Rechtssatz
Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502 6. Absatz).
erhebliche Rechtsfrage — gesicherte Rechtsprechung — Fehlen der Rechtsprechung
1 Ob 212/97a | OGH | 25.11.1997 |
Beisatz: Auch die Tatsache, dass die Entscheidung nicht in einem verstärkten Senat gemäß § 8 Abs 1 OGHG gefasst wurde, ist für deren Beachtlichkeit ohne Bedeutung, zumal ein subjektives Recht der Prozessparteien auf die Entscheidung durch einen verstärkten Senat nicht besteht. (T1) <br/>Veröff: SZ 70/245 |
7 Ob 333/99t | OGH | 23.02.2000 |
Beisatz: Ob die oberstgerichtliche Judikatur älteren oder jüngeren Datums ist, spielt jedenfalls dann keine Rolle, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die Gesetzeslage nicht geändert hat und auch nicht etwa im Schrifttum inzwischen beachtliche Kritik geäußert wurde. (T2) |
7 Ob 218/04b | OGH | 17.11.2004 |
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3 Ob 59/06g | OGH | 29.03.2006 |
nur: Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus. (T3)<br/>Beisatz: Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist dann zu verneinen, sofern nicht der Rechtsmittelwerber mit neuen Argumenten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung wecken kann. (T4) |
17 Ob 22/08x | OGH | 23.09.2008 |
nur: Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus. (T5) |
1 Ob 181/08m | OGH | 26.02.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Eine einzige Entscheidung, die ausführlich begründet wurde und der nur eine einzige ältere gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gegenübersteht, reicht für die Annahme des Vorliegens einer gesicherten Rechtsprechung aus, wenn sie in der Literatur fast ohne Ausnahme gebilligt wurde. (T6) |
5 Ob 156/10t | OGH | 31.08.2010 |
Auch; Bem: Verfahren außer Streitsachen (Urkundenhinterlegung). (T7) |
1 Ob 211/11b | OGH | 22.12.2011 |
nur: Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus. (T8) |
1 Ob 233/14t | OGH | 23.12.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Da sich der Oberste Gerichtshof bereits in zwei Entscheidungen zur auch hier zu beurteilenden Thematik mit den bisherigen Literaturstimmen auseinandergesetzt hat und weder die nachfolgende Literatur noch der Revisionsrekurswerber zusätzliche Argumente ins Treffen geführt hat, kann von einer ausreichend gesicherten Rechtsprechung ausgegangen werden, womit eine im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist. (T9) |
4 Ob 29/15s | OGH | 24.03.2015 |
nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4 |
1 Ob 228/14g | OGH | 03.03.2015 |
Auch; Beisatz: Ausführlich begründete Entscheidung eines Fachsenats. (T10) |
5 Ob 70/15b | OGH | 14.07.2015 |
nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T10 |
1 Ob 63/17x | OGH | 26.04.2017 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T10 |
9 ObA 117/17x | OGH | 28.11.2017 |
Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T10 |
6 Ob 148/21i | OGH | 02.02.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine stichhaltige Kritik vom Schrifttum. (T12) |
2 Ob 88/24s | OGH | 25.06.2024 |
vgl; Beisatz: Die Revision ist unzulässig, wenn eine ausführlich begründete Entscheidung des Fachsenats vorliegt, in welcher die vom Revisionswerber relevierte Rechtsfrage beantwortet wurde. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB02154_96K0000_001
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