OGH 1Ob743/79; 1Ob689/81; 5Ob702/82; 6Ob795/82; 5Ob518/83; 4Ob48/88; 1Ob2/91; 7Ob535/91; 1Ob15/91; 4Ob48/92; 8Ob589/91; 4Ob19/93; 4Ob134/94; 6Ob2018/96z; 4Ob2205/96k; 6Ob218/98x; 6Ob173/98d; 6Ob7/99v; 6Ob90/99z; 6Ob55/03m; 6Ob79/03s; 6Ob246/04a; 4Ob105/06d; 4Ob97/07d; 6Ob45/14g; 4Ob74/15h; 6Ob24/17y; 6Ob6/17a; 6Ob162/17t; 4Ob43/18d; 6Ob50/18y; 6Ob141/18f; 6Ob164/19i (RS0032494)

OGH1Ob743/79; 1Ob689/81; 5Ob702/82; 6Ob795/82; 5Ob518/83; 4Ob48/88; 1Ob2/91; 7Ob535/91; 1Ob15/91; 4Ob48/92; 8Ob589/91; 4Ob19/93; 4Ob134/94; 6Ob2018/96z; 4Ob2205/96k; 6Ob218/98x; 6Ob173/98d; 6Ob7/99v; 6Ob90/99z; 6Ob55/03m; 6Ob79/03s; 6Ob246/04a; 4Ob105/06d; 4Ob97/07d; 6Ob45/14g; 4Ob74/15h; 6Ob24/17y; 6Ob6/17a; 6Ob162/17t; 4Ob43/18d; 6Ob50/18y; 6Ob141/18f; 6Ob164/19i19.12.2019

Rechtssatz

Als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen und abfällige Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen; es genügt, dass eine Äußerung, wenn auch nur mittelbar, eine abfällige Tatsachenmitteilung enthält, die objektiver Nachprüfung zugänglich ist. Der Begriff "Guerillas" hat einen so allgemein bekannten Inhalt, dass seine Gebrauch auf ein bestimmtes tatsächliches Verhalten - gesetzwidrige subversive Tätigkeit - schließen lässt.

Normen

ABGB §1330 Abs1 A
ABGB §1330 Abs2 BII
UWG §7 C

1 Ob 743/79OGH29.10.1979

Veröff: JBl 1980,4812 = ÖBl 1980,130

1 Ob 689/81OGH17.02.1982

nur: Als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen und abfällige Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen. (T1); Beisatz: Kann einem Urteil entkommen werden, dass es von bestimmten Tatsachen ausgeht, liegt insoferne eine konkludente Tatsachenbehauptung vor. (T2)

5 Ob 702/82OGH28.09.1982

nur: Als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen und abfällige Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen; es genügt, dass eine Äußerung, wenn auch nur mittelbar, eine abfällige Tatsachenmitteilung enthält, die objektiver Nachprüfung zugänglich ist. (T3) Beis wie T2

6 Ob 795/82OGH05.04.1984

nur T1; Beisatz: Wurde die Tatsachengrundlage bekanntgegeben, auf welcher die geäußerte Wertung (Meinung) beruhe, und war dem Fernsehzuschauer die Möglichkeit gegeben worden, sich ein Urteil über die Richtigkeit dieser Wertung zu bilden, liegen keine im Werturteil verdeckten Tatsachen vor. (T4) Veröff: ÖBl 1984,130

5 Ob 518/83OGH22.05.1984

nur T1

4 Ob 48/88OGH13.09.1988

Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 61/193 = GRURInt 1989,326 = MR 1988,194

1 Ob 2/91OGH10.04.1991

Auch

7 Ob 535/91OGH23.05.1991

Auch; Veröff: MR 1991,146 (Korn)

1 Ob 15/91OGH05.06.1991

nur: Als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen. (T5); Veröff: MR 1991,235 (Korn) = ÖBl 1992,136

4 Ob 48/92OGH07.07.1992

Auch; nur T5; Beisatz: Unter § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Mitteilung, die dem anderen schaden kann, auch wenn sie in der Form einer Vermutung ausgesprochen wird. (T6); Veröff: MR 1992,105 = ÖBl 1992,218

8 Ob 589/91OGH28.01.1993

nur T1

4 Ob 19/93OGH23.03.1993

nur T3

4 Ob 134/94OGH22.11.1994

Auch

6 Ob 2018/96zOGH08.05.1996

nur T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 69/113

4 Ob 2205/96kOGH17.09.1996

Auch; nur T5; Beisatz: Auf die Form, in die sich die Behauptung kleidet, kommt es nicht an. So kann sich eine Behauptung bisweilen auch unter der bedingten Form - zum Beispiel jemand solle betrogen haben (RG GRUR 1929, 359) - verstecken. Eine Behauptung kann auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden (JBl 1938, 78). (T7)

6 Ob 218/98xOGH10.09.1998

Auch; nur T5; Beisatz: Die Haftung des Täters ist auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung in Verdachtsform oder Vermutungsform erfolgte. (T8)

6 Ob 173/98dOGH24.09.1998

nur T3

6 Ob 7/99vOGH25.02.1999

nur T5; Beis wie T8

6 Ob 90/99zOGH24.06.1999

Vgl; nur T1; Beisatz: Der Vorwurf des "Prellens" enthält bei der gebotenen ungünstigsten Auslegung in seinem Gesamtzusammenhang erkennbar die Tatsachenbehauptung, die Klägerin sei ihren Zahlungspflichten bewusst und in betrügerischer Absicht nicht nachgekommen, sie habe ihren Vertragspartner durch unlautere, strafrechtlich relevante Methoden übervorteilt, verbunden mit dem Hinweis, dies ergebe sich auch aus dem vorliegenden Schiedsgutachten. Dieser Vorwurf ist nicht nur kreditschädigend, sondern auch beleidigend im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB. Der Wahrheitsbeweis obliegt daher dem Beklagten. (T9)

6 Ob 55/03mOGH24.04.2003

nur T5; Beisatz: Der Ehrenschutz soll nicht durch geschickte Formulierungen des Täters verhindert werden. (T10)

6 Ob 79/03sOGH21.05.2003

Auch

6 Ob 246/04aOGH15.12.2004

Auch; nur T3

4 Ob 105/06dOGH28.09.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 7 UWG. (T11)

4 Ob 97/07dOGH10.07.2007

nur T1

6 Ob 45/14gOGH26.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Behauptung der Tatsache, Mitarbeiter der Klägerin hätten der Mutter des Beklagten durch Verabreichung eines überdosierten Beruhigungsmedikaments schweren körperlichen Schaden zugefügt. (T12)

4 Ob 74/15hOGH19.05.2015

Auch; nur T4

6 Ob 24/17yOGH27.02.2017

Auch; Beis wie T7 nur: Eine Behauptung kann auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden. (T13)

6 Ob 6/17aOGH27.02.2017

Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Vorwurf, der Kläger habe sich als Chefredakteur und Herausgeber einer Tageszeitung durch die Anstellung seines Sohnes bei den ÖBB in seiner Berichterstattung beeinflussen lassen. (T14)

6 Ob 162/17tOGH17.01.2018

Auch; nur T3

4 Ob 43/18dOGH22.03.2018

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10

6 Ob 50/18yOGH26.04.2018

Vgl auch; nur T5; Beis wie T6

6 Ob 141/18fOGH26.09.2018

Auch; nur T3

6 Ob 164/19iOGH19.12.2019

nur T3; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19791029_OGH0002_0010OB00743_7900000_001