Spruch:
Beide außerordentliche Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Zur außerordentlichen Revision der Beklagten:
Rechtliche Beurteilung
Die gegenständliche Entscheidung unterscheidet sich insofern von den von der Revision zitierten Vorjudikaten (von denen das Berufungsgericht abgewichen sein soll), als im vorliegenden Fall eben keine vereinbarungsgemäße Überweisung auf das Treuhandkonto, sondern auf ein "Anderkonto", nämlich das Geschäftsgirokonto des Treuhänders erfolgte.
In 1 Ob 46/99t (= ÖJZ-LSK 1999, 258 = EvBl 1999, 888/205 = RdW 2000,
13) hatte der Liegenschaftskäufer die Zahlung in der vereinbarten Weise (Erlag beim Treuhänder) vorgenommen, also seine Hauptleistungspflicht vereinbarungsgemäß erfüllt, sodass er nach der von der Rechtsprechung angewendeten Gefahrtragungsregel des § 905 Abs 2 ABGB nicht das Risiko der Veruntreuung zu tragen hatte. Da dem Kaufvertrag zufolge, die Auszahlung des Restkaufpreises nach Abzug der für die Lastenfreistellung erforderlichen Beträge erst nach Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers erfolgen durfte, hatte die Verkäuferin vor diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Ausfolgung des Treuguts, sodass der Verlust noch nicht in ihrem Vermögen eingetreten war. Der Oberste Gerichtshof hat daraus, dass sich daher der durch den Verlust des Treuguts aufgetretene Schaden nicht dem Vermögen eines der Treugeber zuordnen ließ, gefolgert, dass der Verlust im Zweifel - mangels anderslautender Vereinbarung - beide Treugeber gleich treffe.
Auch in 8 Ob 13/99s erfolgte die Veruntreuung durch einen (mehrseitigen) Treuhänder nach vereinbarungsgemäßer Überweisung des Geldes auf sein Konto, aber noch vor Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer. Auch dort sprach der Oberste Gerichtshof daher aus, dass, da die Parteien - dort kreditnehmender Käufer und finanzierende Bank - eine Vereinbarung über die Tragung des Risikos nicht getroffen hatten, von einer ausgewogenen, gleichmäßigen Risikoverteilung auszugehen sei.
Der 7 Ob 55/00i zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit vom vorliegenden, als dort der Treuhänder nicht mit der grundbücherlichen Durchführung der Eigentumsübertragung beauftragt war und sich daher, wie der erkennende Senat betonte, seine Funktion in der einer bloßen Zahlstelle für den Verkäufer erschöpfte. Da der Käufer daher einen im Kaufvertrag vereinbarten Anspruch auf Herausgabe der Vertragsurkunden und der Liegenschaft hatte, ging eine Veruntreuung des Kaufpreises zu Lasten des Verkäufers. Vergleichbar ist der vorliegende Fall daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nur mit 6 Ob 55/97z. Dort war wie hier vereinbart, dass der Kaufpreis von den Käufern (dort die Kläger) auf ein bestimmtes "Anderkonto" des Treuhänders zu zahlen sei. Die Käufer konnten also wie hier mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das betreffende Konto des Treuhänders zahlen und hatten nach der Gefahrtragungsregel des § 905 Abs 2 ABGB bis zur Zahlung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes zu tragen. Ausdrücklich wurde vom Obersten Gerichtshof dort ausgesprochen, dass daher im Falle zufälligen Verlustes (wozu auch eine Veruntreuung durch den Treuhänder zähle) von den Käufern noch einmal zu zahlen sei. Das Berufungsgericht ist diesem Judikat gefolgt. Keine Rede kann daher davon sein, dass es, wie die Revisionswerber behaupten, von herrschender Rechtsprechung abgewichen wäre.
Der Umstand, dass sich in der eben erwähnte Causa 6 Ob 55/97z das Kanzleikonto des Treuhänders bereits von Anfang an im Debet befand, während dies in der gegenständlichen Causa zum Zeitpunkt der Überweisung noch nicht der Fall war, ist nicht entscheidungswesentlich. Während der Treuhänder hinsichtlich des Treuhandkontos mit Dispositionskontrolle keine alleinige Verfügungsbefugnis hatte, war er über sein Geschäftsgirokonto (als "Anderkonto" bezeichnet) eigenständig verfügungsberechtigt. Die Kläger hatten nach den getroffenen Vereinbarungen Anspruch auf Herausgabe der Treuhandsumme erst mit Rechtskraft des grundbücherlichen Einverleibungsbeschlusses, wobei diese Rechtskraft mit 4. 10. 2001 eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Geschäftsgirokonto aber bereits seit 8. 8. 2001 ständig im Debet. Der Versuch der Revisionswerber die unter Punkt 3. des Kaufvertrages getroffene Regelung betreffend die Auszahlung des Kaufpreises dahin auszulegen, dass der Einverleibungsbeschluss bereits mit 11. 7. 2001 rechtskräftig geworden wäre, muss selbstredend scheitern: Die in diesem Zusammenhang gewünschte Auslegung dahin, dass sich die Rechtskraft des Beschlusses nur auf die Käufer ("zugunsten der Käufer") beziehe, erscheint abwegig. Auch in der - einzelfallabhängigen - Frage der Auslegung ist dem Berufungsgericht keine Fehlbeurteilung unterlaufen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerber ist die Entscheidung 6 Ob 55/97z also sehr wohl einschlägig (dass dort das vereinbarte "Treuhandkonto" als "Anderkonto" bezeichnet wurde, während hier der Treuhänder sein Geschäftsgirokonto als "Anderkonto" bezeichnet hat, spielt selbstverständlich keine Rolle).
Die Behauptung, der Treuhänder hätte trotz Dispositionskontrolle Behebungen und Umbuchungen auf dem vereinbarten Treuhandkonto vornehmen können, entspricht nicht dem festgestellten Sachverhalt. Insoweit ist die Zulassungsbeschwerde der Beklagten (und auch deren Rechtsrüge) nicht gesetzmäßig ausgeführt und ist auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens daher nicht weiter einzugehen. Da die Beklagten insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermögen, muss ihr außerordentliches Rechtsmittel zurückgewiesen werden.
Zur außerordentlichen Revision der Kläger:
Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht einen Rücktritt der Kläger vom Kaufvertrag gemäß § 918 ABGB "unter obligatorischen Gesichtspunkten" bejaht hat, da die analoge Anwendung des Art 8 Nr 21 der 4. EVHGB eine Stundung des Kaufvertrags voraussetze, die im vorliegenden Fall der Einsetzung eines Treuhänders eben gerade nicht erfolgt sei. Dies vermöge den Klägern aber nicht zu einem Obsiegen im Hauptbegehren zu verhelfen, weil ihr Rücktrittsrecht - unter dinglichen Gesichtspunkten - bereits erloschen gewesen sei. Es liege dieselbe Konstellation wie zu SZ 58/117 vor: Die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11. 7. 2001 bewilligt worden und dieser Beschluss sei am 4. 10. 2001 in Rechtskraft erwachsen, während die Kläger erst am 22. 5. 2002 vom Vertrag zurückgetreten seien. Das Erstgericht habe daher das Hauptbegehren zu Recht abgewiesen.
An den Revisionsausführungen der Kläger ist richtig, dass die Verneinung eines Rücktrittsrechts aufgrund analoger Anwendung des Art 8 Nr 21 der 4. EVHGB, wie der Oberste Gerichtshof in jüngerer Judikatur betont hat (JBl 1988, 108; 5 Ob 508/95, EvBl 1996/64; 3 Ob 290/99i, ecolex 2000/283), neben der Sachübergabe auch eine Stundung des Kaufpreises voraussetzt. Das hat aber ohnehin auch schon das Berufungsgericht erkannt und betont. Dieses hat das Hauptbegehren (die Löschungsklage) deshalb für unberechtigt erachtet, weil es der Entscheidung 7 Ob 564/84, SZ 58/117 = RZ 1986, 89/28 = NZ 1985, 233 folgend den Rücktritt der Kläger vom Kaufvertrag erst nach Überreichung des Grundbuchgesuchs (und auch erst nach Rechtskraft der Einverleibung) als verspätet angesehen hat. Die Ansicht der Revisionswerber, der Oberste Gerichtshof komme in der betreffenden Entscheidung SZ 58/117 nur deshalb zu diesem Ergebnis, weil das (erst in späteren oberstgerichtlichen Entscheidungen betonte) Erfordernis der Kaufpreisstundung außer Acht gelassen worden sei, ist völlig aus der Luft gegriffen und rechtsirrig. Die Frage einer Kaufpreisstundung spielte in der genannten Entscheidung keine Rolle. Der Oberste Gerichtshof hat dort vielmehr ausgesprochen, dass nach der Überreichung des Einverleibungsgesuches des Käufers der Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag und eine Anmerkung der Löschungsklage die Rückwirkung der Einverleibungsbewilligung auf den Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches nicht mehr hindern können. Während nämlich ein erfolgreicher Rekurs die Bewilligung der Grundbuchseintragung aus der Welt schaffe, setze die Löschungsklage gemäß § 61 GBG einen Verstoß der bewilligten und durchgeführten Eintragung gegen das materielle Recht voraus, sodass ein späterer Rücktritt vom Vertrag die Rückwirkung der Einverleibungsbewilligung auf den Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches nicht mehr hindern könne. Der Rücktritt der klagenden Partei vom Kaufvertrag erst nach Überreichung des Einverleibungsgesuches der Beklagten sei verspätet gewesen, weil er das durch die unangefochten gebliebene Bewilligung der Eigentumseinverleibung rückwirkend erworbene Eigentum nicht mehr aus der Welt habe schaffen können. Damit habe auch der Rechtstitel zur Einverleibung nicht mehr nachträglich wegfallen können. Hofmeister hat in NZ 1985, 237 dem ausdrücklich zugestimmt:
Zutreffend seien die Ausführungen bezüglich der Unwirksamkeit eines Rücktritts vom Vertrag gemäß § 918 ABGB nach Gesuchsüberreichung zugunsten des Erwerbers. Ihre materiellrechtliche Begründung finde diese Unwirksamkeit darin, dass dem durch das Gesuch Begünstigten (unter der Bedingung der nachfolgenden Bewilligung) eine dingliche Anwartschaft zustehe, die durch den bloß schuldrechtlich wirkenden Rücktritt nicht mehr beeinträchtigt werden könne.
Im vorliegenden Fall wurde der Rücktritt durch die Kläger sogar erst nach Rechtskraft des Einverleibungsbeschlusses erklärt. Daran, dass die Einverleibung daher der materiellen Rechtslage entsprochen hat, vermag ein danach erklärter Rücktritt nichts mehr zu ändern. Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts folgt also SZ 58/117, an deren Richtigkeit die Kläger, die selbst betonen, dass die Löschungsklage die Verletzung eines dinglichen Rechts voraussetzt, keinerlei Zweifel hervorzurufen vermögen. Die angefochtene Entscheidung steht daher in Einklang mit gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur. Reicht doch, um eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs annehmen zu können, nach ständiger Rechtsprechung schon das Vorliegen auch nur einer, ausführlich begründeten, grundlegenden und veröffentlichten Entscheidung, der keine gegenteiligen entgegenstehen, insbesondere dann, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (4 Ob 8/98z, RdW 1998, 406; RIS-Justiz RS0103384 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 3 Ob 134/02f und 9 Ob 55/03h; Kodek in Rechberger² Rz 3 zu § 502 ZPO). Diese Voraussetzungen werden von der zitierten Entscheidung 7 Ob 564/84, SZ 58/117 = NZ 1985, 233 (wie erwähnt zustimmend Hofmeister, NZ 1985, 237 = RZ 1986, 89/28 = GBSlg 54) alle erfüllt.
Eine Auseinandersetzung mit der von den Revisionswerbern auch noch aufgeworfenen Frage der analogen Anwendung des Art 8 Nr 21 der 4. EVHGB ist daher gar nicht mehr erforderlich. Im Übrigen hat sich der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt mit dem eine Analogiefähigkeit des Art 8 Nr 21 der 4. EVHGB für das allgemeine Zivilrecht verneinenden Schrifttum auseinandergesetzt und hat dabei an seiner Rechtsprechung festgehalten (7 Ob 641/87, JBl 1988, 107; 1 Ob 649/87, JBl 1988, 108; 5 Ob 508/95; 3 Ob 290/99i ua).
Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes ist daher auch das außerordentliche Rechtsmittel der Kläger unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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