OGH 2Ob221/07z

OGH2Ob221/07z27.3.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Wien, Göstinger Straße 26, 8021 Graz, vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Zoran J*****, 2. M***** KG, *****, 3. A***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, alle vertreten durch Mag. Alexander Jelly, Rechtsanwalt in Villach, wegen 4.014,27 EUR sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der zweit- und drittbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. August 2007, GZ 4 R 80/07b-39, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur Bejahung der Haftung der Zweit- (Halterin eines Baggers) und Drittbeklagten (Haftpflichtversicherer des Baggers) gegenüber der Klägerin gemäß § 332 Abs 1 ASVG für Verletzungen von Karl T*****, der nicht Dienstnehmer der Zweitbeklagten war, stützte sich das Berufungsgericht maßgeblich auf die Entscheidung 2 Ob 109/04z = ZVR

2007/123 (zust Vonkilch) = ZAS 2007/6 (zust Kissich) = JBl 2006, 593

= EvBl 2006/128.

Die Revisionswerber relevieren, das Berufungsgericht habe sich nur mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt und andere kontroversielle Entscheidungen nicht berücksichtigt.

Eine Entscheidung, die - wie hier - zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RIS-Justiz RS0103384). Es besteht kein Anlass, von den Grundsätzen der Entscheidung 2 Ob 109/04z wieder abzugehen.

Die Entscheidungen 8 ObA 117/02t = ZVR 2004/17 = ZAS 2004/15 = JBl

2003, 662 und 9 ObA 36/03i = DRdA 2004/24 sind zwar kontrovers zu 2

Ob 203/02w = ZVR 2004/16 (vgl RIS-Justiz RS0117387; RS0116854), nicht

aber zu 2 Ob 109/04z: Die von den Revisionswerbern aufgezeigte Judikaturkontroverse betrifft die Frage, ob § 1014 ABGB eine „gesetzliche Haftpflichtbestimmung" iSd § 2 Abs 1 KHVG ist, die eine Haftung des Dienstgebers gemäß § 333 Abs 3 ASVG auslösen kann. Wie schon in der Entscheidung 2 Ob 109/04z ist auch hier diese Frage nicht entscheidungswesentlich, weil hier wie dort die Haftung der Beklagtenseite nicht auf § 1014 ABGB, sondern auf ein Versagen der Verrichtungen gemäß § 9 Abs 1 EKHG gestützt wurde.

Nach den Feststellungen hatte der Verletzte die Aufgabe, Künetten-Verbauelemente zusammenzufügen. Diese Elemente mussten mit Zweierkettengehängen, die beim (karabinerähnlichen) Lasthaken des Baggers eingehängt waren, aufgehoben und wieder heruntergelassen werden. Beim Hochheben einer Stahlplatte löste sich eine der beiden zweisträngigen Hakenketten vom Lasthaken, weil die Sicherungsklappe des Lasthakens brach. Auf einen technischen Mangel am Lasthaken oder an der Hakenkette war dies nicht zurückzuführen. Die Sicherungsklappe war mit erheblicher Kraftwirkung seitlich ausgerissen worden, weil eine Einhangsituation entstanden war, bei der ein Gehängering nicht mehr am eigentlichen Haken, sondern nur mehr auf der Sicherungsklappe auflag. Dies führte dazu, dass die dadurch gegebene horizontale Kraftkomponente des gespreizten Gehänges die Klappe seitlich ausreißen ließ, worauf die Kette mit der Last abstürzen konnte. Kurt T***** wurde durch die Kette am Arm verletzt. Bei normaler Beanspruchung tritt die Sicherungsklappe nicht in Funktion und wird auch nicht belastet.

Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf EvBl 1955/246 (Versagen der Verrichtungen, wenn ein durch ein Rad hochgeworfener Stein die

fehlerfreie Lenkung blockiert) und 1 Ob 42/04i (= RIS-Justiz

RS0119555 = RS0058252 [T2]: Versagen der Verrichtungen, wenn ein Bolzen bricht, mit dem eine Abschleppstange fixiert war) im vorliegenden Fall ein Versagen der Verrichtungen gemäß § 9 Abs 1 EKHG bejaht. Entgegen den Revisionsausführungen ist diese Beurteilung im Einzelfall im Licht der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl auch Danzl, EKHG8 § 9 E 36 ff) durchaus vertretbar.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen.

Stichworte