OGH 4Ob98/92 (RS0031988)

OGH4Ob98/9224.11.1992

Rechtssatz

Berechtigtes Interesse im Sinne dieser Gesetzesstelle ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt.

Normen

ABGB §1330 Abs2 BV

4 Ob 98/92OGH24.11.1992
6 Ob 42/14sOGH13.03.2014

Beisatz: Reichen aber wirtschaftliche Beziehungen oder Verhältnisse für die Begründung eines berechtigten Interesses iSd § 1330 Abs 2 ABGB aus, so muss dies auch dann gelten, wenn der Mitteilende durch die Mitteilung eine Vertragspflicht erfüllt. (T1)<br/>

6 Ob 202/16yOGH30.01.2017
6 Ob 249/16kOGH30.01.2017

Beisatz: Ein berechtigtes Interesse daran, von dritter Seite über irgendwelche Fehltritte seiner Angehörigen unterrichtet zu werden, ist nicht anzuerkennen (so bereits 4 Ob 98/92). Hier: Brief mit Informationen über angebliche Fehltritte der Nachbarin der Mitteilungsempfängerin. (T2)

6 Ob 24/17yOGH27.02.2017

Beisatz: Hier: Mitteilung eines Kinderschutzzentrums an die Familiengerichtshilfe. (T3)

6 Ob 28/17mOGH25.10.2017
6 Ob 16/21bOGH18.02.2021

Vgl; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB00098_9200000_002

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