ABGB § 1311, ABGB § 1325
Zwischen einem Behandlungsfehler und einem Zufall besteht keine Konkurrenz, wenn durch Außerachtlassung der medizinisch gebotenen Sorgfalt bei der Versorgung eines Oberarmdrehbruchs und einer verschmutzten Schürfwunde eine Tetanus- und Gasbrandinfektion letztlich zur Amputation des Armes führt.