AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §125
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I416.2236404.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 25.01.2022 und am 21.03.2022 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Vater unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte sein Vater für sich und den Beschwerdeführer am 31.12.1993 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 14.01.1994, Zl. XXXX , abgewiesen wurde.
2. Der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.1994 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid vom Bundesministerium für Inneres vom 20.12.1994, Zl. XXXX , stattgegeben und dem Beschwerdeführer sowie seinem Vater jeweils der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 1991 zuerkannt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.07.2007 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Jugendstraftat).
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.01.2008 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146 StGB als junger Erwachsener zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt und wurde Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.10.2008 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB als Tatbeteiligter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt und wurden die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX und XXXX ausgesprochenen Probezeiten auf jeweils fünf Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer wurde zu GZ: XXXX unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 01.10.2010 aus der Haft entlassen.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.12.2012 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1, Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde die zur GZ: XXXX gewährte bedingte Entlassung des noch offenen Strafrests widerrufen, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur GZ: XXXX wurde abgesehen. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 23.01.2015 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.
7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.2014 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 02.10.2015 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.04.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 05.10.2015 zu XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Milderung der Strafe nach § 31a StGB hinsichtlich der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.04.2015, rechtskräftig mit 13.04.2014, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten mit der Maßnahme stattgegeben, dass die Freiheitsstrafe nach den §§ 31, 40 StGB nunmehr als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.2014 zu XXXX verhängten Strafe ausgesprochen und auf 12 Monate herabgesetzt wurde.
9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 20.11.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde die mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 23.01.2015, XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 24.01.2018, Zl. XXXX , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 20.11.2017, Zl. XXXX , Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht.
10. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.01.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.
11. Am 27.02.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, in welchem der Beschwerdeführer über die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Kenntnis gesetzt wurde. In weiterer Folge erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er in Deutschland geboren und seine Muttersprache Deutsch sei. Mit seinen Familienangehörigen spreche er zu 90 % Deutsch und zu 10 % Bosnisch. Er selbst und sein Vater seien staatenlos und wisse er nicht, wo sein Vater geboren sei. Er selbst habe bis zu seinem zweiten Lebensjahr in Deutschland gelebt, habe anschließend circa ein halbes Jahr in Bosnien verbracht und sei dann nach Österreich gekommen, wo er seit seinem dritten Lebensjahr durchgehend aufhältig sei. Seine Mutter sei gebürtige Slowakin, jedoch nun deutsche Staatsbürgerin, ebenso wie seine drei Halbbrüder. Er wisse nicht, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, denke jedoch, dass sie Kriegsflüchtlinge gewesen seien. Er habe sich bisher nicht um die bosnische Staatsbürgerschaft bemüht, da er sich nicht als bosnischer Staatsbürger sehe. Er sei ledig und habe zwei Töchter von zwei verschiedenen Frauen. Die Mutter der älteren Tochter sei Bolivianerin und lebe mit der gemeinsamen Tochter in XXXX , wobei seit einem dreiviertel Jahr kein Kontakt mehr bestehe. Die jüngere Tochter wohne mit ihrer Mutter, einer Serbin mit österreichischer Staatsbürgerschaft, ebenfalls in XXXX und habe der Beschwerdeführer mit ihnen derzeit telefonischen Kontakt und würden Besuche stattfinden. Der Beschwerdeführer führte weiters an, dass er gesund sei und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. In Bosnien habe er sich zuletzt im Jahr 1992 für etwa ein halbes Jahr aufgehalten. Zu seiner Lebenssituation führte er an, dass er bis zu seinem 13. Lebensjahr bei seinem Vater in XXXX gelebt habe, anschließend in ein Heim gegangen sei und bis zu seinem 26. Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt habe. Seine Mutter habe er erst vor fünf Jahren kennengelernt. In Österreich würden derzeit sein Vater, seine beiden Kinder und eine Halbschwester des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Vater habe er nicht so oft Kontakt und sei das Verhältnis nicht das Beste. Zu seiner Halbschwester habe er jedoch regelmäßig Kontakt und würde ihn diese auch regelmäßig im Gefängnis besuchen. Seine Mutter lebe demgegenüber in Deutschland, genauso wie seine Halbbrüder. Auf die Frage der belangten Behörde, ob er noch Kontakte in seinem Heimatland habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er niemanden dort kenne und noch nie Kontakt mit jemanden gehabt habe. Vor seiner Inhaftierung habe er mit seiner Lebensgefährtin und seiner jüngeren Tochter in XXXX gelebt. Gearbeitet habe er zuletzt bei einer Baufirma, in der er bis zu seiner Inhaftierung acht Monate beschäftigt gewesen sei. Seine Freizeit habe er großteils mit seinen Kindern verbracht und sei sein Freundeskreis ausschließlich in XXXX beheimatet. Er sei kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer Organisation, habe in Österreich jedoch Ausbildungen zum Kranfahrer, Maurer und Metallfacharbeiter absolviert und sei angelernter Schalungszimmerer. Er sei neun Jahre in XXXX zur Schule gegangen. Auf die Frage der belangten Behörde, was gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen würde und was er dort befürchte, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dazu nichts sagen könne, er dort mehr Ausländer als in Österreich sei, er die Sprache nicht so gut wie Deutsch spreche, er keine Familie und Bekannte dort hätte und seine Kinder und sein soziales Umfeld in Österreich seien. Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien aufgezeigt und wurde dem Beschwerdeführer, angesichts seiner Weigerung, das Länderinformationsblatt nicht ausgehändigt.
12. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.05.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Nachweise zu seiner Vaterschaft sowie Meldebestätigungen und Identitätsdokumente seiner Kinder und ein Identitätsdokument seiner Mutter vorzulegen. Am 28.05.2020 langte sodann eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Parteiengehör vom 19.05.2020 ein und fügte der Beschwerdeführer Kopien der Geburtsurkunde, des Reisepasses sowie einen ZMR-Auszug seiner jüngeren Tochter sowie die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und einen Beschuss des Bezirksgerichtes XXXX betreffend die Pflegschaftssache seiner älteren Tochter an.
13. Am 03.07.2020 folgte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers und fügte er dieser Unterlagen betreffend seine Mutter sowie die bereits am 28.05.2021 übermittelten Schriftstücke an.
14. Der Beschwerdeführer wurde mittels Parteiengehör vom 14.07.2020 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die belangte Behörde aufgrund des Staatsbürgerschaftsgesetzes Bosnien und Herzegowinas davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer die bosnische Staatsbürgerschaft zukomme, da sein Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers im Besitz der bosnischen Staatsbürgerschaft gewesen sei. Ihm wurde dabei die Möglichkeit gewährt, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Nachweise zum Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft vorzulegen.
15. In seiner Stellungnahme datiert mit 23.07.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass seines Wissens nach weder sein Vater noch er selbst je die bosnische Staatsbürgerschaft besessen hätten. Zudem habe er niemals gesagt, dass er jemals in Bosnien gelebt habe. Vielmehr seien sie lediglich dort gewesen, wobei er nicht mit Bestimmtheit sagen könne, wie lange und wo genau er sich mit seinem Vater in Bosnien aufgehalten habe, schließlich sei er damals erst zwei bis drei Jahre alt gewesen. Es könne aber auch sein, dass er sich damals in Serbien aufgehalten habe, jedoch sei er in der Einvernahme aufgrund des Asylbescheides, wonach sie bosnische Flüchtlinge gewesen seien, davon ausgegangen, dass er in Bosnien gewesen sei. Er habe seit seinem Aufenthalt in Österreich das Bundesgebiet lediglich für einen zweimonatigen Urlaub in Slowenien und zwei bis drei Besuchen bei seiner Mutter in Deutschland verlassen. Er wies darauf hin, dass sein Leben, seit er sich erinnern könne, in Österreich stattgefunden habe, er in Österreich zur Schule gegangen sei und seine Ausbildungen hier gemacht habe. Zudem würden seine Kinder, seine Familie und seine Freunde in Österreich leben und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich. Seine Straffälligkeit hänge ausschließlich mit seiner Suchtproblematik zusammen und habe er in Österreich bereits zahlreiche Therapien gemacht. Seit drei Jahren seien seine Drogentests negativ und habe er in Haft zusätzlich eine Lehre zum Metallfacharbeiter absolviert, um wieder ins Berufsleben zu finden. Er sei bemüht, für sich und seine Kinder nach der Haft einen anderen Lebensweg einzuschlagen.
16. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 20.12.1994, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Außerdem komme dem Beschwerdeführer die bosnische Staatsbürgerschaft zu und führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2019 dem Vater des Beschwerdeführers, XXXX , der Status des Asylberechtigten aberkannt und gleichzeitig festgestellt worden sei, dass er Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas sei. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020 ( XXXX ) rechtskräftig bestätigt worden, weshalb - dem Staatsbürgerschaftsgesetz Bosnien und Herzegowinas folgend, wonach ein Kind die bosnische Staatsbürgerschaft erwirbt, wenn zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die bosnische Staatsbürgerschaft besaß - die bosnische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers anzunehmen sei.
17. Mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
18. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsberatung mit Schriftsatz vom 23.10.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Es wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das Verfahren mit wesentlichen Mängeln belastet habe, da sie ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Zur angenommenen Staatsbürgerschaft erklärte die Rechtsberatung zusammengefasst, dass selbst für den Fall, dass der Vater des Beschwerdeführers die unterstellte Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas hätte, nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer damit automatisch die Staatsangehörigkeit des Vaters besitze, da er doch die ersten Jahre seines Lebens bei seiner Mutter in Deutschland gelebt habe. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer unter Umständen die deutsche oder slowenische Staatsbürgerschaft haben könne. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer ein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK in Österreich, welches ausschließlich während des gesicherten Aufenthaltes entstanden sei. Die Rechtsberatung erklärte in weiterer Folge, dass eine detaillierte Ausführung über das Privatleben des Beschwerdeführers noch nachgereicht werde. Hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde weiters ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, dass die belangte Behörde alle vier kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen geprüft habe und sei keine ausreichende Prognoseentscheidung getroffen worden. Qualifizierte Begründungsmängel würden außerdem in Bezug auf die ausgesprochene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot in der Höhe von zehn Jahren bestehen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zukomme; falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; in eventu den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VII. aufheben und feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilen; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; in eventu das auf zehn Jahre befristet erlassene Einreiseverbot unter Spruchpunkt VII. ersatzlos aufheben oder auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den Bescheid zu Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung einer neuen Entscheidung an die I. Instanz zurückverweisen.
19. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2020 vorgelegt.
20. Am 06.11.2020 langte eine Abschluss-Therapiebestätigung der Gruppentherapie in der XXXX , datiert mit 13.06.2019, ein, wonach der Beschwerdeführer seit 24.05.2018 in der Justizanstalt XXXX an der Gruppentherapie teilgenommen und diese positiv abgeschlossen habe.
21. Am 06.11.2020 wurde beim erkennenden Gericht eine Beschwerdeergänzung datiert mit 05.11.2020 eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Wissensstand des Beschwerdeführers sein Vater nicht nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben werden habe können, da sie ihn nicht als Staatsbürger identifizieren haben können. Zudem sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur mangelhaft berücksichtigt worden, da er aufgrund der Inanspruchnahme mehrerer Drogentherapieprogramme seit über drei Jahren „clean“ sei. Wenn der Beschwerdeführer jedoch in ein Land abgeschoben werden würde, welches er nicht kenne, wäre seine Prognose betreffend seinen psychischen Zustand und seiner Beziehung zu Drogen düster. Zudem habe sich die belangte Behörde zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers äußerst kurzgehalten. Der Beschwerdeführer habe zwei Töchter, eine Halbschwester und einen Stiefbruder in Österreich. Zu seiner Halbschwester habe er ein sehr inniges Verhältnis und unterstütze ihn diese finanziell und emotional. Seinen beiden Töchtern komme die österreichische Staatsbürgerschaft zu und seien sie minderjährig. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Haft beide Töchter regelmäßig finanziell und emotional unterstützt und hätten die Kinder ihn auch während der Haft regelmäßig besucht. Der Beschwerdeführer würde seine Kinder über alles lieben und sei es für ihn nicht vorstellbar, von seinen Kindern getrennt leben zu müssen, schließlich sei es der Familie nicht zuzumuten, dass die minderjährigen Kinder ihren Vater regelmäßig in Bosnien und Herzegowina besuchen müssten. Dies entspräche nicht dem Kindeswohl und sei nicht verhältnismäßig iSd Art. 8 EMRK. Außerdem sei noch auf die schlichte Behauptung der belangten Behörde einzugehen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner acht Verurteilungen jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich eingehend mit den einzelnen Straftaten auseinanderzusetzen und beschäftige sich an keiner Stelle mit den Gründen für die Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Bei seiner ersten Verurteilung habe es sich um eine Jugendstraftat gehandelt und habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in einem Jugendheim gelebt, nachdem er viele Jahre von seinem Vater schwer misshandelt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit aus der Obhut des Jugendamtes entlassen worden sei, hätten sich Freunde um ihn gekümmert und ließ er sich von ihnen hinreißen, bei einem Raub als Fahrer zur Verfügung zu stehen. Betreffend die danach erfolgten SMG-Verurteilungen sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit versucht habe, seiner Familie ein möglichst gutes Leben zu geben, er jedoch aufgrund seiner Abhängigkeit nicht genug Geld gehabt habe um sich seine Sucht zu finanzieren. Durch seine Drogensucht sei er in einem Teufelskreis gefangen gewesen, jedoch habe er in seinem ersten Jahr in der Justizanstalt durchgehend eine Suchtgruppe besucht, nehme seither keine Medikamente und keine Drogen. Er sei sich seiner Untaten bewusst, jedoch möge das Gericht auch die Umstände berücksichtigen, die zu den einzelnen Straftaten geführt haben. Er wolle in Zukunft wieder ein gutes Mitglied der Gesellschaft und ein liebevoller und verlässlicher Vater sein.
22. Am 11.11.2021 erging an das Landesgericht XXXX ein Ersuchen um Übermittlung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichtes XXXX , mit welchem die im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2017 zu XXXX ausgesprochene Strafhöhe nachträglich angehoben wurde, und langte die entsprechende Entscheidung am 12.11.2021 beim erkennenden Gericht ein.
23. Das erkennende Gericht ersuchte am 11.11.2021 die Justizanstalt XXXX um Übermittlung der Besucherliste betreffend den Beschwerdeführer sowie um Ausfolgung einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer, worin der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, den vollständigen Namen und eine zustellfähige Adresse seiner Halbschwester bekannt zu geben. Am 12.11.2021 langte beim erkennenden Gericht eine Ausgangs-/Abwesenheitsliste, Besucherlisten, Telefonlisten, eine Personeninfoliste, eine Vollzugsinformation sowie die Geburtsurkunde seiner jüngeren Tochter durch die Justizanstalt XXXX ein. Am 15.11.2021 gab der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht den Namen sowie die Adresse seiner Halbschwester bekannt.
24. Am 30.11.2021 langte nach einem telefonischen Ersuchen der Beschluss des Landesgerichts XXXX zur GZ: XXXX vom 05.10.2015 beim erkennenden Gericht ein.
25. Am 24.01.2022 ersuchte das erkennenden Gericht die Justizanstalt XXXX erneut um Übermittlung einer aktuellen Besucherliste, der Vollzugsinformation und einer Ausgangsliste und langten die entsprechenden Unterlagen noch am selben Tag ein.
26. Am 25.01.2022 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in welcher zudem die beantragte Zeugin Arabella KORICANIN (im Folgenden: Zeugin K.) einvernommen wurden. Die geladene Zeugin XXXX (im Folgenden: Zeugin D.) teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2022 um 18:45 Uhr per E-Mail mit, dass sie aufgrund einer Krankheit nicht bei der Verhandlung erscheinen werde, ohne dass der vorgelegten ärztlichen Krankmeldung Hinderungsgründe wie eine verordnete Bettruhe oder Ausgehbeschränkungen zu entnehmen waren.
27. Am 02.02.2022 und am 04.02.2022 wurden dem erkennenden Gericht durch die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers folgende Urkunden vorgelegt: Krankmeldung der Zeugin D., Einstellungszusage der XXXX datiert mit XXXX 2021, E-Mail XXXX Covid-19 betreffend die Zeugin D.
28. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2022 wurde die Zeugin D. zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2022 geladen. Begründend wurde festgehalten, dass die Zeugin zur Verhandlung am 25.01.2022 nicht erschienen ist, laut den übermittelten Unterlagen durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihre Quarantäne jedoch am 07.02.2022 geendet habe. Da eine Gesundmeldung ihrerseits nicht erfolgt sei, werde Sie zum neuen Verhandlungstermin mit förmlicher Erledigung geladen.
29. Am 21.03.2022 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, in welcher die Zeugin D. in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Deutsch er verfügt darüber hinaus über gute Kenntnisse in den Sprachen Bosnisch/Kroatisch/Serbisch. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland geboren, reiste anschließend mit seinem Vater, einem bosnischen Staatsangehörigen, zunächst nach Bosnien und Herzegowina und in weiterer Folge nach Österreich, wo dieser für sich und den damals minderjährigen Beschwerdeführer am 31.12.1993 einen Asylantrag in Österreich stellte. Dem Antrag wurde letztlich mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 20.12.1994, Zl. XXXX , in zweiter Instanz stattgegeben und dem Beschwerdeführer sowie seinem Vater jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Seinem Vater wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2019 der Status des Asylberechtigten aberkannt und seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für zulässig erachtet, und wurde diese Entscheidung in zweiter Instanz bestätigt. Sein Aufenthaltsort ist derzeit – trotz anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht – unbekannt und hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinem Vater. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Bosnien und Herzegowina verfügt.
Seine Mutter und seine Halbbrüder leben in Deutschland und besteht unregelmäßiger Kontakt zum Beschwerdeführer. Seine Halbschwester, sein Stiefbruder und seine Stiefmutter leben wiederum in Österreich. Insbesondere besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Halbschwester ein inniges Naheverhältnis und fanden zahlreiche Besuche während seiner Haft statt, wobei derzeit keine wechselseitige Abhängigkeit besteht.
Er wuchs im österreichischen Bundesgebiet auf und absolvierte die neunjährige Schulpflicht. Anschließend absolvierte er eine Lehre zum Maurer und eine Ausbildung zum Metallfacharbeiter in Haft. Weitere Kurse besuchte der Beschwerdeführer nicht und war er auch nicht gemeinnützig tätig. Er besuchte allerdings mehrere Therapien für suchtgefährdete Personen.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat zwei Töchter, die im österreichischen Bundesgebiet leben. Am XXXX wurde seine Tochter XXXX geboren und entstammt diese aus der früheren Beziehung mit XXXX , die das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter innehat. Es besteht bereits über zwei Jahren kein Kontakt zum Beschwerdeführer und fanden bislang keine Besuche seiner Tochter I.T. in der Justizanstalt XXXX statt. Der Beschwerdeführer ist gegenüber seiner Tochter unterhaltspflichtig und erhält sie seit 01.07.2017 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss vonseiten des Staates.
Aus einer früheren Beziehung des Beschwerdeführers mit der Österreicherin XXXX , Zeugin D., stammt die gemeinsame Tochter XXXX , geb. am XXXX . Der Zeugin D. kommt die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter zu und wurde ebenfalls ein Unterhaltsvorschuss bewilligt, da der Beschwerdeführer keinen Kindesunterhalt leistet. Vor seinem Haftantritt lebten sie beginnend mit der Geburt seiner Tochter A.K. bis zum 04.01.2016 sowie von August 2016 bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers Ende Mai 2017 in einem gemeinsamen Haushalt. Anschließend besuchte die Zeugin D. den Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrer Tochter in regelmäßigen Abständen in Haft, wobei dieser Kontakt während der COVID-19-Pandemie über Videokonferenz oder telefonisch weitergeführt wurde. Seit August 2021 besteht für den Beschwerdeführer ein gerichtlich festgelegtes Besuchsrecht für seine Tochter, wobei er sie einmal im Monat für je eine Stunde in Begleitung einer Sozialarbeiterin sehen darf. Im Jahr 2021 sah der Beschwerdeführer seine Tochter einmal persönlich und zwei Mal per Videokonferenz, eine besondere Nahebeziehung besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter A.K. nicht.
Es leben keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, jedoch hat der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes diverse Freundschaften in Österreich geschlossen, führt jedoch derzeit keine Beziehung.
Der Beschwerdeführer ging zuletzt im Jahr 2017 einer legalen Erwerbstätigkeit nach und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt in Österreich – außerhalb seiner Inhaftierungen - überwiegend durch Sozialhilfeleistungen bzw. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie durch die Erträge aus seinen strafrechtswidrigen Tätigkeiten. Während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich war er – außerhalb seiner Haftzeiten – insgesamt etwa ein Jahr legal erwerbstätig. Er ist in Besitz von zwei Einstellungsbestätigungen für die Zeit nach seiner Enthaftung und stehen ihm aufgrund nicht geleisteter Alimentszahlungen bzw. der gewährten Unterhaltsvorschüsse für seine zwei Töchter Schulden in unbekannter Höhe gegenüber.
Durchgängig aufhältig im österreichischen Bundesgebiet ist der Beschwerdeführer seit Dezember 1993. Im Jahr 2007 wurde er volljährig, im Jahr 2008 war er erstmals in einer Haftanstalt gemeldet und hat er bis dato zusammengerechnet bereits über sieben Jahre in Haft verbracht.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen betreffend den Beschwerdeführer acht Eintragungen auf und wurde er zusammengerechnet zu (teils bedingten) Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 13 Jahren und sieben Monaten rechtskräftig verurteilt wurde:
Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.07.2007 zu XXXX wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.01.2008 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146 StGB als junger Erwachsener zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt und wurde Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.10.2008 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB als Tatbeteiligter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt und wurden die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX und XXXX ausgesprochenen Probezeiten auf jeweils fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde zu GZ: XXXX unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 01.10.2010 aus der Haft entlassen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.12.2012 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1, Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde die zur GZ: XXXX gewährte bedingte Entlassung des noch offenen Strafrests widerrufen, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur GZ: XXXX wurde abgesehen. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 23.01.2015 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte vorschriftswidrig Suchtgift, wobei es sich um Marihuana und Kokain handelte, in einer insgesamt die Grenzmenge des § 28a SMG mehrfach übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler durch gewinnbringenden Verkauf überlassen haben, wobei der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftaten überwiegend deshalb begangen hat, um sich selbst Suchtmittel für den persönlichen Gebrauch zu verschaffen, sowie in einem anderen Fall zu überlassen versucht haben. Als mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das überschießende Geständnis des Beschwerdeführers sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend fielen seine Vorstrafen sowie die Tatwiederholungen ins Gewicht.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.2014 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 02.10.2015 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Darin wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er hat im Zeitraum Dezember 2013 bis Anfang Februar 2014 vorschriftswidrig Suchtgift, wobei er an Suchtgift gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb begangen wurden, um sich Mittel zum Eigenkonsum zu verschaffen, gewerbsmäßig anderen überlassen, sowie 269,93 Gramm brutto Cannabiskraut sowie 1,81 Gramm brutto Amphetamin (Speed) erworben und besessen, wobei er diese Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Als mildernd wurde sein von Beginn an umfassendes und reumütiges Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen sowie die bestehenden Vorstrafen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.04.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, er hat im Mai 2013 XXXX mit der Hand Schläge ins Gesicht und gegen den Körper versetzt, wodurch diese Hämatome im Gesicht und an den Armen erlitt, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2013 B.T. dadurch, dass er sie zumindest fünf Stunden in ihrer Wohnung einsperrte und sie an den Händen und Füßen fesselte, wiederrechtlich gefangen gehalten, und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2013 eine fremde Sache in nicht mehr festzustellendem, EUR 3.000,00 im Zweifel nicht übersteigenden Wert, zerstört, indem er das Festnetztelefon der B.T. aus der Wand riss und dieses gegen die Wand schleuderte. Als mildernd wurde sein Geständnis, als erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Begehung während eines offenen Strafaufschubes nach § 39 SMG gewertet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 05.10.2015 zu XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Milderung der Strafe nach § 31a StGB hinsichtlich der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.04.2015, rechtskräftig mit 13.04.2014, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten mit der Maßnahme stattgegeben, dass die Freiheitsstrafe nach den §§ 31, 40 StGB nunmehr als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.2014 zu XXXX verhängten Strafe ausgesprochen und auf 12 Monate herabgesetzt wurde, da bei gemeinsamer Aburteilung mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2,5 Jahren das Auslangen gefunden worden wäre.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 20.11.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde die mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 23.01.2015, Zl. XXXX , gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Das Strafgericht hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen im Zeitraum Ende 2013 bis Mai 2017 überlassen zu haben, und zwar Marihuana sowie Kokain, und am 09.01.2017 zwei Kilogramm Marihuana zu überlassen versucht haben, indem er mit dem Suchtgift zu einem Treffen fuhr, um dieses zu einem unbekannten Preis zu übergeben, wobei er beim Treffpunkt überfallen und das Suchtgift geraubt wurde, sowie in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift, und zwar Marihuana und Kokain, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen zu haben, sowie im Zeitraum 03.06.2014 bis 30.05.2017 Marihuana und Kokain zum ausschließlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben. Das Strafgericht stellte unter anderem fest, dass es dem Beschwerdeführer darauf ankam, durch das fortgesetzte und wiederholte Überlassen von Suchtgiften anderen insgesamt eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge zu überlassen, wobei sein Wille von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt der Suchtgiftmenge umfasste. Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Vernehmung anführte, von Oktober 2010 bis zur Festnahme am 31.05.2017 insgesamt zwischen 31.200 und 34.500 Gramm Marihuana und im Zeitraum Juli 2015 bis 31.05.2017 850 Gramm Kokain erworben zu haben, wovon er circa 2.500 bis 3.500 Gramm Marihuana und 350 bis 400 Gramm Kokain selbst konsumiert hat. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das reumütige Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung und erschwerend die einschlägigen rückfallsbegründenden Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Begehung während offener Probezeit sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen gewertet.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 24.01.2018, Zl. XXXX , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 20.11.2017, Zl. XXXX , Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht. Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe wurde zudem als mildernd die Sicherstellung des Suchtgiftes, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, der Ausspruch des Verfalls von EUR 36.000,00 und die Gewöhnung des Beschwerdeführers an Suchtgift angenommen, wohingegen der lange Tatzeitraum zusätzlich als erschwerend berücksichtig wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.01.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 17.04.2019 in der Hauptverhandlung in einem Verfahren des Landesgerichtes XXXX wegen §28a Abs. 1 fünfter Fall SMG als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt hat, indem er zusammengefasst angab, dass er vom Angeklagten niemals Suchtgift bekommen habe. Bei der Strafbemessung wurde mildernd sein umfängliches Geständnis sowie die Drucksituation und erschwerend sein getrübtes Vorleben gewertet.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft in der Justizanstalt XXXX , ist seit 01.08.2021 im gelockerten Vollzug und arbeitet in der Abteilung Ökonomie mit Pferden.
1.2. Zum Status des Asylberechtigten und zur Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer wurde als damals noch Minderjähriger mit Bescheid vom 20.12.1994, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt und leitete sich dieser von seinem Vater ab. Gründe, die für die damalige Zuerkennung ausschlaggebend waren, beziehen sich nur auf die Ankerperson, nämlich den Vater. Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater keiner Verfolgung in Bosnien und Herzegowina ausgesetzt, und wurde seinem Vater der Status des Asylberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2019 und nach Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht in zweiter Instanz aberkannt. Der Beschwerdeführer selbst war nie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt und hat im nunmehrigen Verfahren keine substantiierten Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr geäußert. Im Entscheidungszeitpunkt liegt keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina vor.
Festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet, noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Aufgrund der allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Bosnien und Herzegowina gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage:
Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BuH) wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner„Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt. BuH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BuH (51% des Territoriums, ca. 63% der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49% des Territoriums, ca. 35% der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brčko. Die Föderation BuH gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Als kollektives Staatsoberhaupt des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle acht Monate. Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Brčko und der zehn Kantone in der Föderation BuH kommen zusammen auf über 150 Ministerien (AA 5.4.2021).
Der Staat wird von einem dreiköpfigen Präsidium geführt, das aus jeweils einem Kroaten, einem Serben und einem Muslim (Bosniaken) besteht, die sich nach acht Monaten im Vorsitz abwechseln. Die drei Mitglieder des Präsidiums werden alle vier Jahre direkt gewählt. Die Legislative liegt beim Zwei-Kammern-Parlament (Skupstina). Die 42 Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden vom Volk für vier Jahre direkt gewählt (28 Föderation Bosnien und Herzegowina, 14 Serbische Republik). Die Mitglieder der Kammer der Völker werden von den Parlamenten der Teilstaaten gewählt (zehn Föderation Bosnien und Herzegowina, fünf Serbische Republik). Jeder der zwei Teilstaaten hat eine eigene Regierung und ein eigenes Parlament. In der Föderation Bosnien-Herzegowina besteht das Parlament aus zwei Kammern (Abgeordnetenhaus/ 98 Sitze und Kammer der Völker/ 58 Sitze). Ebenso in der Serbischen Republik: Nationalversammlung/ 83 Sitze und Rat der Völker/ 28 Sitze. Der jeweilige Präsident wird vom Parlament gewählt (Länder-Lexikon o.D.).
Mit der Entscheidung des Lenkungsausschusses (Stearing Board) des Friedensimplementierungsrats (PIC) für Bosnien und Herzegowina ist der erfahrene CSU-Politiker, Christian Schmidt, mit der Funktion des Hohen Representanten (HR) betraut worden. Dieser hat die Aufgabe, den Friedensvertrag von Dayton, der den blutigen Bosnienkrieg (1992-1995) beendete, zu überwachen und den politisch-zivilen Teil des Abkommens zu implementieren. Durch die ständigen Blockaden vor allem seitens der bosnischen Serben und bosnischen Kroaten ist der bosnische Staat heute praktisch funktionsunfähig und zeigt kaum Fortschritte auf dem Weg zu einer funktionierenden Demokratie. Schon seit Jahren versucht Moskau eine Schließung des Büros des Hohen Repräsentanten (OHR) zu erreichen, was die Krise in Bosnien in absehbarer Weise noch vergrößern und das Bestehen dieses Staates gefährden würde (DW 7.6.2021).
Die in ihren jeweilige Volksgruppen dominierenden National-Parteien haben bei den Kommunalwahlen in BuH empfindliche Niederlagen einstecken müssen. In der Hauptstadt Sarajevo verlor die muslimisch-bosniakische Regierungspartei SDA mehrere Stadtteile an ein links-liberales Oppositionsbündnis. Im serbischen Landesteil, der RS, verlor die Regierungspartei SNSD des serbischen Präsidentschaftsmitglieds Milorad Dodik die Bürgermeisterwahl in der Regionshauptstadt Banja Luka. Bosnische Medien werteten die Wahlergebnisse als Beginn eines möglichen Wandels. Sie schrieben sie auch dem Versagen der National-Parteien bei der Bewältigung der Corona-Pandemie zu, von der BuH besonders hart betroffen ist. So gab es etwa Korruption im Zusammenhang mit dem Kauf medizinischer Geräte (DW 16.11.2020).
Bosnien und Herzegowina muss im Einklang mit den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2019 die 14 Schlüsselprioritäten umsetzen, die in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom Mai 2019 zum Antrag des Landes auf EU-Mitgliedschaft genannt wurden. Die Stellungnahme ist ein umfassender Fahrplan für tiefgreifende Reformen in den Bereichen Demokratie/Funktionsweise der staatlichen Verwaltung, Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte sowie öffentliche Verwaltung. Bosnien und Herzegowina muss seinen rechtlichen und institutionellen Rahmen - wo erforderlich auch auf Verfassungsebene - grundlegend verbessern, um den Anforderungen für die EU-Mitgliedschaft gerecht zu werden. Die Erfüllung der 14 Schlüsselprioritäten wird es dem Land ermöglichen, Beitrittsverhandlungen mit der EU aufzunehmen. Im Juli 2020 verabschiedeten alle Regierungsebenen den strategischen Rahmen für die Reform der öffentlichen Verwaltung, was zur Umsetzung der Schlüsselpriorität 14 beitrug. Nun müssen alle Regierungsebenen den entsprechenden Aktionsplan annehmen. Bosnien und Herzegowina hat im September 2020 die überarbeitete nationale Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen angenommen, und damit einen Beitrag zur Schlüsselpriorität 5 geleistet. Ferner sind Vorbereitungen für die Tagungen des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses im Gange. Bosnien und Herzegowina muss auch bei den anderen Schlüsselprioritäten Fortschritte erzielen (VB 7.5.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 26.4.2021
- AA - Auswärtiges Amt (30.11.2020a): Bosnien und Herzegowina, Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/bosnien-und-herzegowina/207680 , Zugriff 26.4.2021
- DW - Deutsche Welle Gastkolumne (7.6.2021): Christian Schmidt - der richtige Mann für Bosnien und Herzegowina, https://www.dw.com/de/gastkolumne-christian-schmidt-der-richtige-mann-f%C3%Bcr-bosnien-und-herzegowina/a-57803671 , Zugriff 5.7.2021
- Länder-Lexikon (o.D.): Bosnien-Herzegowina, https://www.laender-lexikon.de/Bosnien-Herzegowina , Zugriff 27.7.2021
- VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (7.5.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Sicherheitslage
Sowohl die politische Situation als auch die allgemeine Konfliktlage in der Region bleiben auch 25 Jahre nach Kriegsende angespannt. Zwischen Bosnien und Herzegowina (BuH) und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Adria. Ebenso gibt es zwischen BuH und Serbien Territorialstreitigkeiten entlang des Flusses Drina. Im Rahmen der EUFOR Mission Operation Althea, die 2004 mit dem Ende von SFOR die Überwachung des Dayton-Abkommens übernahm, sind derzeit 600 Soldaten aus 19 Staaten stationiert. Die OSZE-Mission in BuH ist mit etwa 68 Personen weiterhin in dem Land präsent und operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken. Darüber hinaus hat die Mission zum Ziel, die bosnische Regierung beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft, einer funktionierenden Zivilgesellschaft und einem guten Regierungssystem zu unterstützen (BICC 1.2021).
In einem Non-Paper, das Anfang 2021 aufgetaucht ist und angeblich von slowenischem Premier Janša stammt, wird vorgeschlagen, die gesamte Nachkriegsordnung in Südosteuropa zu zerstören und neue Grenzen nach ethnischen Kriterien zu ziehen, also genau das zu machen, was in den 1990er-Jahren zu den Kriegen in Kroatien und in Bosnien-Herzegowina geführt hat. Insbesondere in Sarajevo, der Hauptstadt Bosnien-Herzegowinas, eines Staats, der laut dem Non-Paper zerstückelt und zerstört werden soll - genauso wie es die Kriegstreiber in den 1990ern versuchten -, reagierte man heftig auf das slowenische Papier, zumal Slowenien bisher immer als enger Freund von Bosnien-Herzegowina galt (DS 15.4.2021).
Das Non-Paper schlägt die Aufteilung Bosnien-Herzegowinas, jenes serbisch-kroatisch-muslimischen Staates vor, den der französische Staatspräsident Emmanuel Macron einmal als "tickende Zeitbombe" bezeichnet hat. Die Republika Srpska solle Serbien zugeschlagen werden, die vornehmlich kroatischen Gebiete der Herzegowina Kroatien. Der muslimisch dominierte Rumpfstaat könne zwischen der EU und der Anbindung an die Türkei wählen. Die Fantasterei über die Schaffung eines Großserbiens, Großkroatiens und Großalbaniens ist auch die Folge der arroganten Gleichgültigkeit in Brüssel nach dem Verlust der EU-Perspektive für die sechs sogenannten Westbalkan-Staaten (DS 27.4.2021).
Quellen:
- BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit,Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2020_Bosnien-Herzegowina.pdf , Zugriff 26.4.2021
- DS - Der Standard (15.4.2021): International Europa Slowenien, Geleaktes Papier, Grenzen nach Ethnien: Slowenischer Vorschlag verstört den Balkan, https://www.derstandard.at/story/2000125883075/grenzen-nach-ethnien-slowenischer-vorschlag-verstoert-den-balkan , Zugriff 16.4.2021
- DS - Der Standard (27.4.2021): Kolumne, Paul Lendvai, Die "tickende Zeitbombe" auf dem Balkan, https://www.derstandard.at/story/2000126164069/die-tickende-zeitbombe-auf-dem-balkan ; Zugriff 27.4.2021
Rechtsschutz/Justizwesen:
Die Staatsverfassung sieht das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen vor, während die Verfassungen der Entitäten ein unabhängiges Justizwesen vorsehen. Dennoch beeinflussen politische Parteien und die Akteure des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene in politisch sensiblen Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit Korruption, sowohl auf staatlicher als auch auf Entitätsebene. Die Behörden versäumen es bisweilen, Gerichtsentscheidungen durchzusetzen. Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle und Koordinierung der Strafverfolgungsbehörde und Sicherheitskräfte aufrechterhalten, führte das Fehlen einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Landes zu gelegentlichen Verwirrung und überlappenden Zuständigkeiten. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, indem sie die Inanspruchnahme von Zivilurteilen weniger effektiv macht. In mehreren Fällen stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Recht auf einen Abschluss des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist fest. Die Nichteinhaltung von Gerichtsentscheidungen durch die Regierung veranlasste die Beschwerdeführer, den EGMR anzurufen. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Der Angeklagte hat das Recht auf einen gerichtlich bestellten Dolmetscher, die Zeugen und Beweise in seinen eigenen Namen vorzulegen und Urteile anzufechten. Die Behörden respektieren im Allgemeinen die meisten dieser Rechte, die sich auf alle Angeklagten erstrecken (USDOS 30.3.2021).
Im Jahr 2020 wurden im Bereich Justiz keine Fortschritte erzielt. Die Behinderung von Justizreformen durch politische Akteure und innerhalb der Justiz sowie das schlechte Funktionieren der Justiz untergraben die Ausübung der Rechte der Bürger und den Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität (EK 10.2020).
Im September 2020 verabschiedete der Ministerrat von BuH die im Mai 2018 vorgelegte, lang verzögerte überarbeitete nationale Strategie zur Bearbeitung von Kriegsverbrechen. Die Strategie zielt darauf ab, Fälle von Kriegsverbrechen effizient vom Staat an Gerichte der unteren Ebene zu verteilen, um den Rückstau an Fällen zu beseitigen. Die NGO TRIAL International äußerte die Sorge, dass im Jahr 2020, 25 Jahre nach dem Völkermord von Srebrenica, Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen immer noch geleugnet oder bagatellisiert werden. Nach Angaben der OSZE waren im August 2020 243 Kriegsverbrecherprozesse gegen 483 Angeklagte vor allen Gerichten in BuH anhängig. Zwischen Januar und Juli 2020 fällten die Gerichte in BuH in 11 Fällen erstinstanzliche Urteile; 12 der 19 Angeklagten wurden verurteilt. Im gleichen Zeitraum fällten bosnische Gerichte in sechs Fällen rechtskräftige Urteile, fünf von neun Angeklagten wurden verurteilt und in zwei Fällen endete das Verfahren mit dem Tod des Angeklagten (HRW 13.1.2021).
In zwei unterschiedlichen Fällen wurden gegen zwei bosnische Staatsbürger, die im Zuge der Rückkehraktionen Ende 2019 aus Syrien nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben wurden, entsprechende Urteile wegen der Teilnahme an Kriegshandlungen in Syrien oder im Irak und Mitgliedschaft bei ISIS vom Staatsgericht ausgesprochen. Im ersten Fall wurde ein 22-jähriger Bosnier, der als Minderjähriger mit seiner Familie nach Syrien und Irak verzogen war, rechtskräftig zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt. Im zweiten Fall wurde ein 27-jähriger Bosnier wegen Teilnahme an Kriegshandlungen und Anstiftung zum Terrorismus durch Propagandavideos erstinstanzlich zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Sakib MAHMULJIN, der ehemalige Kommandant der Dritten Kompanie der Armee der Republik BuH, wo ein Teil auch die „El Mujahidin“ Sektion war, wurde vom zuständigen Gericht in Sarajevo wegen Kriegsverbrechen, begangen 1995 gegen serbische Kriegsgefangene und Zivilisten in der Gegend von Zavidovici und Vozuca in Zentralbosnien, zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (VB 7.5.2021).
Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BuH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Problematisch ist zudem, dass die existierenden, transparenten Regelungen zur Auswahl des Richters in einem Verfahren (gesetzlich bestimmter Richter) in der Praxis oft nur auf dem Papier angewandt werden. Sippenhaft wird nicht praktiziert (AA 5.4.2021).
Die von den zuständigen Stellen in Bosnien und Herzegowina erarbeiteten Gesetzesänderungen für Richter und Staatsanwälte, die im sogenannten höchstrichterlichen und staatsanwaltschaftlichem Gremium (High Judicial and Prosecutorial Council - HJPC) zusammengefasst sind, sollen für eine transparente Umsetzung von Regelungen im Zusammenhang mit Interessenskonflikt, Transparenz bei Bestellungen und Ernennungen, Disziplinarrecht und ‐Prozeduren für Staatsanwälte und Richter in BuH sorgen. Die „Venedig Kommission“ des Europarats und deren Mitglieder üben deutliche Kritik an der Vorlage und verweisen darauf, dass trotz bereits mehrfach geübter Kritik essenzielle Änderungen ausgeblieben sind und dies einer bewussten Verweigerung gleichkommt, da bereits 2014 auf notwendige Anpassungen im Sinne der Annäherung an die EU - Richtlinien hingewiesen wurde (VB 6.5.2021).
Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person" an Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nichtstaatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum „Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten“, welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet (VB 7.5.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 26.4.2021
- EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Bosnia and Herzegovina 2020 Report [SWD(2020) 350 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2040142/bosnia_and_herzegovina_report_2020.pdf , Zugriff 26.4.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043526.html , Zugriff 26.4.2021
- USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048112.html , Zugriff 26.4.2021
- VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (7.5.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
- VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (6.5.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Sicherheitsbehörden
Auch im Bereich Sicherheit schlägt sich die komplexe bosnisch-herzegowinischen Verfassung nieder: Auf Gesamtstaatsebene existiert neben der dem deutschen BKA vergleichbaren Polizeibehörde SIPA (u. a. zuständig für Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und Korruption) die Grenzpolizei sowie die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste, der u. a. Interpol und der Objektschutz zugeordnet sind. Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der Föderation BuH existiert eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajevo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Föderation erstreckt, die aber keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den auf Kantonsebene bestehenden Polizeibehörden hat. In der RS übt die Gesamtpolizei hingegen auch Aufsicht über die sechs regionalen Polizeibehörden der Entität aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Brčko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt wiederum über Spezialeinheiten. Daneben besteht ein gesamtstaatlicher, sowohl In- als auch Auslandsaktivitäten abdeckender Geheimdienst (OSA), der aus der Zusammenlegung der früher existierenden beiden Entitätsgeheimdienste entstanden ist. Seit 2006 steht er formal unter parlamentarischer Kontrolle, allerdings ist das zuständige parlamentarische Komitee schon seit Längerem wegen politischer Streitigkeiten nicht mehr zusammengetreten. Das Militär befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung Bosnien und Herzegowinas). Mit Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften (Oruzane Snage Bosne i Herzegowine - OSBIH) eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen ab Brigadeebene aufwärts wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 5.4.2021).
Parallel zum Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Erfolge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbrecher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im ganzen Land zählt (BICC 1.2021).
Ein von Österreich angeführtes Konsortium mit Kroatien als Junior Partner wurde im Jänner 2021 mit der Durchführung des Twinning-Projektes „EU 4 Fight against Cybercrime in BiH“ betraut. Aufgrund der aktuellen Lage betreffend die Pandemie ist der Beginn des Projekts (vorgesehen für März 2021) zumindest bis Mai 2021 verschoben worden (VB 7.5.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 26.4.2021
- BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2020_Bosnien-Herzegowina.pdf , Zugriff 26.4.2021
- VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (7.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail
Allgemeine Menschenrechtslage
Gemäß der Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet. Es gibt keine Hinweise auf systematische Verfolgung oder Menschenrechtsverletzungen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure. Dennoch bleibt die Verbesserung der menschenrechtlichen Lage in Bosnien und Herzegowina eine wichtige Voraussetzung für die EU-Annäherung des Landes (AA 5.4.2021).
Sehr problematisch ist das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügte Wahlrecht, das Minderheiten keine ausreichende Vertretung garantiert. Auch Teile der Verfassung, die stellenweise nur einen provisorischen Charakter haben, sind aus Sicht des Gerichtshofs kritisch. Trotz Verabschiedung eines Antidiskriminierungsgesetzes und sich daraus ergebender Fortschritte bei der Bekämpfung der Diskriminierung, verdeutlichen beispielsweise die allgemeine Segregation und Diskriminierung in öffentlichen Schulen dieses grundlegende Problem, dass das Zusammenleben zukünftiger Generationen weiterhin erschweren wird. Defizite bestehen weiterhin bei der gerichtlichen Aufarbeitung der Kriegsverbrechen und der gesellschaftlichen Versöhnung. Bei der Umsetzung der Nationalen Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen treten weiterhin Mängel auf (BICC 1.2021).
Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, welches alle Politiker einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bosnisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung Republika Srpska vorgegebene Linie zu vertreten (AA 5.4.2021).
Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats Entitäts- oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert sein. Die Regierung der Republika Srpska hat eine Gesetzesinitiative angekündigt, die NROs und politische Stiftungen einer Meldepflicht von ausländischer finanzieller Unterstützung auferlegen soll und dem Ziel der Überwachung von aus dem Ausland finanzierten Aktivitäten dient (AA 5.4.2021).
Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit in den Entitäten und Kantonen nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Dazu zählen bspw. das Vorgehen der Polizei gegen die Protestbewegung „Gerechtigkeit für David“ um den Jahreswechsel 2018/2019 oder der mittlerweile zurückgezogene Gesetzesentwurf, der das Stören von Amtspersonen durch Filmen bspw. bei Demonstrationen unter Strafe stellen sollte (AA 5.4.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 26.4.2021
- BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2020_Bosnien-Herzegowina.pdf , Zugriff 26.4.2021
Religionsfreiheit
Gemäß der Verfassung ist die Glaubens- und Religionsfreiheit garantiert. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und durch das Religionsgesetz garantiert. Alle anderen Gesetze und Verordnungen im Land müssen mit dem Religionsgesetz in Einklang gebracht werden. Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten. Dazu gehört u. a. die Beleidigung von kirchlichen Amtsträgern, die Beschädigung von religiösen Gebäuden und das Verspotten einer Religion. Bei der Abwägung von Kunst- gegen Religionsfreiheit sehen sich Verfechter der Kunstfreiheit scharfem Gegenwind ausgesetzt: Sie werden von religiös Gebundenen als „aggressive Atheisten“ verächtlich gemacht. Die Strafverfolgung entsprechender Fälle ist wie bei anderen Deliktsformen auf Grund von Defiziten im Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion (AA 5.4.2021).
Laut der Volkszählung 2013 machen Muslime etwa 51% der Bevölkerung aus, serbisch-orthodoxe Christen 31%, Katholiken 15% und andere, darunter Protestanten und Juden, 3%. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie und Religion: die bosnischen Serben sind in erster Linie mit der serbisch-orthodoxen Kirche und die bosnischen Kroaten mit der römisch-katholischen Kirche verbunden. Bosniaken sind überwiegend Muslime. Die jüdische Gemeinde schätzt, dass sie 1.000 Mitglieder hat, deren Mehrheit in Sarajevo lebt. Die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Christen lebt in der RS, die meisten Muslime und Katholiken in der Föderation. Protestantische und die meisten anderen kleinen Religionsgemeinschaften haben ihre größten Gemeinden in Sarajevo und Banja Luka. Religionsgemeinschaften von Minderheiten berichten weiterhin über Diskriminierungen durch die Kommunalbehörden bei der Nutzung von religiösem Eigentum und der Erteilung von Genehmigungen für neue religiöse Objekte. Seit 2010 registrierte der Interreligiöser Rat insgesamt 219 Angriffe auf religiöse Amtsträger und Stätten. Die Polizei hatte nur bei 75 Angriffen die Täter identifiziert und die Gerichte nur 23 dieser Fälle verfolgt. Das IRC (Interreligious Council), eine Nichtregierungsorganisation, die sich aus Vertretern der vier wichtigsten Religionsgemeinschaften des Landes zusammensetzt, berichtete erneut, dass die Behörden unannehmbar langsam vorgehen, um religiös motivierte Verbrechen zu untersuchen und zu verfolgen (USDOS 10.6.2020a).
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte zwischen Januar und September 2020 91 Hassverbrechen, von denen die meisten religiös oder ethnisch motiviert waren, sechs davon mit körperlicher Gewalt. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts liefen acht Verfahren gegen die Täter, von denen zwei verurteilt wurden (HRW 13.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 26.4.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043526.html , Zugriff 26.4.2021
- USDOS - US Department of State (10.6.2020a): 2019 Report on International Religious Freedom: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031217.html , Zugriff 5.4.2021
Bewegungsfreiheit
Reisende bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige wie auch andere Staatsangehörige werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „Mehrheitsgebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 5.4.2021).
Die Freiheit sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren ist gesetzlich garantiert, wobei es jedoch in der Praxis zu gewissen Einschränkungen kommen kann (USDOS 30.3.2021).
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr (AA 27.4.2021b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 26.4.2021
- AA - Auswärtiges Amt (27.4.2021b): Bosnien und Herzegowina: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/bosnienundherzegowinasicherheit/207694 , Zugriff 27.4.2021
- USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048112.html , Zugriff 26.4.2021
IDPs und Flüchtlinge
An der Grenze zwischen Bosnien-Herzegowina und Kroatien sitzen mehr als 8.000 Flüchtlinge fest. Sie versuchen, in die Europäische Union zu kommen. Doch die kroatische Grenzpolizei geht brutal gegen sie vor. Dabei missachtet sie europäische Gesetze. Nach Angaben des bosnischen Innenministeriums befinden sich derzeit etwa 10.000 Flüchtlinge im Land. Davon 8.000 im Kanton Una-Sana, der an Kroatien grenzt. Laut Hilfsorganisation SOS Bihać gibt es für die Flüchtlinge in dieser Grenzregion keine Anlaufstelle, um einen Asylantrag stellen zu können, und auch keine rechtliche Unterstützung, um gegen die kroatischen Behörden zu klagen (AI 11.12.2020a). Die Behörden versäumten es, Tausenden von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Migranten, die im Land gestrandet waren, Unterstützung zu gewähren (AI 7.4.2021b).
Bosnien und Herzegowina war - im Vergleich zum Vorjahr - 2020 deutlich weniger von Migrationsbewegungen von Flüchtlingen und Migranten in Richtung Europäische Union betroffen. 2020 wurden ca. 16.000 Flüchtlinge bzw. Migranten durch den bosnischen Grenzschutz aufgenommen bzw. von der bosnischen Ausländerbehörde aufgedeckt. Während das Recht auf Asyl in Bosnien und Herzegowina existiert, stellten von den registrierten Migranten bzw. Flüchtlingen lediglich 244 Personen einen Asylantrag. 2019 waren es noch 784 Personen. 2020 haben 15.178 Migranten bzw. Flüchtlinge eine Asylabsichtserklärung abgegeben. Die mangelhafte personelle und materielle Ausstattung der Ausländerbehörde erschwert die Annahme und Bearbeitung von Asylanträgen und Asylabsichtserklärungen. Bosnien und Herzegowina ist mangels Kooperation und Koordinierung der verschiedenen Ebenen (Gesamtstaat, Entitäten, Kantone und Kommunen) mit der Migrationssituation überfordert. Ein Migrationsmanagement unter Einbeziehung relevanter Akteure existiert noch nicht, wurde vom Sicherheitsminister aber in Aussicht gestellt. Internationale Hilfsorganisationen gewährleisten i. d. R. die Unterkunft und Versorgung von Migranten bzw. Flüchtlingen. Wie bereits 2019 gab es auch 2020 Vorwürfe gegenüber der kroatischen Grenzpolizei, Flüchtlinge, die die bosnisch-kroatische Grenze illegal zu überqueren versuchen, zu misshandeln. Die Aufklärung der Vorwürfe wird derzeit durch die EU geprüft, Kroatien hat seine Zusammenarbeit zugesagt. Teile der Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina verfolgten die Entwicklung des Flüchtlingsaufkommens mit Anteilnahme und Hilfsbereitschaft gegenüber den in Not geratenen Menschen. Gleichwohl hat sich die Stimmung gegenüber diesen Personen innerhalb der bosnischen Gesellschaft gewandelt und ist zunehmend durch ablehnende Haltungen gegenüber Migranten bzw. Flüchtlingen und Kritik am Migrationsmanagement des Staates und der internationalen Organisationen im Land charakterisiert; angesichts des Zustroms von Migranten bzw. Flüchtlingen wehrten sich Gemeinden gegen die Errichtung von Aufnahmezentren auf ihrem Territorium. Auch die Republika Srpska lehnt weiterhin jedwede Aufnahme von Flüchtlingen und Migranten ab (AA 5.4.2021).
Aus den Statistiken des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge geht hervor, dass 96.421 Personen infolge des Konflikts von 1992-95 noch immer den IDP-Status besitzen. Zu Beginn des Jahres 2020 gewährte das UNHCR 807 Binnenvertriebenen einen unmittelbaren Schutz oder Hilfe. Nach Angaben des UNHCR lebten schätzungsweise 3.000 Personen, einschließlich Binnenvertriebene, weiterhin in Sammelunterkünften im ganzen Land. Die Unterkünfte waren zwar nur als vorübergehend gedacht, aber einige Vertriebene leben seit 20 oder mehr Jahren in diesen Unterkünften. Eine beträchtliche Anzahl von Binnenvertriebenen und Rückkehrern lebt unter minderwertigen Bedingungen, die ihren Lebensunterhalt beeinträchtigten. Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene vor. Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Isolierte Angriffe gegen Minderheitenrückkehrer wurden fortgesetzt, aber im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sahen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 30.3.2021).
Im Rahmen des Regionalen Wohnprogramms unterstützt von EU, UNHCR, OSZE, CEB, USA, Deutschland, Italien, Dänemark, Schweiz, Norwegen, Türkei, Niederlande, Zypern, Rumänien, Tschechien, Slowakei und Ungarn - genannt Regional Housing Programme - wurden bis jetzt, Stand Jänner 2021, 1.778 neue Wohneinheiten fertiggestellt und an die Endnutzer übergeben, das sind 57% von den insgesamt geplanten 3.137 Wohneinheiten. Das Projekt CEB II für die Schließung von 121 Zentren für kollektives Wohnen in BuH im Wert von 200 Mio BAM läuft und die geplanten Ziele werden erfolgreich umgesetzt. Bis jetzt wurden viele dieser Zentren geschlossen und ihre Bewohner, mehrere Hundert Familien, bekamen Wohnungen und Häuser im Rahmen des „Sozialen Wohnens“. Das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge arbeitet dabei mit den Entitätsministerien zusammen, und die Sozialwohnungen, welche Eigentum der Lokalgemeinschaften sind, werden den Nutzern unter minimalem Entgelt zur Verfügung gestellt. Im Gegensatz zu den bisherigen die minimalen Lebensstandards nicht erfüllenden Zentren für kollektives Wohnen sind die neuen Sozialwohnungen hell, gut beheizt, und bieten genug Raum für alle Familienmitglieder (VB 7.5.2021).
Laut aktuellen Medienberichten würden sich alle sechs bosnischen Aufnahmezentren für Migranten in der mehrheitlich bosniakisch-kroatischen Entität, der „Föderation Bosnien und Herzegowina“, keines jedoch in der mehrheitlich serbischen Entität, der „Republika Srpska“, befinden. Letztere habe sich bisher geweigert, ein solches Flüchtlingslager einzurichten. Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch (HRW) hatten bereits im Januar 2021 auf die zum Teil nicht winterfesten Flüchtlingsunterkünfte an der bosnisch-kroatischen Grenze hingewiesen (BAMF 22.2.2021).
Rund 7.000 Migranten warten in Bosnien und Herzegowina unter menschenunwürdigen Umständen darauf, in die EU zu gelangen. Das bosnische Rote Kreuz hatte zumindest versucht, täglich eine warme Mahlzeit zu organisieren, und aus der Bevölkerung und von Unternehmen waren Lebensmittelspenden gekommen. Das acht Kilometer von Bihać entfernte Lager Vučjak war von Anfang an eine Notlösung. Trotz der katastrophalen Zustände war Vučjak für die Migranten attraktiv, denn es liegt direkt am Fuße des Gebirgszuges, der die Grenze zu Kroatien markiert. Von hier aus machten sich täglich Gruppen von Migranten auf den Weg, um nach Kroatien zu gelangen, was jedoch durch die kroatische Polizei unter Anwendung von massiver Gewalt gegen die Flüchtlinge zu verhindern suchte. Die RS-Führung in Banja Luka weigert sich nach wie vor, Flüchtlinge auf ihrem Territorium anzusiedeln. So ist es Migranten zurzeit nur in den von bosnischen Muslimen dominierten Gebieten möglich, wenigstens geduldet zu werden, denn auch in der mehrheitlich von bosnischen Kroaten besiedelten Herzegowina setzen die Behörden auf Abschottung. Um die Lebensbedingungen zu verbessern, versucht die IOM weitere Gemeinden zu finden, um neue Lager einzurichten. Doch viele wehren sich - mit Verweis darauf, kein zweites Bihać werden zu wollen. Bislang hat sich nur Sarajevo bereit erklärt, zu helfen (AI 24.2.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 26.4.2021
- AI - Amnesty International (11.12.2020a): Das Spiel ihres Lebens, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/bosnien-und-herzegowina-das-spiel-ihres-lebens , Zugriff 26.4.2021
- AI - Amnesty International (7.4.2021b): Bosnia and Herzegovina 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048643.html , Zugriff 26.4.2021
- AI - Amnesty International (24.2.2021): Zurück auf der Balkanroute, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/bosnien-und-herzegowina-zurueck-auf-der-balkanroute , Zugriff 7.5.2021
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.2.2021): BN - Briefing Notes, Bosnien und Herzegowina, EU fordert für Flüchtlingsversorgung gleiche Lastenverteilung in allen Landesteilen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw08-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 7.5.2021
- USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048112.html , Zugriff 26.4.2021
- VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (7.5.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von 195 Euro in der Republika Srpska und ca. 240 Euro in der Föderation ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend (AA 5.4.2021).
Nach vorläufigen Daten wird für 2020 ein gegenüber den Vorjahren deutlicher Einbruch der Wirtschaft um etwa minus 5% erwartet. Lediglich die erwartete Zunahme des Konsums der öffentlichen Hand (Prognose 2,3%) zur Gegensteuerung zur Krise dürfte positiv zur Wirtschaftsentwicklung beitragen. Dies ist der höchste Rückgang seit Beendigung des Konfliktes Mitte der 90iger Jahre. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demographische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung, insbesondere jüngere und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, welche zu einer Bevölkerungsabnahme führt. Letztere dürfte sich Post-Covid-19 noch beschleunigen (WKO 4.5.2021).
Der Rohstoffreichtum des Landes (Eisenerz, Bauxit, Barit, Magnesit, Gips, Kohle, Silber usw.) bildete die Basis für den metallverarbeitenden Sektor. Die Metallindustrie hat daher eine lange Tradition und ist einer der wichtigsten Wirtschaftszweige im Land. Es werden sowohl komplette Maschinen und Anlagen gebaut, als auch Teile und Komponenten, welche vor allem für den Export immer mehr an Bedeutung gewinnen. Für die Automobilindustrie werden KFZ-Komponenten und - Zubehör hergestellt. Die Lebensmittelindustrie in Bosnien und Herzegowina ist zwar keine traditionelle Säule der bosnisch-herzegowinischen Wirtschaft, jedoch hat die Branche gemeinsam mit der Landwirtschaft einen noch immer relativ hohen Anteil am BIP von 8,47%, sowie eine erhebliche Beteiligung an den Exporten Bosnien und Herzegowinas von 8,69%. Bosnien und Herzegowina ist derzeit von Lebensmittelimporten abhängig. 2017 wurden Nahrungsmittel im Gesamtwert von 1,45 Mrd. Euro importiert. Hauptlieferländer sind Serbien, Kroatien, Deutschland und Italien. Bosnien und Herzegowina hat im Verhältnis zu anderen Ländern der Region bereits einen relativ hohen Anteil erneuerbarer Energieträger in Bezug auf den Bruttoendverbrauch. Dies ist das Ergebnis der Verwendung der Wasserkraft im Strombereich sowie der Biomasse im Wärmebereich. Die wichtigsten Energiequellen Bosnien und Herzegowinas sind bisher Kohle und Wasser (WKO 4.5.2021).
Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BiH (SSSBiH) gab bekannt, dass der Warenkorb im April 2021 2.083,56 KM (ca. 1.065,00 €) ausmachte, während der Durchschnittslohn in der Föderation BuH 951,00 KM (ca. 486,10 €) betrug (SSSBiH 4.2021). In der Föderation BuH betrug die Mindestpension im März 2021 382,18 KM (ca. 195,35 €) und die höchste Pension 2.174,48 KM (ca. 1.111,50 €) (FZMIO-PIO 4.2021).
In Republika Srpska betrug die Durchschnittspension im April 2021 405,52 KM (ca. 207,30 €), bzw. 597,14 KM (ca. 305,20 €) bei einer vollen Versicherungsdauer von 40 Jahren. Die Mindestpension in gleichem Monat betrug 415,82 KM (ca. 212,60 €) und die höchste Pension 2.138,64 KM (ca. 1.093,20 €) (Fond PIO RS 5.2021).
Laut Angaben des bosnischen Arbeitsamts waren im Jänner 2021 seine jährlichen Daten, welche belegen, dass am 30.11.2020 413.254 Personen in BuH arbeitslos waren, was einen Anstieg von 2,96% im Vergleich zum Vorjahr aufweist. Im Jänner 2021 betrug die Zahl der arbeitslosen Personen 415.027. Der Prozentsatz der arbeitslosen Frauen beträgt wie im Vorjahr 57,02%, das sind 235.633 Frauen. Laut dem bosnischen Arbeitsamt ist die wachsende Arbeitslosenrate der verringerten Wirtschaftsaktivität geschuldet, welche durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufen wurde. Die Arbeitslosenzahl in BuH erhöhte sich seit Beginn der Pandemie um 10.366 Personen (2,57%) (VB 7.5.2021).
Die Gesetzgebung in BuH garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. Das Gesetz über den Sozialschutz der Entität Republika Srpska (RS) regelt die Höhe der Beträge und Zulagen in diesem Bereich. Primär verwirklichen das Recht auf diese Leistungen arbeitsunfähige Personen, die keine eigenen/anderen Einkünfte haben. Die Höhe der Beträge werden als Prozentsätze des Durchschnittsgehaltes in der Republika Srpska vom Vorjahr berechnet z.B. für eine Einzelperson 15% von diesem Betrag (Durchschnittsgehaltes), für einen Zweipersonenhaushalt 20% usw. Für den Distrikt Brcko waren zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Info keine aktuellen Informationen verfügbar., außer, dass Sozialhilfe natürlich gewährt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese aktuellen Werte ändern werden, bevor es in Bosnien und Herzegowina zum wirtschaftlichen Aufschwung kommt (VB 7.5.2021).
Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20% des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15% des Durchschnittslohns. Sie kann jedoch oftmals nicht ausgezahlt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20% der Bevölkerung in absoluter Armut (AA 5.4.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 26.4.2021
- Fond PIO RS (Pensionsversicherungsfonds der Republika Srpska) (5. 2021): Penzija za april 2021. (Höhe der Pensionen im April 2021), http://www.fondpiors.org/2021/05/07/%d0%9f%d0%b5%d0%bd%d0%b7%d0%b8%d1%98%d0%b0-%d0%b7%d0%b0-%d0%b0%d0%bf%d1%80%d0%b8%d0%bb-2021/?lng=lat , Zugriff 10.5.2021
- FZMIO-PIO (Pensionsversicherungsfonds der Föderation BiH) (4.2021): Penzije za mart 2021. (Höhe der Pensionen im März 2021), http://www.fzmiopio.ba/index.php?option=com_content&view=article&id=467%3Apenzije-za-mart-6-aprila&catid=35%3Anovosti&Itemid=64&lang=ba , Zugriff 10.5.2021
- VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (7.5.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
- WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (4.5.2021): Außenwirtschaft, Die bosnisch-herzegowinische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-bosnisch-herzegowinische-wirtschaft.html#heading_ausfuehrliche_informationen , Zugriff 10.5.2021
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und ist oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 27.4.2021b). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 10.5.2021). Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der ÄrztInnen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 ÄrztInnen auf 100.000 EinwohnerInnen kommen, sind es in Bosnien-Herzegowina 188 (FBW 8.2.2021).
Korruption in Bosnien und Herzegowina trifft auch auf das Gesundheitswesen zu. Grundsätzlich sind alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz der Föderation deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren sind krankenversichert. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60% der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation Bosnien und Herzegowina bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Das Gesundheitssystem gliedert sich in drei Bereiche (AA 5.4.2021).
Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BuH und zwei in der RS) in den größten Städten des Landes, hinzukommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser. Dazu kommen diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 5.4.2021).
Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gračanica, Tuzla, Olovo (Föderation) und in Slatina (Laktaši) und Teslić, beide in der Republika Srpska, durchgeführt werden. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z. B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen, vor allem außerhalb von Sarajevo, in einem schlechten Zustand. Ärzte und Pflegepersonal wandern zunehmend ins Ausland ab, vorwiegend nach Deutschland. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist vorwiegend wegen ineffizienten Mitteleinsatzes unzureichend. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Während Herzoperationen bei Erwachsenen weitestgehend erfolgreich durchgeführt werden können, erfolgen herzchirurgische Eingriffe an Minderjährigen mangels Kinderherzchirurgen nur in seltenen Fällen. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind aber immer noch nicht ausreichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen (AA 5.4.2021).
Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 5.4.2021).
Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur unzureichend möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 5.4.2021).
Alle zurückkehrenden BuH Staatsbürger, haben das Recht auf Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die weiteren Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden, da sonst das Recht auf Krankenversicherung erlischt. In der Republika Srpska und im Distrikt Brcko BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden. Anmeldungsprozedur: Nachdem man sich beim Arbeitsamt gemeldet hat, füllt dieses die Anmeldung für die Krankenversicherung aus, welche dann beim nach dem Wohnort zuständigen Finanzamt eingereicht wird (auch vom Arbeitsamt). Die angemeldete Person wendet sich an das Amt für Gesundheitsversicherung, wo die Krankenversichertenkarte ausgestellt wird (VB 7.5.2021).
Laut der Statistik von Our World in Data wurden in Bosnien-Herzegowina erst knapp 1,6% der Bevölkerung geimpft. In Bosnien-Herzegowina ist mit 4,3% die Sterblichkeitsrate laut der Johns-Hopkins-Universität zudem höher als in jedem anderen Land in Europa. Angesichts der extrem hohen Fallzahlen und der Überbelegung der Spitäler kam es zu einem akuten Mangel an Sauerstoff für die Beatmung von Covid-19-Erkrankten (DS 4.5.2021) (s.a Kapitel 2 / COVID-19).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 26.4.2021
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.5.2021): Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#par_textimage_6 , Zugriff 10.5.2021
- DS - Der Standard (4.5.2021): International Europa Bosnien-Herzegowina, Pandemie, Erste heißersehnte Impfdosen der EU auf den Balkan geliefert, https://www.derstandard.at/story/2000126383110/erste-heissersehnte-impfdosen-der-eu-auf-den-balkan-geliefert , Zugriff 5.5.2021
- FBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (8.2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf , Zugriff 10.5.2021
- VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (7.5.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Rückkehr
Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung nur an diesem Ort möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der Föderation Bosnien und Herzegowina in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil wird hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z. B. Wehrdienst-oder Steuerbescheinigung). Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim bosnisch-herzegowinischen Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat. Das zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina geschlossene Rückübernahmeabkommen ist seit 1.1.2008 in Kraft. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla (AA 5.4.2021).
Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme dahingehend, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation Bosnien und Herzegowina meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der Republika Srpska zu ca. 50 schwereren Angriffen pro Jahr, die angezeigt werden. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus Ausland/EU müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses sein; auch Kinder benötigen ein eigenes Dokument, was problematisch sein kann, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Anerkannt werden auch ein Ersatzreiseausweis („putni list“) oder ein abgelaufener Reisepass (in diesem Fall wird nach der Einreise gegen den Betroffenen jedoch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet) (AA 5.4.2021).
Die größte Anzahl von Rückkehrern, welche mit Ausbruch des Bosnienkrieges 1992 weltweit Zuflucht suchten, wurde in den drei ersten Nachkriegsjahren verzeichnet. Danach verringerte sich diese Zahl stetig, insgesamt wurden im Zeitraum 1996-2005 die Rückkehr von 441.995 Flüchtlingen registriert. Danach emigrieren Familien und Individuen nur noch vereinzelt nach BuH und die letztveröffentlichen Daten zu BuH Rückkehrern seit der Unterzeichnung des Daytoner-Friedensabkommens bis zum 30.09.2011 belegen, dass 1.033.058 migrierte und geflüchtete Personen auf das Gebiet von BuH zurückkehrten. Auf das Gebiet der Föderation BuH kehrten 743.641 Personen zurück, auf das Gebiet der Republika Srpska 267.322, und in den Distrikt-Brcko BiH kehrten 22.095 Personen zurück. Im Zeitraum ab 2010 wurden Rückkehraktionen z.B. im Rahmen der Unterstützung von IOM durchgeführt. Da die Anzahl von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrern nicht von statistischer Bedeutung ist, gibt es für diese Gruppe keinen Bedarf für spezielle Aufnahmezentren. Solche Fälle werden von den zuständigen Sozialämtern im Rahmen ihrer Tätigkeit übernommen (VB 7.5.2021).
Aus den Statistiken des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge geht hervor, dass 96.421 Personen infolge des Konflikts von 1992-95 noch immer den IDP-Status besitzen. Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene vor. Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Isolierte Angriffe gegen Minderheitenrückkehrer wurden fortgesetzt, aber im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sahen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 30.3.2021).
Im Rahmen des Regionalen Wohnprogramms unterstützt von EU, UNHCR, OSZE, CEB, USA, Deutschland, Italien, Dänemark, Schweiz, Norwegen, Türkei, Niederlande, Zypern, Rumänien, Tschechien, Slowakei und Ungarn - genannt Regional Housing Programme - wurden bis jetzt, Stand Jänner 2021, 1.778 neue Wohneinheiten fertiggestellt und an die Endnutzer übergeben, das sind 57% von den insgesamt geplanten 3.137 Wohneinheiten (VB 7.5.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf , Zugriff 26.4.2021
- USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048112.html , Zugriff 26.4.2021
- VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (7.5.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 21.04.2022 00:00 Uhr, 4.132.501 bestätigte Fälle und 19.381 bestätigte Todesfälle gemäß EpiG (https://covid19-dashboard.ages.at/ ); in Bosnien und Herzegowina wurden mit Stand 21.04.2022.2021, 18:19 Uhr gesamt 376.642 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 15.753 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/ba ).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Dass einer der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 25.01.2022 und in die Zeugeneinvernahmen in den Verhandlungen am 25.01.2022 und 21.03.2022. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Person, seiner Volljährigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seiner familiären Situation in Deutschland, Österreich und Bosnien und Herzegowina und seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in Österreich, beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Mangels der Vorlage eines identitätsbezeugenden Reisedokuments im Original konnte seine Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Seine Verfahrensidentität ergibt sich allerdings aus der im Behördenakt einliegenden Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt vom Standesamt XXXX am XXXX (AS 3 im Verfahren 200025014).
Hinsichtlich der Feststellung zu seiner Staatsangehörigkeit ist festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers - laut dessen eigenen Angaben im Asylaberkennungsverfahren - im damaligen Jugoslawien, der Teilrepublik Bosnien und Herzegowina, geboren wurde, woraus sich seine Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas ergibt (siehe rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ: XXXX ). Aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes ergibt sich des Weiteren, dass sein Vater XXXX , geb. XXXX , im derzeit anhängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ: XXXX in seinem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung nach Serbien vom 29.09.2020 selbst anführte, dass er seit 1994 anerkannter Konventionsflüchtling aus Bosnien und Herzegowina und bosnischer Staatsbürger sei.
Zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zeigte bereits die belangte Behörde vollkommen schlüssig und richtig auf, dass sich die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes von Bosnien und Herzegowina (http://legislationline.org/topics/country/40/topic/2 ) ableitet. Gemäß Artikel 6 dieser Bestimmung besitzt eine Person die Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowinas, wenn ein Elternteil, der Vater oder die Mutter, zur Zeit der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger ist, das Kind im Ausland geboren wurde und sonst keine Staatsangehörigkeit haben würde.
Die Staatsangehörigkeit des Vaters steht fest, sohin ist der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Dieser Umstand wurde auch bereits mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.01.2022 ausführlich besprochen (OZ 38). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keinerlei Unterlagen zum Beweis dafür gelegt, dass ihm eine andere Staatsbürgerschaft zukommen würde, womit auch der Einwand, er sei staatenlos, angesichts des Staatsbürgerschaftsgesetzes Bosnien und Herzegowinas ins Leere geht.
Der Beschwerdeführer brachte vor dem erkennenden Gericht keine gesundheitlichen Probleme vor und erklärte zudem, dass er sich in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie befindet und auch keine Medikamente einnimmt (S. 3 des Verhandlungsprotokolls in OZ 38). Es war daher von keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie kann dahingehend keine Änderung herbeiführen und hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, an einer in der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, als medizinische Indikatoren für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe aufgelisteten, schwerwiegenden Erkrankung zu leiden.
Seine Arbeitsfähigkeit gründet auf seinem gesundheitlichen Zustand in Verbindung mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, dass er derzeit in Haft arbeitet und auch zukünftig in Österreich erwerbstätig sein möchte (S. 10 des Verhandlungsprotokolls in OZ 38).
Die Feststellungen zu den Reisebewegungen des Beschwerdeführers und zur Asylantragstellung in Österreich gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie in dem im Behördenakt einliegenden Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 20.12.1994, Zl. XXXX .
Die Aberkennung des Asylstatus des Vaters des Beschwerdeführers wurde ebenso bereits im Behördenverfahren thematisiert und ist angesichts des Amtswissens des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Erkenntnis vom 30.04.2020, GZ: XXXX /2E, bekannt.
Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten seiner Verwandten ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers und der Zeuginnen im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen sowie den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen betreffend seine Angehörigen. Glaubhaft erachtet das erkennende Gericht die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach er mit seiner Familie regelmäßig telefoniere und ist aus einer vom erkennenden Gericht aktuell eingeholten Besuchsliste der Justizanstalt belegt, dass er während seiner Inhaftierung von seinen Eltern und seiner Halbschwester in regelmäßigen Abständen Besuch erhalten hat. Diesbezüglich ist auch auf die Einvernahme der Zeugin K. hinzuweisen, in welcher diese glaubwürdig vom engen Verhältnis zum Beschwerdeführer berichtet (S. 12f des Verhandlungsprotokolls in OZ 38). Der Beschwerdeführer und die Zeugin K. erklärten vor dem erkennenden Gericht übereinstimmend, dass sie insbesondere in ihrer Jugendzeit eine enge Verbindung zueinander aufgebaut haben und sie sich gegenseitig seit Jahren eine starke seelische Stütze seien. Hinweise für ein tatsächliches Bestehen eines gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisses kamen im Verfahren jedoch nicht hervor. Auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, er die letzten vier Jahre durchgehend in Haft verbrachte und nur mehr gelegentliche Geldzuschüsse von seinen Verwandten erhalten habe, basiert die Feststellung, wonach zu seiner Familie in keinem finanziellen oder persönlichen Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters war die Negativfeststellung zu seinen aktuellen familiären Anknüpfungspunkten in Bosnien und Herzegowina zu treffen.
Auf den im Akt einliegenden bezirksgerichtlichen Schreiben (AS 245ff) gründen die Feststellungen zu den Personalien seiner Tochter I.T., wohingegen aus den aktuellen Besuchsprotokollen der JA XXXX sowie seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung klar hervorgeht, dass derzeit kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und I.T. besteht. Vielmehr gab der Beschwerdeführer am 25.01.2022 selbst zu Protokoll, dass er derzeit keinen Kontakt zu seiner älteren Tochter habe, ihre Mutter das alleinige Sorgerecht und er kein Besuchsrecht habe (S. 7f des Verhandlungsprotokolls in OZ 38). Die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers sowie die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses für I.T. gründet auf dem im Behördenakt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.03.2018 zu XXXX .
Die Feststellungen zu den Personalien seiner jüngeren Tochter A.K. ergeben sich aus den zahlreich eingelangten Unterlagen seine Tochter betreffend, wie beispielweise der Kopie ihrer Geburtsurkunde ausgestellt vom Standesamt XXXX (AS 237), der Kopie ihres österreichischen Reisepasses mit der Nr. U 4235296 (AS 241) oder einem ZMR-Auszug (AS 239). Zudem legte die Zeugin K. im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht am 21.03.2022 zahlreiche gerichtliche Unterlagen vor (Beilage B), woraus sich zweifelsfrei die alleinige Obsorge der Zeugin D. nach Durchführung eines Obsorgeverfahrens vor dem Bezirksgericht Döbling zur Zl. 2 Ps 70/17k sowie die gerichtliche Anordnung, dass der Beschwerdeführer seine Tochter im Zuge seines Ausganges nur nach vorheriger Absprache mit dem Jugendamt im Zuge eines Besuchs-Cafés sehen könne, ergibt. Aufgrund des eingeholten ZMR-Auszuges ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer lediglich zwischen 09.08.2016 und 31.05.2017 einen gemeinsamen Haushalt mit seiner damaligen Lebensgefährtin und ihrer Tochter geführt hat, da er sich seither durchgehend in Haft befunden hat. Soweit der Beschwerdeführer anführte, dass er bereits bei Geburt seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ist nach Durchsicht des ZMR-Auszuges festzuhalten, dass er vom Tag der Geburt seiner Tochter am XXXX bis zu seiner Verhaftung am 04.01.2016 als obdachlos gemeldet war und er sich anschließend bis 02.08.2016 in Haft befunden hat. Da jedoch auch die Zeugin D. anführte, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geburt bei ihr gelebt habe (S. 4 des Verhandlungsprotokolls in OZ 47), ist den damit übereinstimmenden Ausführungen Glauben zu schenken. Außerdem lässt sich dem Besuchsprotokoll der JA XXXX entnehmen, dass die Zeugin D. und die gemeinsame Tochter A.K. den Beschwerdeführer vor der Pandemie regelmäßig in Haft besucht haben.
Die seither herrschende Besuchssituation ergibt sich nach dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters aus den äußerst glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin D. in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Darin führte die Zeugin D. unter anderem Folgendes an (S. 6 des Verhandlungsprotokolls in OZ 47):
„Rl: Wie ist eigentlich derzeit das Besuchsrecht des Beschwerdeführers mit seiner Tochter geregelt. Haben Sie darüber Unterlagen?
Z: Es war so, dass er im August zum Gericht gegangen ist und das Besuchsrecht beantragt hat. Zwei Tage darauf habe ich das Schreiben bekommen. Es ist festgesetzt auf einmal im Monat eine Stunde. Ich richte mich nach seinen Ausgängen. Die Sozialbearbeiterin ist immer dabei.
Rl: Wie lange bleibt die Regelung aufrecht?
Z: Es könnte dann auf einmal im Monat für drei Stunden erweitert werden.
Rl: Warum muss da jemand dabei sein?
Z: Es wurde mir dahingehend mitgeteilt, dass die Regelung derzeit so beschlossen wurde.
Rl: Haben Sie vor die Obsorge alleine zu behalten?
Z: Die Obsorge bleibt bei mir alleine.
Rl: Gesehen hat der BF seine Tochter im letzten Jahr, wie oft?
Z: Einmal im Besuchskaffe und zweimal perVideokonferenz.
Rl: Sind Sie in einer neuen Beziehung?
Z: Nicht mehr, ich habe es dem BF nicht erzählt.
Rl: Wie sehen Sie die Beziehung Ihrer Tochter zum Vater?
Z: Der BF ist eher ein Fremder für meine Tochter.
Rl: Angenommen, Ihr Lebensgefährte dürfte nicht im Bundesgebiet bleiben, könnten Sie sich vorstellen, diesen regelmäßig in Bosnien zu besuchen, bzw. den Kontakt anderweitig (mittels moderner Kommunikationsmittel) aufrecht zu erhalten? Wenn nein, warum nicht?
Z: Natürlich, ich möchte ihm eine Chance geben, dass er seine Tochter sieht. Das wäre auch durch Besuche und moderne Kommunikationsmittel möglich.
Rl: Wie alt ist Ihre Tochter?
Z: Sie ist sechseinhalb Jahre und geht in die Vorschule. Es geht ihr gut.
Rl: Geht ihr es ab, dass sich nur ein Elternteil um sie kümmert?
Z: Nein.“
Aus diesen zitierten Angaben der Zeugin D. in der mündlichen Verhandlung war aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters zweifelsfrei die Feststellung zum Nichtbestehen einer besonderen Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter A.K. zu treffen. Es ist dahingehend ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich lediglich zehn Monate mit seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und er sich - seitdem sie eineinhalb Jahre ist - durchgehend in Haft befunden hat.
Der Erwerb der deutschen Sprache ergibt sich zwangsläufig aus seinem Aufenthalt und der Schulbildung in Österreich. Darüber hinaus erstattete der Beschwerdeführer jedoch kein weiteres Vorbringen bzw. legte er auch keine Unterlagen vor, die seine Integration bestätigen würden. Abgesehen von Therapien, die ihm aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen angeordnet wurden (Abschluss-Therapiebestätigung der Gruppentherapie in der XXXX , datiert mit 13.06.2019 in OZ 2), führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 25.01.2022 keinerlei Mitgliedschaften in Vereinen oder sonstige integrationsbegründenden Tätigkeiten an. Das Bestehen eines Freundeskreises in Österreich ergibt sich bereits aus der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Hinsichtlich seines sozialen Umfeldes verwies der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung darauf, dass er in Österreich Freunde habe, die ihn teilweise im Gefängnis besucht haben bzw. die er während seiner Ausgänge aufsucht. In Relation zum über 28-jährigen Aufenthalt in Österreich sind seine Integrationsschritte nicht als das übliche Maß übersteigend anzusehen.
Sämtliche Feststellungen zu seiner finanziellen Situation ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem AJ-Web sowie den im Behördenakt einliegenden Strafurteilen. Zudem ergab sich das Bestehen von Schulden des Beschwerdeführers wegen nicht geleisteter Alimentszahlungen daraus, dass beiden Töchtern Unterhaltsvorschüsse bewilligt wurden, wobei der Beschwerdeführer diese Vorschüsse in gesamter Höhe zurückzuzahlen hat. Aus der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Einstellungszusage der XXXX datiert mit XXXX 2022 (Beilage A in OZ 47) sowie der Einstellungsbestätigung der XXXX datiert mit XXXX 2021 (OZ 41) ergibt sich die entsprechende Feststellung.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und den im Administrativverfahren sowie vom erkennenden Gericht eingeholten und sich im Akt befindlichen Kopien der Strafurteile. Der Beschwerdeführer bestritt auch zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens seine strafbaren Handlungen. Aus den einzelnen Urteilen gehen die festgestellten Strafhandlungen sowie die mildernden und erschwerenden Umstände ausreichend klar hervor. Insbesondere aus diesen Verurteilung ergibt sich jedenfalls die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Seine aktuelle Verbüßung der Haft ergibt sich zweifelsfrei aus einer aktuellen ZMR-Abfrage. Feststellungen zur Ausgestaltung des Strafvollzuges sind dem eingeholten Vollzugsplan sowie der Information der Justizanstalt XXXX vom 12.11.2021 zu entnehmen (OZ 16)
2.3. Zum Status des Asylberechtigten und zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr:
Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie zur Tatsache, dass sich das damalige Asylansuchen lediglich auf die Fluchtgründe seines Vaters bezogen hat und bezüglich seiner Person keine eigenen Fluchtgründe vorliegen, gründet auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
Dass seinem Vater mittlerweile keine Verfolgungsgefahr mehr droht, basiert auf folgenden Überlegungen: Dem Vater des Beschwerdeführers wurde am 20.12.1994, Zl. XXXX , aufgrund des damals herrschenden Balkankrieges Asyl in Österreich zugesprochen. Sein Vater führte, wie in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. XXXX festgehalten wurde, in seiner Einvernahme am 03.01.1994 an, dass er zuvor in Serbien gelebt habe und einige Einberufungsbefehle der serbischen Armee erhalten habe, welchen er keine Folge leisten habe wollen. Er habe nicht gegen seine Brüder, welche für die bosnische Armee gekämpft hätten, kämpfen wollen. Zudem führte er in seiner Berufung gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes vom 14.01.1994 ergänzend an, dass er in Serbien verhaftet und gefoltert worden sei, wobei alle Verletzungen noch gut sichtbar seien.
Seinem Vater wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2019 der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und wurde diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht in zweiter Instanz bestätigt. Demzufolge kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers eine Bedrohung in Bosnien und Herzegowina zu erwarten hätte. Aus diesen Überlegungen resultiert die Feststellung, dass auch der Beschwerdeführer folglich mit keinerlei Bedrohungen zu rechnen hätte und wurden derartige asylrelevante Gründe auch nicht behauptet.
Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergeben sich darüber hinaus aus einer Zusammenschau der vorangegangenen Ausführungen zur fehlenden persönlichen Verfolgung in Bosnien und Herzegowina mit den in das gegenständliche Verfahren eingebrachten Länderberichten, dabei insbesondere zur aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Bosnien und Herzegowina, sowie den Angaben des Beschwerdeführers, im Zuge derer er zu seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde.
Bereits im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend aufgezeigt, dass keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohende staatliche Verfolgung oder sonst maßgebliche individuelle oder generelle Gefährdung ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Alter von rund viereinhalb Jahren verlassen hat, hat nicht vorgebracht, zu irgendeinem Zeitpunkt persönliche Verfolgungshandlungen in Bosnien und Herzegowina erlebt zu haben und er konnte auch zuletzt keine Gründe nennen, weshalb ihm solche bei einer nunmehrigen Rückkehr drohen sollten. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keinerlei Befürchtungen hinsichtlich einer ihm im Falle einer Rückkehr möglicherweise drohenden gezielten asylrelevanten Verfolgung vorgebracht. Die Gründe, welche für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an den Vater des Beschwerdeführers, von welchem er seinen Status abgeleitet hat, ausschlaggebend gewesen sind, führen zu keiner Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr. Entsprechende Befürchtungen hat er im gegenständlichen Verfahren im Übrigen auch nicht geäußert. So brachte er vor der belangten Behörde auf die Frage, was gegen eine Rückkehr in sein Heimatland spreche und was er dort befürchte lediglich vor, dass er dazu nichts sagen könne und er nicht wisse, was er dort machen solle. Er sei dort noch „mehr Ausländer als hier“. Er spreche die Sprache nicht so gut wie Deutsch und habe dort keine Familie oder Bekannte. Seine Kinder und sein soziales Umfeld sei in Österreich (AS 54). Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass er sich in Bosnien nicht zurechtfinden könne und er nicht mit einem jüdischen Vornamen in Bosnien leben könne. Er sei dort ein größerer Außenseiter als in Österreich (S. 16 des Verhandlungsprotokolls in OZ 38)
Wie sich aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten eindeutig ergibt, kam es in den 1990er-Jahren zu Kriegen im jetzigen Kroatien und Bosnien-Herzegowina und fand in dieser Zeit eine große Fluchtbewegung statt. Derzeit wird einer Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen nachgegangen und hat sich die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankrieges aus dem Land flohen, verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung nur an diesem Ort möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der Föderation Bosnien und Herzegowina in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Das zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina geschlossene Rückübernahmeabkommen ist seit 1.1.2008 in Kraft. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla.
Hinweise auf eine derzeitige generelle und asylrelevante Verfolgung von im Balkankrieg Geflüchteten kamen in den eingeholten Länderberichten nicht hervor und tritt weder der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung noch die Beschwerde dieser Beurteilung substantiiert entgegen. Vielmehr ist eine nachhaltige Änderung der damaligen Sicherheits- und Menschenrechtslage eingetreten und hat der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren keine konkrete Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung im Fall seiner Rückkehr geäußert. Hinweise auf eine Verfolgung von Personen allein aus Gründen eines Vornamens hebräischen Ursprungs sind dem erkennenden Gericht nicht bekannt und behauptete er dies auch nicht substantiiert. Eine konkret ihn betreffende aktuelle Gefährdungssituation konnte somit nicht festgestellt werden. Die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Bosnien und Herzegowina ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr mit der Situation im Jahr 1993, als der Beschwerdeführer mit seinem Vater nach Österreich geflohen ist, vergleichbar.
Nach einer Gesamtschau schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich an. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina für zumutbar erachtet und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Schluss gekommen ist, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keine asylrelevante Verfolgung mehr droht.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine derzeit bestehende konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.
Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er in Bosnien und Herzegowina nicht arbeiten könne, er die Sprache nicht gut könne und er nicht wisse, was er dort machen solle, berief er sich ausschließlich auf das Bestehen wirtschaftlicher Probleme. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst anführte, eine Mischung aus Bosnisch, Kroatisch und Serbisch zu sprechen, wenn auch nicht auf dem gleichen Niveau wie Deutsch, und wird es ihm möglich sein, sich die entsprechenden Schreib- und Lesekompetenzen anzueignen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen auch davon aus, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger Mann mit Schulausbildung, Berufsausbildung sowie Berufserfahrung durchaus in der Lage sein wird können, sich in Bosnien und Herzegowina eine Lebensgrundlage zu schaffen. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können sollte. Zudem steht die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II.1.3.).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art 3 EMRK (zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vgl VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Bosnien nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Bosnien und Herzegowina samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, EASO, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Ergänzend wurde auch noch in das öffentlich zugängliche Staatsangehörigkeitsgesetz von Bosnien und Herzegowina Einsicht genommen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den zur Feststellung ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit ihm der wesentliche Inhalt der herkunftsstaatsbezogenen Berichte erörtert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Weder der Beschwerdeführer, noch dessen Rechtsvertretung sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, im Beschwerdeschriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten.
Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG - welcher auch von der belangten Behörde bei der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde - ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG vorliegt.
Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493).
Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; 18.11.2019, Ra 2019/18/0418; ua.).
Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegt, nicht an. Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes) (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; 06.10.1999, 99/01/0288; 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, 30.12.2019, Ra 2019/18/0125; ua.).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer von inländischen Gerichten mehrmals wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Ein Flüchtling muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen (vgl. VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).
Rechtskräftige Verurteilung:
Das Strafregister des Beschwerdeführers weist – unbestritten – acht Einträge auf, in welchen er jeweils von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde, wobei in zwei Fällen Zusatzstrafen gemäß §§ 32, 40 StGB ausgesprochen wurden.
Erstmalig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.07.2007 zu XXXX wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Jugendstraftat).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.01.2008 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146 StGB als junger Erwachsener zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.10.2008 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB als Tatbeteiligter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.12.2012 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1, Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.2014 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.04.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei es sich um eine Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.2014 zu XXXX verhängten Strafe handelt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 20.11.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.01.2020, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.
Besonders schweres Verbrechen:
Wie bereits umseits ausführlich dargestellt, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Geldfälschung, des Vergehens des Betruges, des Verbrechens des schweren Raubes, zahlreichen Verbrechen des Suchgifthandels, Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der Freiheitsentziehung, des Vergehens der Sachbeschädigung, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens der falschen Beweisaussage zusammengerechnet zu Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 13 Jahren und sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.
Wie sich aus der zuvor aufgezeigten Judikatur ergibt, liegen bereits aufgrund des von ihm verübten Verbrechens des schweren Raubes und der verübten Verbrechen des Suchtgifthandels besonders schwere Verbrechen im abstrakten Sinn vor. Allerdings bedarf es - wie aus der aufgezeigten Judikatur ebenfalls ersichtlich - einer fallbezogenen Prüfung, ob sich die Taten als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen.
Dahingehend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 mit einem Alter von 18 Jahren strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist und es sich bei den ersten Verurteilungen um eine Jugendstraftat bzw. eine Straftat als junger Erwachsener gehandelt hat. Durchaus möchte man vermeinen, dass es sich beim Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der gerichtlichen Wertungen um einen Ausdruck jugendlicher Delinquenz handelt, jedoch ist dies im gegenständlichen Fall zu verneinen. Bereits im Jahr 2008 wurde erstmals wegen eines besonders schweren Verbrechens im abstrakten Sinn, einem schweren Raub, strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Zudem zog sich sein strafrechtswidriges Verhalten bis in das Jahr 2020 fort und wurde er letztlich in regelmäßigen Abständen - in den Jahren 2007, 2008, 2012, 2014, 2015, 2017, 2020 - strafgerichtlich verurteilt. Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, weisen die strafgerichtlichen Urteile des Beschwerdeführers im Allgemeinen ein breites Spektrum an strafgerichtlichen Tatbeständen auf.
Längere Zeiten des Wohlverhaltens konnten damit zwischen den einzelnen Verurteilungen nicht erahnt werden und ist insbesondere hinsichtlich seiner Verurteilungen wegen den Verbrechen des Suchtgifthandels festzuhalten, dass er erstmals mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.12.2012 zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchgifthandels verurteilt wurde und folgte die nächste Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchgifthandels bereits am 03.06.2014. Im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2017 zu XXXX wurde der Tatzeitraum betreffend die Verbrechen des Suchtgifthandels mit Ende 2013 bis Mai 2017 begrenzt, sodass der Beschwerdeführer bereits mindestens seit dem Jahr 2012 im Suchtgifthandel tätig ist und sich auch durch ausgesprochene Haftstrafen nicht von der Begehung weiterer Verbrechen nach dem SMG abhalten ließ. Insbesondere in Hinblick auf den langen Tatzeitraum konnte von einem entschuldbaren Fehlverhalten nicht ausgegangen werden und zeigen die wiederholten Straftatbegehungen nach dem StGB sowie dem SMG deutlich das Bild einer steigenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers, welche in der Verurteilung im Jahr 2017 zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gipfelte.
Ebenso sind laut höchstgerichtlicher Judikatur die Milderungs- und Erschwernisgründe zu berücksichtigen. Mildernd wurde vom Landesgericht für Strafsachen immer wieder seine Geständigkeit sowie bei SMG-Delikten die Sicherstellung von Suchtgift sowie seine eigene Gewöhnung an Suchtgift berücksichtigt, wohingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen oftmals erschwerend gewertet wurden.
Im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2017 zu XXXX wurde zunächst erneut das reumütige Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung und erschwerend die einschlägigen rückfallsbegründenden Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Begehung während offener Probezeit sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen gewertet. Im Rahmen einer Berufung durch die Staatsanwaltschaft hielt das Oberlandesgericht XXXX in ihrem Urteil vom 24.01.2018, Zl. XXXX , fest, dass mildernd die Sicherstellung des Suchtgiftes, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, der Ausspruch des Verfalls von EUR 36.000,00 und die Gewöhnung des Beschwerdeführers an Suchtgift hinzuzutreten hat, wohingegen der lange Tatzeitraum zusätzlich als erschwerend zu berücksichtigen ist. Das Berufungsgericht erklärte zudem, dass unter Berücksichtigung der massiven Vorstrafenbelastung, der Wirkungslosigkeit bisher mehrfach gewährter Rechtswohltaten (bedingter Strafnachsichten, bedingter Entlassung, Anordnung von Bewährungshilfe, mehrmaligen Strafaufschubs nach § 39 SMG) spezialpräventiven Erwägungen keinesfalls Rechnung getragen worden, und würden auch generalpräventive Gründe gegen diese Milde sprechen, da die Generalprävention dazu dient, derartige Taten zu verhindern und solcherart die Normtreue zu stärken. Angesichts seines abgelegten voll umfassenden und reumütigen Geständnisses, das erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, war jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichtes mit einer Strafe im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens das Auslangen zu finden, sodass die Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren als schuld- und tatangemessen angesehen wurde.
Dahingehend ist näher auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Taten in Bezug auf Suchtgift in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging, wobei es sich um einen gravierenden Unrechtsgehalt handelt und er zudem in einer polizeilichen Vernehmung erklärte, dass er von Oktober 2010 bis zur Festnahme am 31.05.2017 insgesamt zwischen 31.200 und 34.500 Gramm Marihuana und im Zeitraum Juli 2015 bis 31.05.2017 850 Gramm Kokain erworben zu haben, wovon er circa 2.500 bis 3.500 Gramm Marihuana und 350 bis 400 Gramm Kokain selbst konsumiert hat.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer vor den Strafgerichten geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er nach zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und trotz mehrfachen Inhaftierungen rückfällig wurde bzw. nicht aufgehört hat, mit Suchtgift (Cannabis und Kokain) zu handeln. Die mehrfachen Tatwiederholungen sowie insbesondere der lange Tatzeitraum drücken eindeutig das fehlende Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers aus, auch wenn das erkennende Gericht die damalige Gewöhnung des Beschwerdeführers an Suchtgift nicht verkennt. Zudem zeigen die strafgerichtlichen Verurteilungen, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im gegenständlichen Fall offenbar keine Wirkung zeigte. Auch konnte ihn das Bestehen seiner Lebensgemeinschaft sowie die Geburten seiner zwei Töchter nicht davon abhalten, abermals SMG-Delikte zu begehen, sodass in einer Gesamtschaut die Tat auch subjektiv als besonders schwerwiegend zu qualifizieren ist.
Somit stellen sich die vom Beschwerdeführer begangenen Taten im konkreten Einzelfall sowohl objektiv als auch subjektiv als besonders schwerwiegend dar.
Gemeingefährlichkeit:
Hinsichtlich der Voraussetzung der Gemeingefährlichkeit verlangt der VwGH das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die „nationale Sicherheit“, insbesondere, dass es sich dabei um Umstände handeln muss, bei denen dieses strafbaren Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt (vgl. VwGH 21.09.2015, Ra 2015/19/0130; 23.09.2009, 2006/01/0626).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist der Beschwerdeführer als gemeingefährlich anzusehen, da er schwerwiegende Straftaten iSd SMG begangen hat. So wurde er bereits am 06.12.2012 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und am 03.06.2014 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Diese vorangegangenen Verurteilungen haben beim Beschwerdeführer keine Besserung bewirkt und mündeten gegenteilig in einer Verurteilung zu einer fünfjährigen Haftstrafe, ausgesprochen im Jahr 2017 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Der Beschwerdeführer hat durch die Vielzahl seiner Straftaten sowie deren hohen Unrechtsgehalt unmissverständlich seine Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht und auch deutlich gezeigt, dass er diese nicht akzeptieren wolle. Auch spricht der lange Tatzeitraum für die Gemeingefährlichkeit und lässt dieser keinen Schluss auf eine positive Gefährdungsprognose zu. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden bzw. zumindest gleichbleibenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485). Es kann aber nicht prognostiziert werden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten bzw. nicht wieder straffällig werden wird. Wie zuvor bereits hingewiesen, ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass ihn weder die gravierende Vorverurteilung noch sein privates Umfeld von der Begehung neuerlich schwerwiegender Straftaten über einen langen Tatzeitraum abgehalten haben. Aus dieser groben Missachtung der österreichischen Rechtsordnung kann lediglich geschlossen werden, dass er nicht gewillt ist, sich in Zukunft nachhaltig an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Erst ein längeres Wohlverhalten könnte zu einer maßgeblichen Minderung bzw. zu einem Wegfall der Gefährdung führen und vermag die Absolvierung einer Lehre sowie seine Arbeitstätigkeit während der Haft allein keine günstige Zukunftsprognose zu geben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der Fremde in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0064).
Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose daher in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers. Obwohl der Beschwerdeführer Vater zweier in Österreich lebenden Töchter ist, hielt dies den Beschwerdeführer nicht davon ab, weitere Verbrechen und Vergehen zu verüben, wobei der Beschwerdeführer ein breites Spektrum an strafgerichtlichen Tatbeständen aufgezeigt hat. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sogar während seiner derzeit zu verbüßenden Haft eine weitere Straftat begangen hat, indem er als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung in einem Verfahren vor dem Landesstrafgericht zur Sache falsch ausgesagt hat.
Angesichts der dargestellten Verurteilungen ist auch aufgrund der zuvor aufgezeigten Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers weiterhin davon auszugehen, dass von ihm eine große Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Insbesondere deshalb, weil mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein wird, dass der Beschwerdeführer mangels besonderer beruflicher Erfahrung außerhalb der Haft und angesichts seiner Schulden und der bereits in der Vergangenheit gezeigten Bereitschaft, sich durch kriminelle Handlungen ein Einkommen zu verschaffen, weiterhin solche vergleichbaren Straftaten begehen wird. Auch die negative Zukunftsprognose als weitere Voraussetzung ist im Fall des Beschwerdeführers - wie bereits von der der belangten Behörde schlüssig und richtig dargestellt - erfüllt.
Interessenabwägung:
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits ausführlich dargestellt, droht dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine staatliche Verfolgung. Der Beschwerdeführer, der im Alter von rund viereinhalb Jahren gemeinsam mit seinem Vater in das Bundesgebiet eingereist war, hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Auch im nunmehrigen Aberkennungsverfahren brachte der Beschwerdeführer - weder im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerdeschrift und auch nicht vor dem erkennenden Gericht - Umstände vor, welche auf das Vorliegen einer Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat schließen ließen. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, berief sich der Beschwerdeführer lediglich auf wirtschaftliche Befürchtungen und familiäre Überlegungen - dass er nicht gut Bosnisch sprechen und dort auch nicht arbeiten könne bzw. dass er in Österreich leben und die Zeit mit seiner Familie verbringen wolle - in Zusammenhang mit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat.
In jedem Fall besteht jedoch gegenständlich das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz, da dies ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060).
Aus dem mehrfachen Fehlverhalten resultiert zweifelsohne eine gewichtige Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, einem geregelten Asyl- und Fremdenwesens, der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; ua.).
Auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen überwiegen die zuvor dargestellten öffentlichen Interessen dem Interesse bzw. der de facto nicht vorhandenen Erfordernis des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Asylstatus.
Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt sind, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.
Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 26.06.2019, Ra 2019/20/0050, ).
Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 05.12.2017, Ra 2017/01/0236;).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, jungen Mann. Er ist gesund, arbeitsfähig und absolvierte in Österreich die Pflichtschule. Anschließend erlangte er noch zwei Lehrabschlüsse und hat während seiner Haft Arbeitserfahrung sammeln können. Es besteht daher die Möglichkeit für den Beschwerdeführer am Erwerbsleben teilzunehmen und seinen Lebensunterhalt eigenständig zu finanzieren, da er auch über Sprachkenntnisse in Bosnisch, Kroatisch und Serbisch verfügt. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht möglich sein sollte. Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Des Weiteren ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem offen stünde, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Bosnien und Herzegowina jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet Bosniens und Herzegowina derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ (vgl. VwGH 16.04.2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation oder Sicherheitslage herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen
Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ebenso ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG, dass eine Rückkehrentscheidung zu treffen ist, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Da der Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers abzuerkennen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen ist und der Beschwerdeführer weder begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, noch aufgrund eines anderen Bundesgesetzes zum Aufenthalt berechtigt ist, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG vor.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 (vgl. weiters VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461) Folgendes ausgesprochen: Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).
Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).
Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist jedoch zusätzlich auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).
Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Der Begriff des ‚Familienlebens‘ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Halbschwester, seines Stiefbruders, seiner Stiefmutter und seinen zwei minderjährigen Töchtern, wobei zunächst auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern eingegangen wird.
Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band, also grundsätzlich auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties").
Hinsichtlich seiner jüngeren Tochter A.K. ist unbestritten, dass sie mit dem Beschwerdeführer in keinem gemeinsamen Haushalt lebt. Eine maßgebliche finanzielle Unterstützung des Vaters ist nicht ersichtlich, ebenso wenig wie eine außergewöhnliche intensive Betreuung oder dergleichen glaubhaft gemacht wurde. Dies stellt sich vor allem deshalb so dar, da der Beschwerdeführer bereits kurz nach der Geburt von A.K. für sieben Monate in Haft war, anschließend etwa zehn Monate mit seiner Tochter und der Zeugin D. in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und er sich seit Mai 2017 in Haft befindet. Allerdings wäre das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen beispielsweise regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13).
Die Zeugin D. hat den Beschwerdeführer zwar während seiner Haft gemeinsam mit ihrer Tochter A.K. regelmäßig besucht, jedoch haben sich die Kontakte seit Ausbruch der Pandemie zunächst auf Videokonferenzen und Telefonate beschränkt. Im August 2021 wurde ein Besuchsrecht gerichtlich festgelegt, wonach der Beschwerdeführer seine Tochter einmal im Monat für je eine Stunde in Begleitung einer Sozialarbeiterin besuchen darf. Tatsächlich haben im Jahr 2021 lediglich ein persönlicher Besuch und zwei Videokonferenzen stattgefunden. Dahingehend wird auch nicht verkannt, dass die Zeugin D. das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter innehat, dass das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes bereits viereinhalb Jahre zurückliegt und dass die Zeugin D. das nichtbestehende Naheverhältnis zwischen der gemeinsamen Tochter und dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung anschaulich anführte („Der BF ist eher ein Fremder für meine Tochter.“). Für den erkennenden Richter ist aus diesen Umständen kein derartig ausgeprägtes Familienleben ersichtlich, welches per se eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen würde.
Es ist dahingehend auch festzuhalten, dass derzeit eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist und seine beiden Töchter auf die staatlichen Unterhaltsvorschüsse angewiesen ist. Zudem kann aufgrund seines bisher an den Tag gelegten Verhaltens sowie des Umstands, dass er bisher keiner berücksichtigungswürdigen legalen Beschäftigung in Freiheit nachgegangen ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass er nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe allfälligen Sorgepflichten in ausreichendem Maß nachkommen werde. Da sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet, ist auch eine Teilnahme am täglichen Leben seiner Töchter nicht möglich und kann er bereits aus diesem Grund kein intensives Familienleben mit seiner Tochter führen, wobei auch nicht außer Acht gelassen werden kann, dass er zu seiner älteren achtjährigen Tochter gar keinen Kontakt hat und auch seinen Sorgepflichten ihr gegenüber – neben dem fehlenden finanziellen Aspekt lässt sich auch hinsichtlich einer allfälligen Unterstützung bei der Erziehung dem Akt nichts positives entnehmen – nicht nachkommt, sodass, wenn überhaupt, nur ein Familienleben geringer Intensität vor. Somit liegen fallgegenständlich auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer seine Töchter im Falle seiner Abschiebung im Sinne der mit Urteil vom 08.03.2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit Urteil vom 15.11.2011, Dereci u.a. (C-256/11) fortgesetzten Rechtsprechung des EuGH "de facto gezwungen" wären, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. So ist seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ihre Versorgung sowie Erziehung - welche durch die jeweilige Kindesmutter mit staatlicher Unterstützung gewährleistet ist – nicht erforderlich.
Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich dem Beschwerdeführer das Recht auf ein Familienleben mit seinen Töchtern nimmt, liegt dies in seiner eigenen Verantwortung, durch die von ihm begangenen zahlreichen strafbaren Handlungen sowie dem Umstand, dass ihn die Geburten seiner Töchter keineswegs von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat. Ein entscheidungsrelevantes Naheverhältnis mit der älteren Tochter besteht zudem bereits aufgrund des Umstandes nicht, dass der Beschwerdeführer zumindest seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner älteren Tochter hat.
Aufgrund der Ansicht des erkennenden Gerichtes ist keine entscheidungsrelevante persönliche Teilnahme des Beschwerdeführers am Leben seiner Töchter erkennbar, sodass eine Trennung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zumutbar ist und bedarf es auch keiner weiteren Beurteilung hinsichtlich zukünftiger Kontaktmöglichkeiten. Des Weiteren erscheint es zumutbar, dass er und zumindest seine jüngere Tochter ihren derzeit bestehenden Kontakt via anderer Kommunikationsmittel aufrechterhalten, wie es ihr bereits aus den letzten Jahren bekannt ist.
Im gegenständlichen Fall kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass es durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters des Kindes und der gegenwärtigen Situation zu einer Traumatisierung des Kindes kommen wird, bzw. dass ein enges Familienband zerrissen wird (EGMR Urteil vom 2.4.2015, Sarközi und Mahran gegen Österreich). Wenn aber selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet (vgl. den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich), muss in einem Fall wie dem vorliegenden, ein Eingriff im Sinne einer Rückkehrentscheidung jedenfalls auch als verhältnismäßig angesehen werden. Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR hat auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu U536/11 zur Zulässigkeit der Ausweisung von Personen, die im Aufenthaltsstaat geboren sind bzw. seit frühester Kindheit in diesem Staat leben, festgehalten, dass selbst wenn sich für diese Personen ein besonderer, stärkerer Schutz aus Art 8 EMRK ergibt, der auch dann gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, §22 Rz 68), deren Ausweisung nach der Rechtsprechung des EGMR verhältnismäßig sein kann. Insbesondere hat der EGMR bei der Begehung von Drogendelikten die Zulässigkeit der Ausweisung wiederholt bejaht (vgl. etwa jüngst EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06).
Zudem kamen im gegenständlichen Fall keine Hinweise darauf hervor, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit der Kindesmütter ohne dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht sichergestellt werden würde. Schließlich war es dem Beschwerdeführer auch bisher nicht möglich, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und erhält die Zeugin D. neben staatlichen Unterstützungen finanzielle Hilfe durch ihre Familie.
Aufgrund einer Gesamtschau kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Österreich lebenden Töchter keinen unzulässigen Eingriff in sein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellt. Eine Rückkehrentscheidung stellt daher jedenfalls einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, doch ist dieser Eingriff im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und angesichts seines die Rechtsordnung missachtenden Verhaltens auch notwendig.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Österreich noch familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Halbschwester, seines Stiefbruders und seiner Stiefmutter. Auch wenn das erkennende Gericht ein bestehendes Naheverhältnis insbesondere zu seiner Halbschwester nicht verkennt, so kann doch auf eine erhebliche Beziehungsintensität nicht geschlossen werden; so wurde - abgesehen von gelegentlichen finanziellen Unterstützungen und regelmäßigen Besuchen in Haft - weder eine besondere Abhängigkeit noch ein Zusammenleben behauptet, welches über das üblicherweise zwischen Verwandten dieser Art bestehende Verhältnis hinausgehen würde. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Es wurde jedoch nicht konkret angeführt, dass seine Verwandten auf dessen Anwesenheit im Bundesgebiet besonders angewiesen wären. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer seit Juni 2017 durchgehend in Strafhaft, wodurch sich die persönliche Beziehung zu seinen Angehörigen ohnedies als eingeschränkt erweist. Daran vermochte auch der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass seine Halbschwester mit ihm während dessen Haft regelmäßig telefoniert hat und ihn auch besucht hat nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kontakt durch die Außerlandesbringung nicht vollkommen unterbunden wird. Aufgrund des gravierend strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers müssen dessen Interessen an einer Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Der Beschwerdeführer hat durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender vorsätzlicher Straftaten eine Trennung von seinen Angehörigen bereits ob der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit der Beziehung zu seinen im Bundesgebiet lebenden Bezugspersonen als maßgeblich gemindert.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Seine angegebenen freundschaftlichen Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich etc.) aufrecht zu erhalten und sind angesichts der geographischen Nähe Bosnien und Herzegowinas (Urlaubs-)Besuche jedenfalls möglich.
Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, wo er den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und die Pflichtschule absolviert hat, zweifellos über hohe persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich. Er hat die deutsche Sprache erlernt und zwei Lehren absolviert, war jedoch zu keiner Zeit tatsächlich am Arbeitsmarkt integriert. Zudem hat er ansonsten an keinen berücksichtigungswürdigen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, ist kein Mitglied in einem Verein und hat keine gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten verrichtet. Es wird vom erkennenden Richter dahingehend auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft ist und sein Unterhalt somit von staatlichen Sozialleistungen finanziert wird, auch wenn der Beschwerdeführer arbeitstätig ist. Hinsichtlich seiner angeführten Tätigkeit während seiner Strafhaft darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass Gefängnisinsassen grundsätzlich zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, sodass sich auch daraus keine berücksichtigungswürdige Integration ableiten lässt, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. Es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden und hat der Beschwerdeführer während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Freiheit lediglich etwa ein Jahr legal gearbeitet. Dies entspricht jedenfalls nicht den Erwartungen, welche man an einen Asylberechtigten nach einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Auch die zwei äußerst undetaillierten Einstellungszusagen des Beschwerdeführers vermögen diesbezüglich keine entscheidende Gewichtung herbeiführen, zumal das erste Monat als Probezeit gilt und sich auch aus einer vorgelegten Einstellungszusage keinerlei Garantie auf eine (Weiter-) Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065) und der Beschwerdeführer erst nach seiner Enthaftung zu arbeiten beginnen könnte.
Unter dem Gesichtspunkt nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 kann der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen. Da der Beschwerdeführer jedoch jung, gesund und arbeitsfähig ist sowie über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt, ist davon auszugehen, dass er durch die Aufnahme einer Beschäftigung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts imstande sein wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Was den gegenständlichen Fall betrifft ist festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen von einem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169-10).
Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung seit über 28 Jahren in Österreich aufhältig, jedoch weist der Beschwerdeführer acht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt über 13 Jahren auf.
Diese Verurteilungen umfassen dabei unter anderem Delikte wie schweren Raub, Körperverletzung, Freiheitsentziehung, (mehrfach) unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, (mehrfach) Suchtgifthandel sowie falsche Beweisaussage. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers würde demnach mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen, zumal eine positive Zukunftsprognose in seinem Fall aufgrund der wiederholten Missachtung strafrechtlicher Normen nicht erkannt werden kann. Der Beschwerdeführer ist trotz einschlägiger Vorstrafen und während offener Probezeiten kontinuierlich straffällig geworden, wobei die Delikte in ihrem Schweregrad eher zugenommen haben, sodass jedenfalls von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist. Trotz der langen Aufenthaltsdauer, welche für sich lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist eine Aufenthaltsbeendigung aus diesem Aspekt aufgrund der öffentlichen Interessen jedenfalls für verhältnismäßig anzusehen.
Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die von ihm begangenen Delikte spiegeln auch sein grundsätzlich mangelndes Unrechtsbewusstsein wieder. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Gesundheit der Allgemeinheit und der Verhinderung von strafbaren Handlungen ausgeht (siehe Ausführungen unter Punkt 3.1.).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399).
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Bosnien und Herzegowina nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der volljährige und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulausbildung und Arbeitsfähigkeit verfügt, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Hinsichtlich der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe an.
Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in der vorliegenden Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. zeigen, ist der Beschwerdeführer bosnischer Staatsangehöriger und erfolgte die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina daher zu Recht.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen.
3.6. Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige „besondere Umstände“ wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
3.7.1. Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs. 1 kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn gemäß Z 1 dieser Bestimmung ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist oder gemäß Z 5 dieser Bestimmung ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
§ 53 Abs. 3 FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG vorliegen.
3.7.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet acht strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei er – feststellungsgemäß - mehrmals wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde. Zudem qualifizieren sich alle sechs Verurteilungen, in welchen keine Zusatzstrafe ausgesprochen wurde, hinsichtlich der Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, da bei jeder Verurteilung entweder eine bedingte Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine unbedingte Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten ausgesprochen wurde.
In Bezug auf die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe dazu etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 10, mwN, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, 0247, Rz 10).
Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese anführt, dass angesichts der Verurteilung bzw. des der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer brachte durch sein in Österreich mehrfach gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße seinen Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck. Wie bereits die unter Punkt 3.1.2. aufgezeigten Ausführungen zur Zukunftsprognose zeigen, vermochte diese nicht positiv ausfallen. Dies vor allem aufgrund seiner mehrmaligen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dem Umstand, dass ihn weder die offenen Probezeiten zu bedingten Strafnachsichten oder bedingten Entlassungen noch die Anordnung der Bewährungshilfe von der Begehung neuerlich gravierender Straftaten abgehalten haben und er immer wieder rasch rückfällig wurde. Daraus kann lediglich geschlossen werden, dass dieser nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer gegenwärtig noch in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Sicherheitsgefühl der österreichischen Bevölkerung wiederholt beeinträchtigt hat und er sich für sein strafrechtliches Fehlverhalten, trotz seiner mehrmaligen geständigen Verantwortung, bislang uneinsichtig zeigte. Wie die Ausführungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen zeigen, impliziert sein dabei gesetztes Verhalten - insbesondere seine mehrfachen und (oftmals) einschlägigen Verurteilungen, das breite Spektrum seiner Delinquenz, die langen Tatzeiträume sowie der Umstand, dass er auch während der gegenwärtig zu verbüßenden Haft strafrechtlich in Erscheinung trat - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten, seine nach wie vor aufrechte Inhaftierung sowie sein während der Haft gezeigtes strafrechtlich relevantes Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose auch unter Berücksichtigung der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführer und des Umstieges auf den gelockerten Vollzuges nicht positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers. Es kann nicht prognostiziert werden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten bzw. nicht wieder straffällig werden wird.
Angesichts der dargestellten Verurteilungen ist auch auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers weiterhin davon auszugehen, dass von diesem eine große Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, zumal mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein wird, dass der Beschwerdeführer angesichts der in der Vergangenheit gezeigten Bereitschaft, sich durch kriminelle Handlungen ein Einkommen zu verschaffen sowie der in Zusammenhang mit den erfolgten Verurteilungen teilweise gezeigten Gewaltbereitschaft, weiterhin solche vergleichbare Straftaten begehen wird.
Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2017 zu XXXX letztlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt wurde, wodurch das Einreiseverbot überdies auf Abs. 3 Z 5 FPG gestützt werden könnte. Eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes würde somit offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.
Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt auf die umseitigen Ausführungen unter Punkt 3.4.2. zu verweisen. Die im Bundesgebiet vorhandenen, familiären und privaten Bindungen müssen fallgegenständlich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer Straftaten zurücktreten. Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Angriffe gegen allgemeine Gesundheit und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Angesichts seines massiven Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Veranlassung, das von der belangten Behörde festgesetzte zehnjährige Einreiseverbot aufzuheben oder herabzusetzen, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall bereits geprüft (vgl. Punkt 3.4.) und aufgrund der letzten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren das in § 53 Abs. 3 Z 5 FPG genannte Strafmaß zudem deutlich überschritten wurde.
Da somit im vorliegenden Beschwerdefall sämtliche Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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