OGH 6Ob2174/96s; 2Ob2422/96g; 6Ob2100/96h; 6Ob226/97x; 8Ob33/98f; 9Ob114/98z; 6Ob3/98d; 6Ob58/99v; 1Ob333/98x; 1Ob278/99k; 9Ob219/00x; 3Ob87/00s; 6Ob292/00k; 1Ob262/00m; 10Ob61/01w; 3Ob102/01y; 1Ob151/01i; 1Ob110/02m; 2Ob131/03h; 9Ob116/03d; 6Ob145/03x; 6Ob177/03b; 6Ob34/04z; 7Ob220/04k; 5Ob49/05z; 6Ob83/05g; 5Ob106/05g; 10Ob9/05d; 9Ob37/05i; 3Ob87/05y; 3Ob106/06v; 2Ob108/07g; 1Ob138/07m; 6Ob104/06x; 9Ob30/07p; 9Ob38/07i; 10Ob103/07f; 9Ob22/08p; 5Ob38/05g; 3Ob4/09y; 2Ob111/10b; 4Ob137/10s; 6Ob231/10d; 6Ob8/11m; 8Ob30/11m; 7Ob77/10i; 1Ob115/11k; 17Ob11/11h; 2Ob207/10w; 10Ob61/11k; 3Ob225/11a; 4Ob145/11v; 4Ob67/12z; 1Ob51/12z; 2Ob227/12i; 8Ob133/12k; 10Ob46/13g; 4Ob210/13f; 8Ob129/13y; 7Ob62/14i; 5Ob208/13v; 7Ob172/14s; 5Ob176/16t; 7Ob83/17g; 1Ob113/17z; 3Ob167/17f; 9Ob80/17f; 5Ob47/18z; 3Ob191/17k; 7Ob164/18w; 4Ob176/19i; 6Ob137/20w; 8ObA16/22v; 6Ob64/22p; 7Ob170/22h; 1Ob36/23k; 4Ob183/23z (RS0106890)

OGH6Ob2174/96s; 2Ob2422/96g; 6Ob2100/96h; 6Ob226/97x; 8Ob33/98f; 9Ob114/98z; 6Ob3/98d; 6Ob58/99v; 1Ob333/98x; 1Ob278/99k; 9Ob219/00x; 3Ob87/00s; 6Ob292/00k; 1Ob262/00m; 10Ob61/01w; 3Ob102/01y; 1Ob151/01i; 1Ob110/02m; 2Ob131/03h; 9Ob116/03d; 6Ob145/03x; 6Ob177/03b; 6Ob34/04z; 7Ob220/04k; 5Ob49/05z; 6Ob83/05g; 5Ob106/05g; 10Ob9/05d; 9Ob37/05i; 3Ob87/05y; 3Ob106/06v; 2Ob108/07g; 1Ob138/07m; 6Ob104/06x; 9Ob30/07p; 9Ob38/07i; 10Ob103/07f; 9Ob22/08p; 5Ob38/05g; 3Ob4/09y; 2Ob111/10b; 4Ob137/10s; 6Ob231/10d; 6Ob8/11m; 8Ob30/11m; 7Ob77/10i; 1Ob115/11k; 17Ob11/11h; 2Ob207/10w; 10Ob61/11k; 3Ob225/11a; 4Ob145/11v; 4Ob67/12z; 1Ob51/12z; 2Ob227/12i; 8Ob133/12k; 10Ob46/13g; 4Ob210/13f; 8Ob129/13y; 7Ob62/14i; 5Ob208/13v; 7Ob172/14s; 5Ob176/16t; 7Ob83/17g; 1Ob113/17z; 3Ob167/17f; 9Ob80/17f; 5Ob47/18z; 3Ob191/17k; 7Ob164/18w; 4Ob176/19i; 6Ob137/20w; 8ObA16/22v; 6Ob64/22p; 7Ob170/22h; 1Ob36/23k; 4Ob183/23z20.2.2024

Rechtssatz

Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof zwar bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen, daher von einer "prima-facie-Kausalität" auszugehen ist. Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundigungspflicht des Rechtsanwaltes nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten.

Normen

ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1298
ZPO §503 E4c21

6 Ob 2174/96sOGH18.12.1996
2 Ob 2422/96gOGH26.06.1997

Ähnlich

6 Ob 2100/96hOGH11.09.1997

Veröff: SZ 70/179

6 Ob 226/97xOGH12.02.1998
8 Ob 33/98fOGH25.06.1998

Auch

9 Ob 114/98zOGH10.06.1998

nur: Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen. (T1)

6 Ob 3/98dOGH29.10.1998

nur T1; Beisatz: Für den Kausalitätsbeweis reicht wegen der besonderen Schwierigkeit eines exakten Beweises der Anscheinsbeweis durch den Patienten aus. (T2)

6 Ob 58/99vOGH22.04.1999

nur: Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof zwar bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen, daher von einer "prima-facie-Kausalität" auszugehen ist. (T3)<br/>Beisatz: Dies gilt nicht im Fall des Herausgabeanspruches des Sicherungseigentümers gegenüber dem Verwahrer. (T4)

1 Ob 333/98xOGH25.05.1999

Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung von Informationspflichten (Aufklärungs-)Pflichten durch den Treuhänder (Rechtsanwalt). (T5)

1 Ob 278/99kOGH21.06.2000

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Verletzung von Informationspflichten (Aufklärungs-)Pflichten durch den Treuhänder. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Notar. (T7)

9 Ob 219/00xOGH08.11.2000

Vgl auch; nur: Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundigungspflicht nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht der Bank. (T9)

3 Ob 87/00sOGH29.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich trifft die Beweislast für einen Behandlungsfehler des Arztes den Patienten. (T10)

6 Ob 292/00kOGH22.02.2001

Auch

1 Ob 262/00mOGH27.03.2001

nur T1

10 Ob 61/01wOGH03.04.2001

Auch; nur: Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungspflicht und Erkundigungspflicht des Rechtsanwaltes nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten. (T11)

3 Ob 102/01yOGH20.06.2001

Auch

1 Ob 151/01iOGH25.09.2001

Vgl; Beisatz: Anders als bei ärztlichen Behandlungsfehlern ist dem Geschädigten bei Verletzung einer Aufklärungspflicht und Erkundungspflicht - oder einer sonstigen Pflicht - des Rechtsanwalts der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten. (T12)<br/>Veröff: SZ 74/159

1 Ob 110/02mOGH25.03.2003

Ähnlich; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass sie als Bestbieter tatsächlich zum Zuge gekommen wären, trifft die Kläger, obliegt doch der Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden grundsätzlich dem Geschädigten. Der jeweilige Bieter ist im Allgemeinen fachkundig und es stehen ihm nicht nur die eigenen Kalkulationsunterlagen zur Verfügung, sondern er kennt auch die Angebote der Mitbewerber. (T13)<br/>Veröff: SZ 2003/26

2 Ob 131/03hOGH10.07.2003

Vgl auch; Beisatz: Der Kausalzusammenhang kann Gegenstand eines Anscheinsbeweises sein, dies jedoch nur dann, wenn ein Beweisnotstand besteht, der nur durch Gewährung einer Beweismaßreduzierung zu bewältigen wäre. (T14)

9 Ob 116/03dOGH08.10.2003

Auch

6 Ob 145/03xOGH19.02.2004

Auch; Beis wie T2

6 Ob 177/03bOGH29.04.2004

nur T1; Beis wie T13

6 Ob 34/04zOGH27.05.2004

Vgl auch

7 Ob 220/04kOGH20.10.2004

Beis wie T9

5 Ob 49/05zOGH24.05.2005

Ähnlich; Beis wie T13; Veröff: SZ 2005/83

6 Ob 83/05gOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Von der Beweispflicht des Klägers hinsichtlich der Kausalität ist insbesondere bei ärztlichen Behandlungsfehlern abzugehen, weil hier nicht dem Patienten, sondern dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und die Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen. (T15)

5 Ob 106/05gOGH04.11.2005

nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: §§ 13 und 14 WAG. (T16)

10 Ob 9/05dOGH24.01.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T13

9 Ob 37/05iOGH25.01.2006

Auch; Beisatz: Dem Geschädigten obliegt der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Rechtsanwalts für den eingetretenen Schaden. (T17)

3 Ob 87/05yOGH30.05.2006
3 Ob 106/06vOGH26.07.2006

Auch; Beis ähnlich wie T2

2 Ob 108/07gOGH29.11.2007

Vgl; Veröff: SZ 2007/190

1 Ob 138/07mOGH29.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um. (T18)

6 Ob 104/06xOGH24.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlerhafte Beratung bzw Aufklärung durch Händler eines Herbizids. (T19)<br/>Beisatz: Anders als in den Arzthaftungsfällen in denen der Arzt durch die Vornahme des Eingriffs für den Schaden kausal ist, war der Berater an sich nicht kausal für den Schaden, sondern nur für die unterlassene Aufklärung (vgl Reischauer aaO § 1295 Rz 1a). Den Klägern ist die Beweisführung über ihr Verhalten bei korrekter Beratung bzw Aufklärung auch durchaus zuzumuten. (T20)

9 Ob 30/07pOGH03.03.2008

Auch; Beis wie T17; Beisatz: Dem Geschädigten obliegt der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Notars für den eingetretenen Schaden. (T21)

9 Ob 38/07iOGH08.02.2008

Auch; nur T17

10 Ob 103/07fOGH22.04.2008

Vgl auch; Beis wie T12

9 Ob 22/08pOGH24.02.2009
5 Ob 38/05gOGH15.03.2005

Vgl; nur T11; Beis wie T12; Beis wie T17; Beisatz: Auch bei pflichtwidriger Unterlassung eines Rechtsanwalts wird dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden zugemutet. (T22)

3 Ob 4/09yOGH25.02.2009

Auch; Beisatz: Außerhalb der Sondersituation bei ärztlichen Behandlungsfehlern obliegt der Beweis der Kausalität auch bei Verletzung von Aufklärungspflichten dem Geschädigten. (T23)

2 Ob 111/10bOGH08.07.2010

Vgl auch; auch Beis wie T14; Beisatz: Hier: In Bezug auf das Wissen des Dritten beim Ehebruch von der Ehe seines Geschlechtspartners liegt regelmäßig kein Beweisnotstand vor, der die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigt (Detektivkosten). (T24)

4 Ob 137/10sOGH31.08.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beweislast für Kausalität eines Beratungsfehlers. (T25)

6 Ob 231/10dOGH28.01.2011

Vgl; nur T8; Beis wie T9

6 Ob 8/11mOGH24.02.2011

Vgl; nur T8; Beis wie T9

8 Ob 30/11mOGH22.03.2011

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 77/10iOGH30.03.2011

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Anlegerschaden wegen fehlerhafter Beratung. (T26)<br/>Beisatz: Den Geschädigten trifft daher die Behauptungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er bei korrekter Information die tatsächlich gezeichneten Wertpapiere nicht erworben hätte, sondern auch dafür, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und sich so sein Vermögen entwickelt hätte; auch dafür kommt ihm zugute, dass nicht so strenge Anforderungen an die Beweisbarkeit des bloß hypothetischen Kausalverlaufs zu stellen sind. (T27)<br/>Veröff: SZ 2011/40

1 Ob 115/11kOGH21.07.2011

Auch; nur T8; Beis wie T25; Vgl auch Beis wie T26

17 Ob 11/11hOGH09.08.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T22<br/>Veröff: SZ 2011/105

2 Ob 207/10wOGH22.06.2011

Vgl auch; nur T8; Beis wie T9

10 Ob 61/11kOGH20.12.2011

Vgl auch; Beis wie T9

3 Ob 225/11aOGH14.12.2011

Auch; Auch Beis wie T9

4 Ob 145/11vOGH28.02.2012

Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Für einen Kausalitätsbeweis bei Unterlassungen genügt der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T28)

4 Ob 67/12zOGH02.08.2012

Vgl; Beis wie T26; Beis ähnlich wie T27; Beis ähnlich wie T28; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast für die Wahl und Entwicklung einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist. (T29)<br/>Beisatz: An diese sind keine zu strengen Anforderungen zu richten. (T30)

1 Ob 51/12zOGH11.10.2012

Vgl; Beis wie T27

2 Ob 227/12iOGH14.03.2013

Vgl auch

8 Ob 133/12kOGH29.04.2013

Auch; nur T1

10 Ob 46/13gOGH17.12.2013

Vgl auch; Beis wie T8

4 Ob 210/13fOGH17.02.2014

Vgl auch; nur T8

8 Ob 129/13yOGH27.02.2014

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 62/14iOGH07.05.2014

Auch; Beisatz: Der Geschädigte hat den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen. (T31)<br/>Beisatz: Beweiserleichterungen dafür ‑ wie im Arzthaftungsrecht ‑ bestehen für geschädigte Anleger nicht. (T32)

5 Ob 208/13vOGH30.06.2014

Auch; Beisatz: Kausalitätsbeweis bei einer Haftung wegen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern bei einer Vermögensanlage. (T33)<br/>Beis wie T30; Beis ähnlich wie T28

7 Ob 172/14sOGH05.11.2014

Beis wie T22

5 Ob 176/16tOGH01.03.2017

Vgl auch; Beis wie T21

7 Ob 83/17gOGH14.06.2017

Auch

1 Ob 113/17zOGH30.08.2017

Auch

3 Ob 167/17fOGH25.10.2017

Vgl; Beis wie T27; Beis wie T29

9 Ob 80/17fOGH30.01.2018

Vgl auch

5 Ob 47/18zOGH10.04.2018

Auch; Beis wie T32

3 Ob 191/17kOGH23.05.2018

Auch; Beis wie T27; Veröff: SZ 2018/39

7 Ob 164/18wOGH30.01.2019

Auch; Beis wie T31

4 Ob 176/19iOGH24.10.2019

Beisatz: Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, so genügt für den Kausalitätsbeweis der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Patienten. Gelingt dieser, so obliegt es dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ‑ durch Entkräftung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ‑ ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit. (T34)

6 Ob 137/20wOGH29.09.2020

Vgl aber; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der einer Beweislastumkehr zumindest stark angenäherten Beweiserleichterung, wonach bei nicht bloß unwesentlicher Erhöhung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen hat, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal für den Schaden des Patienten war. (T35)<br/>Beis: Angesichts der Beweisschwierigkeiten des mit dem Nachweis der Kausalität des ärztlichen Behandlungsfehlers belasteten Patienten erscheint es sachgerecht, in Abkehr vom Regelbeweismaß der ZPO den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen zu lassen. (T36)

8 ObA 16/22vOGH22.02.2022

Vgl; Beis wie T31; Beisatz: Hier: Kausalzusammenhang zwischen fehlerhafter Ausschreibung und Unterlassen einer Bewerbung. (T37)

6 Ob 64/22pOGH14.09.2022

Vgl; Beis wie T28

7 Ob 170/22hOGH13.12.2022

Beisatz: Hier: Unterbliebene Beratung (Aufklärung) über besondere Bestimmungen des ÄrzteG und der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Steiermark. (T38)

1 Ob 36/23kOGH25.04.2023

Beisatz wie T18<br/>Beisatz: Die Beweislastumkehr für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität setzt aber voraus, dass der Patient neben dem Behandlungsfehler auch die nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Fehler nachweist. (T39)<br/>Beisatz: Dass im Allgemeinen die Gabe von Benzodiazepinen einer Selbstmordgefahr bei schweren Depressionen entgegenwirkt, ist unerheblich und zeigt keine konkrete Gefahrerhöhung auf. (T40)<br/>Beisatz: Die mangelnde Risikoerhöhung des Schadenseintritts durch den Behandlungsfehler steht einer Teilhaftung wegen Ursachenzweifeln entgegen, weil die Teilhaftung ebenfalls die konkrete Gefährlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schadenseintritt erfordert. (T41)<br/>Beisatz: Die Entscheidung 6 Ob 137/20w (Punkt 6.2.), in der dem geschädigten Patienten der Nachweis abverlangt wurde, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die ärztliche Fehlbehandlung zurückzuführen ist, ist vereinzelt geblieben. (T42)<br/>Anm: Vgl bereits 1 Ob 11/21f (Rz 15).

4 Ob 183/23zOGH20.02.2024

nur T18

Dokumentnummer

JJR_19961218_OGH0002_0060OB02174_96S0000_002