Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die der überwiegenden Lehre (Fasching, Lehrbuch2 Rz 304; Krejci in Rummel2, § 14 KSchG Rz 6) folgende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 525/90 (= JUS Z/447 = KRES 1f/13 = NRsp 1990/158), wonach der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN gegen einen Verbraucher nur mit der Beschränkung des § 14 KSchG begründet werden kann ist ausführlich begründet. Sie wurde auch vom Schrifttum zustimmend oder jedenfalls ohne Kritik übernommen (Deixler-Hübner, Konsumentenschutz2 Rz 188 aE;
Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, Konsumentenschutzgesetz, § 14 Rz 4; Mayer in Rechberger § 93 JN Rz 3). Gegenteilig höchstgerichtliche Entscheidungen liegen nicht vor. Unter diesen Umständen genügt auch eine einzige veröffentlichte Entscheidung, um das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anzunehmen (RdW 1998, 406; RIS Justiz RS0103384, insb 4 Ob 2154/96k; 7 Ob 147/97m ua). Sofern daher die klagende Partei die Kernaussage dieser Entscheidung in Zweifel zu ziehen versucht, liegt eine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vor (Kodek in Rechberger, § 502 ZPO Rz 3 6. Absatz), zumal das im Revisionsrekurs vor allem ins Treffen geführte Argument der Prozeßkostenverminderung schon von Jelinek (Hdb.z.KSchG. 883 ff) gebraucht, die Ansicht dieses Autors in der angeführten Entscheidung aber bereits abgelehnt wurde.
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