OGH 7Ob147/97m

OGH7Ob147/97m14.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Barbara H*****, vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Elisabeth E*****, vertreten durch Dr.Jürgen Hinterwirth, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 8,902.391,50 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12.März 1997, GZ 2 R 204/96z-60, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die zu §§ 724, 725 ABGB ergangene Entscheidung 5 Ob 530/94, daß die Veräußerung der durch ein Legat vermachten Sache durch den Sachwalter des Erblassers die Widerrufsvermutung des § 724 ABGB nicht auslöst, entspricht der herrschenden Lehre, wonach diese Widerrufsvermutung nur bei willentlichen, aktiven Verhaltensweisen des Erblassers gilt (Kralik, Erbrecht 152f; Eccher in Schwimann, ABGB Rz 3 zu §§ 724, 725 ABGB; Zeiller, Comm II/2, 706, wohl auch Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu §§ 724, 725). Unter diesen Umständen aber genügt auch eine nichtveröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, um das Vorhandensein einer gesicherten Rechtsprechung iSd § 502 Abs 1 ZPO anzunehmen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 502). Da im Fall der Veräußerung einer vermachten Sache durch den Sachwalter des Erblassers kein in § 724 ABGB genannter Fall vorliegt, wäre es Sache der beklagten Erbin gewesen, den Nachweis zu erbringen, daß die Erblasserin das Legat widerrufen wollte (EvBl 1962/27). Das ist der Beklagten hier aber nicht gelungen.

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