OGH 6Ob103/04x

OGH6Ob103/04x23.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Hermann G*****, vertreten durch Reinisch & Wisiak Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei Erwin K*****, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Dezember 2003, GZ 7 R 160/03f-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. August 2003, GZ 24 C 1697/02w-14, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat dem Beklagten die mit 665,55 EUR (darin enthalten 110,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig, kann sich die Zurückweisung der ordentlichen Revision auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht begründete seinen gemäß § 508 Abs 3 ZPO nachträglich abgeänderten Zulässigkeitsausspruch damit, dass bei isolierter Betrachtungsweise der Behauptung, der Beklagte habe die illegal beschäftigten Arbeitnehmer "mit dem Probefahrtkennzeichen G *****" transportiert, eine Strafanzeige an eine unzuständige Behörde (Gebietskrankenkasse) gerichtet worden sei. Damit sei das Berufungsgericht möglicherweise von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, wonach die unzuständige Behörde kein berechtigtes Interesse an einer solchen Mitteilung habe. Das Urteilsbegehren lautet hier jedoch nicht auf die Unterlassung der Behauptung oder sinngemäßen Behauptung, der Kläger habe gesetzwidrig Fahrten mit einem Probefahrtkennzeichen durchgeführt (vgl § 45 KFG). Auch das Vorbringen des Klägers lässt nicht den Schluss zu, dass es diesem nur um die Unterlassung des Vorwurfs der missbräuchlichen Verwendung des Probefahrtkennzeichens gehe oder dass er zwei getrennte Unterlassungsbegehren bezüglich zweier getrennter ehrenrühriger Vorwürfe - einerseits wegen Kennzeichenmissbrauchs, andererseits wegen der illegalen Beschäftigung von Ausländern - stellen habe wollen. Der Kläger versucht vielmehr, durch eine Zerlegung einer einheitlichen Äußerung, deren Unterlassung er insgesamt anstrebt, in ihre einzelnen Bestandteile die Unterlassung einer Mitteilung zu erreichen, die in ihrer wesentlichen Aussage nicht rechtswidrig war. Der Schwerpunkt der dem Klagebegehren entsprechenden Äußerung liegt auf der Anzeige des Beklagten wegen der illegalen Beschäftigung von Ausländern auf einer Baustelle, die er an die wegen dadurch entgangener Sozialabgaben zuständige Gebietskrankenkasse gerichtet hat. Für die Ansprüche nach § 1330 ABGB gilt, dass vertrauliche Mitteilungen an Behörden oder sonst zuständige Stellen, die nicht nur zur Verschwiegenheit, sondern auch zu einer gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichtet sind, selbst bei Unwahrheit der Tatsachenmitteilungen nicht schlechthin rechtswidrig sind. Derjenige, der eine seiner Meinung nach im Interesse der Gesamtheit wesentliche Anzeige oder Mitteilung macht, soll davor geschützt werden, den Wahrheitsbeweis antreten zu müssen (RIS-Justiz RS0031927). Strafanzeigen sind also grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn, die Beschuldigung wird vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben (SZ 59/190 ua). Davon kann hier nach den getroffenen Feststellungen aber nicht ausgegangen werden. Der Rechtfertigungsgrund des berechtigten Interesses des Empfängers der Mitteilung ist zwar nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verneinen, wenn der Beklagte sein Schreiben nicht an die für die Strafanzeige zuständige Behörde gerichtet hat, weil der Empfänger dann kein berechtigtes Interesse an der Mitteilung gehabt hat und es auch an der Vertraulichkeit der Eingabe, die im Zuge ihrer Bearbeitung und des Aktenlaufs regelmäßig einer Personenmehrheit zur Kenntnis gelangt, fehlt. Es kommt daher auf die Zuständigkeit des Empfängers zur Nachprüfung der Angaben an, weil bei Bejahung dieser Zuständigkeit das in § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB angeführte berechtigte Empfangsinteresse vorliegen kann (6 Ob 2235/96m; 4 Ob 187/99z; 6 Ob 239/02v).

Mitteilungen sind nach dem durch sie vermittelten Gesamteindruck nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auszulegen (6 Ob 160/99v ua). Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung und ihrem Zusammenhang abhängt (6 Ob 37/98d). In der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Anführung eines bestimmten zum Transport verwendeten Probefahrtkennzeichens im Rahmen einer an die Gebietskrankenkasse gerichteten Anzeige über die Beschäftigung von ausländischen "Schwarzarbeitern" keine besondere, eigenständige Bedeutung zukomme und von der Gebietskrankenkasse nicht als eigenständige Strafanzeige wegen eines Verstoßes nach § 45 KFG aufgefasst werde, ist eine aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls nicht zu erblicken. Eine über den vorliegenden Anlassfall hinausgehende Bedeutung kommt der Beurteilung der konkreten Äußerung nicht zu.

Zur Zulässigkeit der Revision führt der Revisionswerber auch aus, dass der Beklagte den Kläger bereits im Jahr 1998 wegen gleicher Fälle illegaler Ausländerbeschäftigung bei der Gebietskrankenkasse angezeigt habe. Es sei dem Beklagten bekannt, dass die diesbezüglichen Verfahren bereits Ende 2000 beendet worden seien. Deshalb habe für den Beklagten kein gerechtfertigter Anlass bestanden, am 26. 6. 2002 neuerlich eine gleichlautende Anzeige an die Gebietskrankenkasse zu richten. Hinsichtlich desselben Sachverhaltes, der von der Behörde bereits bearbeitet worden sei, fehle auch ein berechtigtes Interesse des Empfängers der Mitteilung. Die damit aufgezeigte Rechtsfrage, ob auch wiederkehrende Anzeigen über gleiche Sachverhalte, die von der Behörde bereits auf Grund früherer Anzeigen abgehandelt wurden, gerechtfertigt sind, stellt sich hier aber schon deshalb nicht, weil sich der nach dem Begehren des Klägers zu unterlassende Vorwurf der Beschäftigung von ausländischen Schwarzarbeitern auf den Zeitraum "bis Spätherbst des Jahres 1999" bezieht und es daher ausgeschlossen ist, dass (nur) gleiche Fakten bereits von der im Jahr 1998 erstatteten Anzeige umfasst waren.

Die Revision zeigt somit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf, sodass sie zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Auf Grund ihrer Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision ist die Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen.

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