VwGH 2003/18/0239

VwGH2003/18/023925.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des N, geboren 1980, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Juni 2003, Zl. SD 153/03, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs3 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §142 Abs1;
StGB §143 zweiter Fall;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs3 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §142 Abs1;
StGB §143 zweiter Fall;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. Juni 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei in Wien geboren worden und bis zum 3. September "1994" (wie sich aus der weiteren Bescheidbegründung ergibt, offensichtlich gemeint: 1984) hier aufrecht gemeldet gewesen. Seinen Angaben in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14. Jänner 2003 zufolge sei er von seinen Eltern aus familiären Gründen nach Jugoslawien gebracht worden und erst 1991 nach Österreich zurückgekehrt. Aus einer von der Erstbehörde eingeholten Bestätigung des Zentralmeldeamtes gehe hervor, dass er in den Jahren 1986 bis 1990 jeweils (in Zeiten der Sommerferien) etwa ein bis zwei Monate in Wien gemeldet gewesen sei. Seit dem 25. Juli 1991 scheine er durchgehend als im Bundesgebiet gemeldet auf. Im Zweifel sei zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen gewesen, dass er seit seiner Rückkehr nach Österreich im Jahr 1991 über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt habe. Nach der Aktenlage habe er am 5. November 1996 vom Landeshauptmann von Wien einen unbefristeten Aufenthaltstitel für jeglichen Aufenthaltszweck erhalten.

Mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19. September 2001 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, § 143 zweiter Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils zufolge sei er im Zusammenwirken mit einem Mittäter zunächst durch Bedrohung eines Bediensteten mit Gaspistolen in den Besitz des Schlüssels für die Geschäftsräumlichkeiten einer Lebensmittelfiliale gelangt. Nach dem Eindringen in das Geschäftslokal hätten er einer Angestellten und der Mittäter einer weiteren Bediensteten jeweils eine Gaspistole vorgehalten. Der Beschwerdeführer habe dabei mit der Gaspistole einer Angestellten einen Schlag gegen deren Schulter versetzt und einer anderen Angestellten durch Versetzen von Schlägen mit der Gaspistole gegen deren Kopf fünf Rissquetschwunden zugefügt. Obwohl er die letztgenannte Angestellte sogar an den Haaren hinter sich hergezogen habe, verbunden mit der Aufforderung, die Tageslosung auszufolgen bzw. den Aufenthaltsort von Bargeld bekannt zu geben, sei es ihm nicht gelungen, Bargeld zu rauben.

Auf Grund der genannten Verurteilung sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht. Das aufgezeigte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Vor seiner Inhaftierung sei er in Wien wohnhaft und aufrecht gemeldet gewesen. Seine Mutter und sein Bruder, die beide im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig seien, wohnen an einer anderen Adresse in Wien. Laut den Angaben des Beschwerdeführers habe er zu seinem Vater seit einem Jahr keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Hauptschule und anschließend den Polytechnischen Lehrgang absolviert und, seinen Angaben zufolge, die Lehre zum Einzelhandelskaufmann positiv abgeschlossen. Einem aktuellen Datenauszug der österreichischen Sozialversicherung zufolge sei er im Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 1. September 1999 Angestelltenlehrling gewesen. Anschließend sei er im Zeitraum vom 2. September 1999 bis 15. September 1999 bzw. vom 20. September 1999 bis 28. Februar 2001 als Angestellter tätig gewesen. Bei seiner Festnahme sei er bereits seit ca. vier Monaten arbeitslos gewesen.

Auf Grund des langjährigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und seiner familiären Bindungen sowie im Hinblick darauf, dass er in Österreich die Schulpflicht absolviert und eine Lehre als Einzelhandelskaufmann abgeschlossen habe, liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums anderer - dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein aufgezeigtes, auf brutale Art und Weise durchgeführtes strafbares Verhalten augenfällig dokumentiert, dass er nicht in der Lage bzw. nicht gewillt sei, die zum Schutz maßgeblicher Rechtsgüter aufgestellten Normen einzuhalten. Vor allem der Umstand, dass er in führender Tatbeteiligung unter Zuhilfenahme einer Waffe und durch erhebliche Gewaltanwendung, die zu Verletzungen geführt habe, in für ein Opfer zudem erniedrigender Art und Weise einen schweren Raub zu begehen versucht habe, lasse eine positive "Zukunftsprognose" für ihn nicht zu. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die mittlerweile verbüßte Strafhaft eine gewisse spezialpräventive Wirkung für ihn erfüllt habe, liege sein für die genannte Verurteilung ausschlaggebendes Fehlverhalten noch nicht so lange zurück, dass aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes eine (wesentliche) Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen angenommen werden könnte.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu bedenken gewesen, dass die aus seinem langjährigen Aufenthalt und seinen privaten und familiären Beziehungen ableitbare Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangene Straftat eine ganz erhebliche Minderung erfahren habe. Er könne sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht darauf berufen, auf dem Arbeitsmarkt integriert zu sein, sei er doch vor der Festnahme bereits über einen längeren Zeitraum ohne Beschäftigung gewesen. Darüber hinaus lebe der sich bereits im 23. Lebensjahr befindliche Beschwerdeführer seit Ende 2000 nicht mehr mit seinen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt. Diesen - solcherart verminderten - privaten und familiären Interessen stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität gegenüber. Angesichts der von ihm ausgehenden kriminellen Energie wögen die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation und die seiner Familie keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen der §§ 35 und 38 FrG stünden dieser Maßnahme ebenfalls nicht entgegen. Der Beschwerdeführer sei während seines vierten Lebensjahres in das Ausland verzogen, habe das Bundesgebiet bis zum 20. September 1990 nur sporadisch und in kürzeren Zeiträumen aufgesucht und sei erst seit seinem 11. Lebensjahr ständig im Bundesgebiet niedergelassen. Selbst wenn man - obwohl dies auf Grund der Aktenlage nicht nachgewiesen sei - davon ausgehen wollte, dass er seit seiner Einreise im 11. Lebensjahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, habe er jenen Zeitraum, der die Vorschulzeit und den maßgeblichen Teil der Pflichtschulzeit, der für das Vertrautwerden mit der Sprache, Kultur und den sonstigen Verhältnissen seiner Heimat besonders wichtigen Lebensphase umfasse, in seiner Heimat verbracht. Er sei daher nicht im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG von klein auf im Inland aufgewachsen. Aus dem Umstand, dass er mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht habe und zuletzt auch mindestens drei Jahre in Österreich niedergelassen gewesen sei, sei für ihn deshalb nichts zu gewinnen, weil für das Vorliegen der Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG die kumulative Erfüllung der beiden dort genannten Elemente, nämlich "langjährig rechtmäßig niedergelassen" und "von klein auf im Inland aufgewachsen" erforderlich sei.

Vor dem Hintergrund der dreijährigen unbedingten Strafhaft hätte dem Beschwerdeführer auch die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erteilt werden können (vgl. § 38 Abs. 1 Z. 3 leg. cit.). Ebenso wenig sei ein Sachverhalt gemäß § 35 leg. cit. gegeben.

Da es sich beim Beschwerdeführer um einen aggressiven und gewaltbereiten Menschen handle, gehe von ihm eine besonders große Gefährdung öffentlicher Interessen aus. Mangels besonderer, zu seinen Gunsten sprechender Umstände könne auch nicht im Rahmen des Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden. Im Übrigen würde eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der Behörde gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. zukommenden Ermessens offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen, weil er wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von weit mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei.

Angesichts des vom Beschwerdeführer, dessen persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, wie dargestellt, stark gemindert seien, unter Zuhilfenahme einer Waffe mit immenser Gewalt begangenen Verbrechens des Raubes könne der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten habe, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der von ihm ausgehenden Gefährdung von maßgeblichen öffentlichen Interessen, nicht vorhergesehen werden könne und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht und die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers und die dieser zu Grunde liegende Straftat begegnet diese Beurteilung keinem Einwand.

2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers (durchgehend seit seinem 11. Lebensjahr, wobei er sich nach seiner Ausreise im 4. Lebensjahr in den Jahren 1986 bis 1990 jeweils im Sommer ein bis zwei Monate jährlich in Österreich aufgehalten hat), den Umstand, dass er hier die Hauptschule und anschließend den Polytechnischen Lehrgang sowie eine Berufsausbildung absolviert hat und in den Jahren 1998 bis Ende Februar 2001 beschäftigt gewesen ist, und seine familiären Bindungen zu seiner Mutter und seinem Bruder, die ebenso rechtmäßig hier aufhältig sind, berücksichtigt. Zu Recht hat die belangte Behörde auf die Minderung der sozialen Komponente seiner Integration auf Grund der von ihm verübten schweren Straftat hingewiesen. Diesen persönlichen Interessen steht die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch sein Fehlverhalten gegenüber. Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter unter Verwendung von Waffen zwei Angestellte massiv bedroht, diese auf brutale Weise misshandelt und einer der beiden Angestellten überdies durch Versetzen von Schlägen mehrere Verletzungen zugefügt, dies mit dem Ziel, Bargeld zu rauben. Diese Tathandlungen stellen ein öffentliche Interessen gravierend beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, was sich auch in der vom Gericht verhängten (unbedingten) Freiheitsstrafe von drei Jahren manifestiert. Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er zur Erlangung von finanziellen Vorteilen nicht davor zurückschreckt, in massiver Weise Gewalt gegen andere Personen einzusetzen und diese zu verletzen.

Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen keinesfalls schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), nicht als rechtswidrig erkannt werden, und zwar auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet - bereits seit den Sommermonaten 1990 (und nicht erst, wie im angefochtenen Bescheid angenommen wurde, seit dem Jahr 1991) durchgehend in Österreich niedergelassen sei.

Entgegen der Beschwerdeansicht kann auch keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde die Interessenabwägung nicht begründet habe.

3.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde nach § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG und bringt vor, dass der am 20. November 1980 in Wien geborene Beschwerdeführer bis 3. September 1984 in Wien aufhältig gewesen sei, sich bis 1990 (jeweils in den Sommermonaten) hier aufgehalten habe und "seit diesem Zeitpunkt" durchgehend im Bundesgebiet niedergelassen sei. Da er somit fast 17 Jahre seines Lebens in Österreich zugebracht habe, sei er von klein auf im Inland aufgewachsen.

3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat der im Bundesgebiet geborene Beschwerdeführer Österreich jedenfalls vor Vollendung des 4. Lebensjahres verlassen, somit zu einem Zeitpunkt, in dem er - wenn überhaupt - erst am Beginn der "Phase der ersten Verselbständigung" und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises gestanden ist. In den folgenden Jahren bis zum 20. September 1990 hat er sich lediglich kurzfristig in den Sommermonaten (jeweils ein bis zwei Monate) hier aufgehalten und erst ab dem Alter von zehn Jahren in Österreich die Schule (zuerst die Hauptschule, dann den Polytechnischen Lehrgang) besucht. Selbst wenn man bei der vorliegenden Beurteilung davon ausginge, dass der Beschwerdeführer bereits seit den Sommermonaten 1990 durchgehend in Österreich niedergelassen sei (vgl. dazu II.2.), umfasst der vom Beschwerdeführer in seinem Heimatland verbrachte Zeitraum die gesamte Kindergarten- und Volksschulzeit und fiel dieser daher in eine für das Vertrautwerden mit der Sprache, Kultur und den sonstigen Verhältnissen des Heimatlandes wichtige Lebensphase. Von daher gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2001/18/0176, zugrunde lag. Auch im vorliegenden Fall begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG mangels Erfüllung des Tatbestandselements "von klein auf im Inland aufgewachsen" der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht, keinen Bedenken, wobei zur weiteren Begründung auf das vorzitierte Erkenntnis verwiesen wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2001, Zl. 2000/18/0124, und vom 24. Mai 2002, Zl. 2002/18/0096).

4. Ferner bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen einer Ermessensübung (gemäß § 36 Abs. 1 FrG) von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, ist doch bei einer (rechtskräftigen) Verurteilung eines Fremden wegen einer der im § 35 Abs. 3 Z. 1 FrG genannten strafbaren Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und würde eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2003/18/0023, mwN).

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 25. September 2003

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