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§ 1330 Abs 2, 3. Satz ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1984, 492 Heft 17 und 18 v. 8.9.1984

ABGB § 1330 Abs 2

Vertrauliche Mitteilungen, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, sind nicht rechtswidrig. Der „Verletzte“ hat daher auch keinen Anspruch auf Unterlassung solcher Mitteilungen. Zur Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs bei wissentlich falschen vertraulichen Mitteilungen.

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