European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1998:E50474
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Während im seinerzeit vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen § 268 ZPO von der Bindung an rechtskräftige strafgerichtliche Erkenntnisse gesprochen wurde, welcher Begriff nach der Rechtsprechung auch Strafverfügungen erfaßte (SZ 25/14), ist durch die Aufhebung dieser Bestimmung die darin gleichgestellte Bedeutung von Urteil und Strafverfügung in der Zivilprozeßordnung und daher auch die Grundlage für die die Bindung an rechtskräftige Strafverfügungen bejahende Rechtsprechung weggefallen.
Die Entscheidung 2 Ob 72/97w = JBl 1997, 598, welche die Bindung an rechtskräftige Strafverfügungen verneint, widerspricht daher nicht dem Gesetz und steht auch nicht mit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 im Widerspruch, weil dort nur die Bindung an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen unter bestimmten Umständen bejaht wurde, noch geht sie von dieser Entscheidung ab. Demgemäß bildet die bereits, wenn auch nur in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gelöste Rechtsfrage nicht neuerlich eine solche des § 502 Abs 1 ZPO (8 ObA 401/97x).
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Gefährlichkeit des Spieles mit einer intakten Frisbeescheibe, weil die Verletzung des Klägers durch die Verwendung einer durch Bruch scharfkantige Ränder aufweisenden Scheibe erfolgte. Feststellungen über das Aussehen einer unbeschädigten Scheibe sind daher nicht relevant. Entscheidend ist lediglich, ob der Beklagte nach Kenntniserlangung der Scharfkantigkeit der Scheibe alles Zumutbare unternommen hat, um das dadurch gefährlich gewordene Spiel zu beenden. Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem, was angesichts des Alters, der Eigenschaft der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen vom Aufsichtsführenden vernünftigerweise unter den Umständen des Einzelfalles erwartet werden kann (6 Ob 851/82; 2 Ob 2027/96v).
Soweit das Berufungsgericht aufgrund der Vergeblichkeit der nach Kenntnis der Scharfkantigkeit vorgenommenen Versuche des Beklagten das Spiel durch mehrfache Aufforderung, ihm die Frisbeescheibe zu geben und durch Nachgehen nach der Scheibe zu beenden, mangels wirksamer Zwangsmittel und mangels Bereitschaft der überwiegend fremden Kinder zu gehorchen, ein unzureichendes Bemühen und ein schuldhaftes Unterlassen zumutbarer Vorkehrungen und damit eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht verneinte, so liegt unter diesen Umständen des Einzelfalles keine krasse Verkennung der Rechtslage vor. Eine Strafandrohung mit Züchtigung, wie dies dem Revisionswerber vorschwebt, um den Spielabbruch zu beschleunigen, stand dem Kläger weder gegen das eigene noch gegen fremde Kinder zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)