Normen
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8 Abs2;
SGG §12;
SGG §16;
SMG 1997 §28;
VwRallg;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8 Abs2;
SGG §12;
SGG §16;
SMG 1997 §28;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 19. August 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie §§ 37 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis zum 12. April 2009 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 1991 in Österreich. Die ihm zuletzt vom Magistrat der Stadt Wels erteilte Niederlassungsbewilligung habe am 10. März 1999 ihre Gültigkeit verloren. Ein Verlängerungsantrag sei anhängig.
Der Beschwerdeführer sei am 2. April 1999 vom Landesgericht Wels wegen des Verbrechens gemäß "§§ 28 Abs. 2,
2., 3., und 4. Fall, Abs. 3 1. Fall Suchtmittelgesetz "(SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter Setzung einer "Probezeit von fünf Jahren", rechtskräftig verurteilt worden. Da der Beschwerdeführer bereits am 7. Dezember 1998 wegen des Verdachtes des Heroinhandels festgenommen und in die Justizanstalt Wels überstellt worden sei, sei das voraussichtliche Strafende der 7. Juli 1999.
Bereits davor sei der Beschwerdeführer am 15. November 1996 wegen § 12 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Am 9. März 1998 sei der Beschwerdeführer ermahnt und in Kenntnis gesetzt worden, dass er bei Begehung weiterer schwer wiegender Vergehen gegen die österreichische Rechtsordnung mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechnen müsse. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt.
Dem Beschwerdeführer sei eine der Aufenthaltsdauer entsprechende Integration zuzubilligen. Dies auch in beruflicher Hinsicht, weil sich der Beschwerdeführer im beruflichen Bereich habe "bestätigen" können und die Arbeitgeber mit ihm zufrieden gewesen seien. Im Bundesgebiet lebe neben den Eltern und der Schwester auch die Freundin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren vorgebracht, dass er sich im Alter von 16 oder 17 Jahren zwei Monate in Mazedonien aufgehalten hätte. Dort hätten schon damals chaotische Zustände, wirtschaftliches und soziales Elend, exorbitante Jugendarbeitslosigkeit und Kriminalität, vor allem aber Drogenabhängigkeit von 50 bis 80 % aller Jugendlichen geherrscht. Im Zuge dieses Besuches wäre er in die Drogenabhängigkeit hineingezogen worden. Bei seiner Rückkehr nach Wels wäre er schwer opiatabhängig gewesen und hätte hoher Tagesdosen bedurft. Dennoch wäre es ihm aufgrund des festen Rückhaltes bei seiner Familie und seiner Freundin gelungen, sich trotz der Sucht sozial zu integrieren. Von seinen Arbeitgebern wäre er aufgrund seines Fleißes sehr geschätzt. Es hätte versucht, nach Möglichkeit illegale Drogen, insbesondere Heroin zu meiden, um nicht straffällig zu werden. Unglücklicherweise hätte er jedoch im Herbst 1998 einen Albaner kennen gelernt, der sich als Heroinlieferant aufgedrängt und den Beschwerdeführer überredet hätte, Heroin abzunehmen und zu verteilen. Aufgrund der schweren Abhängigkeit des Beschwerdeführers hätte er große Mengen für den Eigenbedarf und zur Weitergabe zur Finanzierung seines Drogenkonsums abgenommen. Seit der Verhaftung am 7. Dezember 1998 hätte er über sein Leben nachgedacht und den Entschluss gefasst, neu zu beginnen. Es wäre ihm gelungen, in der Haft unter härtesten körperlichen und seelischen Qualen in nur wenigen Wochen aus eigener Willensanstrengung und Charakterstärke zum vollständigen Drogenentzug zu kommen. Seit einigen Monaten wäre er vollkommen "clean" und hätte keinerlei Entzugserscheinungen.
Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und der derartigen Delikten immanenten Wiederholungsgefahr sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer weder durch seine erste Verurteilung noch durch die darauf folgende Ermahnung habe abhalten lassen, weitere einschlägige Straftaten zu begehen, sei nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers so schwer wiegend, dass nicht mit einer Ermahnung das Auslangen habe gefunden werden können, sondern "von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden musste".
Da unter Abwägung aller Umstände für den Beschwerdeführer eine negative Zukunftsprognose zu treffen sei, wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wesentlichen schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Das Aufenthaltsverbot sei daher auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig.
Die vom Beschwerdeführer insbesondere zur Frage seiner persönlichen und beruflichen Integration sowie zur Vorgeschichte und zu den Hintergründen der Tat angebotenen Beweise seien nicht aufgenommen worden, weil dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin gefolgt worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf dem Boden der festgestellten - unbestrittenen - strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bestehen gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, keine Bedenken.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt und das Aufenthaltsverbot im Grund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. zulässig, sowie gegen die Ermessensübung zu seinen Ungunsten. Er bekämpft vor allem die negative Prognose der belangten Behörde über sein künftiges Verhalten. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, dass er bis zu seinen Strafantritt am 7. Dezember 1998 dem Missbrauch von Heroin ergeben gewesen sei. Während der Haft sei er - freiwillig und ohne medizinische Hilfe - von seiner Sucht weggekommen. Da seine bisherigen Straftaten nur mit seiner Sucht im Zusammenhang gestanden seien, seien weitere Straftaten nicht mehr zu befürchten. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er in seiner Familie, die besonders gut zusammenhalte, und bei seiner Freundin die nötige Geborgenheit finde. Überdies sei er ein guter, fleißiger und beliebter Arbeiter, der nach der Haftentlassung am 7. Juli 1999 sofort wieder zu arbeiten beginnen könne. Auch diese berufliche Integration werde ihn davon abhalten, wieder in die Heroinabhängigkeit zurückzufallen. Um zu einer richtigen Prognose zu kommen, hätte die belangte Behörde daher die vom Beschwerdeführer zum Beweis für seine familiäre und berufliche Integration und seine nunmehr überwundene Drogenabhängigkeit beantragten Zeugen einvernehmen müssen.
2.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
2.2.1. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/18/0358, und vom 16. April 1999, Zl. 98/18/0373). Beim Beschwerdeführer hat sich diese besondere Gefährlichkeit und Rückfallsgefahr deutlich manifestiert, weil er nach einer einschlägigen Verurteilung gemäß § 12 Suchtgiftgesetz im November 1996 und der darauf folgenden Ermahnung bereits im April 1999 neuerlich einschlägig verurteilt worden ist.Daraus, dass bei der zweiten Verurteilung eine wesentlich höhere Strafe verhängt wurde, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein kriminelles Verhalten deutlich gesteigert hat. Wie sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt, hat er Heroin in großen Mengen eingekauft und weiterverkauft. Dass er dabei die Absicht verfolgte, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Delikte eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (siehe § 70 StGB), ergibt sich daraus, dass er auch wegen § 28 Abs. 3 erster Fall SMG verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hat unstrittig bis zu seiner Verhaftung am 7. Dezember 1998 mit Heroin in großen Mengen gehandelt. Nach seinem Vorbringen befand er sich daraufhin bis 7. Juli 1999, also nicht einmal zwei Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung an den Beschwerdeführer nach dessen Vorbringen am 30. August 1999) in Haft. Die nach seinem Vorbringen dort - wenn auch aus eigenem Entschluss - erreichte Freiheit von jeglicher Suchtgiftergebenheit konnte sich daher bisher außerhalb der Strafvollzugsanstalt noch nicht bewähren und ist schon von daher nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Seinem Vorbringen, dass er aufgrund der guten Integration in der Familie, des Verhältnisses zu seiner Freundin und seiner Berufstätigkeit zur Zufriedenheit der Arbeitgeber nicht mehr in die Drogenabhängigkeit und damit in die Drogenkriminalität zurückfallen werde, ist zu entgegnen, dass ihn diese Umstände auch bisher nicht davon abgehalten haben, mehrfach einschlägig strafbar zu werden. Die von der belangten Behörde getroffene negative Prognose über das künftige Verhalten des Beschwerdeführers begegnet daher auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Bedenken.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Relevanz der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel aufzuzeigen.
Die belangte Behörde kam daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass das den Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG rechtfertige.
2.2.2. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde die Aufenthaltsdauer und die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers sowie den inländischen Aufenthalt von Eltern, Schwester und Freundin des Beschwerdeführers berücksichtigt. Ihre Ansicht, dass das Aufenthaltsverbot auch unter Bedachtnahme auf diese persönliche Interessenlage des Beschwerdeführers zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten sei und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, kann selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers zusätzlich berücksichtigt, dass er nach seinem Vorbringen ein besonders inniges Verhältnis zu seiner Familie habe und als Arbeitnehmer außerordentlich geschätzt sei. Die für das Ausmaß der Integration wesentliche soziale Komponente wird nämlich durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers (gewerbsmäßiger Handel mit großen Mengen von Heroin) deutlich beeinträchtigt. Weiters ist festzuhalten, dass aufgrund der in hohem Maß sozialschädlichen Suchtgiftdelikte selbst eine ansonsten volle Integration des Fremden einem Aufenthaltsverbot nicht entgegenstünde. (Vgl. zum Ganzen etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 98/18/0373.)
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass über ihn nur ein "mildes Urteil" verhängt worden sei, ist im entgegenzuhalten, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das Verhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdengesetzes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen bei der Strafbemessung zu beurteilen hat. (Vgl. auch dazu das mehrfach zitierte hg. Erkenntnis zur Zl. 98/18/0373.)
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Relevanz auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel (Unterlassung der Einvernahme von Zeugen zur Frage seiner persönlichen und beruflichen Integration sowie zum Hintergrund seiner Straftaten) aufzuzeigen.
3. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte.
4. Da nach dem Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. November 1999
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