Normen
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
EMRK Art3;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
EMRK Art3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 16. Dezember 1998 nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. Dezember 1998 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt zunächst an, "wir haben einen kleinen Aufstand gemacht, dabei haben wir Sachen zerstört. Wir haben Autos angezündet und Straßensperren aufgebaut." Der Beschwerdeführer werde aus politischen Gründen verfolgt, weil er seit "diesem" Jahr Mitglied der lokal begrenzt tätigen "Operation Pay Yourself" sei, die gegen die Regierung für Demokratie kämpfe. Das Land stehe "unter dem Militärgesetz", die Soldaten kontrollierten alles. Auf konkrete Frage, warum der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen habe, führte er in der Folge aus:
"Es gab Probleme, überall gab es Krieg. Einige Leute haben mich dazu gezwungen, mich einer Gruppe anzuschließen, als Rebell
oder Soldat, das wollte ich aber nicht. ... Das war dieses Jahr,
Anfang dieses Jahres. .... Sie sagten, ich sollte Soldat sein, das
wollte ich aber nicht. Sie suchten nach mir - überall, ich musste flüchten. Ich traf dann diesen Mann, der mir half - bis zum Schiff."
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuerst erwähnt habe, er hätte einer Gruppe angehört, mit der er Unruhe gestiftet, Autos angezündet und anderen Sachschaden verursacht habe, stellte der Beschwerdeführer klar, dass sich die eingangs geschilderten Ereignisse zuvor zugetragen hätten und "nachdem das alles war, wollten sie, dass ich Soldat oder Rebell werde - aber die Gruppe zuerst war eine andere Gruppe". Für den Fall der Rückkehr nach Sierra Leone "würden sie mich umbringen, oder ich müsste mich dieser Gruppe ('einer Militärgruppe') anschließen."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Jänner 1999 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in den Herkunftsstaat" zulässig sei. Nach wörtlicher Wiedergabe der Niederschrift vom 22. Dezember 1998 stellte die Erstbehörde fest, der Beschwerdeführer sei nicht Staatsangehöriger von Sierra Leone. Sein Vorbringen sei absolut unglaubwürdig. Über den tatsächlichen Herkunftsstaat, der offensichtlich nicht Sierra Leone sei, habe der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, weshalb festgestellt werden müsse, dass er im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weder einer Verfolgung "im Konventionssinn" ausgesetzt, noch "mit der Todesstrafe, einer unmenschlichen Strafe oder unmenschlichen Behandlung" bedroht sei. Beweiswürdigend kam die Erstbehörde zu dem Ergebnis, aus den Angaben des Beschwerdeführers, auf deren Richtigkeit und Unrichtigkeit in der Folge nur teilweise eingegangen wird, gehe "ganz offensichtlich" hervor, dass der Beschwerdeführer "mit diversen Unterlagen von Sierra Leone versorgt" worden sei, zumal er zwar "eigenartiger Weise" Stämme und Bundesstaaten dieses Landes habe aufzählen können, aber zu Dingen des täglichen Lebens "absolut unkorrekte Angaben" gemacht habe. "Der 'Fluchtgrund', also die Geschichte, die der Beschwerdeführer erlebt" zu haben behaupte, sei "derart vage und undetailliert, absolut nicht nachvollziehbar und teilweise auch widersprüchlich." Die behauptete Gefahr, er könnte umgebracht werden, sei, abgesehen von der Tatsache, dass er nicht aus Sierra Leone stamme, für sich alleine höchst unglaubwürdig, zumal er nicht einmal annähernd in der Lage gewesen sei, die Personengruppe zu nennen, von der die Gefahr ausgehen solle. Zusammenfassend müsse zum Vorbringen des Beschwerdeführers "festgestellt" werden, dass es höchst unglaubwürdig sei. Auf Grund der Tatsache, dass er, "außer den amtsbekannten auswendig gelernten Einzelheiten", nicht in der Lage gewesen sei, "auch nur irgendwelche Angaben" über den behaupteten Heimatstaat Sierra Leone zu nennen, bzw. die vom Beschwerdeführer genannten Dinge des täglichen Lebens, wie etwa die Währung, falsch gewesen seien, müsse "festgestellt" werden, dass das Vorbringen und die behauptete Staatsangehörigkeit offensichtlich nicht den Tatsachen entsprächen. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Asylantrag gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abzuweisen sei. Im Rahmen der Begründung der Feststellung nach § 8 AsylG führte die Erstbehörde aus, das tatsächliche Heimatland des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können und er habe dazu keinerlei Angaben, insbesondere, dass er dort bedroht wäre, gemacht. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat - "um welches Land es sich dabei auch handeln möge" - keiner Gefahr im Sinne des § 57 FrG ausgesetzt und seine Abschiebung dorthin somit zulässig sei.
Mit seiner Berufung gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer insofern gegen die Beweiswürdigung der Erstbehörde, als er wiederholte, er sei tatsächlich Staatsangehöriger von Sierra Leone und er wolle versuchen, dies zu beweisen. In diesem Zusammenhang kündigte er an, eine Geburtsurkunde und eine Identitätskarte zu beschaffen. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer ins Treffen, in seinem Land gebe es nach wie vor politische Auseinandersetzungen und Gewalt. Falls er zurückgehe, würden ihn die Soldaten töten. Erst wenn sich die Lage beruhigt habe und Frieden herrsche, könne er zurückgehen, nicht aber jetzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung - ohne Ausführungen zu deren Rechtzeitigkeit und ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - gemäß § 6 Z 3 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG neuerlich festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in seinen Herkunftsstaat" zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens nicht möglich gewesen, auch nur annähernd den Eindruck zu erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen bzw. der Wirklichkeit entsprächen. Somit hätten die vom Beschwerdeführer "relevierten Umstände bzw. Ereignisse" nicht als Sachverhalt festgestellt werden können, weil den gesamten Aussagen "die Glaubwürdigkeit" zu versagen sei. Der Erstbehörde sei beizupflichten, dass die erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers darauf schließen ließen, er habe durch Auswendiglernen einiger Unterlagen die Staatsangehörigkeit eines "gewissen" Landes zu behaupten versucht. Bestätigt werde diese Annahme dadurch, dass er zwar in der Lage gewesen sei, andere Bundesstaaten und Stämme sowie den Text der Hymne seines angeblichen Heimatstaates "zu nennen", über Dinge des täglichen Lebens jedoch keine Angaben habe machen können. So sei es ihm beispielsweise nicht möglich gewesen, den Unterschied zwischen den Währungseinheiten Cent und Leones aufzuzeigen oder "überhaupt richtige Angaben über die politischen Ereignisse" in Sierra Leone zu machen. Der Beschwerdeführer habe ein äußerst mangelhaftes Grundwissen über seinen angeblichen Heimatstaat offenbart. Da die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen jedenfalls keine spezifischen Kenntnisse erfordert hätte, könne ein derartiges Grundwissen auch bei fehlender Schulbildung bzw. unter Berücksichtigung seiner sozialen Herkunft vorausgesetzt werden. Die diesbezüglichen unrichtigen und mangelhaften Angaben des Beschwerdeführers würden "eher dafür" sprechen, dass er nicht Staatsangehöriger von Sierra Leone sei, weshalb die belangte Behörde somit zur "Feststellung" gelange, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsangehörigkeit und infolge dessen auch die sich auf diesen Staat beziehenden Fluchtgründe offensichtlich den Tatsachen nicht entsprächen. Das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren lasse "sohin völlig unzweifelhaft den Schluss zu", dass die Behauptung des Beschwerdeführers, in seinem Heimatland Verfolgung befürchten zu müssen, "eindeutig jeder Grundlage entbehrt bzw., dass der Antrag zweifellos auf einer vorsätzlichen Täuschung beruht oder gar einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellt."
Im Rahmen der Begründung des Ausspruches nach § 8 AsylG hob die belangte Behörde hervor, die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation setze das Feststehen der Identität des Fremden voraus. Sie wiederholte in diesem Zusammenhang ihre Ansicht, dass sich das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine nicht den Tatsachen entsprechende Identität und Staatsangehörigkeit stütze. Da aus den angeführten Erwägungen nicht einmal die vom Beschwerdeführer angegebene Staatsangehörigkeit habe festgestellt werden können, habe er dementsprechend auch die sich "auf diesen Staat" beziehende Bedrohungssituation nicht glaubhaft machen können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Februar 2000, B 595/99-13, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Über die auftragsgemäß verbesserte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 6 AsylG sind Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist nach der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung der Z 3 leg. cit. dann der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Anschluss an die schon im Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, dargestellte Vorjudikatur in dem Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214, mit den Voraussetzungen der qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers im Sinne des § 6 Z 3 AsylG näher auseinander gesetzt und dazu unter anderem ausgeführt, die Wahrheitswidrigkeit der Behauptungen müsse unmittelbar einsichtig sein und sich ohne weitwendige Überlegungen oder lange Argumentationskette quasi "aufdrängen". Bei der Anwendung der genannten Bestimmung könne es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen.
Die belangte Behörde hat sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen nicht näher auseinander gesetzt, sondern diesen "die Glaubwürdigkeit" schon deshalb versagt, weil sie den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus Sierra Leone nicht zu folgen vermochte (zum Erfordernis "offensichtlicher" Tatsachenwidrigkeit der Behauptung eines bestimmten Herkunftsstaates, wenn deren Unglaubwürdigkeit die Subsumtion des Falles unter § 6 Z 3 AsylG tragen soll, vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0447, mwN). Die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht jedoch - wie die Beschwerde insoweit zutreffend aufzeigt - den dargestellten Anforderungen nicht, weil die "unrichtigen und mangelhaften Angaben" des Beschwerdeführers nach den Ausführungen der belangten Behörde nur "eher dafür" sprechen, dass er nicht Staatsangehöriger von Sierra Leone sei. Diese - dem "Offensichtlichkeitskalkül" nicht gerecht werdende - Einschätzung lässt die nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung erforderliche Eindeutigkeit vermissen und ist daher nicht geeignet, den an anderer Stelle der Begründung als "völlig unzweifelhaft" bezeichneten Schluss, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland Verfolgung befürchten zu müssen, "eindeutig jeder Grundlage entbehrt, bzw., dass der Antrag zweifellos auf einer vorsätzlichen Täuschung beruht oder gar einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellt", zu tragen. Dazu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0479, verwiesen werden, in dem eine idente Formulierung der belangten Behörde im Rahmen eines Bescheides nach § 6 Z 3 AsylG unter Bedachtnahme auf den Umstand zu beurteilen war, dass der Beschwerdeführer - so wie hier - zahlreiche Einzelheiten über den von ihm behaupteten Herkunftsstaat wusste, bei denen nicht von vornherein und ohne weiteres unterstellt werden kann, die Kenntnis darüber sei "durch Auswendiglernen einiger Unterlagen" erlangt worden. Für diese Annahme hätte es auch im vorliegenden Fall einer nachvollziehbaren Begründung unter eingehender Auseinandersetzung mit diesen positiven Kenntnissen und einer Gegenüberstellung und Abwägung mit den Wissenslücken, auf welche die belangte Behörde ihr ausschließliches Augenmerk gerichtet hat, bedurft, wobei die Voraussetzungen nach § 6 Z 3 AsylG - wie erwähnt - nur dann erfüllt gewesen wären, wenn es keiner weitwendigen Überlegungen und keiner langen Argumentationskette zu diffizilen Beweiswürdigungsproblemen bedurft hätte.
Im Übrigen hätte die belangte Behörde im vorliegenden Fall auch nicht von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen dürfen, zielt doch der Inhalt des Berufungsvorbringens - neben dem Anbot, diesbezüglich einen Urkundenbeweis zu führen - erkennbar auch darauf, dass der Beschwerdeführer dem über die Berufung entscheidenden Mitglied der belangten Behörde (auch) aufgrund des persönlichen Eindrucks die Glaubwürdigkeit seiner Angaben (insbesondere zu seiner Herkunft) zu vermitteln trachtete, und bezeichnet doch auch die belangte Behörde die Aussagen des Beschwerdeführers als "die zentrale Erkenntnisquelle" (zur Verhandlungspflicht vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, und die daran anschließende Judikatur, etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0389). Die belangte Behörde hätte sich in Anbetracht dieses Vorbringens somit nicht auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung anhand der Aktenlage beschränken dürfen.
Die Feststellung der Zulässigkeit (insbesondere) der Abschiebung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf "seinen Herkunftsstaat" bezogen, ohne diesen näher zu bezeichnen. Es bleibt unklar, ob die belangte Behörde damit - dem Standpunkt der Erstbehörde folgend - den tatsächlichen, allerdings nicht bekannten Herkunftsstaat des Beschwerdeführers meint, oder - was die Begründung indiziert - den vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunftsstaat Sierra Leone. Dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Begriff des Herkunftsstaates iSd § 8 AsylG derjenige Staat zu verstehen ist, hinsichtlich dessen bei der Entscheidung über den Asylantrag das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu prüfen ist. Im Falle einer evident falschen Darstellung einer Bedrohungssituation in einem vom Asylwerber fälschlich als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat ist die Asylbehörde ohne ein weiteres konkretes Vorbringen oder sonstigen konkreten Hinweis nicht verhalten zu ermitteln, welcher Staat der (wahre) Herkunftsstaat des Asylwerbers sein könnte und ob er dort allenfalls im Sinne der Flüchtlingskonvention bedroht sein könnte. Davon ausgehend hätte die belangte Behörde auch ihrer Prüfung für einen Ausspruch gemäß § 8 AsylG ausdrücklich Sierra Leone und nicht einen (anderen) völlig abstrakt bezeichneten "Herkunftsstaat" zugrunde legen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0402, mwN).
Der Beschwerdeführer hat bereits im Verwaltungsverfahren auf das Bürgerkriegsgeschehen in Sierra Leone Bezug genommen und in der Berufung dazu ausgeführt, es herrschten politische Kämpfe und Gewalt und er könne erst in sein Land zurückkehren, wenn sich die Lage beruhigt habe und Frieden herrsche. Dieses Vorbringen wird in der Beschwerde dahin konkretisiert, es sei auf Grund von Medienberichten notorisch, dass in Sierra Leone anarchische Bürgerkriegszustände herrschten, die von bewaffneten Banden dazu ausgenützt würden, Bürger des Landes wahllos zu überfallen, zu berauben und zu ermorden.
Mit diesen Ausführungen spricht der Beschwerdeführer eine sogenannte "extreme Gefahrenlage" an, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben würde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde hätte sich daher mit dieser Frage zu befassen gehabt, und zwar im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im März 1999 schon von Amts wegen, weil den allgemein zugänglichen Informationsquellen zu entnehmen war, dass der Bürgerkrieg in Sierra Leone mit der Einnahme von Freetown durch die "Revolutionäre Vereinigte Front" (RUF) im Jänner 1999 in eine Phase besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung, vor allem auch gegenüber der Zivilbevölkerung, eingetreten war (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0465, mwN, das darüber hinaus zu dem auch von der belangten Behörde im vorliegenden Fall (unzutreffend) herangezogenen Argument des mangelnden Nachweises der Identität des Beschwerdeführers in differenzierender Weise Stellung nimmt; vgl. auch das zu diesen Fragen zuletzt ergangene Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 98/21/0004, mwN).
Abschließend ist noch aufzuzeigen, dass es auch in Bezug auf die Entscheidung über den Abschiebungsschutz der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bedurft hätte, weil sich die Erstbehörde ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht mit den Verhältnissen in Sierra Leone nicht auseinander gesetzt und dazu keine Feststellungen getroffen hat und in der Berufung diesbezüglich ergänzendes Vorbringen erstattet wurde.
Da der angefochtene Bescheid somit einerseits Begründungsmängel aufweist, andererseits nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die von ihr als rechtzeitig angesehene Berufung zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre, war er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 16. April 2002
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