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§ 38 WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Mitbringen von Schußwaffen und Munition

§ 38.

(1) Mitbringen von Schußwaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise.

(2) Schußwaffen und Munition für diese dürfen von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Die Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpaßinhaber die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden könnte. Sie ist in den Europäischen Feuerwaffenpaß einzutragen und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.

(3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht

  1. 1. Jäger und Nachsteller historischer Ereignisse für bis zu fünf Schusswaffen der Kategorie B oder C, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und
  2. 2. Schießsportausübende für bis zu fünf Schusswaffen der Kategorie B oder C sowie für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 und dafür bestimmte Munition,
  1. sofern diese Schusswaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Betroffene als Anlass seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung oder die Teilnahme an historischen Nachstellungen nachweist.

(4) Wer Schußwaffen und die dafür bestimmte Munition auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht hat, muß diesen und‑ in den Fällen des Abs. 3 ‑ den Nachweis für den Anlaß der Reise mit sich führen und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung übergeben.

(5) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.

Schlagworte

Jagdausübung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40211501

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