OGH 4Ob312/59 (RS0031972)

OGH4Ob312/597.4.1959

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung kommt es auf die erkennbare Absicht des Mitteilenden, nicht aber auf das Verhalten des Mitteilungsempfängers (Weitergeben der Mitteilung an übergeordnete Funktionäre der Gesellschaft) an, auch wenn dies für den Mitteilenden (Beklagten) voraussehbar war.

Normen

ABGB §1330 BV
UWG §7 Abs2 E3

4 Ob 312/59OGH07.04.1959

Veröff: JBl 1959,634

6 Ob 165/01kOGH23.08.2001

Auch

6 Ob 249/16kOGH30.01.2017

Auch; nur: Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung kommt es auf die erkennbare Absicht des Mitteilenden an. (T1)

6 Ob 24/17yOGH27.02.2017

Auch; nur T1

6 Ob 28/17mOGH25.10.2017

Auch; nur T1

6 Ob 151/17zOGH21.11.2017

Auch; nur T1

6 Ob 88/18mOGH28.06.2018

Auch; nur T1; Beisatz: Es schadet nicht, wenn die Disziplinarbehörde, an die eine Eingabe gerichtet wurde, anschließend den Angezeigten zu einer Stellungnahme auffordert. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19590407_OGH0002_0040OB00312_5900000_001

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