OGH 6Ob239/02v; 6Ob114/05s; 6Ob226/05m; 6Ob42/14s; 6Ob129/16p; 6Ob202/16y; 6Ob249/16k; 6Ob24/17y; 6Ob28/17m; 6Ob151/17z; 6Ob163/22x; 6Ob173/23v (RS0117060)

OGH6Ob239/02v; 6Ob114/05s; 6Ob226/05m; 6Ob42/14s; 6Ob129/16p; 6Ob202/16y; 6Ob249/16k; 6Ob24/17y; 6Ob28/17m; 6Ob151/17z; 6Ob163/22x; 6Ob173/23v20.12.2023

Rechtssatz

Nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB haftet der Mitteilende für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, dann nicht, wenn der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Mitteilung gerechtfertigt. Den Rechtfertigungsgrund hat der Mitteilende zu beweisen (so auch schon 6 Ob 2235/96m).

Normen

ABGB §1330 BV

6 Ob 239/02vOGH10.10.2002
6 Ob 114/05sOGH23.06.2005

Auch; Beisatz: Ob ein berechtigtes Interesse des Mitteilenden oder des Erklärungsempfängers vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. (T1)

6 Ob 226/05mOGH01.12.2005

Beisatz: Straf- und Disziplinaranzeigen an die zuständigen Stellen sind also grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn, die Beschuldigung wird vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben. (T2)

6 Ob 42/14sOGH13.03.2014

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 129/16pOGH29.11.2016

Auch; Beis wie T2

6 Ob 202/16yOGH30.01.2017

Auch; Beis wie T1

6 Ob 249/16kOGH30.01.2017

Beis wie T1

6 Ob 24/17yOGH27.02.2017

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Mitteilung eines Kinderschutzzentrums an die Familiengerichtshilfe. (T3)

6 Ob 28/17mOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Mitteilung an Mitarbeiterinnen eines Frauenhauses, deren berechtigtes Interesse bejaht wurde, zumal die Unterstützung von schutzsuchenden Frauen die Kernaufgabe der Frauenhäuser ist. (T4)

6 Ob 151/17zOGH21.11.2017
6 Ob 163/22xOGH17.10.2022

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Voraussetzungen des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB müssen für die Annahme des Rechtfertigungsgrunds kumulativ erfüllt sein. (T5)

6 Ob 173/23vOGH20.12.2023

vgl; Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_20021010_OGH0002_0060OB00239_02V0000_001