Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bereits dann, wenn auch auch nur eine, aber ausführlich begründete, grundlegende Entscheidung vorliegt (4 Ob 8/98z = RdW 1998, 406; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 502 ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat zu 6 Ob 246/98i (veröffentlicht in EFSlg 89.844, RZ 1999/44) unter umfassender Darstellung der früheren Rechtslage, der hiezu ergangenen Rechtsprechung sowie der nunmehrigen Rechtslage nach dem NÄG BGBl Nr. 25/1995 samt den Materialien dahin entschieden, dass der Gesetzgeber eine Namensänderung nach § 2 Abs 1 Z 9 NÄG grundsätzlich als im Kindeswohl gelegen ansieht und daher nur in Ausnahmefällen (§ 3 Abs 1 Z 6 NÄG) eine abweichende Betrachtungsweise geboten ist. Soweit das Rekursgericht, welches seiner Beurteilung diese Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, mangels Gefährdung des Kindeswohls Verfügungen nach § 176 f ABGB (hier: das gegenüber der obsorgeberechtigten Mutter auszusprechende Verbot, die Namensänderung des Minderjährigen zu beantragen bzw weiter zu betreiben) abgelehnt hat, liegt darin eine jedenfalls vertretbare und somit nicht überprüfbare Rechtsauffassung.
Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers besteht auch keine Veranlassung, über die ohnehin in der zitierten Vorentscheidung aufgestellten grundlegenden Kriterien hinaus die "Abträglichkeit" iSd § 3 Abs 1 Z 6 näher zu definieren, weil sich diese immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen wird.
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