OGH 6Ob58/99v

OGH6Ob58/99v22.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Joachim M***** , vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Ernst Stolz, Dr. Sepp Manhart und Dr. Meinrad Einsle, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 2 Mio DM sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22. Jänner 1999, GZ 4 R 317/98x-23, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

a) Auf die in der außerordentlichen Revision relevierte Frage des Erlöschens von Sicherungseigentum und des Ausschlusses von Einreden der beklagten Bank und Verwahrerin gegenüber dem Herausgabeanspruch des Sicherungseigentümers kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Sicherungsübereignung setzt voraus, daß dem Gläubiger zu Sicherungszwecken ein Vollrecht an der Sache (vertraglich) eingeräumt wird und er damit ein - über den eigentlichen Zweck des Geschäftes (Forderungssicherung) weit hinausgehende sachenrechtliche Position erwirbt (Koziol/Welser II10 146). An der dafür erforderlichen Willensübereinstimmung fehlt es im vorliegenden Fall schon deshalb, weil sich der Kläger von Anfang an darüber im klaren war, keinen Direktanspruch gegenüber der beklagten Bank erworben zu haben und auch keine Rechte aus der "Zession" direkt gegenüber ihr geltend machen zu können.

b) Daß die von der beklagten Partei unterfertigte Kapitalbestätigung wissentlich falsch gewesen wäre, insbesondere die Angestellte der beklagten Partei bewußt wahrheitswidrig die Bezeichnung "Depot" verwendet habe, ist im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe mit Unterfertigung der Kapitalbestätigung nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie für das angeführte Guthaben eine Haftung übernehme, oder daß es sich um ein Wertpapierdepot handle, steht im Einklang mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen. Eine auffallende Fehlbeurteilung ist darin nicht zu erkennen, zumal auch der Kläger die Kapitalbestätigung im Zusammenhang mit der Zession nicht so verstand, daß er direkte Geld- oder Herausgabeansprüche gegenüber der beklagten Partei hätte. Es war ihm vielmehr bewußt, daß er keine derartigen Direktansprüche gegen die beklagte Partei geltend machen konnte.

Vom Grundsatz, daß die Beweislastumkehr das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof (nur) bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen, weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen (SZ 70/179 ua; RIS-Justiz RS0106890). Vergleichbare derartige Beweisschwierigkeiten des Klägers sind hier jedoch nicht zu erkennen.

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger hätte die Ausfolgung des bei der beklagten Partei verwahrten Vermögens nach dem 30. 4. 1996 auch dann nicht verhindern können, wenn es sich dabei nicht um einen Verwahrungsvertrag, sondern um ein Wertpapierdepot gehandelt hätte, ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger war der Ablauf der Bindungsfrist bekannt, es wäre an ihm gelegen, einstweilige Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen bzw zu beantragen, um eine Ausfolgung der bei der beklagten Partei verwahrten Vermögensgegenstände nach dem 30. 4. 1996 zu verhindern.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte