Rechtssatz
Berechtigtes Interesse im Sinne dieser Gesetzesstelle ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt.
6 Ob 42/14s | OGH | 13.03.2014 |
Beisatz: Reichen aber wirtschaftliche Beziehungen oder Verhältnisse für die Begründung eines berechtigten Interesses iSd § 1330 Abs 2 ABGB aus, so muss dies auch dann gelten, wenn der Mitteilende durch die Mitteilung eine Vertragspflicht erfüllt. (T1)<br/> |
6 Ob 249/16k | OGH | 30.01.2017 |
Beisatz: Ein berechtigtes Interesse daran, von dritter Seite über irgendwelche Fehltritte seiner Angehörigen unterrichtet zu werden, ist nicht anzuerkennen (so bereits 4 Ob 98/92). Hier: Brief mit Informationen über angebliche Fehltritte der Nachbarin der Mitteilungsempfängerin. (T2) |
6 Ob 24/17y | OGH | 27.02.2017 |
Beisatz: Hier: Mitteilung eines Kinderschutzzentrums an die Familiengerichtshilfe. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0040OB00098_9200000_002