VwGH 2005/18/0076

VwGH2005/18/00763.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Februar 2005, Zl. SD 1673/04, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs3 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §39 Abs1;
FSG 1997;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §109 Abs3 Z1;
StGB §136 Abs1;
StGB §146;
StGB §147 Abs3;
StGB §148;
StGB §223 Abs1;
StGB §224;
StGB §70;
StGB §83 Abs1;
WaffG 1996;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs3 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §39 Abs1;
FSG 1997;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §109 Abs3 Z1;
StGB §136 Abs1;
StGB §146;
StGB §147 Abs3;
StGB §148;
StGB §223 Abs1;
StGB §224;
StGB §70;
StGB §83 Abs1;
WaffG 1996;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Februar 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Auf Grund der im Berufungsverfahren ergänzten Sachlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erstmals im Zeitraum vom 26. März 1968 bis zum 30. Juli 1970 (zugezogen und abgemeldet nach Jugoslawien) in Wien gemeldet gewesen sei. Weiters schienen im Zeitraum von 18. Oktober 1977 bis zum 11. September 1980 und von 7. April 1981 bis zum 10. November 1992 Anmeldungen in Wien auf, wobei der Beschwerdeführer jeweils von Jugoslawien zugezogen sei und sich wieder nach Jugoslawien abgemeldet habe. Seit dem 13. Dezember 1982 (ebenfalls zugezogen von Jugoslawien) sei der Beschwerdeführer bis zum 5. Oktober 1999, mit einer einzigen Unterbrechung für die Dauer von etwas mehr als einem Monat, in Wien gemeldet gewesen. Im Zeitraum zwischen 6. Oktober 1999 und 24. Juli 2001 scheine in Wien keine Meldung auf. Nachdem der Beschwerdeführer vom 25. Juli 2001 bis zum 24. Juli 2002 und in der Folge vom 26. Februar 2003 bis zum 24. Juni 2003 in Wien an einer näher genannten Adresse gemeldet gewesen sei, sei er am 24. Juni 2003 von dieser Adresse amtlich abgemeldet worden.

Nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer erstmals über einen vom 17. Februar 1978 bis zum 10. Juni 1978 gültigen Aufenthaltstitel verfügt. In der Folge seien dem Beschwerdeführer mit einigen Unterbrechungen (er habe von der Erstbehörde dreimal wegen unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft werden müssen) immer wieder gültige Sichtvermerke ausgestellt worden. Seit dem 22. August 1988 sei er im Besitz eines unbefristeten Sichtvermerks.

Erstmals sei der Beschwerdeführer am 5. September 1983 vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB verurteilt worden, der Ausspruch und die Vollstreckung einer zu verhängenden Strafe seien jedoch gemäß § 13 JGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig aufgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe am 8. und am 9. November 1982 ein Motorfahrrad ohne die Einwilligung des Berechtigten benützt, wobei er am 9. November 1982 von einer Funkstreife betreten und festgenommen worden sei.

Ferner sei der Beschwerdeführer am 17. August 1994 vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 des Waffengesetzes zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Aus den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 1. Jänner 1994 eine geladene Faustfeuerwaffe sowie dazugehörige Patronen unbefugt besessen, benützt und zudem an eine zum Besitz nicht berechtigte Person weitergegeben hätte.

Auch diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden. So sei er am 5. August 1997 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter nach den §§ 12 (dritter Fall), 223 Abs. 1, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin das von ihnen betriebene Lokal für Anbahnungsgespräche und als Abholörtlichkeit für einen namentlich genannten Fälscher zur Verfügung gestellt. Gegen Barzahlung seien Bekannte und Gäste an den Fälscher vermittelt sowie Pässe und Bargeld zwecks Weiterleitung übernommen worden. Konkret hätte der Beschwerdeführer mit der Mitverurteilten zu verantworten, dass zwei total gefälschte Führerscheine hergestellt, fünf gefälschte Sichtvermerke in den jeweiligen jugoslawischen Reisepässen angebracht und auch tatsächlich im Rechtsverkehr verwendet hätten werden können.

Im Hinblick auf diese drei Verurteilungen sei der Beschwerdeführer von der Erstbehörde niederschriftlich ermahnt worden, dass er im Fall eines neuerlichen Fehlverhaltens mit einem Aufenthaltsverbot zu rechnen hätte. Dessen ungeachtet sei der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden und am 17. Mai 2002 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie wegen Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 3 Z. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 9. Juli 2001 eine Wohnungstür aufgebrochen und in der Folge gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einen Mann sowie zwei weitere Personen vorsätzlich am Körper verletzt. Ein Opfer habe dabei eine Schwellung des linken Brustkorbes, eine Frau eine blutende Platzwunde an der linken Kopfhälfte und die Wohnungsinhaberin eine Abschürfung am Oberarm, eine Prellung des linken Brustkorbes und der rechten Schulter erlitten.

Trotz dieser neuerlichen Verurteilung habe die Erstbehörde zunächst auf Grund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abgesehen. Im Hinblick auf die Vielzahl der gerichtlichen Verurteilungen habe der Beschwerdeführer vom Landeshauptmann von Wien lediglich einen bis zum 5. Februar 2013 gültigen Niederlassungsnachweis erhalten.

Am 16. November 2001 sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 1 des Waffengesetzes zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er im Zeitraum von Mai 1998 bis zum 13. November 1998 abermals eine genehmigungspflichtige Schusswaffe (nämlich eine Pistole) unbefugt besessen und mit sich geführt hätte.

Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 17. August 2004 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens als Beteiligter nach § 12 StGB, § 28 Abs. 2, Abs. 3 (erster Fall), Abs. 4 Z. 3 SMG und § 15 StGB sowie wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 (erster Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 5. Jänner 2004 einen Mittäter dazu bestimmt hätte, insgesamt 9968 Gramm Marihuana von Holland über Deutschland nach Österreich einzuführen. Die Suchtgiftlieferung nach Österreich - es habe sich dabei um eine die Grenzmenge des § 28 Abs. 6 SMG deutlich übersteigende Suchtgiftmenge gehandelt - sei nur deshalb unterblieben, weil der Mittäter auf einer Raststation in Aurach-Süd festgenommen worden sei.

Der Beschwerdeführer hätte beabsichtigt gehabt, das nach Österreich geschmuggelte Suchtgift in seinem Lokal zu veräußern, wobei der Bote für die Schmuggelfahrt EUR 2.000,-- erhalten hätte sollen. Dabei habe der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Zudem hätte der Beschwerdeführer im gemeinsamen Zusammenwirken mit seiner Lebensgefährtin verschiedene Netzbetreiber in betrügerischer Absicht durch das Freischalten zweier Mobiltelefone bzw. dreier Mehrwertanschlüsse am Vermögen geschädigt und einen Gesamtschaden in der Höhe von ca. EUR 83.415,-- verursacht.

Weiters sei der Beschwerdeführer mehrfach wegen Verwaltungsübertretungen, unter anderem mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Polizeikommissariates Favoriten wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung, bestraft worden.

Auf Grund der vorliegenden Verurteilungen sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG in zweifacher Hinsicht erfüllt, weil dem Beschwerdeführer teilweise nicht nur strafbare Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, zur Last lägen, sondern bei der letztgenannten Verurteilung auch das in der genannten Gesetzesstelle normierte Strafausmaß beträchtlich überschritten worden sei.

Das aufgezeigte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.

Der Beschwerdeführer sei ledig und für zwei seiner drei Kinder sorgepflichtig. Vor seiner Inhaftierung bzw. der Inhaftierung seiner Lebensgefährtin (der Mutter dieser Kinder) sei der Beschwerdeführer mit diesen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt wohnhaft gewesen. Im Bundesgebiet lebten eigenen Angaben zufolge zudem die Eltern des Beschwerdeführers sowie jene seiner Lebensgefährtin. Zuletzt sei der Beschwerdeführer als Pizzakoch in dem von seiner Lebensgefährtin geführten Lokal beschäftigt gewesen. Seit dem 30. März 2002 beziehe er Arbeitslosen- bzw. Notstandshilfe.

Nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erstmals im Schuljahr 1977/78 die Hauptschule als außerordentlicher Schüler besucht, er habe jedoch die dritte Klasse einmal wiederholen müssen und im Schuljahr 1979/80 beinahe alle Unterrichtsgegenstände mit nicht genügend abgeschlossen, weshalb er nicht zum Aufstieg in die nächste (vierte) Klasse berechtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe damit zwar die Schulpflicht absolviert, er weise jedoch keinen gültigen Hauptschulabschluss auf. Nach seinen eigenen Angaben hätte er eine Bäckerlehre zumindest begonnen.

Auf Grund des langjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner familiären Bindungen sowie im Hinblick darauf, dass er hier eine Schule besucht, eine Lehre begonnen und eine Erwerbstätigkeit (zum Teil auch als Selbstständiger) ausgeübt habe, liege ohne Zweifel mit dem Aufenthaltsverbot ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit sowie der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums anderer - dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein geradezu beharrlich fortgesetztes strafbares Verhalten augenfällig dokumentiert, dass er nicht in der Lage bzw. nicht gewillt sei, die zum Schutz maßgeblicher Rechtsgüter aufgestellten Normen seines Gastlandes einzuhalten. Eine positive Verhaltensprognose würde für ihn schon allein im Hinblick auf die zuletzt erfolgte Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nicht möglich sein. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die zuletzt verhängte Haftstrafe (welche der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch verbüße) eine gewisse spezial-präventive Wirkung für den Beschwerdeführer erfüllt hätte, müsse in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass sein für die oben angeführten Verurteilungen ausschlaggebendes Fehlverhalten noch nicht so lange zurückliege, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums eine (wesentliche) Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen angenommen werden könne.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessensabwägung sei auf die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sowie auf seine privaten und familiären Bindungen Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass die daraus ableitbare Integration des Beschwerdeführers in der dafür wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren hätte. Auch könne der schulischen sowie der beruflichen Integration kein entscheidendes Gewicht zukommen, habe der zuletzt mehrere Jahre arbeitslose Beschwerdeführer doch im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung mit seiner Lebensgefährtin deren Geschäftsbetrieb mehrfach dazu missbraucht, um gefälschte Sichtvermerke zu beschaffen und in Verkehr zu setzen. Solcherart habe der Beschwerdeführer zusätzlich das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens maßgeblich gefährdet.

Diesen (solcherart verminderten) privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die genannten öffentlichen Interessen, vor allem jenes an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots erweise sich sohin auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig. Darüber hinaus wäre die Erlassung des Aufenthaltsverbots im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten voller sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stünden die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des FrG im Hinblick auf § 38 FrG der vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen.

Selbst wenn man nämlich - nach der Aktenlage jedoch nicht belegt - davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer während des Zeitraums von 26. März 1968 bis zum 30. Juli 1970, währenddessen er im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei, sich tatsächlich hier aufgehalten und auch über einen diesbezüglichen Aufenthaltstitel verfügt habe (dies sei auf Grund der Skartierung des Voraktes seiner Mutter, in deren Reisepass der Beschwerdeführer offenbar eingetragen gewesen sein könnte, nicht überprüfbar), sei er nicht als von klein auf im Inland aufgewachsen anzusehen. Denn diesfalls wäre (im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers) davon auszugehen, dass er zwar im Alter von etwa zwei Jahren und zehn Monaten in das Bundesgebiet eingereist, jedoch im Alter von fünf Jahren und zwei Monaten wieder in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Erst im Alter von etwa zwölfeinhalb Jahren sei er neuerlich von Jugoslawien nach Wien gekommen und hier bis zum Alter von etwa 15 Jahren und vier Monaten aufhältig gewesen, ehe er das Bundesgebiet für etwa sieben Monate für einen Heimataufenthalt wieder verlassen hätte. Erst ab seinem 16. Lebensjahr halte sich der Beschwerdeführer offenbar durchgehend (wenngleich nicht aufrecht gemeldet) im Bundesgebiet auf.

Einem Fremden, der vor Vollendung seines vierten Lebensjahres nach Österreich einreise, sich aber (kurz) danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben habe und somit nicht schon im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert worden sei, komme die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht zugute, weil ein solcher Fremder nicht in Österreich "aufgewachsen" sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers komme es nämlich darauf an, ob die "Heimataufenthalte" des Fremden in ihrer Gesamtheit dazu geführt hätten, dass der Fremde mit diesem Land ähnlich wie ein ständig dort Lebender vertraut sei, es somit tatsächlich als seine Heimat angesehen werden könne. Dabei komme es jedenfalls primär auf die Dauer dieser Aufenthalte (in Relation zum Lebensalter des Fremden) an. Der Beschwerdeführer habe von Beginn seines sechsten bis zur Mitte seines 13. Lebensjahres einen durchgehenden Zeitraum von etwa sieben Jahren in seiner Heimat verbracht. Dieser Zeitraum erfasse neben der Kindergarten-, die gesamte Volksschul- und den Großteil der Pflichtschulzeit und falle somit in eine für das Vertrautwerden mit der Sprache, Kultur und den sonstigen Verhältnissen seiner Heimat besonders wichtige Lebensphase. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise nicht nur die Sprache seiner Heimat in Wort und Schrift beherrscht habe und mit den Gegebenheiten in diesem Land ähnlich wie ein dort Lebender vertraut gewesen sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage Schwierigkeiten gehabt hätte, sich in der österreichischen Hauptschule zu integrieren und dem Unterricht zu folgen, zumal er nicht einmal die 3. Hauptschulklasse positiv hätte absolvieren können.

Vor diesem Hintergrund könne auch mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer im Inland langjährig rechtmäßig niedergelassen wäre, für ihn nichts gewonnen werden, weil für das Vorliegen der Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die kumulative Erfüllung der beiden dort genannten Elemente, nämlich "langjährig rechtmäßig niedergelassen" (näher umschrieben in § 38 Abs. 2 FrG) und "von klein auf im Inland aufgewachsen" erforderlich sei.

Unter Bedachtnahme auf die Höhe der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe liege auch kein Sachverhalt gemäß § 35 bzw. § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG vor.

Im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten und der augenscheinlichen Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der Behörde gemäß § 36 Abs. 1 FrG zukommenden Ermessens offensichtlich auch nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen würde, weil der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt und sohin jenes Strafausmaß um mehr als das doppelte überschritten worden sei, bei dem eine positive Ermessensausübung von vornherein ausgeschlossen sei.

Ein Aufenthaltsverbot sei - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf in vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein werde, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden könne. Die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, das auch für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren aufrecht erhalten werden könne, stelle gegenüber der Verhängung eines auf höchstens zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes die schwerer wiegende Beeinträchtigung der persönlichen Interessen des Fremden dar. Als für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Umstände, die gemäß § 39 Abs. 2 FrG auch für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer von Bedeutung seien, kämen das konkret gesetzte Fehlverhalten und die daraus resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen sowie die privaten und familiären Interessen des § 37 FrG in Betracht.

Ausgehend von dieser Rechtslage könne der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie unter Bedachtnahme auf das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten habe, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen, nicht vorhergesehen werden könne und sie daher ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer stellt die im angefochtenen Bescheid genannten rechtskräftigen Verurteilungen nicht in Abrede. Von daher besteht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (sowohl erster als auch vierter Fall) FrG erfüllt sei, kein Einwand.

1.2. Der Beschwerdeführer lässt weiters die maßgeblichen Feststellungen zu seinen den genannten Verurteilungen sowie der weiters angeführten verwaltungsrechtlichen rechtskräftigen Bestrafung betreffend das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung zugrunde liegenden Fehlverhalten unbestritten. Dem Beschwerdeführer liegen danach zum Teil in qualifizierter Form begangene Straftaten gegen fremdes Vermögen (das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. August 2004, das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 5. September 1983) zur Last. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2002/18/0072, mwH) zuwider gehandelt. Aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Mai 2002 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 3 Z. 1 StGB begangen hat, wodurch er in die körperliche Integrität sowie in die Freiheit anderer eingegriffen hat. Ferner hat der Beschwerdeführer nach den Urteilen des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17. August 1994 und vom 16. November 2001 gegen waffengesetzliche Vorschriften verstoßen und damit das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes beeinträchtigt. Trotz der genannten Verurteilungen in den Jahren 1983, 1994, 1997, 2001 und 2002 hat sich der Beschwerdeführer nicht davon abhalten lassen, im Jahr 2004 ein gravierendes Delikt nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen. Dieses unstrittige Verhalten stellt eine erhebliche Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 2003, Zl. 2003/18/0250) dar. Der Beschwerdeführer zieht insbesondere nicht in Zweifel, dass die ihm zur Last liegende Suchtgiftmenge eine "große Menge" im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG darstellte. Nach § 28 Abs. 6 leg. cit. ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß entsprechend groß ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung nochmals das zitierte Erkenntnis Zl. 2003/18/0250, mwH). Diese Wiederholungsgefahr manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers in seiner gewerbsmäßigen Vorgangsweise. Er hat damit strafbare Handlungen in der Absicht gesetzt, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB). Beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Lenkberechtigung handelt es sich um eine Verhaltensweise, deren Relevanz für die Beurteilung nach § 36 Abs. 1 FrG keineswegs als gering zu veranschlagen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 99/18/0216, mwH). Durch die ihm zur Last liegende Fälschung besonders geschützter Urkunden hat der Beschwerdeführer gegen das öffentliche Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen verstoßen. Darüber hinaus hat er damit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden erlassenen Rechtsvorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK), insofern gravierend zuwidergehandelt, als er es zu verantworten hat, dass fünf gefälschte Sichtvermerke in jugoslawischen Reisepässen angebracht wurden und auch tatsächlich im Rechtsverkehr verwendet werden konnten. Dieses wiederholte, insgesamt als sehr gravierend einzustufende Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers zeigt ein Persönlichkeitsbild, das (entgegen der Beschwerde) die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG als gerechtfertigt erscheinen lässt. Die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme ist unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Z. 1) wie auch unter dem der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer, des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Bereichen des Fremdenwesens und des Kraftfahrwesens, hinsichtlich des gegen das Suchtmittelgesetz gerichteten Fehlverhaltens auch des Schutzes der Gesundheit, somit zur Erreichung anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (Z. 2), gerechtfertigt.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Der Beschwerdeführer stehe seit nunmehr 22 Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, auch die beiden gemeinsamen Kinder seien österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer habe sich "vom

3. bis defacto 6. Lebensjahr" und ab seinem 12. Lebensjahr wieder durchgehend in Österreich aufgehalten. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet betrage "über rund 28 Jahre".

2.2. Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer des inländischen Aufenthalts und seiner im angefochtenen Bescheid festgestellten persönlichen Interessen zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese Interessen des Beschwerdeführers - ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein gravierendes Fehlverhalten, wie dargetan, zahlreiche im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen durchaus beachtlich sind, kommt ihnen kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse. Die aus seinem langjährigen (berechtigten) Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende, gegen fremdes Vermögen, gegen die körperliche Integrität, gegen den Schutz der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen, gegen die Einhaltung fremdenrechtlicher und kraftfahrrechtlicher Vorschriften, sowie (insbesondere) gegen das SMG gerichtete Fehlverhalten erheblich gelitten hat. Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie die beiden gemeinsamen Kinder (behauptetermaßen) österreichische Staatsbürger seien, vermag daran nichts zu ändern.

3.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde nach § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG und bringt dazu vor, dass ein Aufenthalt "vom 3. bis defacto 6. Lebensjahr" sicherlich als grundsätzlich von klein auf zu bezeichnen sei, umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits seit seinem 12. Lebensjahr durchgehend in Österreich aufhältig gewesen und immer noch sei. Es sei in der Intention des Gesetzgebers gelegen, bei intensiver und längerer Dauer der Integration im Bundesgebiet die Gründe für die Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbots wesentlich einzuschränken bis zu jenem Punkt, wo der Fremde auf Grund seines Aufenthalts im Bundesgebiet jegliche Beziehung zu seiner ursprünglichen Heimat verloren habe und sohin dem österreichischen Staatsbürger defacto gleichzustellen sei.

3.2. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat der am 16. Mai 1965 im Ausland geborene Beschwerdeführer zwar vom 26. März 1968 bis zum 30. Juli 1970 - somit im Alter von zwei Jahren und acht Monaten bis zum Alter von fünf Jahren und zwei Monaten - in Österreich gelebt. In den folgenden Jahren bis zum Alter von zwölf Jahren und etwa fünf Monaten hat sich der Beschwerdeführer unstrittig in seinem Heimatland aufgehalten. Erst danach hat er (ebenfalls unstrittig) in Österreich in den Schuljahren 1977/1978 bis 1979/80 die Hauptschule besucht, ohne die 3. Klasse erfolgreich abzuschließen und die 4. Klasse zu absolvieren. Selbst wenn man bei der vorliegenden Beurteilung davon ausginge, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 1977 durchgehend in Österreich aufhält, umfasst der vom ihm in seinem Heimatland verbrachte Zeitraum einen Teil der Kindergartenzeit, die gesamte Volkschulzeit und etwa die Hälfte der Schulausbildung zwischen zehn und 14 Jahren, somit eine für das Vertrautwerden mit der Sprache, Kultur und den sonstigen Verhältnissen des Heimatlandes wichtige Lebensphase. Von daher gleicht der vorliegende Beschwerdefall dem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2001/18/0176, zugrunde lag. Die Auffassung der belangten Behörde, dass § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG mangels Erfüllung des Tatbestandselements "von klein auf im Inland aufgewachsen" der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht entgegen steht, begegnet daher keinen Bedenken, wobei zur weiteren Begründung auf das vorzitierte Erkenntnis verwiesen wird (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2001, Zl. 2000/18/0124, und vom 24. Mai 2002, Zl. 2002/18/0096). Von daher erweist sich auch das Vorbringen, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers "nahe der Grenze der Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbots" im Sinn des § 38 Abs. 1 FrG bewege, als nicht zielführend.

4.1. Die Beschwerde wendet sich auch dagegen, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot unbefristet und nicht bloß für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Auch dieses Vorbringen geht fehl.

4.2. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 7. November 2003, Zl. 2003/18/0268, mwH) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Anbetracht des wiederholten Fehlverhaltens, das der Beschwerdeführer trotz bereits erfolgter rechtskräftiger Verurteilungen gesetzt hat, zum Ergebnis kam, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nicht vorhergesehen werden kann, zumal diese Interessen als maßgeblich gemindert anzusehen sind (vgl. oben II.2.2.).

5. Ferner bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 36 Abs. 1 FrG von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen, ist doch bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden wegen einer im § 35 Abs. 3 Z. 1 FrG genannten strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots eindeutig, und würde eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2003, Zl. 2003/18/0239, mwH).

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Mai 2005

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