OGH 9Ob55/03h

OGH9Ob55/03h7.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Sebastian G*****, geb. 12. Dezember 1998, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Jürgen G*****, Kundenbetreuer, *****, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 4. Februar 2003, GZ 1 R 5/03h-22, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bereits dann, wenn auch auch nur eine, aber ausführlich begründete, grundlegende Entscheidung vorliegt (4 Ob 8/98z = RdW 1998, 406; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 502 ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat zu 6 Ob 246/98i (veröffentlicht in EFSlg 89.844, RZ 1999/44) unter umfassender Darstellung der früheren Rechtslage, der hiezu ergangenen Rechtsprechung sowie der nunmehrigen Rechtslage nach dem NÄG BGBl Nr. 25/1995 samt den Materialien dahin entschieden, dass der Gesetzgeber eine Namensänderung nach § 2 Abs 1 Z 9 NÄG grundsätzlich als im Kindeswohl gelegen ansieht und daher nur in Ausnahmefällen (§ 3 Abs 1 Z 6 NÄG) eine abweichende Betrachtungsweise geboten ist. Soweit das Rekursgericht, welches seiner Beurteilung diese Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, mangels Gefährdung des Kindeswohls Verfügungen nach § 176 f ABGB (hier: das gegenüber der obsorgeberechtigten Mutter auszusprechende Verbot, die Namensänderung des Minderjährigen zu beantragen bzw weiter zu betreiben) abgelehnt hat, liegt darin eine jedenfalls vertretbare und somit nicht überprüfbare Rechtsauffassung.

Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers besteht auch keine Veranlassung, über die ohnehin in der zitierten Vorentscheidung aufgestellten grundlegenden Kriterien hinaus die "Abträglichkeit" iSd § 3 Abs 1 Z 6 näher zu definieren, weil sich diese immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen wird.

Stichworte