OGH 6Ob2235/96m

OGH6Ob2235/96m12.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dipl.Ing.Mag.Dr.Mario P*****, vertreten durch Dr.Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei Dr.Hans K.K*****, vertreten durch Dr.Christine Wolf, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 23.Juli 1996, GZ 4 R 57/96y-21, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22.Jänner 1996, GZ 35 Cg 4/95t-17, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß folgende

einstweilige Verfügung

erlassen wird:

"Zur Sicherung des mit Klage geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung der Behauptung "Es ist Tatsache, daß P***** über 10 Jahre vorsätzlich Steuern hinterzogen hat" wird der beklagten Partei verboten, diese Behauptung zu wiederholen.

Diese einstweilige Verfügung wird bis zum Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des über die Klage ergehenden Urteils erlassen.

Die Entscheidung über die Kosten der klagenden Partei im Provisorialverfahren wird vorbehalten.

Die beklagte Partei hat ihre Kosten im Provisorialverfahren endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das aus einer gemeinnützigen Stiftung hervorgegangene Forschungsinstitut für G***** der Universität W***** genießt (teilweise) Rechtspersönlichkeit und erhält finanzielle Mittel von vier Genossenschaftsverbänden. Der Kläger ist seit 1988 Vorstand des F*****. Der Beklagte war bis 30.6.1992 Mitglied des wissenschaftlichen Beirates des F*****. An die wissenschaftlichen Mitglieder des F***** wurden Pauschalvergütungen ausgezahlt.

Der Beklagte wies in Schreiben, gerichtet an den Bundespräsidenten, den Vizekanzler und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Steuerhinterziehungen und Hinterziehungen von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Kläger hin. In seinem an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gerichteten Schreiben vom 13.1.1994 behauptete er, daß es Tatsache sei, daß der Kläger Steuern und Sozialversicherungs-Beiträge über 10 Jahre vorsätzlich hinterzogen habe. Auf den Briefskuverts hatte der Beklagte den Vermerk "Vertraulich" gesetzt.

Der Kläger verband mit seiner auf Unterlassung und Widerruf des angeführten Vorwurfs der Steuerhinterziehung gerichteten Klage einen Sicherungsantrag. Dem Beklagten möge die Wiederholung der Behauptung verboten werden. Der Beklagte habe seinen Vorwurf öffentlich erhoben. Er habe davon ausgehen müssen, daß der Mitteilungsempfänger das Schreiben dem Rektor der Universität Wien, dem für die Universität Wien zuständigen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und auch den Genossenschaftsverbänden übersenden werde. Der Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung sei unwahr. Der Kläger habe sämtliche bezogenen Vergütungen sowohl der Umsatzsteuer als auch der Einkommensteuer unterzogen und die Vergütungen gegenüber dem Finanzamt deklariert. Der Beklagte führe nach seinem Ausscheiden aus den Organen des F***** eine Kampagne gegen den Kläger. In mehreren Schreiben sei von Steuerhinterziehung die Rede gewesen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft stehe in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit dem F***** und auch nicht mit dem Kläger als Leiter des F*****. Das Landwirtschaftsministerium vergebe auch Forschungsaufträge, die der Kläger aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit erhalten könnte. Wenn der Kläger gegenüber dem Landwirtschaftsministerium als Steuerhinterzieher verunglimpft werde, könnten allenfalls beabsichtigte Forschungsaufträge nicht erteilt werden. Der Kredit, der Erwerb und das Fortkommen des Klägers seien gefährdet.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Erst aufgrund einer Institutskonferenz vom 18.12.1991 sei für ihn erkennbar geworden, daß offenbar Gelder an Mitarbeiter des Instituts geflossen seien, obwohl keinerlei wissenschaftliche Arbeiten verrichtet und die Mitarbeiter überdies vom Bund voll entlohnt worden seien. In der Konferenz sei dazu ausgeführt worden, daß seit "ewigen" Zeiten Gelder dafür verwendet worden seien, die Gehaltssituation der am Institut Beschäftigten aufzubessern. Die Beträge seien teils als wissenschaftliche Arbeit, teils als Aufwandsentschädigung und teils als Arbeitsvergütungen tituliert worden, obwohl diese Bezeichnungen den Tatsachen nicht entsprochen hätten. Wegen dieser Mißstände habe der Beklagte den Brief vom 13.1.1994 an den damaligen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verfaßt. Nach dem Wissensstand des Beklagten sei der von ihm erhobene Vorwurf richtig. Beratungsleistungen seien nie erbracht worden. Die Gehaltssituation des Institutsvorstandes hätte aufgebessert werden sollen. Die Beträge seien, um keine Steuern zahlen zu müssen, als Beratungsleistungen bezeichnet worden. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung sei gerechtfertigt. Der Brief des Beklagten sei als vertraulich anzusehen. Es sei nicht mit einer Weitergabe an außenstehende Personen zu rechnen gewesen. Dem Beklagten sei keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Seine Mitteilung sei "nicht öffentlich".

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab und stellte im zweiten Rechtsgang (über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus) (zusammengefaßt) folgendes fest:

Seit der Gründung des F***** im Jahr 1952 seien an dessen wissenschaftliche Mitarbeiter aus Mitteln der Genossenschaftsverbände Pauschalvergütungen ausgezahlt worden, denen keine konkreten Leistungen gegenübergestanden seien. Die Vergütungen seien als "wissenschaftliche Arbeiten", "Aufwandsentschädigung" und "Arbeitsvergütungen" bezeichnet worden. In einer Institutskonferenz im Jahr 1991 sei anläßlich des Rechnungsabschlusses für dieses Jahr das Problem der Pauschalvergütungen diskutiert worden. Ein Teilnehmer der Konferenz habe darauf hingewiesen, daß seit "ewigen" Zeiten die Vergütungen zur Aufbesserung der Gehaltssituation der Institutsbeschäftigten ausgezahlt worden seien, wovon die Genossenschaftsverbände gewußt hätten. Der Beklagte habe in der Konferenz gemeint, daß der Rechnungsabschluß in der Beiratssitzung zur Debatte gestellt werde. Die Äußerungen der Teilnehmer der Konferenz habe der Beklagte zum Anlaß genommen, in Briefen an den Bundespräsidenten und den Vizekanzler auf die nach Meinung des Beklagten aufgedeckten Steuerhinterziehungen hinzuweisen. Am 13.1.1994 habe der Beklagte seinem Freund, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, einen Brief per Post (mit dem schon eingangs wiedergegebenen Inhalt) geschickt. Die Raiffeisengenossenschaften, die zu den Förderern des F***** zählten, stünden zwar nicht rechtlich unter der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, sie seien jedoch aufgrund des faktischen Einflusses dieses Ministers ein Mittel der Agrarpolitik. Es bestehe zwischen ihnen und dem Landwirtschaftsminister ein symbiotischer Zustand. Es sei nicht feststellbar, daß der Kläger die in seiner Funktion als Vorstand des F***** erhaltenen Pauschalvergütungen, aber auch die Vergütungen, die er vor dieser Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts bezogen habe, nicht versteuert habe. Es sei auch nicht feststellbar, daß der Kläger gegenüber den Sozialversicherungsträgern unrichtige Angaben über seine Einkünfte gemacht hätte. Das Schreiben des Beklagten sei dem Kläger im Wege über seinen Dienstvorgesetzten, den Rektor der Universität W*****, zugekommen. Es könne nicht festgestellt werden, daß das Schreiben anderen Personen oder Behörden zugegangen sei, die nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet seien. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vergebe auch Forschungsaufträge, die der Kläger aufgrund seiner Ausbildung und seiner Tätigkeit erhalten hätte können. Der Kläger habe sich auch einmal um einen derartigen Forschungsauftrag bemüht. Zu einer Auftragserteilung sei es aber nicht gekommen. Der Beklagte sei von der Richtigkeit seines Vorwurfs überzeugt. Er habe den Kläger nie gefragt, ob dieser Gelder, die er zusätzlich zu seinem Beamtengehalt erhalten habe, auch versteuert habe.

Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, daß der Beklagte für seine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht gekannt habe, gemäß § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB nicht hafte, weil ein berechtigtes Interesse des Mitteilungsempfängers an der Mitteilung zu bejahen sei. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sei Organwalter mit Verschwiegenheitsverpflichtung. Mit einer Weitergabe der Mitteilung an nicht zur Verschwiegenheit verpflichtete Außenstehende habe der Beklagte nicht rechnen müssen. Das Interesse des Landwirtschaftsministers an der Mitteilung sei aufgrund des faktischen Einflusses des Ministeriums auf die Raiffeisengenossenschaften, die ein Mittel der Agrarpolitik seien, zu bejahen. Es bestehe auch ein grundsätzliches Interesse des Landwirtschaftsministers an der steuerlichen Gebarung allfälliger Förderungswerber.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes über die Vertraulichkeit der Mitteilung. Der Unterlassungsanspruch bestünde nur, wenn der Beklagte die Unwahrheit seiner Behauptungen gekannt hätte. Die Mitteilung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sei als nicht öffentlich im Sinne des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB anzusehen. Mit einer Weitergabe habe der Beklagte nicht rechnen müssen. Das berechtigte Interesse des Mitteilungsempfängers an der Mitteilung sei zu bejahen.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Kläger die Abänderung dahin, daß dem Sicherungsantrag stattgegeben werde.

Mit seiner Rekursbeantwortung beantragt der Beklagte die Zurückweisung des Revisionsrekurses; hilfsweise, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist auszuführen, daß das Erstgericht im ersten Rechtsgang die beantragte einstweilige Verfügung erlassen hat; diese wurde aber mit Beschluß des Rekursgerichtes (ON 10) zur Klärung des Sachverhalts zur Frage, ob der Mitteilungsempfänger an der Mitteilung ein berechtigtes Interesse gehabt habe, aufgehoben. Ob - wie der Kläger ausführt - mit einer Überbindung der Rechtsansicht des Rekursgerichtes in seinem Aufhebungsbeschluß im ersten Rechtsgang nunmehr im zweiten Rechtsgang in Wahrheit kein bestätigender, sondern ein abändernder Beschluß vorliegt, kann für die Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses auf sich beruhen. Gemäß § 402 Abs 1 Satz 2 EO ist ein Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig, weil eine zur Gänze bestätigende Entscheidung vorliegt. Eine absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses liegt nicht daher vor. Die Entscheidung hängt von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ab. Zur Frage, ob der Ausnahmetatbestand des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB auch vorliegt, wenn das rufschädigende Schreiben an einen für den behaupteten Sachverhalt nicht zuständigen Bundesminister gerichtet wurde, fehlt eine oberstgerichtliche Rechtsprechung.

Zu beurteilen sind rufschädigende Tatsachenbehauptungen (§ 1330 Abs 2 ABGB), die zugleich auch ehrenbeleidigend sind (Abs 1 leg cit). In diesem Fall hat der Verletzte nur die Tatsachenverbreitung, der Beklagte als Täter aber die Wahrheit der Tatsachenbehauptung sowie die fehlende Vorwerfbarkeit, also den Mangel der Rechtswidrigkeit, zu beweisen (MR 1995, 16 mwN; zuletzt 6 Ob 2281/96a). Die zur Wahrheit des erhobenen Vorwurfs der Steuerhinterziehung getroffene Negativfeststellung geht zu Lasten des in diesem Punkt bescheinigungspflichtigen Beklagten. Dieser hat sich neben der Behauptung der Wahrheit seiner Mitteilung auch auf den Ausnahmetatbestand des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB berufen. Danach haftet der Mitteilende für eine nicht öffentlich vorgebrachte Meinung nicht, deren Unwahrheit er nicht kannte, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Mitteilung gerechtfertigt. Den Rechtfertigungsgrund hat der Mitteilende zu beweisen (SZ 23/354; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu § 1330). Grundsätzlich ist unter Verbreiten einer rufschädigenden Tatsachenmitteilung auch schon eine Mitteilung an nur eine (vom Verletzten verschiedene) Person zu verstehen (SZ 50/86; ÖBl 1983, 142; 6 Ob 37/95). Die Mitteilung ist als eine öffentliche zu qualifizieren, wenn keine Gewähr dafür besteht, daß der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde (MR 1988, 84). Der allein festgestellte Umstand, daß der Erklärungsempfänger ein Freund des Beklagten ist, reicht für die Annahme einer Gewähr der vertraulichen Behandlung der Mitteilung noch nicht aus. Dazu hätte der bescheinigungspflichtige Beklagte weitere Umstände bescheinigen müssen. Es fehlt jedoch an jeglichem näheren Parteivorbringen zum Freundschaftsverhältnis. Nur aus weiteren (nicht festgestellten) Umständen könnte sich ergeben, daß der Beklagte berechtigterweise darauf vertrauen hätte dürfen, daß der Mitteilungsempfänger dem Vermerk "Vertraulich" auch entsprechen werde.

Die Vertraulichkeit könnte sich weiters aus dem Umstand ergeben, daß der Mitteilungsempfänger hinsichtlich der Mitteilung zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, wie dies etwa bei der Mitteilung eines dem Bankgeheimnis unterliegenden Sachverhalts an eine Bank der Fall ist (SZ 35/82) oder bei einer Mitteilung an eine Berufsvertretung über ein Mitglied dieser Vertretung (SZ 23/4). Schließlich kann eine Mitteilung an eine zuständige Behörde wegen deren besonderen öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein, wie zB bei Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen (SZ 59/190; Reischauer aaO mwN). Für eine Strafanzeige wäre im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft zuständig gewesen. Ein Interesse an der Mitteilung hätte auch beim Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als Erklärungsempfänger wegen seiner Eigenschaft als Dienstgeber bejaht werden können. Das von den Vorinstanzen auch für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bejahte Interesse an der Mitteilung ist jedoch - zumindest für das vorliegende Provisorialverfahren - zu verneinen. Dazu hätte der bescheinigungspflichtige Beklagte nachzuweisen gehabt, daß das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in einer Rechtsbeziehung entweder zum F***** oder doch zumindest zu den Raiffeisengenossenschaften steht. Die Feststellungen des Erstgerichtes über einen "faktischen" Einfluß des Ministers, einen "symbiotischen Zustand" zwischen den genannten Genossenschaften und dem Minister sowie die Eigenschaft der Genossenschaften als "Mittel der Agrarpolitik" (S 7 in ON 17) reichen für die Annahme einer Rechtsbeziehung und einer daraus resultierenden Möglichkeit zu rechtlich durchsetzbaren Maßnahmen des Ministers nicht aus. Ein berechtigtes Interesse des für den Sachverhalt unzuständigen Ministers für Land- und Forstwirtschaft an der Mitteilung ist nicht bescheinigt. Demgemäß unterlag die Mitteilung, da sie nicht einen in das Ressort des Ministers fallenden Sachverhalt betraf, nicht der Amtsverschwiegenheit. Da der Beklagte die Gründe für die Annahme einer vertraulichen Behandlung seiner Mitteilung nicht bescheinigt hat, ist der Sicherungsantrag berechtigt und die einstweilige Verfügung zu erlassen. Dem Revisionsrekurs des Klägers ist stattzugeben.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht hinsichtlich des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, hinsichtlich des Beklagten auf den §§ 41 und 50 ZPO sowie den §§ 402 und 78 EO.

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