Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß - anders als bei Vorliegen ärztlicher Kunstfehler - bei Verletzung der Aufklärungs- und Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zumutbar ist (JBl 1997, 522; RZ 1998/4; RdW 1998, 129). Umstände, die ein Abgehen von dieser Rechtsprechung rechtfertigen könnten, bringen die Revisionswerber nicht vor.
Ebenso wird einhellig judiziert, daß den Vertragserrichter dann, wenn der Vertrag bereits vorliegt und die Parteien ihn nur mehr in die ensprechende juristische Form bringen lassen wollen, in der Regel nur die Pflicht trifft, das Vereinbarte entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen. Es ist dann nicht seine Aufgabe auf eine Abänderung des abgeschlossenen Vertrags hinzuwirken oder einen Teil von der Vertragsunterzeichnung abzuhalten (NZ 1987, 284; 7 Ob 583/88; 6 Ob 523/89). Ob Beratungs- und Aufklärungspflichten erfüllt wurden, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (10 Ob 2299/96b; 9 Ob 332/97g; 8 Ob 214/97x). Eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen ist angesichts der dargestellten Rechtslage nicht zu erkennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)