OGH 2Ob220/15i

OGH2Ob220/15i29.9.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** P*****, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner, Mag. Franz Lochbichler Rechtsanwälte‑Strafverteidiger OG in Schwarzach im Pongau, gegen die beklagte Partei M***** F*****, vertreten durch Maus Riedherr Rechtsanwälte Partnerschaft in Salzburg‑Aigen, wegen 8.008 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 20. August 2015, GZ 53 R 167/15p‑31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 24. April 2015, GZ 5 C 681/13z‑27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00220.15I.0929.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Streitteile sind Kinder des R***** und der E***** F*****. Sie haben sechs weitere Geschwister. Der Vater starb am 7. 1. 2007, die Mutter am 31. 3. 2012. Im Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod der Mutter entschlug sich der Beklagte seines Erbrechts. Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 19. 10. 2012 wurde der Nachlass nach der Mutter der Klägerin und ihren sechs weiteren Geschwistern aufgrund des Gesetzes zu je einem Siebtel eingeantwortet. Die Klägerin erhielt einen Betrag von 1.042,49 EUR.

Nach dem Tod des Vaters hatte die Mutter dem Beklagten mit Notariatsakt vom 6. 5. 2008 eine Eigentumswohnung und einen dazu gehörigen Pkw‑Abstellplatz übergeben. In einem Vertragspunkt wurden die Rechtsverhältnisse an der Eigentumswohnung dahin dargestellt, dass die Mutter als testamentarische Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes nach der am 22. 6. 2007 erfolgten Einantwortung hinsichtlich des halben Mindestanteils bücherliche Eigentümerin und hinsichtlich der weiteren Hälfte außerbücherliche Eigentümerin sei. Der Beklagte räumte seiner Mutter auf deren Lebensdauer ein dingliches Wohnungsgebrauchsrecht am Übergabeobjekt ein.

Mit weiterem Notariatsakt vom 6. 5. 2008 schlossen die Mutter und der Beklagte einen Pflichtteilsverzichtsvertrag, worin der Beklagte auf alle ihm zustehenden Ansprüche aus dem Titel des gesetzlichen Pflichtteilsrechts einschließlich des Schenkungspflichtteils und des Pflichtteilsanrechnungsrechts für sich und seine Nachkommen verzichtete.

Die Klägerin begehrte aus dem Titel der Ergänzung des Schenkungspflichtteils zuletzt 8.008 EUR sA bei sonstiger Exekution in die dem Beklagten geschenkten Liegenschaftsanteile. Der Beklagte berufe sich rechtsmissbräuchlich auf die zweijährige Frist des § 785 Abs 3 ABGB. Diese würde wegen des der Mutter eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts überdies erst mit dem Tod der Erblasserin zu laufen beginnen. Die Klägerin habe somit Anspruch auf ein Vierzehntel vom Wert der geschenkten Liegenschaftsanteile unter Anrechnung des bereits aus der Verlassenschaft erhaltenen Teilbetrags.

Der Beklagte berief sich auf die Zweijahresfrist, Rechtsmissbrauch liege nicht vor.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es vermochte nicht festzustellen, dass der Pflichtteilsverzicht nur deshalb abgegeben wurde, um Ansprüche der übrigen Geschwister zu umgehen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Den Zulassungsausspruch begründete es damit, dass Rechtsprechung zur Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB bei bloßer Zurückbehaltung eines Wohnungsgebrauchsrechts fehle. Auch im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Beweislast bei Behauptung eines rechtsmissbräuchlichen Pflichtteilsverzichts komme der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu. Mit Ausnahme der Entscheidung 10 Ob 86/11m sei bisher offen geblieben, worin ein gerechtfertigter Beweggrund für einen Pflichtteilsverzicht des Beklagten liegen könne.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Weder in der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung noch im Rechtsmittel wird eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan:

1. Zum behaupteten Rechtsmissbrauch:

1.1 Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen (§ 785 Abs 1 ABGB). Schenkungen, die der Erblasser früher als zwei Jahre vor dem Tod an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht hat, sind nicht zu berücksichtigen (§ 785 Abs 3 ABGB).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind unter den pflichtteilsberechtigten Personen iSd § 785 ABGB, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt „abstrakt“ pflichtteilsberechtigt waren (RIS-Justiz RS0012855 [T4]; zur künftigen Rechtslage vgl aber § 782 f ABGB idF ErbRÄG 2015, wonach es maßgebend sein wird, ob die beschenkte Person „dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten“ angehört). Ein Pflichtteilsverzicht vor dem Erbanfall schließt somit eine fristenlose Anrechnung grundsätzlich aus. Eine Ausnahme ist nach ständiger Rechtsprechung geboten, wenn die Berufung auf § 785 Abs 3 ABGB als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (4 Ob 519/95 SZ 68/47; 1 Ob 152/03i SZ 2004/155; 10 Ob 86/11m; 9 Ob 47/13x; RIS-Justiz RS0037904, RS0119567).

1.2 Rechtsmissbrauch liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt (RIS‑Justiz RS0026265 [T8]). Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (RIS-Justiz RS0025230 [T3]). Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (4 Ob 233/02x; 2 Ob 173/12y; 9 Ob 25/16s; RIS-Justiz RS0026271 [T26]).

Die Strenge der Beweisanforderungen ändert aber nichts daran, dass sich das unlautere Motiv aus Schlussfolgerungen ergeben kann, ist doch die innere Einstellung eines Menschen auch sonst nur aus äußeren Umständen ableitbar (vgl Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2a § 1295 Rz 83). Der Oberste Gerichtshof vertritt daher in jüngerer, bereits gefestigter Rechtsprechung die Auffassung, dass es genüge, wenn der Beweispflichtige einen Sachverhalt beweise, der die Vermutung der Schädigungs- bzw Missbrauchsabsicht nahe lege. In diesem Fall sei es Sache des Beklagten, einen gerechtfertigten Beweggrund für sein Verhalten zu behaupten und zu beweisen (4 Ob 139/03z; 7 Ob 106/07z [Pflichtteilsverzicht]; RIS-Justiz RS0117937).

1.3 Die Klägerin begründet den behaupteten Rechtsmissbrauch weiterhin mit dem „zeitlichen Zusammenhang“ zwischen dem Schenkungsvertrag und dem Pflichtteilsverzicht des Beklagten (ON 9). Das Berufungsgericht ist jedoch erkennbar davon ausgegangen, dass der Klägerin trotz dieses „zeitlichen Naheverhältnisses“ der Beweis eines Sachverhalts, aus dem auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden könnte, nicht gelungen ist (Berufungsurteil Seite 11). Auf die dafür angeführten Argumente, ein Missbrauchsvorsatz sei aufgrund der getroffenen Negativfeststellung auszuschließen, der Vertragsabschluss sei auf alleinigen Wunsch der auf (auch tatsächlich geleistete) Pflege durch den Beklagten hoffenden Mutter erfolgt, auch alle anderen Kinder (einschließlich der Klägerin) hätten jeweils eine Wohnung von den Eltern erhalten, geht die Klägerin in ihrem Rechtsmittel nicht ein.

1.4 Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat der Vater der Streitteile der Klägerin im Jahr 1996 eine Eigentumswohnung geschenkt. Auch die Klägerin unterfertigte damals einen – allerdings formungültigen – Pflichtteilsverzicht mit der Erklärung, auf eine Anfechtung der Verzichtserklärung wegen Formmangels bzw Irrtums zu verzichten. Die entsprechende Urkunde hat der Beklagte vorgelegt, woraus zu schließen ist, dass er von diesen Erklärungen wusste. Nach den Revisionsbehauptungen der Klägerin haben auch die weiteren Geschwister solche Verzichtserklärungen unterfertigt. Dass dem Beklagten die Unwirksamkeit der Verzichtserklärungen bekannt war oder bekannt hätte sein müssen, geht aber weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den Feststellungen hervor. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, dass der Beklagte nach dem Tod des Vaters die Schenkungsanrechnung begehrt hätte. Ebenso gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des gegenständlichen Schenkungsobjekts jenen der anderen Schenkungsobjekte überstieg. In ihrem gemeinschaftlichen Testament vom 23. 4. 2003 hatten die Eltern der Streitteile überdies festgehalten, dass sechs Geschwister des Beklagten (darunter die Klägerin) ihre Pflichtteilsansprüche „bereits ausreichend befriedigt“ erhalten hätten. Für die dem Beklagten im Jahr 2003 übergebene „Erdgeschoßwohnung“ existierte nach den Feststellungen ein Kaufvertrag, aus dem der Beklagte auch eine Zahlung leistete.

Aus dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Feststellungen wird das Bemühen der Eltern der Streitteile nach einer ausgewogenen Versorgung ihrer Kinder durch Schenkungen deutlich, was weder der Klägerin noch dem Beklagten verborgen geblieben sein kann. Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch grundlegend von jenen für den Rechtsmissbrauch typischen Fällen, in denen die Bevorzugung eines einzelnen Noterben zu Lasten der übrigen offensichtlich war (vgl etwa 4 Ob 519/95 SZ 68/47; 1 Ob 152/03i SZ 2004/155; 7 Ob 106/07z). Inwiefern aus dem sich nach dem Tod des Vaters verschlechternden Verhältnis der Klägerin zur Mutter anderes abzuleiten wäre, ist nicht ersichtlich.

1.5 Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage, die in der Regel die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0110900). Eine korrekturbedürftige krasse Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, wenn es unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu der Meinung gelangte, die Klägerin habe keinen Sachverhalt bewiesen, der die Vermutung der Schädigungs- bzw Missbrauchsabsicht des Beklagten nahe legt, und auf dieser Grundlage Rechtsmissbrauch verneinte. Auf den Beweis bestimmter Beweggründe für den Pflichtteilsverzicht des Beklagten kommt es dann aber nicht mehr an. Die Beweislastverteilung des Berufungsgerichts entspricht der erörterten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Dem Beklagten blieb daher die Berufung auf die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB nicht versagt.

2. Zum „Vermögensopfer“:

2.1 Die bei Verneinung von Rechtsmissbrauch Bedeutung erlangende weitere Zulassungsfrage nach dem Zeitpunkt des „Vermögensopfers“ bei Zurückbehaltung eines Wohnungsgebrauchsrechts hat der Oberste Gerichtshof mittlerweile beantwortet. In der Entscheidung 2 Ob 125/15v EF-Z 2015/162 (A. Tschugguel) = PSR 2015/49 (Zollner) = ecolex 2015/445 (Fritzer) = JBl 2015, 705 hat der Senat im Kern an seinem Vorjudikat 2 Ob 39/14w unter Auseinandersetzung mit den dazu geäußerten (teils kritischen) Lehrmeinungen festgehalten (vgl auch 2 Ob 185/15t), die eingeschlagene Rechtsprechungslinie aber durch einige gebotene Klarstellungen fortentwickelt. Gegenstand der Prüfung war auch dort die Frage nach dem Zeitpunkt des „Vermögensopfers“, wenn dem Übergeber einer Liegenschaft (nur) ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden ist.

Ausgehend von einer – aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlichen – typisierenden Betrachtung gelangte der Senat zu dem Ergebnis, dass § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar ist, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. In einem solchen Fall tritt das (für den Fristbeginn maßgebende) „Vermögensopfer“ erst mit dem Tod oder einem wirksamen Verzicht des Geschenkgebers auf diese Rechte ein. Erfolgt aber die Schenkung ohne Widerrufsvorbehalt und ließ sich der Geschenkgeber nur ein Wohnungsgebrauchsrecht, nicht aber ein umfassendes Fruchtgenussrecht einräumen, hat er bereits mit dem Vertragsabschluss ein relevantes Vermögensopfer erbracht.

2.2 Kritik an dieser Entscheidung wurde, jedenfalls was die Beurteilung des damaligen Anlassfalls anlangt, im erwähnten Schrifttum nicht geäußert. Die dogmatischen Bedenken A. Tschugguels (in EF-Z 2015/162) gehen lediglich dahin, dass für das „Vermögensopfer“ (wieder) nicht auf den sachenrechtlichen Substanzverlust abgestellt wurde, was für das Ergebnis im dortigen wie im gegenständlichen Fall jedoch irrelevant wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung reicht, um eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs annehmen zu können, schon das Vorliegen auch nur einer, ausführlich begründeten, grundlegenden und veröffentlichten Entscheidung, der keine gegenteiligen Entscheidungen entgegenstehen, insbesondere dann, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (6 Ob 101/14t; RIS-Justiz RS0103384). Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist in einem solchen Fall insbesondere dann zu verneinen, wenn der Rechtsmittelwerber nicht mit neuen Argumenten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung wecken kann (RIS-Justiz RS0103384 [T4]).

2.3 Die Revision der Klägerin enthält keine derartigen Argumente, die Zweifel an der Richtigkeit der zitierten Entscheidung wecken könnten. Sofern sie eine „nachvollziehbare Begründung“ dafür vermisst, „weshalb eine Zurückbehaltung zu eigenen Zwecken (höchstpersönliches Wohnrecht) anders zu beurteilen wäre, wie eine Zurückbehaltung im Sinne eines Fruchtgenussrechts (Fremdnutzung möglich)“, sei nochmals auf das Erfordernis einer – auch von A. Tschugguel begrüßten – typisierenden Betrachtung verwiesen. Das Argument, die Beschränkung des Beschenkten sei in beiden Fällen „gleich groß“, lässt unbeachtet, dass es – wie der Senat in der rezenten Entscheidung ebenfalls ausführte (dort Punkt 3.1) – für das Vorliegen des „Vermögensopfers“ ausschließlich auf die Änderung in der Rechtsstellung des Geschenkgebers ankommt.

2.4 Das Berufungsgericht hat auch die von ihm als erheblich erachtete Rechtsfrage zum Zeitpunkt des „Vermögensopfers“ im Einklang mit gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelöst. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht (mehr) vor.

3. Ergebnis und Kosten:

3.1 Da es der Lösung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, ist die Revision zurückzuweisen.

3.2 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, weshalb die Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente (RIS-Justiz RS0035962, RS0035979).

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