OGH 1Ob658/83; 4Ob519/90; 9ObA44/92; 4Ob75/92; 6Ob2133/96m; 6Ob239/02v; 6Ob103/04x; 6Ob226/05m; 4Ob210/15h; 4Ob37/16v; 6Ob249/16k; 6Ob24/17y; 6Ob20/18m; 6Ob88/18m; 6Ob30/19h; 6Ob104/21v; 6Ob227/21g; 6Ob173/23v (RS0031927)

OGH1Ob658/83; 4Ob519/90; 9ObA44/92; 4Ob75/92; 6Ob2133/96m; 6Ob239/02v; 6Ob103/04x; 6Ob226/05m; 4Ob210/15h; 4Ob37/16v; 6Ob249/16k; 6Ob24/17y; 6Ob20/18m; 6Ob88/18m; 6Ob30/19h; 6Ob104/21v; 6Ob227/21g; 6Ob173/23v20.12.2023

Rechtssatz

Eine Interessenabwägung liegt dem § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB, ausdrücklich zwar nur für die Gewährung von Schadenersatz, inhaltlich aber auch für Unterlassungsansprüche relevant zugrunde; insbesondere vertrauliche Mitteilungen an Behörden oder sonst zuständigen Stellen, die nicht nur zu Verschwiegenheit, sondern auch zu einer gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichtet sind, sind selbst bei Unwahrheiten der Tatsachenmitteilungen nicht schlechthin vom Gesetz verpönt. Derjenige, der eine seiner Meinung nach im Interesse der Gesamtheit wesentliche Anzeige oder Mitteilung macht, soll davor geschützt werden, den Wahrheitsbeweis antreten zu müssen.

Normen

ABGB §1330 BI
ABGB §1330 BV

1 Ob 658/83OGH31.08.1983

Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = GRURInt 1985,340 = JBl 1984,492

4 Ob 519/90OGH26.06.1990

Vgl; Veröff: SZ 63/110

9 ObA 44/92OGH18.03.1992

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

4 Ob 75/92OGH07.07.1992

Vgl auch; nur: Eine Interessenabwägung liegt dem § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB, ausdrücklich zwar nur für die Gewährung von Schadenersatz, inhaltlich aber auch für Unterlassungsansprüche relevant zugrunde. (T2) <br/>Beisatz: Dem Interesse an dem gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und jene der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. (T3) <br/>Veröff: JBl 1993,518 (Koziol) = RdW 1993,74

6 Ob 2133/96mOGH10.10.1996

nur: Vertrauliche Mitteilungen an Behörden oder sonst zuständigen Stellen, die nicht nur zu Verschwiegenheit, sondern auch zu einer gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichtet sind, sind selbst bei Unwahrheiten der Tatsachenmitteilungen nicht schlechthin vom Gesetz verpönt. (T4)

6 Ob 239/02vOGH10.10.2002

Auch

6 Ob 103/04xOGH23.09.2004

Auch

6 Ob 226/05mOGH01.12.2005

Beisatz: Straf- und Disziplinaranzeigen an die zuständigen Stellen sind also grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn, die Beschuldigung wird vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben. (T5)

4 Ob 210/15hOGH15.12.2015

Auch

4 Ob 37/16vOGH30.03.2016

Auch

6 Ob 249/16kOGH30.01.2017

Auch; Beisatz: Ein berechtigtes Interesse wird etwa bei Anzeigen an Behörden angenommen, damit diese bedenkliche Sachverhalte überprüfen können. (T6)

6 Ob 24/17yOGH27.02.2017

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Mitteilung eines Kinderschutzzentrums an die Familiengerichtshilfe. Darauf, ob das Kinderschutzzentrum zu einer Anzeige gesetzlich verpflichtet war, kommt es für Zwecke des § 1330 ABGB nicht an. (T7)

6 Ob 20/18mOGH28.02.2018

Auch; nur T4

6 Ob 88/18mOGH28.06.2018

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Eingabe an die Ärztekammer. (T8)

6 Ob 30/19hOGH27.06.2019

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

6 Ob 104/21vOGH15.11.2021

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Mitteilung eines Plagiatsverdachts vom Herausgeber eines Sammelbands an die für die Plagiatsprüfung zuständige Stelle der Universität, die die zugrunde liegende Vorlesung veranstaltete. (T9)

6 Ob 227/21gOGH18.11.2022

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

6 Ob 173/23vOGH20.12.2023

Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Mitteilung an eine Exekutivagentur der Europäischen Union. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00658_8300000_009