OGH 6Ob24/17y

OGH6Ob24/17y27.2.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B***** B*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S***** H*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 22. November 2016, GZ 58 R 74/16d‑13, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 31. März 2016, GZ 3 C 1542/15w‑8 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00024.17Y.0227.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 501,91 EUR (darin 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Begründung:

Die Beklagte ist Psychotherapeutin und Leiterin des Kinderschutzzentrums „d*****“ *****.

Aufgabe des Kinderschutzzentrums ist die Unterstützung und Stabilisierung von Familien in Situationen, in denen Kinder besonderen Schutz benötigen. Es hat zu prüfen, ob eine Gefährdung des Kindes vorliegt und diesfalls eine Gefährdungsmeldung an den zuständigen Kinder‑ und Jugendhilfeträger zu erstatten. Seit April 2014 suchte E***** B*****, die Mutter der beiden minderjährigen Kinder K*****, geboren am ***** 2010 und V***** B*****, geboren am ***** 2012, regelmäßig das Kinderschutzzentrum auf. Sie ist vom Kläger, dem Vater, rechtskräftig geschieden, beim Bezirksgericht Mattersburg ist ein Pflegschaftsverfahren betreffend Obsorge und Kontaktrecht zu den beiden Kindern anhängig.

Am 23. 6. 2014 erstattete das Kinderschutzzentrum eine Gefährdungsmeldung wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs durch den Kläger an den beiden Kindern an den Kinder‑ und Jugendhilfeträger. Die Erzählungen und Wahrnehmungen von E***** B*****, die zu dieser Gefährdungsmeldung geführt hatten, wurden von der Beklagten nicht auf ihren Wahrheitsgrad überprüft. In der Folge wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt eingeleitet. Die Beklagte erhielt Kenntnis von der Einstellung des Strafverfahrens und darüber, dass die Einstellung infolge der durch ein psychologisches Sachverständigengutachten von Dr. A***** H***** festgestellten fehlenden Aussagefähigkeit des Kindes erfolgte, demzufolge keine Hinweise auf eine klinisch auffällige psychologische Befindlichkeit des Kindes beobachtet werden konnten. Aufgrund des Missbrauchsvorwurfs gegen den Kläger wurde im Pflegschaftsverfahren ein kinderneuropsychiatrischer Befund von DDr. G***** W***** vom 23. 5. 2014 eingeholt, in dem keine Hinweise auf sexuelle Missbrauchserlebnisse des Kindes festgestellt wurden aber darauf hingewiesen wurde, dass dies nicht den Umkehrschluss zulasse, dass kein sexueller Missbrauch stattgefunden habe. Weiters wurde ein psychologisches Gutachten der Sachverständigen Dr. H***** vom 28. 10. 2014 eingeholt, in dem diese festhielt, dass sie keine Rückschlüsse auf einen sexuellen Missbrauch der Kinder ziehen könne. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 28. 5. 2015 wurde dem Kläger ein Kontaktrecht zu den Kindern eingeräumt und die Familiengerichtshilfe mit der Besuchsmittlung beauftragt. E***** B***** informierte die Familiengerichtshilfe von der Betreuung der Kinder durch das Kinderschutzzentrum und teilte zudem mit, dass die Beklagte ein Gespräch mit der Familiengerichtshilfe für sinnvoll erachtete. Die Familiengerichtshilfe nahm daraufhin zunächst telefonisch Kontakt mit der Beklagten auf und ersuchte sie mit E‑Mail vom 3. 9. 2015 um eine Stellungnahme, wobei auf § 106a AußStrG hingewiesen wurde. Daraufhin übermittelte die Beklagte der Familiengerichtshilfe ein Schreiben vom 11. 9. 2015, in dem sie in Punkt 1. Folgendes festhielt:

„1. Stellungnahme zu K***** und V*****

Im Oktober 2013 gab es den ersten Verdacht bezüglich sexuellen Missbrauchs von K***** durch seinen Vater. Fr. B***** suchte sofort professionelle Hilfe. Seit April 2014 werden sie und die beiden Kinder von uns beraten. Obwohl beide Kinder uns gegenüber nie irgendwelche Übergriffe erwähnten, erhärtete sich der Verdacht des sexuellen Missbrauchs aufgrund von konkreten Äußerungen und Verhaltensauffälligkeiten der Kinder im familiären Umfeld. K***** zeigte sich in den Spielsequenzen im Kinderschutzzentrum als emotional sehr belastet und psychisch instabil. Er hatte kaum angemessene Konfliktlösungsstrategien. Daher entschlossen wir uns im Juni 2014 zu einer Gefährdungsmeldung an die KiJH.“

Die Beklagte wollte die Vorgeschichte zur Gefährdungsmeldung chronologisch darstellen, da das Kinderschutzzentrum und die Familiengerichtshilfe zuvor nicht miteinander in Kontakt gestanden waren. Dabei nahm sie nur auf die vom Kinderschutzzentrum gesetzten Maßnahmen Bezug und erwähnte die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Vater nicht. Aufgrund einer der Beklagten vorliegenden Statistik schloss sie trotz Einstellung des Strafverfahrens den Verdacht des sexuellen Missbrauchs nicht aus, was sie in Punkt 2. ihres Schreibens vom 11. 9. 2015 auch festhielt. Die Beklagte handelte dabei nicht im Bewusstsein, unwahre Tatsachen zu verbreiten.

Der Kläger begehrte Unterlassung sowie den Widerruf der Tatsachenbehauptung, der Verdacht des sexuellen Missbrauchs des Klägers gegenüber seinen Kindern habe sich erhärtet. Weiters stellt er ein Veröffentlichungsbegehren. Die Beklagte habe die inkriminierte Angabe offenbar aufgrund von Berichten der Kindesmutter gemacht und in diesem Schreiben Tatsachen verbreitet, die seinen Kredit, Erwerb und Fortkommen gefährdeten und deren Unwahrheit die Beklagte gekannt habe. Dieser sei bekannt gewesen, dass die Vorwürfe durch das Landesgericht Eisenstadt und die Staatsanwaltschaft Eisenstadt untersucht worden wären und sich als haltlos erwiesen hätten. Die Beklagte habe sich ohne Auftrag der Familiengerichtshilfe angeboten, eine Äußerung abzugeben.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Behauptung sei nicht wider besseres Wissen erfolgt. Die Äußerung sei auch nicht öffentlich gewesen, weil das Schreiben nur an die Familiengerichtshilfe ergangen sei, die eine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 106a Abs 3 AußStrG treffe. Es liege deshalb der Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 ABGB vor.

Ausgehend von dem im Vorigen wiedergegebenen Sachverhalt wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Allein aus der Kenntnis von der Einstellung des Strafverfahrens habe die Beklagte nicht davon ausgehen müssen, dass kein sexueller Missbrauch stattgefunden habe. Eine besondere Sorgfaltspflicht, die vorliegenden Verdachtsgründe auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen, bestehe nicht, zumal die Beklagte nach § 37 Bundes‑, Kinder‑ und Jugendhilfegesetz 2013 eine Mitteilungspflicht treffe. Bei der Familiengerichtshilfe tätige Personen seien, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen hätten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Schreiben der Beklagten sei daher nicht als öffentliche Mitteilung iSd § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB zu qualifizieren.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach Verwerfung einer Beweisrüge erwog es in rechtlicher Sicht, schon aus dem Wortlaut des Schreibens ergebe sich, dass die geschilderte Erhärtung des Verdachts Auslöser für die im Juni 2014 erfolgte Gefährdungsmeldung an die Kinder‑ und Jugendgerichtshilfe war, sodass die vom Kläger beanstandete Erhärtung des Verdachts einen Zeitraum bis Juni 2014 betreffen müsse. Da das Strafverfahren erst aufgrund eines mit 28. 10. 2014 datierten psychologischen Gutachtens eingestellt worden sei, sei dem Schreiben bei Beachtung des Gesamtzusammenhangs keine Behauptung einer Erhärtung des Verdachts nach der Einstellung des Strafverfahrens zu entnehmen. Auch wenn die Beklagte aus Schlamperei einen Hinweis auf die Einstellung des Strafverfahrens unterlassen habe, fehle mit der Unwahrheit der Mitteilung schon eine essentielle Tatbestandsvoraussetzung des § 1330 ABGB.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Frage, welche Maßstäbe an Stellungnahmen von Mitarbeitern des Kinder‑ und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder‑ und Jugendhilfeeinrichtungen nach § 8 NÖKJHG gegenüber der Familiengerichtshilfe (§ 106a AußStrG) nach § 1330 ABGB anzulegen sein, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

1.1. Die Auslegung einer Äußerung hat sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen unbefangenen Lesers zu richten (RIS‑Justiz RS0115084). Es kommt immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend (RIS‑Justiz RS0031883 [T1]). Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RIS‑Justiz RS0031883 [T6]).

1.2. Grundsätzlich können auch Äußerungen, die bloß in Verdachts‑ oder Vermutungsform geäußert werden, den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB erfüllen (RIS‑Justiz RS0032305). Weiters ist anerkannt, dass eine Behauptung auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden kann (RIS‑Justiz RS0032494 [T7]).

1.3. Wie eine Äußerung zu verstehen ist, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet (RIS‑Justiz RS0031883 [T28]). Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0107768).

2.1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Formulierung, der Verdacht des sexuellen Missbrauchs habe sich „erhärtet“, könne sich nur auf Zeiträume vor Juni 2014 beziehen, weil der unbefangene Leser die gegenständliche Stellungnahme als chronologische Darstellung verstehen würde, ist nicht zu beanstanden.

2.2. Allerdings hat die Beklagte nicht erwähnt, dass das anschließend geführte Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bereits am 17. 11. 2014 eingestellt wurde, was die Beklagte auch wusste. Bei einer unvollständigen Äußerung kommt es darauf an, ob durch das Weglassen von Umständen der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, deren Adressaten in einem wichtigen Punkt irre zu führen (RIS‑Justiz RS0031963). Ob dies der Fall war, ist eine Frage, die in ihrer Qualität nicht den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO entspricht (RIS‑Justiz RS0031963 [T3]). Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die dazu führte, dass der Oberste Gerichtshof diese Frage im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen hätte, liegt hier nicht vor.

3.1. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Kinder nach den der Beklagten vorliegenden Informationen Verhaltensauffälligkeiten zeigten. Zudem blieb der Vorwurf des Kindesmissbrauchs bis zuletzt unaufgeklärt; aus den im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im Pflegschaftsverfahren eingeholten Gutachten ergab sich weder, dass ein Missbrauch stattgefunden hatte, noch, mit Sicherheit, dass dies nicht der Fall war. Damit liegt aber keine Angabe „wider besseres Wissen“ vor.

3.2. Das Schreiben stellt eine Antwort auf eine Anfrage der Familiengerichtshilfe nach § 106a Abs 3 AußStrG dar. Nach dieser Bestimmung haben unter anderem „Einrichtungen zur Unterrichtung, Betreuung und Behandlung minderjähriger Personen“ den bei der Familiengerichtshilfe tätigen Personen „die erforderlichen Auskünfte zu erteilen“.

4.1. Selbst wenn man die Mitteilung der Beklagten aufgrund des Weglassens der Information über die Einstellung des Strafverfahrens als „unwahr“ ansähe, käme der Beklagten der Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB zugute. Nach dieser Bestimmung besteht keine Haftung für eine nichtöffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.

4.2. Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung kommt es auf die erkennbare Absicht des Mitteilenden an (RIS‑Justiz RS0031972). Weiters entscheidend ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den Mitteilungsempfänger rechnen durfte (RIS‑Justiz RS0032413 [T2]; RS003106). „Nichtöffentlich“ sind vor allem Eingaben an Behörden oder an Angehörige von Berufsgruppen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen ( Kissich in Kletečka/Schauer , ABGB‑ON 1.03 § 1330 Rz 49 mwN). Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die in § 106a Abs 3 AußStrG für Mitarbeiter der Familiengerichtshilfe ausdrücklich angeordnete Verschwiegenheitspflicht von einer „vertraulichen Mitteilung“ iSd § 1330 Abs 2 ABGB auszugehen.

4.3. Das neben der Vertraulichkeit der Mitteilung weiters erforderliche „berechtigte Interesse“ an der Mitteilung ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt (RIS‑Justiz RS0031992; RS0031988). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0117060 [T1]). Ein berechtigtes Interesse wird etwa bei Anzeigen an Behörden angenommen, damit diese bedenkliche Sachverhalte überprüfen können (RIS‑Justiz RS0031927). Ausgehend davon, dass „d*****“ ebenso wie die Familiengerichtshilfe die Aufgabe hat, im Interesse des Kindeswohls tätig zu sein, ist ein berechtigtes Interesse der Familiengerichtshilfe an Informationen über den Verdacht des Kindesmissbrauchs zu bejahen. Darauf, ob die „m*****“ zu einer Anzeige gesetzlich verpflichtet war, kommt es für Zwecke des § 1330 ABGB nicht an. Lediglich der Vollständigkeit halber ist jedoch auf die Anzeigepflicht nach § 37 Abs 1 Bundes‑Kinder‑ und Jugendhilfe-Gesetz 2013 (B‑KJHG 2013) zu verweisen; berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten stehen der Anzeigepflicht ausdrücklich nicht entgegen (§ 37 Abs 5 leg cit).

4.4. Nochmals ist darauf zu verweisen, dass der Verdacht des Kindesmissbrauchs im vorliegenden Fall nicht abschließend aufgeklärt werden konnte. Eine wissentlich unwahre Mitteilung hat die Beklagte daher nicht erstattet. Gerade für Strafanzeigen bzw – wie im vorliegenden Fall – Mitteilungen über eine Gefährdung des Kindeswohls ist der Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB gedacht; nicht geschützt wäre lediglich eine wissentlich falsche Anzeige (RIS‑Justiz RS0117060 [T2]; RS0105665).

5. Zur vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, welcher Sorgfaltsmaßstab allgemein an Mitarbeiter einer Einrichtung nach § 8 NÖKJHG anzulegen ist, enthält die Revision keine näheren Ausführungen (RIS‑Justiz RS0102059).

6. Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO vorgesehenen Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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