OGH 4Ob206/17y

OGH4Ob206/17y20.2.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Gheneff Rami Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Beklagte *****Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: 34.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2017, GZ 5 R 122/17y‑16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00206.17Y.0220.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Beide Parteien sind Medieninhaber jeweils einer Tageszeitung, die miteinander im Wettbewerb stehen.

In der Sonntagsausgabe der Zeitung der Beklagten wurde auf der Titelseite ein Interview mit dem damaligen Außenminister unter anderem mit dem Text „1. Inverview – exklusiv in [Medium der Beklagten]“ angekündigt. Tatsächlich hatte der Außenminister am selben Tag mehreren Medien, darunter jenem der Klägerin, ein Interview gewährt, wobei alle Interviews dasselbe Thema betrafen und keinem der Medien bestimmte Informationen exklusiv vorbehalten wurden.

Die Vorinstanzen verboten der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr eine Exklusivität ihrer redaktionellen Berichterstattung zu behaupten, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht, insbesondere wenn fälschlich ein „exklusives“ Interview mit dem damaligen Außenminister behauptet wird, und verpflichteten sie zur Urteilsveröffentlichung auf einer Titelseite ihrer Zeitung.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die Beklagte macht in ihrer außerordentlichen Revision geltend, die beanstandete Veröffentlichung sei wahr und damit nicht unrichtig iSd § 2 Abs 1 UWG, weil sich die Exklusivitätsbehauptung auf ein erstes Interview des Außenministers in einem Onlinemedium bezogen habe. Im Übrigen entspreche eine Urteilsveröffentlichung auf der Titelseite nicht den medienrechtlichen Wertungen.

Rechtliche Beurteilung

Damit zeigt die Beklagte jedoch keine erheblichen Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO auf:

1.1. Wie die angesprochenen Kreise eine Angabe oder Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS‑Justiz RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung vertretbar ist (RIS‑Justiz RS0107768).

1.2. Der Senat hat erst jüngst wieder zum lauterkeitsrechtlichen Verständnis einer Exklusivitätsbehauptung in Zeitungsberichten Stellung genommen (4 Ob 195/17f). Wenn die Vorinstanzen aufgrund der Gesamtaufmachung des strittigen Titelblatts zu der Auffassung gelangten, ein durchschnittlicher Leser verstehe die Ankündigung eines Exklusivinterviews im Sinne einer ausschließlichen Berichterstattung, die in dieser oder ähnlicher Form in keinem anderen Medium erschienen sei, hält sich dies im Rahmen der zitierten Judikatur (vgl auch 4 Ob 210/99g, Mick Jagger; 3 Ob 7/12v). Auch der Umstand, dass die Beklagte in der beanstandeten Veröffentlichung auf eine später stattfindende Rundfunkveranstaltung hinwies, begründet keine unvertretbare Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, weil sich aus diesem Hinweis gerade nicht ergibt, die Exklusivmeldung beziehe sich bloß auf den zeitlichen Vorsprung bei der Ausstrahlung des nunmehr abgedruckten Interviews in einer früheren Fernsehsendung.

2. Die von der Revisionswerberin bekämpfte Ansicht der Vorinstanzen, wonach eine Urteilsveröffentlichung ausnahmsweise auch auf der Titelseite zulässig und § 13 Abs 4 MedienG insoweit nicht analog anzuwenden sei, entspricht seit 4 Ob 224/08g der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, an der er trotz Kritik in der Lehre (vgl Korn in MR 2009, 65) auch in späteren Entscheidungen (vgl 4 Ob 184/09a; 4 Ob 118/10x) festgehalten hat. Indem die Revisionswerberin lediglich die seinerzeitige Kritik wiederholt, jedoch keine neuen bedeutsamen Argumente gegen die Richtigkeit dieser Rechtsprechung dartut, zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl RIS‑Justiz RS0103384 [T9]).

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