OGH 5Ob72/15x

OGH5Ob72/15x25.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** S*****, vertreten durch Dr. Monika Linder, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ ***** GB *****, vertreten durch Dr. Joachim Schallaböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 6.000 EUR), über die Revisionen der klagenden und beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2015, GZ 36 R 404/14z‑20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. September 2014, GZ 93 C 843/13b‑16, abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00072.15X.0925.000

 

Spruch:

 

1.

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 559,15 EUR (darin 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

2.

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend

abgeändert, dass das erstgerichtliche Urteil zu lauten hat wie folgt:

„1. Das Klagebegehren auf Feststellung, dass das Recht, die von der P***** GmbH der klagenden Partei aufgrund des durch den ‑ mit Beschluss der Miteigentümer vom 8. 11. 2012 aufgehobenen ‑ Beschluss der Miteigentümer vom 14. 12. 2011 für den Zeitraum 2012 vorgeschriebenen Erhöhungsbeiträge zur Reparaturrücklage einzufordern, nicht besteht, wird abgewiesen.

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.688,71 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens (darin enthalten 281,45 EUR USt) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.358,27 EUR bestimmten Kosten der Berufung (darin enthalten 135,71 EUR USt und 544 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 429,07 EUR (darin 37,51 EUR USt und 204 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten der Revision binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit der Anschrift ***** Wien, *****platz 2.

Mit einem am 14. 12. 2011 im Haus angeschlagenen Mehrheitsbeschluss der Eigentümer-gemeinschaft wurde die „Reparaturreserve“ für den Zeitraum vom 1. 1. 2012 bis 31. 12. 2016 von monatlich 4.360,43 EUR auf monatlich 52.000 EUR angehoben und somit der „Reparaturfondsbeitrag“ von 0,02 EUR pro Anteil auf 0,25 EUR pro Anteil angehoben. In der Eigentümerversammlung vom 8. 11. 2012 wurde dieser Beschluss aufgehoben. Der zu diesem Zweck mit einer Mehrheit von 81,81 % der Anteile gefasste Beschluss lautet: „Der Beschluss über die 'Abstimmung über die Generalsanierung des Geschäfts- und Wohn-Bürohauses und die damit verbundene Anhebung der Reparaturreserve ab Jänner 2012, ***** Wien, *****platz 2', der am 14. 12. 2011 im Haus ***** Wien, *****platz 2, ausgehängt wurde, wird hiemit einvernehmlich aufgehoben.“

Mit Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4. 10. 2013 zu 43 Msch 1/12m wurde der Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit oder Aufhebung des Beschlusses vom 14. 12. 2011 auf Anhebung der Reparaturreserve ab Jänner 2012 abgewiesen; dies mit der Begründung, dass die Beschlussanfechtung gemäß § 24 Abs 6 WEG zwingend ein Rechtsschutzinteresse der Antragsteller voraussetze. Da dieses infolge Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 14. 12. 2011 durch die Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer vom 8. 11. 2012 weggefallen sei, sei eine Überprüfung des Beschlusses vom 14. 11. 2011 nicht mehr erforderlich.

Die Klägerin zahlte die im Jahr 2012 vorgeschriebene erhöhte Reparaturrücklage nicht. Sie hatte per 30. 10. 2013 einen offenen Saldo von 23.348,90 EUR, welcher ausschließlich die erhöhten Reparatur-rücklagenbeiträge aus dem Jahr 2012 umfasste.

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass das Recht, die der Klägerin vom Verwalter aufgrund des ‑ mit Beschluss der Miteigentümer vom 8. 11. 2012 aufgehobenen ‑ Beschlusses der Miteigentümer vom 14. 12. 2011 für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2012 vorgeschriebenen Erhöhungsbeiträge zur Reparaturrücklage einzufordern, nicht bestehe. Die Klägerin habe die für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2012 aufgrund des Beschlusses vom 14. 12. 2011 vorgeschriebenen Beiträge zur Reparaturrücklage nicht bezahlt, weil deren Vorschreibung rechtsgrundlos erfolgt sei. Der Beschluss vom 14. 12. 2011 habe eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dargestellt. Dieser sei rechtzeitig gerichtlich angefochten und schließlich durch einen nachfolgenden rechtswirksamen Mehrheitsbeschluss aufgehoben worden. Dieser Aufhebungsbeschluss vom 8. 11. 2012 sei als Weisung an die Hausverwaltung aufzufassen, die überhöht vorgeschriebenen Beiträge zur Reparaturrücklage beginnend mit 1. 1. 2012 zu korrigieren; der Wille der Miteigentümer sei also auf die rückwirkende Aufhebung des Beschlusses gerichtet gewesen. Der Beschluss vom 14. 12. 2011 sei daher nie rechtswirksam geworden, die erhöhten Beiträge hätten nicht vorgeschrieben und nicht eingehoben werden dürfen. Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung dieses Umstands.

Die Beklagte bestritt und wandte ein, dass die Formulierung des Beschlusses vom 8. 11. 2012 so zu verstehen sei, dass die Beiträge zur Rücklage für die Zukunft auf das Niveau vor dem Beschluss auf Erhöhung gesenkt werden sollten. Eine Korrektur der bereits vorgeschriebenen Rücklagenbeiträge sei nicht beabsichtigt gewesen. Selbst wenn die Eigentümergemeinschaft die rückwirkende Beseitigung des Beschlusses und eine nachträgliche Änderung der vorgeschriebenen Rücklagenbeiträge beabsichtigt hätte, wäre dies rechtlich unzulässig. Da die Rückzahlung bereits vereinnahmter Beiträge nicht möglich sei, könne auch eine wirksam entstandene, jedoch nicht beglichene Beitragsschuld nicht erlöschen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Text des Beschlusses sei nach den § 914 ff ABGB auszulegen. Da allein aus dem Wortlaut des Beschlusses vom 8. 11. 2012 nicht erkennbar sei, ob eine rückwirkende Aufhebung beabsichtigt gewesen sei, müsse auf den nach außen hin erkennbaren Willen auf rückwirkende Aufhebung des Beschlusses vom 14. 12. 2011 abgestellt werden. Der Aufhebungsbeschluss vom 8. 11. 2012 müsse als bindende Weisung an die Hausverwaltung verstanden werden, die mehrheitlich nicht gewünschte erhöhte Reparaturrücklage mit Wirkung ex tunc nicht einzuheben. Die Eigentümergemeinschaft sei das höchste willensbildende Organ in Bezug auf die Verwaltung der Liegenschaft, weshalb ihr auch nicht das Recht abgesprochen werden könne, einen einmal gefassten Beschluss mit der für die Beschlussfassung erforderlichen Mehrheit auch rückwirkend wieder aufzuheben.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil ab. Es stellte fest, dass das Recht, die auf Basis des Beschlusses vom 14. 12. 2011 vorgeschriebenen Erhöhungsbeiträge zur Reparaturrücklage einzufordern, (nur) für Dezember 2012 nicht bestehe. Das Feststellungsbegehren in Bezug auf den Zeitraum Jänner bis November 2012 wies es ab. Einem Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft, der die Höhe und die Einhebung der Reparaturrücklage zum Gegenstand habe, komme in Analogie zu § 30 Abs 1 Z 2 WEG nur pro futuro Rechtswirksamkeit zu, auch wenn er einen früheren Beschluss der Eigentümergemeinschaft aufhebe. Rückzahlungen der Rücklage an die einzelnen Wohnungseigentümer seien ausgeschlossen. Eine Herabsetzung des angesparten Teils der Rücklage könne nur im Wege einer Ermäßigung der Beiträge für die Zukunft oder bestimmungsgemäßen Verwendung für Liegenschafts-aufwendungen geschehen. Einen Beschluss, dass die von den Wohnungseigentümern geleisteten Beiträge für den Reparaturfonds zurückzuerstatten wären, habe die Eigentümergemeinschaft auch gar nicht gefasst. Dem Beschluss einer Eigentümergemeinschaft, der auch an sichtbarer Stelle im Haus anzuschlagen sei, komme nur in diesem Maße Rechtswirksamkeit zu, wie seinem Wortlaut zu entnehmen sei. Aus dem Wortlaut des Beschlusses vom 8. 11. 2012 sei jedoch eine rückwirkende Aufhebung nicht zu erkennen. Da die Festsetzung und Einhebung der Beiträge zur Rücklage eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sei, sei ‑ mangels einer gegenteiligen Weisung ‑ der Verwalter befugt, die Einhebung und den Umfang der Rücklage selbst festzulegen. Auch die Anwendung eines unrichtigen Aufteilungsschlüssels oder sogar die Behauptung vertragswidriger Vorschreibungen entbinde die Wohnungseigentümer nicht, die vorgeschriebenen Vorauszahlungen zu leisten. Die Änderung der Rücklagenbeiträge komme daher nur pro futuro in Frage, die Beklagte könne daher zu Recht die vorgeschriebenen Wohnbeiträge für den Zeitraum Jänner bis November 2012 einheben. Allerdings sei die Weisung an den Verwalter im November 2012 aufgehoben worden. Dieser Beschluss sei im Rahmen der ordentlichen Verwaltung ‑ unabhängig von den Anfechtungsfristen ‑ sogleich in Vollzug zu setzen, weshalb es hinsichtlich der Höhe des Beitrags zur Rücklage betreffend den Monat Dezember 2012 keine Weisung an den Verwalter mehr gegeben habe.

Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR nicht aber 30.000 EUR übersteigend und erklärte die Revision für zulässig. Zu den Rechtsfragen, ob ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft nur nach dem Wortlaut oder auch nach einem allenfalls dabei festgestellten Willen der Wohnungseigentümer zu interpretieren sei, und ob ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft betreffend die Höhe und Einhebung der Rücklage durch einen neuerlichen Beschluss rückwirkend aufgehoben werden könne, liege keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richten sich die

Revisionen beider Parteien. Die Klägerin

bekämpft den abweisenden Teil der Entscheidung und beantragt dessen Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung. Die Beklagte bekämpft den stattgebenden Teil der Entscheidung und beantragt dessen Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung.

In den Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, die Revision der Gegenseite jeweils zurückzuweisen, hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.

Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt. Wegen des

Sachzusammenhangs werden jedoch beide

Revisionen gemeinsam behandelt.

Rechtliche Beurteilung

1. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 5 Ob 29/15y in einem dieselbe Liegenschaft und dieselbe Beschlussfassung betreffenden Verfahren zu den in den Zulassungsbegründungen des Berufungsgerichts und der Parteien genannten Rechtsfragen bereits ausführlich Stellung genommen. Die aus den dort angestellten Überlegungen gewonnenen Ergebnisse gelten auch im vorliegenden Fall:

1.1 Die Bildung der Rücklage (§ 31 WEG) zählt zufolge § 28 Abs 1 Z 2 WEG zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. Der Beschluss vom 14. 12. 2011 über die Erhöhung der Beiträge zur Rücklage war daher ungeachtet seiner Anfechtung durch mehrere Wohnungseigentümer sofort vollziehbar und vorläufig rechtswirksam. Sein Bestand war nur insoweit auflösend bedingt, als er erst im Fall des rechtskräftigen Scheiterns der Anfechtung endgültig „bestandskräftig“ werden konnte. Eine gerichtliche Entscheidung, die eine Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses aus den in § 24 Abs 5 WEG genannten Anfechtungsgründen feststellte und damit seine Wirkungen ex tunc beseitigte, wurde nicht getroffen.

1.2 Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer den Beschluss vom 14. 12. 2011 durch den Beschluss vom 8. 11. 2012 rückwirkend widerrufen habe und dazu auch berechtigt gewesen sei. Für die Beurteilung, was Gegenstand des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft (sowie der Anfechtung durch Wohnungseigentümer) ist, ist nur der schriftlich durch Hausanschlag zur Kenntnis gebrachte Text des Beschlusses maßgeblich. Ein vom Wortlaut nicht gedeckter, oder sogar davon abweichender subjektiver Parteiwille der an der Beschlussfassung beteiligten Wohnungseigentümer ist irrelevant. Nach dem für die Interpretation seines Inhalts daher allein maßgeblichen Wortlaut des Beschlusses vom 8. 11. 2012 wurde der vorangegangene Beschluss vom 14. 12. 2011 „hiemit“ aufgehoben. „Hiemit“ bringt lediglich zum Ausdruck, dass dieser Beschluss zum Zeitpunkt seiner Fassung etwas bewirken soll. Eine rückwirkende Beseitigung ist aus dem Wortlaut jedoch nicht herauszulesen.

1.3 Da eine rückwirkende Aufhebung des Beschlusses vom 14. 12. 2011 nicht erfolgt ist, muss (auch) hier nicht abschließend geklärt werden, ob eine solche rechtlich zulässig wäre.

1.4 Die Aufhebung des Beschlusses vom 14. 12. 2011 mit Wirkung pro futuro kann die Verpflichtung der Klägerin, die vom Verwalter bis dahin vorgeschriebenen Beiträge zur Rücklage zu zahlen, nicht beseitigen.

2. Auch eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RIS‑Justiz RS0103384 [T5]). Da die Revisionswerber auch nicht mit neuen Argumenten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung wecken können, ist daher das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO insoweit zu verneinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Entscheidung 5 Ob 29/15y erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts und der Ausführung der Revisionen gefällt und im Rechtsinformationssystem RIS‑Justiz veröffentlicht wurde. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nämlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0112769; RS0112921).

3. Die Revision der Klägerin ist demnach mangels Aufwerfens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Revision der Beklagten allerdings ist (dennoch) zulässig und auch berechtigt, weil dem Berufungsgericht hinsichtlich der Konsequenzen der Aufhebung des Beschlusses vom 14. 12. 2011 auf die Vorschreibung für Dezember 2012 eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Der Wegfall des die Erhöhung der Beiträge zur Rücklage bestimmenden Beschlusses änderte nämlich nichts an der Berechtigung des Verwalters, die Höhe der Rücklage für Dezember 2012 selbständig in einer entsprechenden Höhe festzusetzen und vorzuschreiben (so schon 5 Ob 29/15y). Nicht nur ein Beschluss der Mehrheit über die Höhe der Beiträge zur Rücklage, sondern auch die bis zur Fassung eines (im vorliegenden Fall: neuen) diesbezüglichen Mehrheitsbeschlusses vom Verwalter im Rahmen der ihm auch insofern obliegenden ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft angeordneten Höhe der Beiträge zur Rücklage bindet die Minderheit solange, als nicht durch rechtsgestaltenden Beschluss des Außerstreitrichters mit Wirkung ex nunc die Herabsetzung derselben verfügt wurde (RIS‑Justiz

RS0103218).

4. Die Revision der Klägerin war daher als unzulässig zurückzuweisen; der

Revision der Beklagten war

hingegen Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen waren dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird.

5. Die Kostenentscheidungen für das Verfahren in allen drei Instanzen gründen sich jeweils auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Die Einwendungen der Klägerin gegen die Honorierung des im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes der Beklagten vom 11. 3. 2014 hat schon das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung als nicht berechtigt erkannt.

Wegen des jeweiligen teilweisen Obsiegens in zweiter Instanz bezieht sich die Revision der Klägerin auf elf Zwölftel und jene der Beklagten auf ein Zwölftel des Feststellungsbegehrens. Daher ist Bemessungsgrundlage für deren Honorierung und die Honorierung ihrer Beantwortung jeweils (nur) der entsprechende aliquote Teil des Streitwerts des Feststellungsbegehrens. Der richtige Tarifansatz für die Revision der Beklagten beträgt daher 116,10 EUR, jener für die Beantwortung der Revision der Klägerin, in der die Beklagte auf deren Unzulässigkeit hingewiesen hat, (im Ergebnis unverändert) 290,10 EUR. Auch die für die Revision der Beklagten zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt auf Basis der richtigen, nach dem Revisionsinteresse zu bestimmenden Bemessungsgrundlage (nur) 204 EUR.

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