteilt worden ist und er an Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb beging, um sich Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

 

Hingegen wurde die bP von der weiters wider sie erhobenen Anklage, sie hätte vorschriftswidrig weiteres Heroin überlassen, und zwar an unbekannte Abnehmer eine noch festzustellende Menge, freigesprochen.

 

Als mildernd wurden dabei das umfassende, reumütige Geständnis und der Beitrag zur Ausforschung ihres Lieferanten, als erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB und die Begehung während eines Strafaufschubs.

 

07) LG F.STRAFS.WIEN 042 HV 4/2018s vom 04.07.2018 RK 09.07.2018

§§ 146, 147 (1) Z 1 (2) 2. Fall StGB

§ 241e (1, 2) 1. Fall StGB

§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 3, 130 (2) 2. Fall StGB

§ 127 StGB

§§ 146, 147 (1) Z 1 StGB

§ 125 StGB

§§ 127, 129 (1) Z 2, 3 StGB § 15 StGB

§ 229 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 11.03.2018

Freiheitsstrafe 2 Jahre 3 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Amtsgericht Deggendorf (DE) CS 10 JS 3646/17 vom

02.03.2018

Vollzugsdatum 02.03.2020

 

Demnach hat die bP

 von 16. bis 30. August 2017 in vier Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu breichern, Angestellte der BAWAG P.S.K. durch die Vorgabe, sie sei ihr Bruder, wobei sie auf den Auszahlungsbestätigungen jeweils dessen Unterschrift fälschte, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden zu Handlungen, die die BAWAG P.S.K. in einem Betrag von insgesamt EUR 3.300 am Vermögen schädigte, nämlich zur Auszahlung des genannten Geldbetrages, verleitet

 am 13. September 2017 fremde bewegliche Sachen, nämlich Parfums und Kosmetikartikel im Gesamtwert von EUR 71,85 Verfügungsberechtigten der Firma BIPA mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

 im bewussten und gewollten Zusaqmmenwirken mit der abgesondert verfolgten M.S. gewerbsmäßig

o kurz vor dem 29.12.2017 sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig berichtert wird, und zwar die Kreditkarte der G.H.

o am 29. oder 30. Dezember 2017 gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten nicht mehr festzustellender Bankomatbetreiber fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern durch Einbruch, nämlich durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Zugangscode, weggenommen, indem sie mit der Kreditkarte der G.H. in drei Angrifen Behebungen an Bankomaten in einem Gesamtbetrag von EUR 800 durchführte.

o von 29. Dezember 2017 bis 2. Jänner 2018 mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Erste Bank AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, befugt zu sein, die Erste Bank AG zur Zahlung der Waren verpflichten zu können, samt Benützung der Kreditkarte dadurch am Vermögen zu schädigen versucht, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste, indem sie unter Verwendung der Daten der Kreditkarte der G.H. Internettransaktionen im Gesamtwert von EUR 921,79 durchführte.

o am oder kurz vor dem 8. März 2018 sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar die Bankomatkarte des C.H.

o von 8. Bis 11. März 2018 Verfügungsberechtigten nicht mehr festzustellender Bankomatbetreiber fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern durch Einbruch, nämlich durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Zugangscode, weggenommen, indem er mit der Bankomatkarte des C.H. in zahlreichen Angriffen Behebungen an Bankomaten in einem Gesamtbetrag von EUR 12.000 durchführte

o Von 8. bis 11. März 2018 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in mehrfachen Angriffen Angestellte nicht mehr festzustellender Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, befugt zu sein, die Unicredit Bank Austria AG zur Zahlung der Waren verpflichten zu können, samt Benützung der Bankomatkarte des C.H., sohin eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe diverser Waren in einem Gesamtwert von EUR 1.104,04 verleitet, die Verfügungsberechtigte der Unicredit Bank Autria AG in diesem Betrag an ihrem Vermögen schädigte

 in der Zeit von 31. Dezember 2017 bis 2. Jänner 2018 in Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten M.S.

o durch Aufbrechen des Postkastens der S.G. eine fremde bewegliche Sache beschädigt, wodurch ein nicht mehr feststellbarer Schaden entstand

o einen Abholschein der Post der S.G., sohin eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der Befugnis, ein Paket abzuholen, gebraucht werde, indem sie diesen aus dem Postkasten der S.G. entnahmen

o anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

 durch Aufbrechen von Postkästen, somit von Behältnissen, wobei es beim Versuch blieb, weil sie keine stehlenswerten Sachen vorfanden, nämlich A.R. und E.S.

 durch Öffnen eines Behältnisses mittels eines widerrechtlich erlangten Zugangscodes S.G. einTablet, ein Bildschirmkabel und einen Wecker im Gesamtwert von EUR 412,35, indem sie ein Fach einer Selbstabholstation der Post mit dem auf dem Abholschein der Post der S.G. ersichtlichen Zahlen/Buchstabencode öffneten und die Gegenstände entnahmen

 

Hingegen wurde die bP von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe am 26. Dezember 2017

 D.A. eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm it ienem Messer stiche versetzen wollte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil dieser noch rechtzeitig in die Wohnung flüchten konnte und

 durch Aufstechen eines Reifens des Fahrzeuges der R.A. GmbH der Marke VW eine fremde bewegliche Sache ebschädigt, wodurch ein Schaden von EUR 56 entstand, freigesprochen.

 

Als mildernd wurden dabei ein Teilgeständnis, sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, hingegegen als erschwerend das Zusammentrefen von fünf Vergehen und zwei Verbrechen, die Faktenmehrzahl im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit sowie die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

 

08) LG F.STRAFS.WIEN 055 HV 105/2019s vom 06.09.2019 RK 06.09.2019

§§ 127, 129 (1) Z 3, 130 (2) StGB

§ 148a (1 u 2) 1. Fall StGB

§ 241e (1 u 2) 1. Fall StGB

§§ 146, 147 (1) Z 1 (2), 148 2. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 28.02.2019

Freiheitsstrafe 3 Jahre

 

Demnach hat die bP gewerbsmäßig

 mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, andere dadurch am Vermögen geschädigt, dass sie an einer Datenverarbeitungsanlage das Ergebnis der automationsunterstützten Datenverarbeitung beeinflusste, und zwar

o am 6.6.2017 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der diesbezüglich bereits verurteilten M.S., indem sie unter Verwendung des Namens D.S. Bestellungen vornahm, nämlich

 zwei Bestellungen im Onlineshop der Fa. B. im Gesamtwert von EUR 148,18

 zwei Bestellungen im Onlineshop der Firma S-S im Gesamtwert von EUR 246,60

o in der Zeit von 7. Bis 10.3.2018, indem sie mit der entfremdeten Kredtikarte des E.L. mittels NFC Funktion insge3samt 9 Einkäufe im Gesamtwert von EUR 60,07 tätigte

o im Zeitraum 1.9. bis 6.12.2017 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der diesbezüglich bereits verurteilten M.S., indem sie bei der U. S. A. GmbH zumindest zehn Mobiltelefonverträge mit falschen Daten abschloss, woraufhin jeweils ein Mobiltelefon übersandt wurde

o am 29.1.2019 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der diesbezüglich außer Verfolgung gesetzten M.S., indem sie unter Verwendung des Namens L.K. Bestellungen von vier Kleidungsstücken um Gesamtwert von EUR 484,96 im Onlineshop der Firma P & C vornahm

o am 28.2.2019, indem sie unter Verwendung des Namens M.S. im Onlineshop M Kleidungsstücke im Gesamtwert von EUR 1.484,23 bestellte

o am 11.2.22019 indem sie mit der Bankomatkarte des P.J. unter Verwendung der NFC-Funktion fünf Einkäufe im Gesamtwert von EUR 53,13 tätigte

o am 21. 12.2018 indem sie unter Verwendung der Daten der B.S. eine Bestellung im Onlineshop der G.Y.G.GmbH im Gesamtwert von EUR 780,56 vornahm

 sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar

o zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2018 die Kreditkarte des E.L.

o am 5.11.2018 die Bankomatkarte des J.B.

o am 11.2.2019 die Bankomatkarte des P.J.

 Verfügungsberechtigten von Banken fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern durch Behebung mit der Kreditkarte des E.L. an einem Bankomaten, mithin durch Einbruch, nämlich durch das Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel bzw. Zugangscode

o wegzunehmen versucht und zwar am 8.3.2018 Verfügungsberechtigten einer Filiale der BAWAG PSK einen nicht mehr feststellbaren Bargeldbetrag, wobei es beim Versuch blieb

o weggenommen und zwar EUR 400 am 6.3.2018 Verfügungsberechtigten einer Filiale der Unicredit Bank Austria

 durch Täuschung über Tatsachen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die diese in einem insgesamt EUR 5.000 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten und zwar

o Angestellte der Erste Bank unter Verwendung von Überweisungsaufträgen, auf denen sie die Unterschrift des J.B. gefälscht hatte, sohin unter Benützung einer falschen Urkunde, dazu, Überweisungen vom Konto des J.B. auf das Konto der bP durchzuführen

 Zu verleiten versucht am 20.11.2018 in Höhe von EUR 2.800,74, was jedoch misslang

 Verleitet und zwar am 23.11.2018 in Höhe von EUR 940,50

 Zu verleiten versucht und zwar am 23.11.2018 in Höhe von EUR 984,77, was jedoch misslang

o am 16.2.2019 J.Z., indem sie auf der Internetplattform „Shpock“ unter dem Usernamen „K. K“ vorgab, ein Werkzeugset der Marke Makita verkaufen zu wollen, zur Überweisung von EUR 580 auf das Konto der bP

o am 7.3.2018 Verfügungsberechtigte der Firma Hofer unter Verwendung der Kreditkarte des E.L., mithin unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten unbaren Zahlungsmittels unter Vortäuschung seiner Verfügungsberechtigung hierüber zur Übergabe von Waren im Wert von EUR 116,99

o am 7.3.2018 Verfügungsberechtigte eines nicht mehr feststellbaren Unternehmens unter Verwendung der Kreditkarte des E.L., mithin unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten unbaren Zahlungsmittels unter Vortäuschung seiner Verfügungsberechtigung hierüber zur Übergabe von Waren im Wert von EUR 351,95

 

Als mildernd wurde dabei das Geständnis der bP, als werschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die sechs einschlägigen Vorstrafen, sowie die Tatbegehung unter Missbrauch personenbezogener Daten gewertet.

 

Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

 

Trotz Rechtskraft des gegen sie verhängten Aufenthaltsverbotes verblieb die bP im österreichischen Bundesgebiet

 

1.7. Rückkehrsituation

 

a) Betreffend ihrer aktuellen persönlichen Sicherheit im Herkunftsstaat:

 

Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.

 

b) Betreffend der aktuellen, persönlichen Versorgungssituation mit Lebensnotwendigem (insb. Lebensmittel, Unterkunft, med. Versorgung) im Herkunftsstaat:

 

Die bP hat auch hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht und ist sie im Wesentlichen gesund und erwerbsfähig.

 

1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Aus der derzeitigen Berichtslage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestünde.

 

Behandlung nach Rückkehr

Letzte Änderung: 10.03.2022

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem" (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S.49).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S.27).

Personen, die für die Abeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), türkische Hisbullah [Anm.: auch als kurdische Hisbullah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbullah im Libanon verbunden], al-Qaida, den sogenannten Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 30.11.2021, S.38). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.). Die PYD bzw. der militärische Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 4.2.2022).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z.B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 3.6.2021, S.16; vgl. AA 16.11.2021). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S.52; vgl. AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen gar Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021).

Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Im Falle einer Verurteilung wegen „Präsidentenbeleidigung“ oder der „Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation“ riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe, teilweise auch lebenslange erschwerte Haft (AA 16.11.2021).

Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB 30.11.2021, S.10).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2021, S.37). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S.50; vgl. ÖB 30.11.2021, S.38). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 30.11.2021, S.42). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S.50; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S.71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S.71).

Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt. Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d.h. wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2022).

Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:

 Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com

 Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://bruecke-istanbul.com/

 TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB 30.11.2021, S.39).

 

1.9. Individuelle Rückkehrsituation und Einreiseverbot

Eine besondere, berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zu den Verwandten in Österreich oder einem Schengen Staat, welche im Rahmen einer Interessensabwägung die Rückkehrentscheidung bzw. das Einreiseverbot unzulässig erscheinen ließen, besteht nicht.

 

Die bP ist ein junger, arbeitsfähiger Mann und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage im Herkunftsstaat.

 

Die bP stellt aufgrund ihres strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig und möglich ist und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten.

 

Im vorliegenden Fall kann auf Basis der von der bP begangenen Straftaten davon ausgegangen werden, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Daher ist eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen.

 

Aufgrund der Tatsache, dass die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hat BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu Recht abgesehen.

 

II.2. Beweiswürdigung

 

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

 

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

 

Insbesondere die Feststellungen zu den familiären / verwandtschaftlichen und sozialen Bindungen in Österreich ergeben sich aus der Stellungnahme bzw. den Ausführungen der bP Hinsichtlich der Feststellungen zur Rückkehrsituation sowie der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat wird auf die Länderinformationen der Staatendokumentation verwiesen.

 

Hinsichtlich der Covid-19 Pandemie hat die bP nicht vorgebracht, dass sie bezüglich allfällig erforderlicher medizinischer Behandlung als Staatsbürger der Türkei schlechter gestellt wäre als die sonstige dort lebende türkische Bevölkerung. Dies ergibt sich auch nicht aus der Berichtslage.

 

Die Feststellungen zur Beschäftigung bzw. Sozialversicherung ergeben sich zweifelsfrei aus einer Abfrage bei der der Datenbank der Sozialversicherung.

Die Feststellungen zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen, dem Strafregisterauszug und den Urteilen.

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang war im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig.

 

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Die bP trat auch den Quellen nicht entgegen und traf keinerlei Ausführungen in diesem Zusammenhang.

 

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist.

 

II.2.4.1. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und wurden entsprechende Ermittlungen angestellt.

 

II.2.4.2. Die bP konnte auch in der Beschwerde den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend entgegentreten.

 

Die bP gab vor der bB an, dass sie wegen nicht abgeleisteten Militärdienst in der Türkei gesucht und im Falle einer Einreise sofort zum Militär eingezogen würde.

Probleme mit den türkischen Behörden habe es nie gegeben.

Ebenso bestehen zwar keine grundsätzlichen Zweifel an der Aussage in der Beschwerde, dass die bP drogensüchtig gewesen ist. Dass sie aber medizinische Behandlung bzw. Therapie benötige, wie dies in der Beschwerde dargetan wird, erhellt sich aus dem Verfahrensgang und den vorgelegten Unterlagen nicht. So hat die bP selbst angegeben, gesund zu sein und wurde keinerlei Therapiebestätigung oder entsprechende medizinische Unterlagen vorgelegt, weshalb von keinerlei behandlungsbedürftigen Erkrankungen der bP auszugehen ist.

 

Hinsichtlich der Behauptung, die bP könne nicht in die Türkei zurückkehren, weil sie wegen der Nichtableistung des Militärdienstes gesucht werde und wisse sie nicht, ob die medizinischen Behandlungen in der Türkei fortgesetzt werden könnten, manuduzierte das BVwG die bP hinsichtlich der möglichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz.

 

Mit Schreiben vom 21.09.2022 teilte die bP über die BBU mit, dass sie sich zunächst noch mit ihrer Lebensgefährtin, ihrer Familie und eventuell einem Anwalt beraten wolle. Auch wenn sie einen derartigen Weg gehen werde, werde das erst wenige Tage vor ihrer Entlassung aus der Haft und nicht früher sein. Laut BBU habe die bP wiederholt, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei ihr Leben und ihre Gesundheit in Gefahr sein könnten, ohne jedoch nähere Angaben zu diesen Behauptungen zu machen.

 

Da bis dato kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die bP Rückkehrbefürchtungen von solcher Intensität hegt, dass diese internationalen Schutz benötigt.

 

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

 

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

 

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung

 

II.3.2.1. Assoziierungsabkommen mit der Türkei

Die bP fällt mangels entsprechender Beschäftigungszeiten nicht unter Art. 6 ARB.

II.3.3. Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungen

 

§ 10 AsylG, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

 

[…]

 

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

[…]

 

Fallbzeogen ergibt sich daraus Folgendes:

 

Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG

 

Gegenständlich war gem. § 58 Abs 1 Z 5 AsylG von Amts wegen zu prüfen, ob der bP ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zukommt, da sie sich als „Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.“

 

§ 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

 

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

 

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

 

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

 

Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam nicht hervor.

 

Da sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.

 

Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).

 

Die bP hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.

 

Das Bundesamt hat gegenständlich entschieden, dass zur Erreichung von in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten sei.

 

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:

 

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

 

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

 

Privatleben

 

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

 

Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).

 

Familienleben

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;

 

das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).

 

Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

 

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

 

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

 

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).

 

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).

 

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).

 

Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).

 

Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Selbst eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung in einem Asylverfahren ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).

 

Eine sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Person kann nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben fortgesetzt werden kann. Die Einwanderungsregeln dürfen nicht umgangen werden.

 

Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen ungesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).

 

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).

 

II.3.3.1. Gegenständliches Verfahren:

Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

 

Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

 

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt wird.

 

Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich

 die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;

 die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen;

 

Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

 

Hinschtlich der in Österreich lebenden Tochter und Lebensgefährtin der bP ist auszuführen, dass die Tochter geboren wurde, als sich die bP in Haft befunden hat. Der gesamte Kontakt wurde bis zur Entlassung der bP am 23.12.2022 lediglich über Telefonate bzw. gelegentliche Besuche in Haft (so gab die bP in ihrer Einvernahme vor der bB am 05.08.2022 an, sie habe ihre Lebensgefährtin und die Tochter zuletzt am 23.05.2022 gesehen). Weiters hat die bP die Vaterschaft (noch) nicht anerkannt und liegt die alleinige Obsorge über das gemeinsame Kind bei der Lebensgefährtin der bP.

In der Beschwerde wird zwar ausgegführt, dass die bP eine Wohnmöglichkeit bei ihrer Lebensgefährtin habe, aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR ist allerdings ersichtlich, dass die bP bei ihrem Bruder gemeldet ist und sohin auch kein gemeinsamer Wohnsitz der bP mit ihrer Lebensgefährtin und ihrem Kind besteht. Dem entgegenstehenden Vorbringen wurde bis dato nicht erstattet bzw. auch keine diesbezüglichen Beweismittel vorgelegt.

 

Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter gegen die bP bereits seit mehreren Jahren ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestand und sie sich somit ihrers unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste.

 

Hinsichtlich der in Österreich lebenden Tochter der bP ist noch Folgendes festzuhalten:

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert.

In Anbetracht der obigen Ausführungen kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer vermochte kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Tochter darzulegen, welches eine – im Lichte der Rechtsprechung des EGMR – ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall, angesichts der evidenten wiederholten Straffälligkeit, auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

 

Ebenso wurde von der bP in Bezug auf ihre in Österreich lebenden Eltern und Geschwister keine besondere Beziehungsintensität bzw. ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis dargelegt. Die bP verfügte zwischen ihren vielzähligen und langjährigen Haftstrafen auch über Wohnsitzmeldungen bei ihrem Vater bzw. Bruder, jedoch ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch dieser Familienverband die bP nicht davon abhalten konnte, wiederkehrend und zum Teil schwere strafbare Handlungen in Österreich zu setzen. Zudem bleibt es der Familie der bP unbenommen, sie in Ihrem zukünftigen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw. kann der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrecht erhalten werden, wie es auch bereits während der langjährigen Haftstrafen der bP der Fall war.

Insbesondere aufgrund der immer wiederkehrende, langjährigen in Haft verbrachten Zeit kann aktuell von keinen besonderen familiären Bindungen zu diesen ausgegangen werden.

 

Es erhellte sich jedenfalls gerade nicht, dass eine im Sinne von Art. 8 EMRK besonders berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zu Personen in Österreich bestünde, welche das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiegen würde.

 

Die bP befindet sich seit ihrem neunten Lebensjahr im österreichischen Bundesgebiet und hat hier ihre Schulbildung absolviert, eine Lehre begonnen, jedoch nicht abgeschlossen.

 

Darüber hinaus wurden keine weiteren, ein besonderes Maß erreichende Merkmale eines schützenswerten Privatlebens der bP in Österreich geltend gemacht, aufgrund derer von einer starken Verwurzelung der bP im österreichischen Bundesgebiet auszugehen wäre.

 

Dass betreffend die bP kein exzeptionelles soziales Privatleben festgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem diesbezüglich fehlenden Vorbingen der bP und kamen auch im Verfahren keine Anhaltspunkte hervor, ausfgrund derer von einer gegenteiligen Situation auszugehen wäre.

 

Ebenso wenig kann von einer beruflichen Integration der bP in Österreich ausgegangen werden, was sich aus den festgestellten, sehr geringen Beschäftigungszeiten in Österreich ergibt. Eine längere, legale Anstellung am österreichischen Arbeitmarkt konnte nicht festgestellt werden.

 

Vielmehr stehen dem die Verurteilungen der bP in Österreich diametral entgegen. Eine positive Zukunftsprognose kann weder vor dem Hintergrund der insgesamt 8-fachen strafgerichtlichen Verurteilungen, des Umstandes, dass das Verspüren des Haftübels zu keinem Gesinnungswandel führte nicht getroffen werden.

 

Es deutet auch nichts darauf hin, dass es der bP bei einer Rückkehr in die Türkei nicht möglich wäre, sich (wieder) in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Die bP ist nach wie vor türkische Staatsangehörige und spricht die türkische Sprache, so wurde etwa die Einvernahme vor der bB am 05.08.2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. Allein die unsubstantiierte Behauptung in der Beschwerde, dass die bP sich zwar auf Türkisch verständigen, jedoch nur wenig lesen und schreiben könne und diese Kenntnisse für Behördengänge und Arztbesuche nicht ausreichen würden, reicht für eine gegenteilige Einschätzung nicht aus.

Auch wenn die bP vorbringt, sie habe in der Türkei keine familiären Anknüpfungspunkte mehr und sei dort auch nicht sozial verankert, ist darauf hinzuweisen, dass die bP aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und wurde zusammenfassend kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte und etwa davon asuzugehen sei, dass die bP nach ihrer Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte.

Die bP äußerte sowohl vor der bB, als auch in der gegenständlichen Beschwerde Bedenken gegen die Rückkehr in die Türkei aufgrund der dortigen Situation. Unter anderem wurde von ihr behauptet, dass sie nicht in die Türkei zurückkehren könne, weil sie wegen Nichtableistung des Militärdienstes gesucht würde, es gebe auch „einige Dinge über die sie noch nicht reden wolle“, dies würde sie erst vorbringen, wenn sie abgeschoben werde bzw. würde sie erst dann einen Asylantrag stellen. Ebenso wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die bP „nicht wisse“, ob die mediznische Therapie auch in der Türkei fortgesetzt werden könne. Jedenfalls habe sich die bB nicht mit der Existenzmöglichkeit der bP auseinandergsetzt.

 

Die bP wurde daraufhin vom BVwG mit Schreiben vom 19.09.2022 dahingehend manuduziert, dass bei einem solchen Gefährdungsvorbringen der vom Gesetzgeber primär vorgezeichnete Weg die Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz wäre, worauf die Vertretung der bP bekannt gab, dass sich die bP vor einer etwaigen Antragstellung noch mit ihrer Familie, ihrer Lebensgefährtin und möglicherweise mit einem Anwalt beraten wolle. Zudem würde eine Antragstellung erst wenige Tage vor der Entlassung aus der Haft erfolgen, nicht früher.

 

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die bP am 23.12.2022 aus der Haft entlassen wurde und erfolgte bis dato keine Antragstellung, sodass vielmehr angenommen werden kann, dass die bP selbst offensichtlich nicht von einer entsprechenden realen Gefährdung ausgeht.

Die gegen eine Rückkehr in die Türkei geäußerten Bedenken sind sohin als rein spekulativ bzw. ohne hinreichende Substanz anzusehen.

Auch unter Einbeziehung der aktuellen notorischen Lage in der Türkei ist nicht festzustellen, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine langjährige Abwesenheit vom Herkunftsstaat, unter schwierigen äußeren Verhältnissen, die bei einer Rückkehr einer Gefährdung der Existenzgrundlage nahe kommen könnte, vermag dieser Umstand, angesichts ihres Verhaltens, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung für sich betrachtet noch nicht im Wege stehen (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0119)

 

Abgesehen davon kann jedenfalls auch von der Erwerbsfähigkeit der bP ausgegangen werden, zumal sie sich letztlich auch selbst als arbeitsfähig einschätzt, indem sie ausführte, (in Österreich) für ihren Bruder arbeiten zu wollen.

 

Der bP mag im Hinblick auf die Gesamtsituation, den jahrelangen Aufenthalt in Österreich und den Deutschkenntnissen durchaus ein sehr gewichtiges Interesse am Verbleib in Österreich zuzubilligen sein; dennoch ergibt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen, vor allem im Hinblick auf die verübten Straftaten, ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.

 

In diesem Zusammenhang wird zudem noch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, 95/18/0061, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünf Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009).

 

Bereits in den strafgerichtlichen Urteilen wurde das Verhalten der bP und der diesem zugrunde liegende Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung der bP) und Handlungsunwert festgestellt. Es bedurfte nach Ansicht der Strafgerichte der gesetzten Sanktionen, um der bP das Unrecht der Taten entsprechend vor Augen zu führen und die Wichtigkeit der geltenden Werte in Bezug auf fremdes Vermögen insbesondere auch im Zusammenhang mit Suchtmittel zu unterstreichen.

 

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, dass ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.

 

Der bP musste insbesondere bewusst sein, dass die begangenen Taten in Österreich strafbar sind und sie zu einer Verurteilung und zu einer Freiheitsstrafe führen können und damit der weitere Werdegang negativ beeinflusst wird. Sie war sich bewusst, dass sie durch die Verübung der begangenen Straftaten das Leben in Österreich gefährdet. Sie musste letztlich wissen, dass auch das Familienleben durch die Straffälligkeit und die daraus folgenden Konsequenzen negativ beeinflusst werden wird und es musste der bP auch bewusst sein, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet durch ihr Verhalten gefährdet ist und es folglich auch zu einer Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens kommen kann.

Trotz des Wissens um das große Risiko beging die bP zahlreiche Vergehen und sogar Verbrechen, welche sich in den strafgerichtlichen Verurteilungen manifestierten. Nicht einmal das breits mehrmalige Verspüren des Haftübels konnte die bP von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten.

In Bezug auf die strafbaren Handlungen der bP in Österreich wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auch auf die Ausführungen zum Einreisevebrot unter Punkt II.3.6. verwiesen.

Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (VwGH vom 28.02.2019, Zl. Ra 2018/01/0409-7, vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).

Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer.

Wie sich schon aus bisheriger Begründung ergibt, stellt die bP auf Grund ihres persönlichen Verhaltens jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Ist – wie im gegenständlichen Fall - angesichts der Umstände des Falles und der Schwere der begangenen Straftaten der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK verhältnismäßig, darf grundsätzlich auch gegen einen straffälligen Migranten zweiter Generation eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen werden (vgl. VwGH 06.08.2009, 2008/22/0915; VwGH 18.06.2009, 2008/22/0625; VwGH 10.12.2008, 2008/22/0580). Die bP wurde 8 mal in Österreich, ua. wegen Körperverletzungsdelikten und Delikten im Bereich des SMG verurteilt und ist daher jedenfalls von einer entsprechenden Schwere des Verhaltens der bP auszugehen.

 

Nach Maßgabe einer im Sinne des § 9 BFA-VG durchgeführten Interessensabwägung ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

 

Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

 

II.3.4. Abschiebung

II.3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

 

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

 

Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.

 

II.3.4.2. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird darüber hinaus festgestellt, dass diese in der Türkei über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Menschen. Auch steht es der bP frei, zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

 

Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen zur Rückkehrsituation der bP unter Punkt II.3.3.3.2. verwiesen.

 

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es sind keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass - auch unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens der bP - unter Berücksichtigung der konkreten Situation in der Türkei die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

 

II.3.5. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. §§ 57 oder 55 AsylG. Es wurden keine Anträge auf Aufenthaltstitel gestellt und war auch nicht erkennbar, dass von Amts wegen solche zu erteilen gewesen wären.

 

Eine Frist zu freiwilligen Ausreise wurde gem. § 55 FPG gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen iZm § 18 BFA-VG nicht erteilt.

 

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, keine Umstände gegen die Zulässigkeit der Abschiebung sprechen, über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits abgesprochen wurde und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

II.3.6. Einreiseverbot

 

§ 53 Einreiseverbot

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.

Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

 

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)

 

Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, der Fall sein (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311; zu § 53 Abs. 2 FrPolG 2005: VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104).

 

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

 

Die bP wurde 2003 im Alter von 19 Jahren erstmalig verurteilt und folgten dieser Verurteilung 7 weitere Verurteilungen im Inland. Dabei lassen sich keine längeren Zeiträume zwischen den einzelnen Verurteilungen und den diesen vorangegegangenen Inhaftierungen feststellen und wird in den entsprechenden Urteilsbegründungen wiederholt als erschwerend der rasche Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen der bP gewertet.

 

Gerade die 4 Verurteilungen in Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten wiegen besonders schwer, wobei hervorzuheben ist, dass die bP auch wegen gewerbsmäßigen in Verkehr setzen von Suchtmitteln verurteilt wurde.

 

Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt auch die Annahme, dass die bP durch ihr persönliches Verhalten wesentliche Grundinteressen des Staates, vor allem im Hinblick auf das Interesse des Staates an der Verhinderung von Straftaten beeinträchtigt. Die bP hat wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen, dies insbesondere auch im Zusammenhang mit der besonders verpönten Suchtmittelkriminalität. Die wiederholte Gewalttätigkeit gegenüber Personen und die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung allgemein lassen auf einen verwerflichen Charakter schließen. Daher geht von der bP eine gegenwärtige, hinreichend schwere bzw. tatsächlich erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus.

 

Auch wenn die bP vermeinte, sich nunmehr wohlzuverhalten, kann aufgrund des sich aus dem Akt ergebenden Aussagen und der Einstellung der bP nicht davon ausgegangen werden, dass die bP nicht mehr straffällig wird. Dazu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Verurteilungen die Gesinnung und das Verhalten der bP gegenüber anderen Personen, deren Vermögen und der Rechtsordnung darstellen und sie binnen kurzer Zeit mehrfach verurteilt worden ist. Es kann aufgrund der Vorgeschichte nicht zur Annahme gelangt werden, dass die bP keine Straftaten mehr setzt. Eine positive Zukunftsprognose setzt voraus, dass sich eine Person über einen längeren Zeitraum in Freiheit wohl verhält.

Vor allem ist der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat und dass demnach für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12, mwN; 09.11.2020, Ra 2020/21/0417-6). Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (VwGH 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).

 

Hiervon kann im Falle der bP angesichts der häufgen und raschen Rückfälle in Bezug auf die Straffälligkeit gerade nicht ausgegangen werden.

 

Beispiele aus der Rechtsprechung des VwGH

 

Wie aus der Judikatur des EGMR erkennbar, handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besondere gefährliche Kriminalitätsform, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist und der eine große Sozialschädlichkeit anhaftet, wobei auch die Beschaffungskriminalität zu berücksichtigen ist.

 

In der Entscheidung des VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 wurde festgehalten: "Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (Rl 2004/38/EG ) (vgl. EuGH Urteil 23. November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis)). (Hier: Der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln wurde der Fremden nicht angelastet. Sie hat zwar mit Heroin gehandelt, allerdings weder in einer kriminellen Vereinigung noch gewerbsmäßig und vor allem in der weit überwiegenden Zahl der Fälle als Beitragstäterin zu Tathandlungen ihres damaligen Lebensgefährten; auch die Qualifikation des § 28a Abs. 2 Z 3 SMG 1997 (Begehung in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) war nur hinsichtlich der als Beitragstäterin verübten Taten erfüllt. Zu berücksichtigen war auch, dass nur eine zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt wurde (vgl. EuGH Urteil 23. November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis)).)"

 

In Bezug auf Drogenhandel wiegt die Verwirklichung eines qualifizierten Verbrechenstatbestandes besonders schwer (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Auch der EGMR bewertet den illegalen Handel mit Suchtmitteln äußerst scharf und billigt den staatlichen Behörden „große Härte im Umgang mit Personen zu, welche an der Verbreitung dieser ‚scourge‘ (Geißel) beteiligt sind (vgl. EGMR 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.07.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 03.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57).

 

Auf Seiten des öffentlichen Interesses an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist zu berücksichtigen, dass dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung von Handel mit Suchtgiften „äußerst großes Gewicht“ beizumessen ist (VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335).

 

Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen gegen das SMG in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. zuletzt VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; VwGH vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/21/0339 sowie EGMR vom 10.07.20013, Benhebba gegen Frankreich, Bsw. 53441/99).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 99/18/0454, mwN) handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist.

 

Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes wegen zahlreicher strafbarer Handlungen gegen fremdes Eigentum und körperliche Integrität ist auch bei einem rund 19 Jahre dauernden Aufenthalt des Fremden in Österreich gerechtfertigt, wenn der Zeitpunkt des Wegfalls der maßgeblichen Umstände für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes wegen der trotz zwischenzeitlicher Verurteilungen wiederholt begangenen und in ihrer Schwere noch gesteigerten Straftaten nicht vorhergesehen werden kann (VwGH 17.02.2006, 2005/18/0666).

Schon die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (VwGH 09.11.2009, Zl. 2006/18/0318; VwGH 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339).

 

II.3.6.4. In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Aufenthalt der bP stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.

 

Da die bP mehrfach (Urteil vom 16.12.2003 Freiheitsstrafe 3 Jahre; Urteil vom 17.02.2006 Freiheitsstrafe 3 Monate unbedingt; Urteil vom 03.05.2007 Freiheitsstafe 20 Monate; Urteil vom 30.11.2009 Freiheitsstrafe 32 Monate; Urteil vom 22.07.2011 Freiheitsstrafe 3 Jahre; Urteil vom 04.07.2018 Freiheitsstrafe 2 Jahre 3 Monate; Urteil vom 06.09.2019 Freiheitsstrafe 3 Jahre) und auch mehrfache Verurteilungen wegen derselben schädlichen Neigung vorliegen (4x Verstöße gegen das SMG; 4x strafbare Handlugnen gegen fremdes Vermögen), ist der Maßstab des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) erfüllt.

 

Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH vom 24. April 2002, Zl. 2001/18/0258).

Das der bP vorzuwerfende Fehlverhalten ist in den Feststellungen ausführlich dargestellt.

 

In Anbetracht der als schwerwiegend geltenden Straftaten, der Häufigkeit der einschlägigen Delikte und der dafür verhängten sowie dem sich daraus ergebenden persönliches Verhalten und der dadurch zum Ausdruck kommenden Uneinsichtigkeit stellt der Aufenthalt der bP daher eine gegenwärtige, tatsächliche, derart schwerwiegende und erhebliche, die Grundinteressen der Gesellschaft tangierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, dass mit einem Einreiseverbot vorzugehen ist.

 

Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113-8 18). IN diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch ein weiteres Verfahren gegen die bP im Zusammenhang mit Suchtmittelkriminalität anhängig ist, was letztlich das Bild von der bP abrundet.

 

Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von denen betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.

Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).

Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).

 

Aus der in Haft zugebrachten Zeit lässt sich schon angesichts der naturgemäß im Strafhaft vorherrschenden kontrollierten Rahmenbedingungen, welche unter anderem auf regelkonformes Verhalten der Insassen mit Ziel der Sicherung der Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sind (vgl. § 20 StVG), nicht nachvollziehbar auf Ihr zukünftiges Verhalten in einem von Ihnen frei wählbaren, keiner dem Strafvollzug vergleichbaren Kontrolle, unterliegenden Umfeld, geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Bewährung in Freiheit.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).

 

Die bP wurde unstrittiger Weise mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und befand sich bis 23. Dezember 2022 in Haft, weshalb keinesfalls hinreichende Zeiten des Wohlverhaltens festgestellt werden konnten.

 

Zusammenfassend ist daher dem BFA beizupflichten, dass die bP eine äußerst schwerwiegende (und selbst eine gegenwärtige, erhebliche und tatsächliche) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

II.3.6.5. Zur Dauer des Einreiseverbotes

Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) auch gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret und nachvolllziehbar dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.

 

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der bP kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen Wohls Österreichs, dabei auch der körperlichen Integrität anderer und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – die Strafe wegen Sachbeschädigung rundet das Bild ab - , als eindeutig gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

 

Angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens der bP, insbesondere im Zusammenhang mit der schweren, sogar gewerbsmäßigen Suchtmittelkriminalität bzw. dem Suchtmittelhandel in auch großer Menge verbunden mit der offensichtlichen Bereitschaft, die österr. Rechtsordnung weiterhin zu missachten und des fehlenden Wohlverhaltens über einen relevanten Zeitraum, ist daher die Festlegung des Einreiseverbotes mit 10 Jahren jedenfalls als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen der bP an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Gesundheit sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.

 

Aufgrund der nunmehrigen Sachverhalts und Rechtslage erscheint bei Berücksichtigung sämtlicher im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführter Tatsachen die Dauer eines Einreiseverbotes mit 10 Jahren nicht unangemessen. Hierzu wird auf die Ausführungen hingewiesen, wonach sich die bP es bereits in einem langen Tatzeitraum zu einer Vielzahl von Übergriffen kam, sich die Straftaten in ihrem Gewicht steigerten und auch das mehrmalige Verspüren des Haftübels keinerlei Gesinnungsänderung bewirkte.

 

Mit ihrem Verhalten demonstrierte die bP zusammenfassend die von ihm ausgehende schwere, gegenwärtige, erhebliche und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

 

Eine besondere Integration ist nicht erkennbar und konnten auch die familiären Bindungen die bP nicht von Straftaten abhalten. Grundsätzlich wird die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch die von einem Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt und das Gewicht familiärer Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045).

 

Eine positive Prognose ist zusammenfassend zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).

 

Die Dauer des verhängten Einreiseverbotes steht im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe im Verhältnis. Dies auch vor dem Hintergrund der privaten und familiären Anknüpfungspunkte.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot abgeht.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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