OGH 4Ob8/98z

OGH4Ob8/98z27.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernestine K*****, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. K***** Gesellschaft mbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Christian Ebert und Dr. Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert S 300.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. November 1997, GZ 1 R 222/97t-17, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht bereits dann, wenn auch nur eine, aber ausführlich begründete, grundlegende Entscheidung vorliegt (s Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 3). Der erkennende Senat hat zu 4 Ob 184/97f unter umfassender Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und der Lehrmeinungen entschieden, daß Wertungen des Medienrechtes jedenfalls dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des § 78 UrhG zu berücksichtigen sind.

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Das trifft auch insoweit zu, als in der zitierten Entscheidung ein Verstoß gegen § 78 UrhG bejaht wird, wenn der Begleittext die Unschuldsvermutung verletzt. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage befaßt und eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch den Begleittext zu Recht verneint. Daß der Sachverhalt nicht in allen Einzelheiten mit dem der - dieselbe Klägerin betreffenden - Entscheidung 4 Ob 184/97f zugrunde liegenden Fall übereinstimmt - der Bericht wurde im vorliegenden Fall nicht mit Privatfotos, sondern mit einem Foto illustriert, das die Klägerin auf ihrem Weg zum Untersuchungsrichter zeigt; der Begleittext war ein anderer - vermag die Erheblichkeit der Rechtsfrage nicht zu begründen.

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