OGH 1Ob658/83

OGH1Ob658/8331.8.1983

SZ 56/124

Normen

ABGB §16
ABGB §1330 Abs2
ABGB §16
ABGB §1330 Abs2

 

Spruch:

Bei rechtswidriger Gefährdung des wirtschaftlichen Rufs steht dem Betroffenen bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch zu. Hatte der Empfänger an einer nicht öffentlich vorgebrachten erwerbsschädigenden Mitteilung ein wesentliches Interesse, steht dem Betroffenen gegen den Mitteilenden ein Unterlassungsanspruch jedoch nur zu, wenn der Mitteilende die Unwahrheit seiner Mitteilung kannte.

OGH 31. 8. 1983, 1 Ob 658/83 (OLG Linz 4 R 176/82; LG Linz 8 Cg 29/80)

Text

Der Kläger ist Lokomotivführer bei den Österreichischen Bundesbahnen. Ihm ist bereits dreimal die Lenkerberechtigung wegen Fahrens im alkoholisierten Zustand entzogen worden, zuletzt mit Beschluß der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. 7. 1974, Po 44/67/Fe-1973, auf die Dauer von 24 Monaten ab 18. 4. 1973. Der Kläger und seine Gattin sind Miteigentümer des Hauses L, H-Weg 3; der Beklagte war bis Dezember 1980 Mieter einer Wohnung in diesem Haus. Seit 1978 bestehen zwischen den Streitteilen Differenzen. Der Beklagte leitete gegen den Kläger ein Besitzstörungsverfahren ein, zeigte ihn wegen Tierquälerei und wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein bei der Verwaltungsbehörde an und erstattete gegen ihn Anzeigen wegen Körperverletzung und wegen Stromdiebstahls; sämtliche Verfahren endeten entweder mit Freispruch des Klägers oder wurden eingestellt. Im Frühjahr 1979 verständigte der Beklagte die Dienststelle des Klägers telefonisch, daß der Kläger im alkoholisierten Zustand eine Lokomotive lenke. Der Kläger mußte sich darauf bei der zuständigen Dienststelle rechtfertigen. Er gab an, daß er weder Alkohol im Dienst zu sich genommen noch auch die bestehenden Dienstvorschriften, wonach mindestens sechs Stunden vor Dienstantritt kein Alkohol zu sich genommen werden dürfe, mißachtet habe. Der erhebende Beamte der Österreichischen Bundesbahnen teilte dem Kläger mit, daß er in Hinkunft wegen einer allfälligen Alkoholisierung schärfer überwacht werde. Während eines Urlaubes des Klägers im März 1979 informierte der Beklagte erneut die Dienststelle des Klägers, der Kläger habe alkoholisiert den Dienst angetreten. Am 17. 5. 1979 erschien in der Linzer Rundschau ein Artikel mit der Überschrift "Kein Witz: Promille-Sunder darf Lokomotive führen". In diesem Artikel wird darauf hingewiesen, daß dem Kläger im Jahr 1974 der Führerschein für immer entzogen worden sei und sich die Frage erhebe, ob er unter solchen Umständen die für einen Lokomotivführer erforderliche Verläßlichkeit besitzen könne. Die Österreichischen Bundesbahnen seien hiemit um Prüfung dieser dringenden Frage gebeten. Schon vorher hatte der Redakteur dieser Zeitung, Franz G, dem Kläger mitgeteilt, der Beklagte habe die Zeitung von der Alkoholisierung des Klägers im Dienst verständigt. Nach dem Erscheinen dieses Artikels in der Linzer Rundschau fragte die Pressestelle der Österreichischen Bundesbahnen bei der Dienststelle des Klägers an, ob Wahrnehmungen über Alkoholisierung des Klägers im Dienst gemacht worden seien. Dipl.-Ing. Friedrich T hielt darauf Rücksprache mit dem Vorgesetzten des Klägers. Dieser gab an, daß keinerlei Vorfälle wegen einer Alkoholisierung des Klägers im Dienst vorlägen. Dipl.-Ing. Friedrich T erteilte darauf den Auftrag, den Kläger wegen einer möglichen Alkoholisierung im Dienst besonders zu beobachten. Im Sommer 1979 rief der Beklagte Dipl.-Ing. Friedrich T an und fragte ihn, ob er wegen des Zeitungsartikels vorsprechen könne. Dabei teilte er Dipl.-Ing. Friedrich T mit, daß er vom Kläger schikaniert werde und der Kläger im Dienst alkoholisiert sei. Der Beklagte stellte in diesem Zusammenhang die Frage, ob es der Dienststelle des Klägers recht sei, daß er einen Hinweis gebe, wenn der Kläger alkoholisiert in den Dienst gehe. Dies bejahte Dipl.-Ing. Friedrich T. Er wies den Beklagten darauf hin, daß der Kläger ohnedies wegen einer allfälligen Alkoholisierung im Dienst streng überwacht werde. Am 2. 1. 1980 rief der Beklagte Dipl.-Ing. Friedrich T an, bezog sich auf das Gespräch vom Sommer des Vorjahres und teilte mit, daß der Kläger gerade in betrunkenem Zustand in den Dienst fahre. Dipl.-Ing. Friedrich T gab dem Vorgesetzten des Klägers Dipl.-Ing. Ernst S den Auftrag, den Kläger wegen der behaupteten Alkoholisierung zu überprüfen. Bei Antritt des Dienstes sprach Dipl.-Ing. Ernst S den Kläger an, es sei der Verdacht geäußert worden, er sei alkoholisiert. Dipl.-Ing. Ernst S verlangte dann dem Kläger verschiedenen Proben ab, konnte dabei aber keinerlei Anzeichen einer Alkoholisierung festellen. Dieses Ergebnis teilte er Dipl.-Ing. Friedrich T mit. Nach dem 2. 1. 1980 machte der Beklagte der Dienststelle des Klägers keine derartige Mitteilungen mehr.

Der Kläger begehrt das Urteil, der Beklagte sei schuldig, ab sofort Behauptungen des Inhaltes, der Kläger trete alkoholisiert seinen Dienst als Lokomotivführer an, oder Behauptungen ähnlichen Inhaltes zu unterlassen. Die Mitteilungen des Beklagten seien geeignet, das Fortkommen des Klägers zu beeinträchtigen. Der Beklagte habe schon vor dem 2. 1. 1980 gedroht, er werde den Kläger wegen angeblicher Alkoholisierung im Dienst anzeigen, um ihn um seinen Posten zu bringen. Der Kläger habe ein Interesse an der Unterlassung weiterer unzutreffender Behauptungen des Beklagten. Da der Beklagte schon mehrfach solche unrichtigen Äußerungen und Mitteilungen gemacht habe, liege Wiederholungsgefahr vor.

Der Beklagte wendete ein, er sei von der Richtigkeit seiner Mitteilungen überzeugt gewesen. Er habe sich nicht nur wegen des ausdrücklichen Ersuchens der Österreichischen Bundesbahnen veranlaßt gesehen, diese Mitteilungen zu machen, sondern auch weil er überzeugt gewesen sei, daß Gefahr für die Allgemeinheit gegeben sein könne.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Eine Alkoholisierung des Klägers im Dienst sei nie festgestellt worden. Wenn die Bestimmung des § 1330 Abs. 2 ABGB auch nur von einem Anspruch auf Schadenersatz, Widerruf und Veröffentlichung spreche, so sei doch damit das Begehren auf Unterlassung der schädigenden Mitteilungen nicht ausgeschlossen, denn der Zweck der Bestimmung sei der Schutz der Existenz des Betroffenen vor einer Gefährdung durch Verbreitung wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen. Wenn das Gesetz zur Erreichung dieses Zweckes den öffentlichen Widerruf der Behauptungen vorsehe, so lasse es umso mehr den für den Betroffenen wirksamen Anspruch auf Unterlassung derartiger Mitteilungen zu. Die Bestimmung des § 1330 Abs. 2 ABGB setze nicht den Nachweis eines tatsächlichen Schadens voraus. Es genüge die bloße Gefährdung des Fortkommens zur Begründung des Unterlassungsanspruches bei Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Wenn dem Kläger auch tatsächlich kein konkreter Schaden aus den Behauptungen des Beklagten erwachsen sei, so seien sie dennoch geeignet gewesen, das Fortkommen des Klägers zu gefährden, da die Mitteilung, der Kläger führe alkoholisiert eine Lokomotive, spezifisch darauf abziele, daß dieser vom Fahrdienst abgezogen werde und seinen Arbeitsplatz verliere. Schon in der Eignung der Behauptung zur Schädigung liege die Gefährdung. Darüber hinaus genüge zur Haftung nach § 1330 Abs. 2 ABGB Fahrlässigkeit. Das Sorgfaltserfordernis für die Wahrheit der verbreiteten Tatsachenbehauptungen hänge weitgehend davon ab, ob dem Täter die spezifische Eignung seines Verhaltens zu einer Beeinträchtigung des Fortkommens des Betroffenen erkennbar gewesen sei. Der Sorgfaltsmaßstab sei im vorliegenden Fall besonders hoch anzusetzen, da durch die Behauptung des Beklagten der Arbeitsplatz des Klägers gefährdet gewesen sei, der Beklagte somit in vitale Interessen des Klägers eingegriffen habe. Da der Beklagte unrichtige und für den Kläger nachteilige Behauptungen aufgestellt habe, sei der Unterlassungsanspruch begrundet.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60 000 S übersteige. Wiederholungsgefahr liege schon dann vor, wenn die Besorgnis weiterer Eingriffe in die Rechte des Klägers bestehe. Wiederholungsgefahr sei schon deshalb gegeben, weil der Beklagte seine Unterlassungspflicht bestritten und den Standpunkt eingenommen habe, seine Handlungsweise sei rechtmäßig gewesen. In der Behauptung, der Kläger trete alkoholisiert seinen Dienst als Lokomotivführer an, liege der Vorwurf einer äußerst groben Pflichtverletzung. Es liege auf der Hand, daß die Mitteilung einer solchen Tatsache an die Dienstbehörde des Klägers sein Fortkommen gefährden könne. Das Erstgericht habe daher zu Recht ausgeführt, daß schon in der Eignung der Behauptung zur Schädigung die Gefährdung liege. Die Haftung des Beklagten sei auch nicht gemäß § 1330 Abs. 2 dritter Satz ABGB ausgeschlossen. Zunächst dürfe nicht übersehen werden, daß diese Vorschrift schon deshalb nicht angewendet werden könne, weil es sich bei dem beanstandeten Zeitungsartikel um eine öffentliche Form der Mitteilung gehandelt habe. Aber auch im übrigen könne sich der Beklagte nicht auf diese Vorschrift berufen, da der letzte Satz des § 1330 Abs. 2 ABGB unter den dort genannten Voraussetzungen nur die Haftung für Schadenersatz ausschließe, nicht aber die Rechtswidrigkeit der Mitteilung als solche und damit den Unterlassungsanspruch beseitige. Das Erstgericht habe dem Beklagten nur zur Last gelegt, er habe bei seinen Mitteilungen nicht den gebotenen Sorgfaltsmaßstab eingehalten. An seinem Beobachtungsfehler und der darin liegenden Fahrlässigkeit würde auch die von ihm geforderte Feststellung nichts zu ändern vermögen, daß er von der Alkoholisierung des Klägers überzeugt gewesen sei.

Über Revision des Beklagten hob der Oberste Gerichtshof die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 1330 Abs. 2 ABGB ist derjenige, der Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte, dem anderen zum Schadenersatz verpflichtet; von ihm kann aber auch Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden. Diese Ansprüche bestehen jedoch nicht, wenn eine Mitteilung nicht öffentlich vorgebracht wurde, der Mitteilende deren Unwahrheit nicht kennt und ua. der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte; besteht ein solches Interesse, kann ein Schadenersatzanspruch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1330 Abs. 2 dritter Satz ABGB auch nicht deswegen entstehen, weil das Motiv des Mitteilenden nicht die Wahrung des Interesses des Empfängers der Mitteilung war.

Der Kläger macht weder einen Schadenersatzanspruch noch einen Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung desselben geltend, sondern stellt einen Unterlassungsanspruch. Ein solcher ist im § 1330 Abs. 2 ABGB nicht ausdrücklich vorgesehen. Bereits in seiner Entscheidung SZ 3/51 legte der OGH jedoch mit eingehender Begründung dar, daß der Geschädigte sich nicht damit begnügen müsse, den Widerruf und dessen Veröffentlichung zu begehren, weil damit allein ein gegen eine Wiederholung der Veröffentlichung wirksamer Schutz nicht gefunden werde. Ein solcher Schutz liege vielmehr in der Untersagung weiterer solcher Veröffentlichungen. Schon der normale Schadenersatzanspruch nach § 1323 ABGB umfasse die Zurückversetzung in den vorigen Stand, die aber unzweifelhaft auch das Verbot der weiteren Schädigung und damit die Vorkehrung zur Abwendung weiterer gefährdender Veröffentlichungen in sich schließe. Sie umfasse daher auch die Untersagung der Veröffentlichung und aller dazu dienlichen Maßnahmen. Übrigens könne der Gläubiger schon nach allgemeinen Rechtsnormen den zu einer negativen Leistung verpflichteten Schuldner nicht nur nach der Zuwiderhandlung auf Schadenersatz, sondern schon vorher auf die geschuldete Duldung oder Unterlassung, also auf eine künftige Leistung, belangen. Er könne dies sowohl dann, wenn bereits eine Zuwiderhandlung erfolgt sei, als auch dann, wenn er aus anderen Gründen die künftige Verletzung seines Rechtes besorgen müsse. Alle diese Erwägungen sprächen wohl dafür, daß, wenn auch das Gesetz den Anspruch auf Unterlassung nicht besonders erwähne, er doch sicherlich in der im Gesetz zugelassenen Abwehr inbegriffen sei, zumal er die Wiederholung oder Weiterverbreitung unwahrer Behauptungen am wirksamsten verhindere. Von dieser Entscheidung ausgehend wurde in den Fällen des § 1330 Abs. 2 ABGB ein Unterlassungsanspruch regelmäßig zuerkannt, weil, wenn das Gesetz zur Erreichung des Schutzzweckes die Maßnahme eines öffentlichen Widerrufes der Behauptung vorsehe, es nicht zweifelhaft sei, daß auch die für den Beklagten weniger einschneidende Untersagung derartiger Mitteilungen begehrt werden könne (SZ 50/111;

SZ 36/146; JBl. 1958, 233; SZ 23/354). Dieses Unterlassungsbegehren wurde auch neben einem auf Widerruf gerichteten Begehren zugelassen, da die Zielrichtung beider Begehren nicht dieselbe sei (SZ 50/111;

SZ 36/146).

In den dargelegten Fällen waren jedoch jeweils auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Schadenersatz und auf Widerruf gegeben, das Unterlassungsbegehren wurde schon zugelassen, weil es ein weniger einschneidender Behelf ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, daß der Kläger sein Unterlassungsbegehren nicht auf den vom Beklagten lancierten Artikel in der Linzer Rundschau vom 15. 5. 1979 stützt. Dieser enthielt auch keine Behauptung, der Kläger habe alkoholisiert seinen Dienst als Lokomotivführer angetreten. Der Kläger leitet seinen Unterlassungsanspruch allein daraus ab, daß der Beklagte mehrfach, so am 2. 1. 1980, die Dienststelle des Klägers davon benachrichtigt habe, dieser gehe betrunken in den Dienst, obwohl dies nicht zugetroffen sei. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß allein schon wegen des beanstandeten Zeitungsartikels und der dadurch gegebenen öffentlichen Form der Mitteilung die Bestimmung des dritten Satzes des § 1330 Abs. 2 ABGB nicht angewendet werden könne, kann daher nicht gefolgt werden. Es liegen vielmehr die Voraussetzungen den § 1330 Abs. 2 dritter Satz ABGB vor, mußte doch die Dienststelle des Klägers ein eminentes und damit berechtigtes Interesse daran haben, davon informiert zu werden, wenn einer der ihr unterstehenden Lokomotivführer, dem die Verantwortung für die Sicherheit vieler Menschen und die Erhaltung hoher Werte obliegt, seinen Dienst nicht den Vorschriften gemäß nüchtern antritt. Der Beklagte konnte schon wegen der bestehenden Interessenlage damit rechnen, daß seine Mitteilung über den dienstlichen Bereich nicht hinausgelangt, sodaß sie als nicht öffentlich anzusehen war (vgl. AnwZ 1934, 72; SZ 23/4; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II 146; Ehrenzweig[2], II/1, 660).

Es ist daher die Frage zu beurteilen, ob auch unter den Voraussetzungen des § 1330 Abs. 2 dritter Satz ABGB ein Unterlassungsanspruch besteht. Dies ist gewiß der Fall, wenn der Mitteilende vorsätzlich die Unwahrheit sagte; dagegen muß sich der Betroffene zur Wehr setzen können; dann besteht auch nach § 1330 Abs. 2 dritter Satz ABGB Schadenersatzanspruch. Von ihrer Rechtsansicht ausgehend stellten die Vorinstanzen jedoch nicht fest, ob der Beklagte vorsätzlich handelte, sodaß zu klären ist, ob ein Unterlassungsanspruch auch besteht, wenn kein Schadenersatz nach § 1330 Abs. 2 ABGB zu leisten ist.

Wolff in Klang[2], VI 165 vertritt die Ansicht, daß auch in den Fällen des § 1330 Abs. 2 dritter Satz ABGB immer ein Unterlassungsanspruch gegeben sei. Er setzt demnach voraus, daß Eingriffe in den wirtschaftlichen Ruf schlechthin rechtswidrig seien. Eine vorbeugende Unterlassungsklage sei aber gegen jeden zulässig, der sich rechtswidrig verhalte. Er sei jederzeit verpflichtet, von diesem Verhalten abzustehen und es in Zukunft zu unterlassen. Insoweit das Verbot des betreffenden Verhaltens im Interesse eines anderen bestehe, habe dieser andere einen Anspruch auf Unterlassung dieses Verhaltens und könne diesen Anspruch durch Unterlassungsklage geltend machen; dazu bedürfe es nicht erst einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung (Wolff aaO 33). Ehrenzweig[2], II/1, 10 vertritt ebenfalls die Ansicht, daß auch außerhalb bestehender Schuldverhältnisse Unterlassungsklagen nicht nur dort zulässig seien, wo negatorische Ansprüche ausdrücklich normiert sind. Eine (vorbeugende) Unterlassungsklage sei vielmehr überall dort zuzulassen, wo eine Unterlassungspflicht bestehe und ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis deren vorsorgliche Geltendmachung verlange. Regelmäßige Voraussetzung sei die bereits einmal erfolgte, wenn auch nicht schuldhafte Rechtspflichtverletzung und das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Ehrenzweig hält einen Unterlassungsanspruch bei Verletzung des wirtschaftlichen Rufes auch durch das berechtige Interesse der Beteiligten nicht für ausgeschlossen (aaO 661).

Ob ein Anspruch auf Unterlassung besteht, ist nach herrschender Auffassung nach materiellem Recht zu beurteilen (EvBl. 1983/91; SZ 48/45 ua.; Böhm, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage 14 f., 68; Schuster - Bonnot in JBl. 1976, 281; Fasching III 15) und grundsätzlich vom Verschulden unabhängig (Koziol - Welser[6], I 169). Unterlassungsansprüche ergeben sich entweder aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung oder aus einer vertraglichen Verpflichtung, darüber hinaus aber auch, ohne daß dies das Gesetz ausdrücklich aussprechen müßte, aus der Natur des Rechtes (Schuster - Bonnot aaO 282). Der OGH sprach bereits aus, daß das Recht der Ehre ein Persönlichkeitsrecht iS des § 16 ABGB sei und als solches absoluten Schutz gegen jedermann genieße; drohe die Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Ehre, so stehe bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung im § 1330 Abs. 2 ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu (EvBl. 1983/91 mwN). Grundsätzlich kann aber nicht nur der Eingriff in die Ehre, sondern auch der durch § 1330 Abs. 2 ABGB geschützte wirtschaftliche Ruf einer Person absoluten Schutz beanspruchen. Der wirtschaftliche Ruf ist zwar nicht mit der persönlichen Ehre identisch; bestimmt die Ehre den allgemeinen Rang, den die Gesellschaft einem Menschen einräumt, so kommt sein wirtschaftlicher Ruf in seinem Kredit, seinem Erwerb und seinem Fortkommen zum Ausdruck (Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht[2], 8 f.). § 1330 Abs. 2 ABGB setzt nicht voraus, daß die Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes mit einer Verletzung der persönlichen Ehre des Betroffenen verbunden ist (Koziol aaO 143; Ehrenzweig aaO 658; Wolff in Klang aaO 162; Helle aaO 64). Mit der Ehre hat der wirtschaftliche Ruf aber gemein, daß er von der Meinung anderer abhängt, ihm daher durch falsche Informationen Gefahren drohen (Helle aaO 9). Diese Gemeinsamkeit von Ehre und wirtschaftlichem Ruf führt zum Schluß, daß die Art des Schutzes von Ehre und wirtschaftlichem Ruf im wesentlichen die gleiche sein muß (Helle aaO 11). Es steht daher zum Schutz des wirtschaftlichen Rufes ua. ein Unterlassungsanspruch zu, der kein Verschulden voraussetzt. Es genügt, wenn die zu verbietende Handlung objektiv rechtswidrig ist (Helle aaO 38; Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht[2], 357 mwN; BGHZ 14, 163, 169).

Es ist heute aber allgemein anerkannt, daß aus einer Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes allein noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der Handlung geschlossen werden kann, wenn auch in der Handlung ein gewisses Indiz für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit gelegen sein mag (SZ 51/146; SZ 48/109; ZVR 1976/229 ua.; Koziol, aaO I[2], 93). Die Rechtswidrigkeit kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden (Koziol aaO I[2], 94; Welser in ÖJZ 1975, 2). Die Persönlichkeitsrechte genießen zwar grundsätzlich Schutz gegen Eingriffe Dritter, es ist aber nicht jedes Verhalten rechtswidrig, das diese Rechte gefährdet. Es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen; eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen (SZ 51/146; Koziol aaO II 6;

Hubmann aaO 159 ff.; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts[12], II 624;

je mwN). Für die Ausübung des Eigentumsrechtes ordnet § 364 Abs. 1 ABGB eine Abwägung mit anderen wesentlichen Interessen ausdrücklich an. Eine Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit liegt aber auch dem § 1130 Abs. 2 dritter Satz ABGB, ausdrücklich zwar nur für die Gewährung von Schadenersatz, inhaltlich aber auch für Unterlassungsansprüche relevant, zugrunde:

Insbesondere vertrauliche Mitteilungen an Behörden oder sonst zuständige Stellen, die nicht nur zur Verschwiegenheit, sondern auch zu einer gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichtet sind, sind selbst bei Unwahrheit der Tatsachenmitteilungen nicht schlechthin vom Gesetz verpönt. Es wird anerkannt, daß ein eminentes Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an der Hintanhaltung der Gefährdung einzelner oder der Allgemeinheit und an der Vorbereitung öffentlicher Verfahren besteht, demgegenüber das Einzelinteresse zurückzutreten hat. Derjenige, der eine seiner Meinung nach im Interesse der Gesamtheit wesentliche Anzeige oder Mitteilung macht, soll davor geschützt werden, den Wahrheitsbeweis antreten zu müssen; würde man ihn immer der Gefahr einer Klage - und wäre es auch "nur" eine Unterlassungsklage - aussetzen, würde manche wichtige Mitteilung oder Anzeige, deren Richtigkeit vielleicht nur ihr Empfänger überprüfen kann, nicht gemacht werden und als Folge die öffentliche Sicherheit leiden. Der Normzweck wäre verfehlt, wollte man den fahrlässig Mitteilenden zwar von der Schadenersatzpflicht, aber nicht von der Gefahr einer Unterlassungsklage befreien. Der Normzweck ist ein anderer als der der Sonderbestimmung des § 7 UWG, der bei Herabsetzung eines Unternehmens zu Wettbewerbszwecken den Unterlassungsanspruch ausdrücklich kennt und diesen zwar von der Wahrheitswidrigkeit einer vorgeworfenen Behauptung, nicht aber von einem Verschulden abhängig macht (Rummel in Koziol aaO II 221). Die Interessensabwägung im allgemeinen bürgerlichen Recht hat hingegen dazu zu führen, daß aus den Gründen, aus denen § 1330 Abs. 2 dritter Satz ABGB Schadenerstz aberkennt, ein Unterlassungsanspruch gegen den Mitteilenden jedenfalls dann, wenn der Empfänger der Mitteilung so wesentliche Interessen wie im vorliegenden Fall zu wahren hat, abzulehnen ist. Ein Unterlassungsanspruch kann dann nur erhoben werden, wenn dem Mitteilenden Vorsatz vorzuwerfen ist. Der weitergehenden Lehre Ehrenzweigs und Wolffs vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

Da die Vorinstanzen die notwendige Tatsachenfeststellung, ob die Mitteilung des Beklagten nicht nur unwahr war, sondern der Beklagte die Unwahrheit auch kannte, nicht trafen, sind ihre Urteile gemäß § 510 Abs. 1 ZPO aufzuheben.

Dem Revisionswerber kann nicht darin gefolgt werden, daß es auch dann, wenn er vorsätzlich gehandelt hätte, an der Berechtigung des Begehrens mangelte, weil Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Unterlassungspflichten sind durchsetzbar, wenn und solange die Gefahr künftigen Zuwiderhandelns besteht (MietSlg. 33.630, 31.682; SZ 52/99; SZ 51/87; SZ 48/45 ua., Jelinek, Das Klagrecht auf Unterlassung, ÖBl. 1974, 125 ff.). Bei der Prüfung, ob eine solche Wiederholungsgefahr gegeben ist, ist jeweils auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf das Verhalten des Beklagten während des Rechtsstreites, Bedacht zu nehmen (SZ 52/99; SZ 52/62; SZ 51/87; SZ 48/45 ua.). Es darf bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden, es genügt die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe (SZ 52/99; SZ 48/45 ua.). Liegt ein rechtswidriger Eingriff des Beklagten vor, so ist es seine Sache, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen (SZ 52/99; JBl. 1975, 484; ÖBl. 1973, 135 ua.). Dazu brachte der Beklagte in erster Instanz nichts vor. Das Erstgericht traf auch keine Feststellungen, aus denen der Schluß zu ziehen wäre, die Wiederholungsgefahr wäre weggefallen. Die Tatsache allein, daß der Beklagte, der im Prozeß darauf beharrte, sein Vorgehen sei rechtmäßig, nicht mehr im selben Haus wie der Kläger wohnt, sondern in eine benachbarte Gemeinde übersiedelte, vermag die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen.

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