Normen
AsylG 1997 §3 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §9
AVG §59 Abs1
EURallg
FrÄG 2009
FrÄG 2015
FrPolG 2005 §50
FrPolG 2005 §50 Abs1
FrPolG 2005 §51
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §59 Abs2
MRK Art2
MRK Art3
VwRallg
32011L0095 Status-RL Art15
32011L0095 Status-RL Art6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190399.L00
Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerden in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richten, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen werden die angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerber sind Staatsangehörige Moldawiens. Der Zweitrevisionswerber ist der (in Österreich geborene) Sohn der Erstrevisionswerberin.
2 Am 18. April 2017 stellte die Erstrevisionswerberin für sich und am 29. September 2017 für den am 7. September 2017 im Bundesgebiet nachgeborenen Zweitrevisionswerber als seine gesetzliche Vertreterin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte sie vor, sie habe in Moldawien keine Zukunft gehabt und auf der Straße gelebt. In Moldawien herrsche Rassismus und sie sei aufgrund ihrer Hautfarbe diskriminiert worden.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Erstrevisionswerberin mit Bescheid vom 25. August 2017 und den Antrag des Zweitrevisionswerbers mit Bescheid vom 30. Oktober 2017 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erklärte die Rückkehrentscheidungen für vorübergehend unzulässig (Spruchpunkt III.).
4 Mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden der Revisionswerber hinsichtlich der Anträge auf internationalen Schutz als unbegründet ab und sprach aus, dass die Beschwerden hinsichtlich des ersten Spruchteiles des Spruchpunktes III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen werden, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt werde. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Abschiebung der Revisionswerber nach Moldawien gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz (FPG) unzulässig sei. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils für nicht zulässig. 5 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Zweitrevisionswerber bei seiner (Früh‑)Geburt eine schwere pertinatale Asphyxie (Pulslosigkeit) sowie Krampfanfälle erlitten habe. Zudem leide er an spastischer Tetraparese, einer Entwicklungsverzögerung, einer ausgeprägten Gedeihstörung bei Laryngomalzie, einer Schluckstörung bei Aspirationsgefahr, einer Delayed visual maturation sowie einer Eisenmangelanämie. Aufgrund dieser Erkrankung sei er in Österreich mehrmals stationär in Krankenhäusern aufhältig gewesen und sei ihm im Juli 2018 aufgrund der Schluckstörung eine PEG-Sonde implantiert worden, über welche er dauerhaft ernährt werde. Der Zweitrevisionswerber sei auf wöchentliche (kinder-)ärztliche sowie physiotherapeutische und logopädische Behandlungen angewiesen. Er sei intensiv pflegebedürftig und benötige spezielle Nahrung (Nutrini-Energy), welche ihm seine Mutter durch die Sonde mittels einer Spritze verabreiche. Auch Trinkwasser werde dem Zweitrevisionswerber durch die Sonde verabreicht. Seine Mutter führe zudem täglich diverse Übungen (Gymnastikübungen, logopädische Übungen, Mundmassagen etc.) bei ihm durch. Die PEG-Sonde des Zweitrevisionswerbers müsse regelmäßig im Spital gewartet werden.
6 Aufgrund der beim Zweitrevisionswerber vorliegenden Erkrankungen, seiner intensiven Pflegebedürftigkeit und der Abhängigkeit von seiner Mutter gehe das Bundesverwaltungsgericht von einer starken Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Erstrevisionswerberin aus. Es sei ferner davon auszugehen, dass die Erstrevisionswerberin aufgrund der fehlenden familiären Unterstützung Schwierigkeiten hätte, sich eine grundlegende Existenz zu sichern. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich, dass die medizinische Versorgungssituation in Moldawien angespannt bleibe und der Großteil der Bevölkerung gezwungen sei, private Mittel zu verwenden, um eine angemessene Pflege zu bekommen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Revisionswerber im Falle einer Rückkehr in eine sehr unsichere wirtschaftliche Situation geraten würden, welche dem Zweitrevisionswerber eine weitere Behandlung seiner Erkrankung verunmöglichen würde. 7 Dieser Umstand rechtfertige nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2018/01/0106 nun nicht mehr die Gewährung subsidiären Schutzes, weil der drohende ernsthafte Schaden nicht von Akteuren ausgehe, allerdings sei die drohende Art. 3 EMRK-Verletzung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach § 50 FPG zu berücksichtigen. An der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG inhaltlich nicht auseinanderfallen dürfen, könne vor diesem Hintergrund wohl nicht festgehalten werden.
8 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden Revisionen, in denen die Revisionswerber erklärten, die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ihre Abschiebung nach Moldawien gemäß § 50 FPG unzulässig sei, nicht zu bekämpfen, die Erkenntnisse aber in ihrem übrigen Umfang anzufechten. 9 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revisionen sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen erwogen:
11 In den Revisionen wird zu ihrer Zulässigkeit - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend gemacht, dass ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj,C-542/13 ) der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, festgestellt habe, dass § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit seinem weiteren Schutzumfang nicht im Einklang mit der Statusrichtlinie (StatusRL) stehe und der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben fehlerhaft umgesetzt habe. Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie komme allerdings nicht in Frage, da die gegenständliche Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 eine für die Betroffenen weitaus günstigere Regelung enthalte. Die Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes über den Weg der richtlinienkonformen Auslegung sei ebenfalls ausgeschlossen, da eine solche nicht Grundlage für eine Auslegung contra legem sein könne und ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes finde. Zudem sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht sei im vorliegenden Fall von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
12 Die Revisionen sind teilweise zulässig und begründet.
Zu I.:
13 In Bezug auf die Abweisung der Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten enthält die Zulässigkeitsbegründung kein Vorbringen. Aber auch die lediglich in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen vermögen nicht aufzuzeigen, dass die vom BVwG vorgenommene diesbezügliche Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung unvertretbar gewesen wären. Die Revisionen waren daher im Hinblick auf die Nichtgewährung des Status der Asylberechtigten mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Zu II.:
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, dargelegt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Infolge dessen sei an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten. Es wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG des Näheren auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (vgl. dazu auch bereits VwGH 27.6.2019, Ra 2019/14/0138; 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).
15 Durch die davon abweichende Auslegung, wonach nicht durch Dritte (Akteure) verursachte "allgemeine Unzulänglichkeiten des moldawischen Gesundheitssystems und der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Erstrevisionswerberin wegen der intensiven Pflegebedürftigkeit des Zweitrevisionswerbers und der damit einhergehenden finanziellen Beschränkung" im Herkunftsstaat nicht zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führen könnten, hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt und seine Erkenntnisse mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. 16 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits festgehalten, dass der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übereinstimmt. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits ist - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - daher ausgeschlossen (vgl. näher VwGH Ro 2019/19/0006; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
17 Es kann somit auch unter dem Gesichtspunkt des systematischen Zusammenhangs des AsylG 2005 mit dem FPG nicht zweifelhaft sein, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in Verfahren betreffend Anträge auf internationalen Schutz - von der Konstellation des § 8 Abs. 3 AsylG 2005 abgesehen (vgl. auch zu Aberkennungsverfahren § 9 AsylG 2005) - in Fällen, in denen aus Gründen des Art. 3 EMRK eine Abschiebung nicht zulässig ist, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist (vgl. näher VwGH Ro 2019/19/0006).
18 Die Revisionswerber haben im vorliegenden Fall erklärt, die angefochtenen Erkenntnisse hinsichtlich des Ausspruches nach § 50 FPG über die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Moldawien unangefochten zu lassen. Dazu ist auf Folgendes hinzuweisen:
19 Bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wird und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, handelt es sich grundsätzlich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht allerdings zwischen manchen Absprüchen insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. etwa VwGH Ro 2019/19/0006; 12.12.2018, Ra 2017/19/0553; 28.1.2015, Ra 2014/20/0121).
20 Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. etwa VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032). In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage ("Vorstufe") für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor (vgl. VwGH Ro 2019/19/0006;
24.7.2014, 2013/07/0270; 24.6.2015, 2012/10/0184; 27.8.2002, 99/10/0019; jeweils mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 65 und § 59 Rz 103, mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
21 Ist eine Nebenbestimmung von der übrigen Entscheidung nicht trennbar, richtet sich die Revision - ungeachtet einer anderslautenden Anfechtungserklärung - auch gegen diese (vgl. etwa VwGH Ro 2019/19/0006; 20.9.2017, Ra 2016/11/0169, mwN; vgl. auch zu untrennbaren Nebenbestimmungen in den Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). 22 Es steht den Revisionswerbern im vorliegenden Fall nicht offen, die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Ausspruches des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 FPG auszuschließen, weil die auf der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend das Begehren auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtlich aufbauenden Aussprüche ihre Grundlage verlieren.
23 Die angefochtenen Erkenntnisse waren in Bezug auf die Abweisung der Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.
24 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20
14.
Wien, am 25. September 2019
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