Spruch:
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht bereits dann, wenn auch nur eine, aber ausführlich begründete, grundlegende Entscheidung vorliegt (s Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 3). Der erkennende Senat hat zu 4 Ob 184/97f unter umfassender Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und der Lehrmeinungen entschieden, daß Wertungen des Medienrechtes jedenfalls dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des § 78 UrhG zu berücksichtigen sind.
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Das trifft auch insoweit zu, als in der zitierten Entscheidung ein Verstoß gegen § 78 UrhG bejaht wird, wenn der Begleittext die Unschuldsvermutung verletzt. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage befaßt und eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch den Begleittext zu Recht verneint. Daß der Sachverhalt nicht in allen Einzelheiten mit dem der - dieselbe Klägerin betreffenden - Entscheidung 4 Ob 184/97f zugrunde liegenden Fall übereinstimmt - der Bericht wurde im vorliegenden Fall nicht mit Privatfotos, sondern mit einem Foto illustriert, das die Klägerin auf ihrem Weg zum Untersuchungsrichter zeigt; der Begleittext war ein anderer - vermag die Erheblichkeit der Rechtsfrage nicht zu begründen.
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