Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 19.744,20 (darin S 3.290,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber im wesentlichen lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft (SZ 52/196) und bereits vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz wiederum rügt (RZ 1989/16; ÖBl 1984, 109; SZ 27/4 uva), liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB zustehen, zutreffend gelöst. Es reicht insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, daß nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen der Beklagte den Betriebsrat seinem damaligen Wissensstand entsprechend wahrheitsgemäß informiert hat (vgl SZ 50/86 uva). Dazu war er aber, da er der Betriebsratssitzung im Sinne des § 67 Abs 4 ArbVG als mit der Führung der Vorerhebungen Betrauter beratend zugezogen war, auch berechtigt und verpflichtet (vgl SZ 56/124; SZ 59/190; SZ 62/186; SZ 63/110 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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