Rechtssatz
Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
9 ObA 16/08f | OGH | 09.07.2008 |
Auch; Beisatz: Ob einer Erklärung ein über ihren bloßen Wortlaut hinausgehender Bedeutungsinhalt zuzumessen ist bzw bejahendenfalls welcher, kann immer nur unter Beachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und vermag daher - von unvertretbaren Fehlbeurteilungen der zweiten Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen. (T1) |
6 Ob 187/11k | OGH | 14.09.2011 |
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6 Ob 29/16g | OGH | 30.03.2016 |
Auch; Beisatz: Die Feststellung des Bedeutungsgehalts einer Äußerung bildet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T2)<br/> |
4 Ob 138/24h | OGH | 21.01.2025 |
Beisatz: Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage iSd §§ 528 Abs 1, 502 Abs 1 ZPO. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19970610_OGH0002_0040OB00174_97K0000_002
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