OGH 6Ob160/99v

OGH6Ob160/99v15.7.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Junge Ö*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Ulm, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Peter W*****, vertreten durch Böhmdorfer-Gheneff OEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9. April 1999, GZ 12 R 166/98i-34, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Juni 1998, GZ 12 Cg 231/96w-30, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die ordentliche Revision des Beklagten nicht zulässig:

Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (MR 1995, 97; MR 1995, 137 je mwN, 6 Ob 2060/96a; 6 Ob 245/97s). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier über das Netz der Austria Presse Agentur angesprochene, am politischen Geschehen interessierte Leser - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung ihres Bedeutungsinhaltes im allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt (6 Ob 2060/96a mwN; 6 Ob 245/97s; MR 1998, 269 - Schweine-KZ).

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die vom Beklagten verbreitete Äußerung, K***** sei aktives Parteimitglied der Jungen Ö***** gewesen, enthalte die (allerdings unrichtige) Behauptung, der so Bezeichnete habe "aktiv" im Sinn von "rege" am Vereinsleben der Klägerin teilgenommen und die von der Vereinigung geforderten Tätigkeiten regelmäßig ausgeübt, steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Sie ist angesichts ihres Gesamtzusammenhanges auch nicht zu beanstanden: Der Beklagte forderte den Obmann der Jungen Ö***** gleichzeitig auf, die Öffentlichkeit über diese Mitgliedschaft zu informieren und stellte die Frage, welche Kontakte dieser zum damals schon wegen seiner rechtsextremen Aktivitäten bekannten K***** wohl gepflogen habe. Damit stellte er aber auch in den Raum, der so Angesprochene müßte mit K***** als seinem Parteimitglied schon damals Kontakt gehabt haben, was aber nur im Falle der gleichzeitig angesprochenen "aktiven" Parteimitgliedschaft im Sinn einer regen Teilnahme am Vereinsleben denkbar gewesen wäre. Ob aber die von den Vorinstanzen festgestellten Gespräche K***** mit Vertretern der Klägerin als "aktive" Teilnahme am Vereinsgeschehen angesehen werden müßten - das Berufungsgericht hat diese Frage verneint - hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Die außerordentliche Revision wird aus diesen Erwägungen mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, so daß ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich sein konnte.

Stichworte