European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00172.14S.1105.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof zwar bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen, weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen, daher von einer „prima‑facie‑Kausalität“ auszugehen ist. Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungs‑ und Erkundungspflicht des Rechtsanwalts nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten (RIS‑Justiz RS0106890). Entgegen der Ansicht der Widerklägerin trifft demnach bei pflichtwidriger Unterlassung eines Rechtsanwalts den Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden (RIS‑Justiz RS0106890 [T22]).
2. Die Kausalität der Unterlassung für den Schaden ist nicht gegeben, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (RIS‑Justiz RS0022913 [T1, T6 und T7]; 7 Ob 238/07m). Auch aus der Rechtsnatur des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist daher für die Widerklägerin nichts gewonnen; diese Problematik stellt sich nämlich nur bei einer Schädigung durch aktives Tun, weil eine Unterlassung (ohnehin) nicht kausal ist, wenn (auch) das pflichtgemäße Verhalten den Schaden nicht verhindert hätte (10 Ob 76/05g, 7 Ob 238/07m).
3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die zur Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens des Widerbeklagten getroffene Negativfeststellung zu Lasten der widerklagenden Partei geht, findet Deckung in der bereits bestehenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine erhebliche Rechtsfrage wird nicht aufgezeigt.
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