OGH 9Ob177/02y

OGH9Ob177/02y4.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Mag. Monika S*****, und

2.) Carina T*****, vertreten durch Kortschak und Höfler, Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei Natalie B*****, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, wegen Realteilung (Streitwert EUR 24.781,44) über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. April 2002, GZ 4 R 41/02k-104, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichtes beträgt ausgehend vom vorgeschlagenen Teilungsplan und ausgehend von der derzeitigen Widmung die Entfernung des am weitesten vom Nordwestturm (Treppenhaus) entfernten Aufenthaltsraums 51 m (AS 363 f im Bd II). Auf Grund dieser Feststellung ist der in eventu als sekundärer Verfahrensmangel gerügte Feststellungsmangel unverständlich, zumal die Zugangsmöglichkeit über den Nordwestturm nicht bestritten wird. Die Klägerinnen gestehen zumindest die Notwendigkeit eines "Fluchtweges", welcher sich in einer Erreichbarkeitsdistanz von 40 m zum nächsten Aufenthaltsraum befinden muss, durchaus zu und haben deshalb ihr Teilungsbegehren dahin modifiziert, dass eine Servitut des Inhalts eingeräumt werde, dass im Stiegenhaus des der Erstklägerin zuzuweisenden Teiles ein Fluchtweg für die Benützer des für die Beklagten vorgesehenen Teils eingeräumt werde.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberinnen hält sich das Berufungsgericht mit seiner Rechtsauffassung, dass eine solche Servitutsbegründung dem Teilungsprinzip widerstreite, im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung. Nach der in NZ 1978, 110 veröffentlichten Judikatur, welche sich auf die Lehre stützt (Klang III2 1128), ist die vertikale Teilung von Gebäuden lediglich dann zulässig, wenn jeder Teil selbständig und ohne Inanspruchnahme des anderen benützbar ist. Die Tatsache, dass es sich bei der vorliegenden Entscheidung um die einzig veröffentlichte handelt und diese überdies älteren Datums ist, reicht für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage noch nicht aus, zumal sich die Rechtslage seitdem nicht geändert hat und im Schrifttum inzwischen nicht nur keine beachtliche Kritik geäußert wurde (RIS-Justiz RS0103384, insbesondere T2), sondern diese Judikatur von der führenden Literatur (Gamerith in Rummel ABGB I3 Z 5 zu § 843; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann ABGB III2 Rz 17 zu § 843 ABGB) sogar zustimmend übernommen wurde. Die von den Klägerinnen selbst - zumindest als Fluchtweg - zugestandene Notwendigkeit eines Fluchtweges kann auch nach ihrem eigenen Vorschlag, wie schon dargestellt, nur dadurch erfolgen, dass eine Servitut auf dem der Erstklägerin verbleibenden Liegenschaftsteil begründet werden muss. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob § 53 Abs 3 des Steiermärkischen Baugesetzes ("... keine Stelle eines Aufenthaltsraumes darf in der Gehlinie vom Hauptstiegenhaus mehr als 40,00 m entfernt sein"), wirklich nur auf "Notwege" abstellt, weil die Teilungsvorschriften des ABGB dem Gericht im Rahmen der Realteilung ohnehin keine Möglichkeit einräumen, - sei es auch mit Zustimmung des künftigen Eigentümers - Servituten zugunsten des beklagten teilungsunwilligen Miteigentümers zu begründen. Wenn aber selbst die Schaffung dieses "Notweges" ausscheidet, konnte das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der von den Revisionswerberinnen zitierten Rechtsprechung auf die Unwahrscheinlichkeit der Zustimmung der Baubehörde schließen.

Zusammenfassend vermögen daher die Klägerinnen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, weshalb ihr Rechtsmittel unzulässig ist.

Stichworte