VwGH 99/18/0454

VwGH99/18/045427.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des PC, (geboren am 24. Jänner 1979), in Vöcklabruck, vertreten durch Dr. Alois Nussbaumer, Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. November 1999, Zl. St-186/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
TilgG 1972;
FrG 1997 §36 Abs1;
TilgG 1972;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 8. November 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm den § 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer habe - den Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (der erstinstanzlichen Behörde) zufolge - am 26. Juni 1989 nach sichtsvermerksfreier Einreise im Bundesgebiet einen Zweitwohnsitz begründet und verfüge seit 17. April 1991 hier über einen Hauptwohnsitz. Auf Grund des für ihn von seiner Mutter am 29. September 1989 gestellten Antrages seien ihm an diesem Tag ein bis 31. Juli 1990 gültiger Sichtvermerk und in der Folge weitere Sichtvermerke - am 21. Juni 1993 mit Gültigkeit bis 20. Juli 1995 - erteilt worden. Am 14. Jänner 1994 sei er wegen des Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen nach den §§ 125, 127 ff StGB angezeigt worden. Mit "Urteil" (richtig: Beschluss) des Landesgerichtes Wels vom 14. März 1994 sei das gegen ihn wegen des Verdachtes des schweren Diebstahls durch Einbruch (§ 127, 128 Abs. 1 Z. 2, § 129 Z. 3 StGB) eingeleitete Strafverfahren gemäß "§ 9/1/1 JGG" (richtig: § 9 Abs. 1 Z. 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 55/1999) unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt worden, nachdem er dringend verdächtig und auch geständig gewesen sei, zum Teil in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten J. fremde bewegliche Sachen anderen teils nach Aufbrechen einer Sperrvorrichtung und teils aus einem der Religionsausübung dienenden Raum mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

I. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten J.

1. im Februar 1993 Verfügungsberechtigten der FAMILIA PRESS eine "Täglich Alles"-Kasse mit Bargeld in unbekannter Höhe nach gewaltsamem Herunterreissen der Kasse vom Zeitungsständer,

2. im Sommer 1993 Verfügungsberechtigten des Salesianerklosters Oberthalheim S 20,-- bis S 30,-- und S 10,-- bis S 20,-- Bargeld aus einem Opferstock,

3. am 17. Oktober 1993 Verfügungsberechtigten der MEDIA PRINT Bargeld in unbekannter Höhe nach gewaltsamem Aufbrechen einer "Kronenzeitung"-Kasse,

II. allein

1. im Sommer 1993 Verfügungsberechtigten des Salesianerklosters Oberthalheim S 10,-- bis S 15,-- Bargeld aus einem Opferstock,

2. im September oder Oktober 1993 Verfügungsberechtigten des genannten Salesianerklosters S 20,-- Bargeld aus einem Opferstock,

III. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem strafunmündigen Q. am 31. Oktober 1993 Verfügungsberechtigen der MEDIA PRINT und der FAMILIA PRESS durch gewaltsames Herunterreißen von drei Kassen der Zeitungen "Täglich Alles" und "Kronenzeitung" Bargeld in unbekannter Höhe.

Nachdem sich der Beschwerdeführer zur Schadensgutmachung bereit erklärt habe und ihm die Folgen seiner Taten vor Augen geführt worden seien, sei dem Gericht der Ausspruch einer Strafe nicht mehr notwendig erschienen, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Am 4. Jänner 1995 habe er einen Verlängerungsantrag nach dem Aufenthaltsgesetz zum Zweck der Berufsausbildung (Absolvierung einer Lehre) in Österreich eingebracht. Da er am 6. März 1995 eine Ausbildung zum Baufacharbeiter begonnen und die Schadenswiedergutmachung nachgewiesen habe, sei ihm am 8. März 1995 eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit unbefristeter Gültigkeit erteilt worden.

Das ihm damit entgegengebrachte Vertrauen habe er jedoch nicht gerechtfertigt. So sei er vom Bezirksgericht Vöcklabruck mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 22. September 1998 wegen Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 "Z. 1" (laut dem in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Urteil richtig: erster Fall) zweiter und sechster Fall des Suchtmittelgesetzes - SMG zu einer Geldstrafe von 150 Tagesätzen a S 30,-- verurteilt worden, weil er den bestehenden Vorschriften zuwider

I. Suchtgift erworben und besessen habe, und zwar

1. von Sommer 1996 bis Jänner 1997 in wiederholten Angriffen mindestens 65 Stück Ecstasy-Tabletten,

2. von Jänner 1997 bis Oktober 1997 (weitere) 250 bis 300 Ecstasy-Tabletten,

  1. 3. im Jahr 1997 einen LSD-Trip,
  2. 4. von März bis Oktober 1997 wiederholt Kokain für den Eigenkonsum,

    5. von Sommer 1996 bis Oktober 1997 in wiederholten Angriffen (weitere) 100 Stück Ecstasy-Tabletten für den Eigenkonsum,

  1. 6. im Jänner 1997 20 g Haschisch für den Eigenkonsum,
  2. 7. im Juli 1997 eine MDMA-Tablette,
  3. 8. von Jänner bis Oktober 1997 in wiederholten Angriffen 30 LSD-Trips, die er bis zum Eigenkonsum besessen habe,

    9. im Jahr 1996 bis 21. November 1997 durch regelmäßigen Ankauf von je drei g Cannabisharz (Dope) zum Preis von S 300,-- sowie durch Ankauf von zwei Ecstasy-Tabletten zum Preis von insgesamt S 500,-- und von sechs LSD Trips zum Preis von je S 150,-

    -; weiters habe der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum regelmäßig Suchtgift in Form von Cannabisharz (Dope), Ecstasy-Tabletten und LSD-Trips in unbekannten Mengen gemeinsam mit anderen konsumiert,

    10. in den Monaten Dezember 1996 und Jänner 1998 eine unbekannte Menge Cannabisharz, das ihm kostenlos zur Verfügung gestellt worden sei und er konsumiert habe;

    II. Suchtgift einem anderen überlassen habe, und zwar

    1. von Sommer 1996 bis Jänner 1997

    a) in Sattledt in wiederholten Angriffen durch Verkauf von 50 Stück Ecstasy-Tabletten an namentlich nicht bekannte Personen,

    b) in mindestens acht Angriffen durch Verkauf von 15 Stück Ecstasy-Tabletten zum Preis von S 250,-- je Stück an einen anderen,

    2. von Jänner 1997 bis Oktober 1997 durch Verkauf von 250 bis 300 Stück Ecstasy-Tabletten zum Stückpreis von S 250,-- für einen anderen an namentlich nicht bekannte Personen,

    3. im Jahr 1997 durch Verkauf eines LSD-Trips zum Preis von

    S 200,-- an einen anderen.

    Weiters sei der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen einer schwer wiegenden Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft worden und schienen mehrere Verwaltungsvormerkungen bei der erstinstanzlichen Behörde auf. So sei er am 10. August 1995 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen ohne entsprechende Lenkerberechtigung und Verwendens eines nicht zum Verkehr zugelassenen und damit nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen (§ 64 Abs. 1, § 36 lit. a iVm § 134 Abs. 1 KFG) bestraft worden. Am 16. September 1995 habe er in Vöcklabruck sein Motorfahrrad "Vespa", an dem er den serienmäßigen Zylinder gegen einen größeren ausgetauscht gehabt habe, obwohl er nicht über eine Lenkerberechtigung der Gruppe A verfügt und die Änderungen nicht unverzüglich der Behörde angezeigt habe, gelenkt. Am 12. August 1996 habe er in Vöcklabruck in einem näher bezeichneten Lokal die öffentliche Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten ungerechtfertigt gestört, indem er mit einem Alkoholisierten in Streit geraten und in der Folge tätlich gegen diesen vorgegangen sei, weshalb gegen ihn die Strafverfügung vom 2. Dezember 1996 wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz erlassen worden sei. Am 30. August 1996 habe er in Vöcklabruck eine geladene Tränengaspistole bei sich getragen, obwohl er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Hiebei sei er beobachtet worden, wie er mit dieser Waffe auf ein vorbeifahrendes Streifenfahrzeug gezielt habe. Er sei deshalb mit Strafverfügung vom 15. Oktober 1996 gemäß § 38 iVm § 14 Abs. 1 Waffengesetz (1986) bestraft worden. Ferner sei er mit Straferkenntnissen vom 10. August 1995 und 3. März 1997 jeweils wegen Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes bestraft worden.

    Nach Absolvierung der Pflichtschulzeit, von August 1994 bis 8. November 1999, sei er nicht einmal 24 Monate hindurch einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe die Facharbeiterausbildung (Lehre), zu deren Absolvierung ihm am 8. März 1995 die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, nicht abgeschlossen. Sein längstes Beschäftigungsverhältnis habe 18 Monate gedauert, ansonsten sei er nur wochen- bzw. tageweise in Beschäftigung gestanden.

    Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer zwar nur einmal gerichtlich verurteilt worden sei, auf Grund seines Gesamtverhaltens sei jedoch die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.

    Durch das Aufenthaltsverbot werde in sehr beachtlicher Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen, zumal er sich bereits seit 1989, also seit ca. zehn Jahren, im Bundesgebiet aufhalte und hier laut seinen Angaben den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung genossen habe. Seiner der Dauer dieses Aufenthalts entsprechenden Integration stünde jedoch gegenüber, dass er mit Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 22. September 1998 wegen einer Vielzahl strafbarer Handlungen nach dem SMG rechtskräftig bestraft worden sei. Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten. Hiebei sei zu berücksichtigen, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß sei, der Beschwerdeführer diese Handlungen über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren ausgeübt habe und er, wenn auch als Jugendlicher, bereits im Jahr 1993 zahlreiche Eigentumsdelikte begangen habe. Die diesbezüglich ergangene "Verurteilung" dürfe ihm auf Grund bereits erfolgter Tilgung zwar nicht mehr vorgehalten werden, dies ändere jedoch nichts daran, dass die im Jahr 1993 begangenen Delikte im Rahmen des Gesamtverhaltens mitberücksichtigt werden dürften. Insbesondere angesichts der mit der Suchtgiftkriminalität verbundenen hohen Rückfallsquote sei die Anwendung des "Ermessenstatbestandes nach § 36 Abs. 1 FrG" erforderlich. Der Zeitraum des zwischenzeitlichen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers sei zu kurz, um dauerhafte Änderungen in seiner Persönlichkeit feststellen zu können.

    Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei nicht nur im Licht des § 37 Abs. 1 FrG, sondern auch gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. zulässig, weil die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Daran könne sein Hinweis auf die Zustände in seiner Heimatstadt und auf sein gemeinsames Familienleben mit seinen nahen Verwandten nichts ändern.

    Die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Gültigkeitsdauer sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil erst nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde. Auch entspreche diese Dauer der Tilgungsfrist für seine Verwaltungsstrafen.

    2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

    II.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die im angefochtenen Bescheid festgestellten gerichtlich strafbaren Handlungen und Verwaltungsübertretungen begangen zu haben und mehrfach in der von der belangten Behörde festgestellten Weise bestraft worden zu sein. Obwohl ihm im Rahmen des gegen ihn wegen des Vorwurfes des schweren Diebstahls durch Einbruch geführten Jugendstrafverfahrens im Jahr 1994 der Unwert strafbaren Verhaltens vor Augen geführt und vom Strafgericht nach § 9 Abs. 1 JGG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 55/1999) vorgegangen worden war, hielt ihn dies nicht davon ab, nach der am 8. März 1995 erfolgten Erteilung der unbefristeten Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz neuerlich straffällig zu werden und (u.a.) an andere Personen von Sommer 1996 bis Oktober 1997, somit über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, Ecstasy-Tabletten sowie im Jahr 1997 einen LSD-Trip zu verkaufen. Darüber hinaus konsumierte er verbotenerweise bis Jänner 1998 Suchtgift und beging zahlreiche Verwaltungsübertretungen, darunter eine Übertretung nach dem Waffengesetz (1986), indem er am 30. August 1996 eine geladene Tränengaspistole mit sich führte, mit der er auf ein vorbeifahrendes Streifenfahrzeug zielte.

1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 98/21/0324, mwN) kann ein Aufenthaltsverbot auch ausschließlich auf § 36 Abs. 1 FrG gestützt werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der in Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung angeführten Fälle aufweisen, aber in ihrer Gesamtheit die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen. Die Ansicht der belangten Behörde, dass das gesamte Fehlverhalten des Beschwerdeführers diese Annahme rechtfertige, begegnet keinem Einwand, handelt es sich doch bei Suchtgiftdelikten um eine besonders gefährliche Kriminalitätsform, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/18/0367), und hat er durch sein wiederholtes Fehlverhalten (vgl. I.1.) gezeigt, dass er offensichtlich nicht bereit ist, die österreichischen Rechtsvorschriften zu respektieren. Dem Beschwerdevorbringen, dass das besagte Strafverfahren im Jahr 1994 zu keiner Verurteilung geführt hat und selbst eine diesbezügliche Verurteilung getilgt wäre, ist zu entgegnen, dass nach ständiger hg. Judikatur auch das getilgten Verurteilungen zu Grunde liegende strafbare Verhalten bei der Beurteilung gemäß § 36 Abs. 1 FrG berücksichtigt werden dürfte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 99/18/0018) und im Übrigen die belangte Behörde ohnedies nicht von einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1994 ausgegangen ist, sondern von dessen - unbestrittenen - Fehlverhalten. Wenn sie auch in ihrem Bescheid (dort auf S. 12) die gerichtliche Entscheidung vom 14. März 1994 als "Verurteilung" bezeichnet hat, so handelt es sich dabei um ein offensichtliches Vergreifen im Ausdruck, wird doch im angefochtenen Bescheid an anderer Stelle (vgl. dort S. 2 und 3) ausdrücklich dargelegt, dass das besagte Jugendstrafverfahren am 14. März 1994 unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt wurde und dem Gericht in der Folge ein Strafausspruch nicht mehr notwendig schien.

Auch kann keine Rede davon sein, dass - wie die Beschwerde meint - auf Grund des "mittlerweile sehr langen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seinen strafbaren Handlungen" ein Rückfall ausgeschlossen werden könne. Vielmehr erscheint vor allem im Hinblick auf den verhältnismäßig langen Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer den besagten Suchtgifthandel betrieben hat, und angesichts des Umstandes, dass er trotz einer ihm gesetzten Probezeit (nach § 9 Abs. 1 Z. 1 JGG) neuerlich straffällig geworden ist, der seit der Begehung der letzten im angefochtenen Bescheid festgestellten Straftat verstrichene Zeitraum noch zu kurz, als dass der Beschwerdeführer einen Wegfall oder doch eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer strafbarer Handlungen und für den Schutz der Gesundheit anderer hätte unter Beweis stellen können.

Wenn die belangte Behörde im Beschwerdeverfahren die Kopie einer Mitteilung des Bezirksgerichtes Vöcklabruck an die erstinstanzliche Behörde vom 28. Februar 2001 vorgelegt hat, der zufolge der Beschwerdeführer am 9. November 2000 wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG, somit in einschlägiger Weise, rechtskräftig verurteilt worden sei, so ist dem Verwaltungsgerichtshof darauf einzugehen verwehrt, weil der angefochtene Bescheid nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen ist.

2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit 1989, seine dementsprechend gute Integration und seine familiären Bindungen berücksichtigt. Diesen beachtlichen persönlichen Interessen steht jedoch das große öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der Suchtgiftkriminalität (vgl. zur großen Sozialschädlichkeit von Suchtgiftdelikten aus der ständigen hg. Rechtsprechung nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 99/18/0367) gegenüber. Insbesondere fällt zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er sich trotz der ihm nach § 9 Abs. 1 Z. 1 JGG gewährten Probezeit des Wohlverhaltens nicht davon abhalten ließ, nach deren Verstreichen über einen verhältnismäßig langen Zeitraum neuerlich Straftaten zu verüben. Im Hinblick darauf kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit) - dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dem weiteren Beschwerdeeinwand, dass der Beschwerdeführer keine Bezugspunkte zu seiner Heimat mehr habe und dort eine andere Sprache gesprochen werde, ist zu erwidern, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes von ihm im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind. Abgesehen davon wird mit dem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen, dass er in ein bestimmtes Land (etwa nach Kroatien) auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen geht auch die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte nähere Erhebungen zur besonderen Integration des Beschwerdeführers "in seinem derzeitigen Arbeitsplatz" anstellen und Feststellungen darüber treffen müssen, ins Leere.

3. Ebenso ist der Beschwerdehinweis auf § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht zielführend. Nach dieser Gesetzesbestimmung darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen ist und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Anders als der Beschwerdeführer meint, erfüllt er die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle schon deshalb nicht, weil er unstrittig erst im Alter von zehn Jahren nach Österreich gekommen ist und somit nicht "von klein auf" im Inland aufgewachsen ist (vgl. in diesem Zusammenhang aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0097, mwN).

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. April 2001

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