OGH 3Ob87/00s

OGH3Ob87/00s29.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sladjana S*****, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Elisabeth W*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Egger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 127.170 sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2000, GZ 37 R 675/99k-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 24. September 1999, GZ 9 C 957/98g-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

8.112 (darin enthalten S 1.352 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Ärztin; sie arbeitet ganzheitlich und wendet die Blutegeltherapie an. Die Klägerin, die einen mediterranen Hauttyp mit starker Pigmentierungsneigung besitzt, hatte Besenreiser und deutlich sichtbare Krampfadern; es lag bei ihr eine chronische Veneninsuffizenz an beiden Beinen vor. Sie hatte von den Blutegelbehandlungen der Beklagten in der Fernsehsendung "Schiejok täglich" erfahren; am 8. 8. 1996 suchte sie die Beklagte auf und wollte eine Blutegelbehandlung. Die Beklagte erklärte ihr nach Untersuchung, die Krampfadern könnten hiedurch sicher nicht beseitigt werden, sie könne auch nicht garantieren, dass die Besenreiser durch die Behandlung beseitigt oder gemindert würden; möglicherweise würden die Verfärbungen der Beine blasser. Die Beklagte informierte die Klägerin, dass sich die Bissstellen entzünden können und dass es Fälle gibt, in denen Narben an den Bissstellen zurückbleiben. Gespräch und Untersuchung dauerten 1 1/2 Stunden.

Die Beklagte führte am 12. und am 18. 9. 1996 zwei Blutegelbehandlungen durch. Ein Behandlungsfehler oder eine bakterielle Verunreinigung der Blutegel ist nicht feststellbar.

Die Klägerin rief am Tag nach der zweiten Behandlung bei der Beklagten an und teilte mit, es sei eine Entzündung aufgetreten; sie erschien jedoch nicht bei der Beklagten zur Nachbehandlung.

Im Jahr 1997 wurde bei der Klägerin erstmals ein Allergietest durchgeführt, bei dem eine erhöhte Allergieneigung festgestellt wurde. Die Klägerin hat als Atopikerin (hohe IgE-Werte) eine über die Norm erhöhte Hauptempfindlichkeit (Neurodermitisneigung). Zwischen dieser erhöhten Allergieneigung und der Blutegelbehandlung besteht jedoch kein kausaler Zusammenhang.

Die Klägerin hat an beiden Unterschenkelinnenseiten zahlreiche runde dunkelbraune, auch schwarzgraue bis 10-S-Stück große Flecken; in diesen Herden zeigt die Hautoberfläche zum Teil Narbenveränderungen. Diese Hautveränderungen sind teilweise auf die Blutegelbisse und teilweise auf die chronische Veneninsuffizienz und die Neurodermitisneigung der Klägerin zurückzuführen. Durch die Nachbehandlung der Blutegelbisse hätte man die entzündlichen Reaktionen beschränken und rascher reduzieren können, sodass es zu keiner Ulceration und daher zu keiner Narbenbildung gekommen wäre.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von S 127.170 sA, und zwar Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Generalunkosten und Rückzahlung des Arzthonorars, weil sie die Beklagte über die möglichen Risken der Behandlungsmethode nicht aufgeklärt habe. Bei entsprechender Aufklärung hätte sie sich dieser Behandlung nicht unterzogen. Sie stellte weiters das Begehren auf Feststellung, dass die Beklagte für alle künftigen Schäden hafte.

Die Beklagte wendete ein, die Klägerin sei über alle Risken vollständig und umfangreich aufgeklärt worden; zur Nachbehandlung sei sie nicht erschienen.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Den im Wesentlichen eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, dass ein Behandlungsfehler nicht vorliege. Die Beklagte habe die Klägerin auch ausreichend aufgeklärt. Es sei nicht sorgfaltswidrig, wenn die Beklagte dem ausdrücklichen Wunsch der Klägerin nach Durchführung dieser Blutegeltherapie nachgekommen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil infolge Berufung der Klägerin; es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil zu nachstehenden Rechtsfragen - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle: 1. Muss der Arzt, der sich im Behandlungsvertrag zu einer von ihm angewendeten, vom Patienten ausdrücklich gewünschten Behandlungsmethode verpflichtet, den Patienten über andere, allenfalls weniger risikoreiche Behandlungsmethoden aufklären? 2. Genügt die Aufklärung, dass sich die Bissstellen der Blutegel "entzünden" können und dass es Fälle gibt, "wo Narben an Bissstellen zurückbleiben", um den Patienten, der eine Behandlung zur kosmetischen Verschönerung durchführen lässt, ausreichend klar zu machen, dass Entzündungen in 7 bis 20 % der Fälle auftreten können und ihm die Möglichkeit der Narbenbildung an diesen Bissstellen ausreichend klarzumachen?

Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines Verfahrensmangels, der insbesondere wegen der Nichteinvernahme des beantragten Zeugen Dr. Eberhard M***** geltend gemacht wurde. Der notwendige Inhalt eines Beweisantrags ergebe sich aus § 226 Abs 1, § 243 Abs 2 ZPO. Es müsse darin die Tatsache, die bewiesen werden soll, im Einzelnen genau bezeichnet, also das Beweisthema und die zu dessen Nachweis angebotenen Beweismittel so bestimmt angegeben werden, dass das Gericht die zu seiner Aufnahme erforderlichen Maßnahmen sofort treffen kann. Die Klägerin habe ein Beweisthema für die Vernehmung des Zeugen Dr. Eberhard M***** nicht bekanntgegeben. Durch die Nichtberücksichtigung dieses unvollständigen Beweisantrags habe das Erstgericht die Verfahrensgesetze nicht verletzt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, der Arzt schulde dem Patienten den Einsatz seines fachlichen Wissens und Könnens nach den Regeln der ärztlichen Wissenschaft und Kunst. Ein Verstoß gegen diese Regeln sei erst dann anzunehmen, wenn die gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard zurückgeblieben ist. Einen Behandlungsfehler derart, dass die Beklagte die gewählte Behandlungsmethode der Blutegeltherapie nicht entsprechend der medizinischen Wissenschaft angewendet hätte, etwa indem sie - oder ihre Hilfsperson - die Blutegel an den Beinen der Klägerin nicht fachgerecht angesetzt oder bakteriologisch belastete Blutegel verwendet hätte, habe das Erstgericht nicht feststellen können. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung sei die Frage zu lösen, zu wessen Nachteil die Negativfeststellung des Erstgerichtes ausschlage. Die überwiegende Rechtsprechung halte daran fest, dass in Arzthaftungsprozessen der Geschädigte den Beweis eines Behandlungsfehlers im Sinne einer Sorgfaltsverletzung und ihre Kausalität für den Schaden zu erbringen habe. Nur nach der Bejahung des ärztlichen Behandlungsfehler genüge es nach der ständigen Rechtsprechung, dass der Patient die Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden mit den Beweiserleichterungen des prima-facie-Beweises und des verringerten Beweismaßes erbringe (JBl 1999, 246 [Bumberger]; JBl 1996, 181 ua). Den Beweis einer falschen Applikation der Blutegel oder deren bakteriologische Verunreinigung habe die beweisbelastete Klägerin nicht erbringen können.

Die Klägerin habe die Beklagte nicht ganz allgemein zur Behandlung ihrer Krampfadern aufgesucht, sondern mit dem Wunsch nach Durchführung einer Blutegeltherapie. Im Vordergrund der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung sei die von der Klägerin gewollte Behandlungsmethode der Blutegeltherapie gestanden und nicht die Behandlung ihrer Krampfadernprobleme mit irgendeiner einschlägigen Therapie, die sie auch von anderen Ärzten erhalten hätte können. Unter diesen Umständen sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin mit einer anderen als der von der Klägerin gewünschten Methode zu behandeln, es sei denn, die Blutegeltherapie wäre kontraindiziert gewesen. Für eine grundsätzliche Schädlichkeit oder Gefährlichkeit der Blutegeltherapie fehlten jedoch jegliche Hinweise. Eine Verpflichtung, vor der Behandlung Allergietests durchzuführen, habe für die Beklagte nicht bestanden. Die Klägerin habe eine fahrlässige Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht nicht nachweisen können.

Der Arzt könne aber trotz lege artis durchgeführter Behandlung dem geschädigten Patienten gegenüber haftpflichtig werden, wenn die Einwilligung des Patienten in die Behandlung wegen fehlerhafter Aufklärung durch den behandelnden Arzt unwirksam geblieben sei. Der ärztliche Eingriff setze eine dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten entsprechende Aufklärung voraus. In welchem Umfang im konkreten Fall der Arzt den Patienten aufklären müsse, sei eine Rechtsfrage. Wie weit die Aufklärung gehen müsse, sei gewissenhaft nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Die Beklagte sei der gebotenen Therapieaufklärung im ausreichenden Maß nachgekommen; sie habe die Klägerin über die geringen Erfolgsaussichten der Behandlung für die von der Klägerin gewünschte Verschönerung ihrer Beine Bescheid gesagt.

Über Alternativmethoden habe die Beklagte nicht aufklären müssen, weil die Klägerin ausdrücklich die gewählte Behandlungsmethode gewünscht habe. Die Therapieaufklärung durch die Beklagte sei daher in ausreichendem Maß erfolgt.

Das Schwergewicht des Falles liege jedoch in der Beuteilung der Reichweite der Risikoaufklärung. Die Beklagte habe die Klägerin über das Risiko der Entzündungsbildung an den Bissstellen der Blutegel, aber auch über das Risiko der Narbenbildung hinweisen müssen. Es habe sie in diesem Fall eine besonders strenge Aufklärungspflicht getroffen, weil die Klägerin die Blutegelbehandlung ausdrücklich aus kosmetischen Gründen verlangt habe. In diesem Fall habe die Beklagte die Klägerin selbst auf äußerst seltene Zwischenfälle und Risken hinzuweisen gehabt.

Die beweisbelastete Beklagte habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass sich Bissstellen entzünden können und dass es Fälle gibt, wo Narben an Bissstellen zurückbleiben. Diese Information betreffend das Zurückbleiben von Narben lasse einem verständigen, medizinisch nicht versierten Erklärungsempfänger die Wahrscheinlichkeit der Risikoverwirklichung als entfernte Möglichkeit erscheinen. Gegenteiliges - also das häufige Auftreten derartiger Symtome - sei aber auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Habe der medizinische Sachverständige die Wahrscheinlichkeit der Entzündung der Bissstellen mit 7 bis 20 % abgeschätzt, sei die Wahrscheinlichkeit der Narbenbildung wohl wesentlich geringer. Die Beklagte sei daher ihrer Aufklärungspflicht in ausreichendem Maß nachgekommen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Die geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Soweit ein Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, kann er nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu § 503 mwN).

Vielfach wird - wie schon in der Berufung - in der Revision die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, geltend gemacht; damit wird jedoch unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft. Die Rechtsrüge ist weiters insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt, als sie nicht von diesen Tatsachenfeststellungen ausgeht.

Wenn die Klägerin auch noch in der Revision einen Behandlungsfehler der Beklagten geltend macht, verkennt sie, dass die Vorinstanzen einen solchen Fehler durch fahrlässige Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht nicht feststellen konnten. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Beweislast für einen Behandlungsfehler des Arztes nach ständiger Rechtsprechung (Harrer in Schwimann, ABGB**2 Rz 51 zu § 1300; Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 26 zu § 1298 jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) den Patienten trifft.

Weiters hat sich die Klägerin auch auf die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte gestützt.

Auch hiezu hat das Berufungsgericht eingehend und zutreffend die wesentlichen Grundsätze dargelegt. Die Aufklärung des Patienten durch den behandelnden Arzt hat grundsätzlich drei Bereiche zu umfassen, nämlich die Erklärung der Krankheit (Diagnoseaufklärung), die Darlegung der therapeutischen Möglichkeiten und Alternativen (Behandlungsaufklärung) und die Erörterung der Risken und Folgen (Risikoaufklärung). Welchen Umfang die ärztliche Aufklärung im Einzelfall haben soll, ist eine - vom Obersten Gerichtshof überprübare - Rechtsfrage (Hofmann, Die Aufklärungspflicht des Arztes im Lichte der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, RZ 1998, 80 ff bei FN 12 und 13; zur Aufklärungspflicht des Arztes siehe auch die grundlegende Entscheidung SZ 55/114).

Für die Beurteilung, ob der Arzt den Patienten über die Erfolgsaussichten und Risken der beabsichtigten Behandlung ausreichend aufgeklärt hat, ist maßgeblich, dass der Patient in die Lage versetzt wird, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und zu beurteilen, ob eine Behandlung überhaupt unterbleiben kann. Das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass sich aus den Erklärungen der Beklagten ergibt, die von der Klägerin gewünschte Blutegelbehandlung könne unterbleiben, soweit damit eine Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes der Krampfadern bezweckt wurde, sie könne auch nicht garantieren, dass die Besenreiser durch die Behandlung beseitigt oder gemindert würden, allenfalls würden die Verfärbungen der Beine blässer. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Beklagte über die geringen Erfolgsaussichten der von ihr gewünschten Behandlung mit Blutegeln Bescheid wusste, ist somit zutreffend.

Darüber hinaus erfordert die Behandlungsaufklärung im Allgemeinen auch eine Aufklärung über mögliche alternative Behandlungsmethoden. Der Arzt muss über mehrere zur Wahl stehende diagnostisch oder therapeutisch adäquate Verfahren informieren und die Vorteile und Nachteile mit dem Patienten abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken, eine verschieden starke Intensität des Eingriffes, differierende Folgen, insbesondere der Schmerzbelastung, oder verschieden hohe Erfolgsaussichten damit verbunden sind, damit der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat (RdM 1994/1 mwN). Der Arzt muss aber dem Patienten nicht stets alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten auseinandersetzen (Harrer in Schwimann, ABGB**2 Rz 37 zu § 1300).

Die Besonderheit des Falles liegt hier darin, dass die Patientin von vornherein ausdrücklich die von der beklagten Ärztin angebotene Blutegelbehandlung gewünscht hat, von der sie aus einer Fernsehsendung Kenntnis erlangt hatte. In diesem Fall muss der Arzt zwar im Rahmen der Behandlungsaufklärung die Erfolgsaussichten darlegen und darf eine kontraindizierte Behandlung keineswegs vornehmen. In einem derartigen Fall war die beklagte Ärztin, die - wie bereits dargelegt - auch die geringen Erfolgsaussichten der Behandlung klar aufgezeigt hat, nicht zu weiteren Hinweisen auf andere Behandlungsmethoden verpflichtet.

Was schließlich die Erörterung der Risken und Folgen anlangt, ist auch bei dem hier anzuwendenden strengen Maßstab bei Behandlungen aus kosmetischen Gründen zu bejahen, dass eine ausreichende Aufklärung erfolgt ist. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sich Bissstellen entzünden können und dass es Fälle gibt, wo Narben an Bissstellen zurückbleiben. Da nach dem Gutachten des Sachverständigen die Wahrscheinlichkeit einer Entzündung mit 7 - 20 % besteht, ist der Hinweis auf die Möglichkeit einer Narbenbildung ausreichend.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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