OGH 6Ob246/04a

OGH6Ob246/04a15.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei B*****Privatstiftung, *****, vertreten durch Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Maria Emanuela S*****, vertreten durch Berlin & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, über den ordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. August 2004, GZ 6 R 158/04d-10, mit dem der Beschluss (die einstweilige Verfügung) des Landesgerichts Salzburg vom 5. Juli 2004, GZ 12 Cg 139/04w-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss insgesamt lautet:

"Einstweilige Verfügung: Zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte auf Unterlassung kreditschädigender Äußerungen wird der Beklagten verboten, gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem Nachrichtenmagazin "Profil" und/oder anderen Medien und/oder Personen die Behauptung aufzustellen, die Stiftung übe eine gesetzwidrige Tätigkeit aus, die Kontrolle der Stiftung habe versagt, Buchhaltung und Abschlussprüfung werde von der gleichen Person gemacht und Vorstandsmitglieder hätten strafbare Handlungen, insbesondere gemäß § 41 PSG begangen bzw Äußerungen sinngleichen Inhalts über die Klägerin zu tätigen.

Die einstweilige Verfügung wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dieses Unterlassungsbegehrens in der Klage erlassen.

Das weitere Sicherungsbegehren, der Beklagten zu verbieten, Informationen über die Klägerin, zu deren Geheimhaltung sich die Beklagte nach außen verpflichtet habe, an Dritte, insbesondere an das Nachrichtenmagazin "Profil" und/oder andere Medien und/oder Personen weiterzugeben, wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Hälfte ihrer Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig und die Hälfte dieser Kosten endgültig selbst zu tragen.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 802,53 EUR (darin enthalten 133,75 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit ihrer am 1. 7. 2004 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, "es im eigenen Namen und/oder durch Dritte ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, Informationen über die B***** Privatstiftung (Klägerin), zu deren Geheimhaltung sich die Beklagte nach außen verpflichtet hat, an Dritte, so insbesondere an das Nachrichtenmagazin "Profil" und/oder andere Medien und/oder Personen weiterzugeben, sohin insbesondere künftig hin die Behauptung aufzustellen, die Stiftung übe eine gesetzwidrige Tätigkeit aus, die Kontrolle der Stiftung habe versagt, Buchhaltung und Abschlussprüfung werde von der gleichen Person gemacht und Vorstandsmitglieder hätten strafbare Handlungen, insbesondere gemäß § 41 PSG begangen bzw Äußerungen sinngleichen Inhalts über die klagende Partei zu tätigen".

Zugleich stellte sie ein - bis auf den Entfall der Wortfolge "es im eigenen Namen und/oder durch Dritte" - wortgleiches Sicherungsbegehren.

Die Klägerin brachte vor: Die Beklagte habe dem ersten Stiftungsvorstand der Klägerin angehört. Stifterin sei ihre Mutter, die einen Teil ihres Privatvermögens in die Stiftung eingebracht habe. Die Beklagte habe am 14. 11. 1994 die Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand unterzeichnet. Dessen Punkt 1.7. laute: "Alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind zur Geheimhaltung nach außen - nicht jedoch gegenüber anderen Stiftungsorganen - verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Stiftungsvorstand". Die Beklagte sei im Oktober 2001 wegen der Unvereinbarkeit ihrer Mitgliedschaft gemäß § 15 Abs 2 PSG aus dem Stiftungsvorstand abberufen worden. Eine von ihr eingebrachte Feststellungsklage dahin, dass diese Abberufung unwirksam sei, sei erfolglos geblieben. Verschiedene beim Firmenbuchgericht gestellte Anträge der Beklagten wie auf Durchführung einer Sonderprüfung, Unterlassungsanordnungen und Auflösung der Privatstiftung seien abgewiesen worden. Das Firmenbuchgericht habe auch ausgeführt, dass für ein amtswegiges Vorgehen kein Anlass bestehe, weil ein Verstoß gegen § 1 Abs 2 Z 1 PSG nicht erkannt werden könne. Die Auseinandersetzungen seien von einem ausufernden Schriftverkehr der Beklagten und ihres Ehemanns begleitet worden. Inhaltlich seien deren Schreiben stets vorwurfsvoll. Die Beklagte strebe darin die Oberaufsicht über die Stiftung an. Dies sei jedoch nicht im Sinn der Stifterin. Die Beklagte habe Angelegenheiten der Privatstiftung auch Dritten mitgeteilt, obwohl ihr die in der Geschäftsordnung übernommene Verschwiegenheitsverpflichtung bewusst sei. Sie habe nun auch Strafanzeigen gegen ehemalige Mitglieder des Stiftungsvorstands und gegen die Geschäftsführerin der Stiftungsprüfungsgesellschaft eingebracht. Darin behaupte sie, dass die Stiftung gesetzwidrige Tätigkeiten ausübe und wesentliche Umstände bei Unterfertigung der Jahresabschlüsse verschwiegen worden seien, wodurch die Straftat des § 41 PSG begangen worden sei. Sämtliche Vorwürfe seien unbegründet. Der Bruder der Beklagten habe die erhobenen Vorwürfe in seiner Stellungnahme zur Strafanzeige entkräften können. Das Verfahren gegen ihn sei gemäß § 90 StPO eingestellt worden. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen eine weitere Person stehe unmittelbar bevor. Die Beklagte wolle die Klägerin systematisch schädigen. Sie beabsichtige nun, mit Unterstützung ihres Ehemanns eine Medienkampagne zu führen. Sie habe in einem Schreiben angekündigt: "Von uns werdet ihr dann über die Zeitungen hören, denn ich und mein Mann werden uns sicher nicht in den Haufen derjenigen werfen lassen, die diesen Skandal, denn dies ist es in Stiftungskreisen in Kürze, zu verantworten haben." In einem weiteren Schreiben vom 14. 5. 2004 habe der Ehemann der Beklagten an die Schwester der Stifterin neben ungeheuren, beleidigenden Vorwürfen Folgendes geschrieben: "Mit all denen, die Rechtswidrigkeiten und -unsicherheiten zu vertreten haben, die eine fortschreitende Zerrüttung der Familie und Vermögensverluste in Millionen (Euro) zu vertreten haben, von all denen möchte meine Frau und ich mich deutlich abheben. Wir werden dies nun auch öffentlich kundtun. ... Medien und Politik werden interessiert sein. 'Missbrauch des Gesetzes durch Reiche und ihre Anwälte', ein schönes Thema für recherchierende Journalisten und all die vielen sozialistischen Freunde in der Politik-Arena. Alles eher ruffördernd für die Familienmitglieder in den Salons." Weiters habe der Ehemann der Beklagten in diesem Schreiben angekündigt, dass nun ein "ghost-writer" eine "juicy story" schreiben werde, wobei eine Reihe von wirren Vorwürfen und Begebenheiten aus der Familie B***** zitiert würden. Auch aus dem sonstigen Schriftverkehr der Beklagten und ihres Ehemanns ergebe sich deren unvorstellbares Streitpotenzial.

Die Beklagte habe ihre Ankündigung, in die Medien zu gehen, bereits in die Tat umgesetzt. Eine Wirtschaftsjournalistin des Nachrichtenmagazins "Profil" habe einem Mitglied des Stiftungsvorstands telefonisch mitgeteilt, die Beklagte habe ihr Informationen zugespielt, die unter anderem Strafverfahren gegen Organe der Privatstiftung betreffen und in denen von gesetzwidrigen Tätigkeiten, Unvereinbarkeiten etc die Rede sei. Da dies ein Thema sei, welches auch für andere Privatstiftungen von allgemeinem Interesse sei, sei ein Artikel geplant, wobei auch an eine Namensnennung gedacht sei. Die Beklagte habe auch ein Foto von sich und ihrem Ehemann zur Verfügung gestellt. Am 29. 6. 2004 habe das Vorstandsmitglied eine E-Mail von der Journalistin erhalten, mit dem der Privatstiftung eine Frist bis 1. 7. 2004, 12.00 Uhr gewährt worden sei, um zu verschiedenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. In diesem Schreiben finde sich der Vorwurf, dass die Stiftung einen gesetzwidrigen, aus Begünstigten bestehenden Vorstand habe. Es enthalte weiters die vom Gericht bereits geprüften Vorwürfe, dass die Stiftung eine verbotene gewerbsmäßige Tätigkeit ausübe und dass die Kontrolle der Stiftung versagt habe, weil jene Person, die die Buchhaltung und Steuerberatung für die Stiftung getätigt habe, gleichzeitig auch die Jahresabschlüsse geprüft habe. Schließlich werde der Vorwurf erhoben, dass auf derartige Umstände in den Jahresabschlüssen nicht hingewiesen worden sei. In weiteren Telefonaten sei überdies erwähnt worden, dass die Beklagte auch daran denke, den "Standard" und die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" zu informieren. Eine derartige Berichterstattung unter Nennung der Privatstiftung oder der Namen ihrer derzeitigen oder ehemaligen Organmitglieder würde den guten Ruf der Stiftung schädigen und einen unwiederbringlichen Schaden nach sich ziehen. Abgesehen davon habe die Privatstiftung aufgrund der Geschäftsordnung und der darin enthaltenen Verschwiegenheitsverpflichtung, die auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand gelte, gegenüber der Beklagten einen vertraglichen Anspruch, dass über Angelegenheiten der Privatstiftung keine Information an Dritte weitergegeben werden.

Die Vorwürfe, deren Verbreitung die Beklagte beabsichtige, seien unrichtig. Die Beklagte hätte zwar als Tochter der begünstigten Stifterin nicht dem Vorstand angehören dürfen. Dieser Fehler sei allerdings geheilt und habe für die Stiftung und die Stifterin keine nachteiligen Folgen gehabt. Auch Gläubiger der Stiftung seien nicht geschädigt worden. Der Vorwurf, die Stiftung übe eine verbotene gewerbsmäßige Tätigkeit aus, sei unrichtig. Nach Prüfung habe das Firmenbuchgericht entschieden, dass kein Verstoß gegen § 1 Abs 2 PSG erkannt werden könne. Es stimme nicht, dass Buchhaltung und Abschlussprüfung von derselben Person gemacht würden. Die Buchhaltung obliege der M***** GesmbH, Stiftungsprüfer sei die A***** GesmbH Nfg KG. Unvereinbarkeit bestehe somit nicht. Dass die von der Beklagten behaupteten Ungereimtheiten und zur Anzeige gebrachten Umstände nicht in den Jahresabschlüssen enthalten gewesen seien, sei richtig, denn es gebe solche Ungereimtheiten nicht. Ein Verstoß gegen § 41 PSG liege nicht vor, wie sich aus der zwischenzeitig erfolgten Einstellung des Strafverfahrens ergebe. Es bestehe Wiederholungsgefahr, weil zu befürchten sei, dass die Beklagte weiterhin gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen und damit den Ruf der Klägerin schädigen werden. Eine Veröffentlichung im "Profil" stehe unmittelbar bevor. Selbst wenn dort ein Artikel erscheinen sollte, bestehe die Gefahr, dass die Beklagte weitere Zeitungen informieren oder einen "ghost-writer" mit Publikationen beauftragen werde. Das Klagebegehren werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt, insbesondere auf die vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht der Beklagten und auf § 1330 ABGB.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Beklagten mit der gegenüber dem Urteilsbegehren und dem Sicherungsantrag textlichen Änderung, dass es das Wort "sohin" ("... Informationen, zu deren Geheimhaltungspflicht die Beklagte nach außen verpflichtet hat, ... weiterzugeben; sohin insbesondere künftighin die Behauptung aufzustellen ...") durch das Wort "und" ("... weiterzugeben und insbesondere ...") ersetzte. Das Erstgericht nahm das Vorbringen der Klägerin aufgrund der vorgelegten Urkunden als bescheinigt an. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass eine Äußerung unwahr sei, wenn sie nach objektiver Überprüfung im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimme. Im einseitig gebliebenen Provisorialverfahren komme die Klägerin ihrer Beweislast (Bescheinigungslast) schon mit der Behauptung nach, dass die beanstandeten Vorwürfe unwahr seien. Dass der Klägerin durch die Veröffentlichung der im Begehren angeführten Behauptungen ein unwiederbringlicher Schaden drohe, sei offenkundig. Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich auch die Wiederholungsgefahr. Selbst wenn die Beklagte letztlich nie Mitglied des Stiftungsvorstands gewesen sei, weil ihrer Bestellung das absolut wirkende Bestellungverbot des § 15 Abs 2 PSG entgegengestanden sei, habe sie sich dennoch durch Unterfertigung der Geschäftsordnung zur Geheimhaltung verpflichtet.

Das Rekursgericht änderte die Entscheidung dahin ab, dass es den Sicherungsantrag abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Den Tatsachenbereich betreffe bloß der Vorwurf, eine Wirtschaftsprüferin habe die Buchhaltung und Steuerberatung für die Stiftung getätigt und gleichzeitig auch die Jahresabschlüsse geprüft. Die hiezu als Bescheinigungsmittel vorgelegte Urkunde beziehe sich aber bloß auf die Gegenwart, sodass der die Vergangenheit betreffende Vorwurf nicht bescheinigt sei. Insoweit übernehme das Rekursgericht daher nicht den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt. Auf welche Tatsachen die Beklagte ihre Vorwürfe, die Stiftung übe eine gesetzwidrige Tätigkeit aus, die Kontrolle der Stiftung habe versagt und Vorstandsmitglieder hätten strafbare Handlungen, insbesondere nach § 41 PSG begangen, habe die Klägerin im einzelnen nicht vorgebracht, sodass insoweit ein korrespondierender Sachverhalt auch nicht festgestellt worden sei. Demnach enthalte der als bescheinigt angenommene Sachverhalt kein weiteres bekämpfbares und überprüfbares Tatsachensubstrat. Die vom Erstgericht gewählte und insoweit vom Sicherungsantrag abweichende Formulierung "und insbesondere" deute darauf hin, dass nicht bloß unter beispielhafter Anführung von Sonderfällen die Weitergabe von Geheimnissen, sondern unabhängig davon kreditschädigende Äußerungen untersagt werden sollten. Dass damit gegen § 405 ZPO verstoßen worden sei, sei allerdings im Rekurs nicht als Verfahrensmangel gerügt worden. Dessen ungeachtet dürfe das Gericht mit einstweiliger Verfügung nichts bewilligen, worauf die gefährdete Partei auch bei einem Erfolg im Hauptverfahren keinen Anspruch hätte. Die beispielhaft angeführten rufschädigenden Äußerungen könnten nicht zum Gegenstand eines selbstständigen Verbots gemacht werden, sodass auch eine selbstständige Untersagung dieser Äußerungen im Sicherungsverfahren nicht zulässig sei. Daraus folge, dass das Sicherungsbegehren der Klägerin nur berechtigt sein könnte, wenn die Beklagte gegen eine sie treffende Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe. Der Vorstandsbeschluss, worauf die Klägerin ihren Geheimhaltungsanspruch stütze, sei aber nicht wirksam gefasst worden, weil die Bestellung der Beklagten zum Vorstandsmitglied der Privatstiftung infolge des Verstoßes gegen das absolute Bestellungshindernis des § 15 Abs 2 PSG niemals wirksam geworden sei. Zum Zeitpunkt des Beschlusses der Geschäftsordnung vom 14. 11. 1994 sei überhaupt nur ein Mitglied des Vorstands wirksam bestellt gewesen. Ein Vorstandsbeschluss als mehrseitiges Rechtsgeschäft, das auf die verbindliche Fixierung des gemeinsamen Willens als Wille des Stiftungsvorstands gerichtet gewesen wäre, habe daher nicht wirksam gefasst werden können. Der Beklagten könne deshalb eine gegen die in der Geschäftsordnung vereinbarte Geheimhaltungspflicht verstoßende Weitergabe von Informationen nicht verboten werden. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob eine in einer Geschäftsordnung begründete Selbstbindung im Fall der Unwirksamkeit der Geschäftsordnung aufrecht bleibe.

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig. Er ist teilweise auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem ersten Teil des Klage- und Sicherungsbegehrens soll der Beklagten ganz allgemein die Weitergabe von Informationen über die Klägerin, "zu deren Geheimhaltung sie sich nach außen verpflichtet hat", untersagt werden. Das Sicherungsbegehren umfasst damit ein nicht auf die konkreten Verletzungshandlungen (oder ähnliche Verletzungshandlungen) bezogenes Unterlassungsgebot, sondern das generelle Verbot der Weitergabe jener Informationen, die der Beklagten in ihrer Eigenschaft als - wenn auch unwirksam bestelltes - Vorstandsmitglied zugekommen sind. Dem Klageberechtigten steht aber ein Anspruch auf Unterlassung (nur) solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder unmittelbar bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrags und Urteilsspruchs ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots - im Verein mit konkreten Einzelverboten - meist schon zur Vermeidung allzu leichter Umgehung notwendig (RIS-Justiz RS0037607), weshalb es zulässig ist, den Beklagten nicht nur eine konkret beschriebene Handlung zu verbieten, sondern auch ähnliche. Das Unterlassungsgebot ist aber auf den konkreten Sachverhalt sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof etwa ausgesprochen, dass aus dem Verstoß gegen ein bestimmtes gesetzliches Verbot nicht der Anspruch abgeleitet werden könne, dem Beklagten ganz allgemein den Vertrieb von Produkten zu untersagen, die den dafür jeweils geltenden Vorschriften nicht entsprechen (4 Ob 47/94; 4 Ob 2077/96m) oder dass dem Beklagten nicht ganz allgemein - wenn auch in Verbindung mit konkreten Einzelverboten - untersagt werden könne, ehrenrührige und/oder kreditschädigende Behauptungen aufzustellen (4 Ob 2283/96f; 6 Ob 98/01g = MR 2001, 163; RIS-Justiz RS0037581). Das Unterlassungsbegehren ist zu konkretisieren; allgemeine Umschreibungen genügen nicht. Die Abgrenzungskriterien müssen derart bestimmt angegeben sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren kommt (4 Ob 147/89; 1 Ob 520/94). Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen (SZ 67/138). Das im ersten Teil des Urteils-(Sicherungs-)begehrens formulierte Unterlassungsgebot widerspricht diesen Grundsätzen. Abgesehen von der Schwierigkeit der exekutiven Durchsetzung der Unterlassung von "Informationen, zu deren Verschwiegenheit sich die Beklagte nach außen verpflichtet hat", besteht für ein derart allgemein gefasstes Unterlassungsgebot auch kein Anlass. Im Klagevorbringen, das ebenso dem Sicherungsantrag zugrunde liegt, werden nur ganz bestimmte, die Klägerin betreffende Angelegenheiten angeführt, die nicht an die Öffentlichkeit dringen sollen und die im Übrigen als unrichtig bezeichnet wurden. Die von der Klägerin befürchteten öffentlichen Äußerungen der Beklagten wurden ohnehin in den zweiten Teil des Urteils-(Sicherungs-)begehrens aufgenommen, wobei das Unterlassungsbegehren insoweit (zumindest auch) auf § 1330 ABGB gestützt wurde. Das Begehren nach einem generellen Verbot der Weitergabe von Informationen über die Stiftung ist damit nicht zu begründen. Daher ist der Sicherungsantrag, soweit er ganz allgemein auf die Abwehr der Verletzung der behaupteten Pflicht zur Geheimhaltung von Informationen abzielt, abzuweisen, ohne dass auf die vom Rekursgericht als erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO bezeichnete Frage einzugehen ist, ob sich die Beklagte wirksam zur Geheimhaltung verpflichtet hat. Es kann weiters dahin gestellt bleiben, ob - wie im Revisionsrekurs ausgeführt wird - für Mitglieder des Vorstands einer Privatstiftung eine Geheimhaltungspflicht schon von Gesetzes wegen besteht und ob dies auch für abberufene und unwirksam bestellte Vorstandsmitglieder gilt.

Im zweiten Teil des Urteils- und des Sicherungsbegehrens wird der Unterlassungsanspruch ausreichend konkret umschrieben. Der Umstand, dass die Klägerin den ersten, allgemein gefassten Teil ihres Begehrens und den zweiten Teil mit dem Wort "sohin" verbunden hat, zwingt entgegen der Ansicht des Rekursgerichts nicht zur Fällung einer gleichen Entscheidung über beide Teile des Begehrens. Ein allgemein gefasstes Unterlassungsgebot umfasst zwar damit verbundene und das allgemeine Verbot erläuternde Einzelverbote (4 Ob 147/89). Umgekehrt aber stellen die begehrten Einzelverbote gegenüber einem zu weit gefassten allgemeinen Verbot ein minus dar, das bei Abweisung des generellen Unterlassungsbegehrens nur dann nicht zugesprochen werden könnte, wenn aus dem Urteils-(Sicherungs-)begehren im Zusammenhang mit dem dieses stützenden Sachvorbringen abgeleitet werden könnte, dass bloß erläuternd und beispielhaft Fälle genannt werden, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Unterlassungsbegehrens seien und daher nur gemeinsam mit den allgemein dargestellten Handlungen untersagt werden sollen (wie dies in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 4 Ob 377/82 der Fall war). Dies kann der Klägerin hier aber schon deshalb nicht unterstellt werden, weil sie ihr Begehren insoweit (zumindest auch) auf § 1330 ABGB gestützt hat. Sie behauptete, dass die konkret zu befürchtenden und zu unterlassenden Äußerungen der Beklagten unwahr seien. Wie das Rekursgericht insoweit zutreffend erkannt hat, können über die Klägerin verbreitete Tatsachen nicht gleichzeitig ihr Geheimnis und unrichtig sein. Da vordergründig unklare und widersprüchlich erscheinende Parteibehauptungen im Zweifel nicht dahin auszulegen sind, dass daraus eine Unschlüssigkeit des Begehrens resultiert, ist hier zu unterstellen, dass die Klägerin - im Gegensatz zu dem allgemein gefassten, auf die Geheimhaltungspflicht gegründeten Unterlassungsanspruch - die Einzelverbote in erster Linie auf das gesetzliche Verbot rufschädigender unwahrer Behauptungen nach § 1330 ABGB stützen wollte. Die Anpassung des Urteilsspruchs an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens abweichend von dessen Wortlaut wird in ständiger Rechtsprechung als zulässig angesehen (RIS-Justiz RS0041254). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts kann daher der zweite Teil des Urteils-(Sicherungs-)begehrens nicht schon mit der Begründung abgewiesen werden, dass die Beklagte nicht gegen eine sie treffende Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe. Das die konkret beschriebenen Unterlassungspflichten betreffende Sicherungsbegehren ist vielmehr einer Prüfung dahin zu unterziehen, ob es nach § 1330 ABGB berechtigt ist.

Das Erstgericht nahm das gesamte Vorbringen der Klägerin als bescheinigt an, daher insbesondere auch, dass die Beklagte ankündigte, sie werde sich teils selbst, teils mit Hilfe ihres Ehemanns und teils über einen "ghost-writer" an die Medien und die Politiker wenden und insbesondere die im Sicherungsbegehren konkret bezeichneten Behauptungen öffentlich verbreiten. Insoweit wurde der vom Erstgericht als bescheinigt angenommene Sachverhalt im Rekurs der Beklagten nicht bekämpft. Die Rekurswerberin wandte sich lediglich dagegen, dass das Erstgericht die Unrichtigkeit dieser Behauptungen als bescheinigt ansah. Ein Eingehen auf dieses Rekursvorbringen erübrigt sich aber:

Dem Rekursgericht ist zwar nicht dahin zu folgen, dass die Vorwürfe, die Stiftung übe eine gesetzwidrige Tätigkeit aus, die Kontrolle der Stiftung habe versagt und Vorstandsmitglieder hätten strafbare Handlungen, insbesondere gemäß § 41 PSG begangen, reine Werturteile darstellten, die einer Überprüfung gar nicht zugänglich seien. Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten (SZ 68/177; SZ 71/96 ua). Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnissen führen könnten, sind dabei zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient (4 Ob 79/01y = MR 2001, 314 mwN). Tatsachen im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB sind - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm anhand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (SZ 69/113 ua). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen (RIS-Justiz RS0031810). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf eine Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (4 Ob 110/98z uva). Dies trifft auf sämtliche nach dem zweiten Teil des Begehrens zu unterlassende Behauptungen zu, auch wenn diese teilweise allgemein gefasst sind. Ob eine Stiftung eine gesetzwidrige Tätigkeit ausübt, ist ebenso nachvollziehbar wie die Frage, ob Vorstandsmitglieder strafbare Handlungen begangen haben. Für die Annahme, dass die Beklagte all diese Behauptungen, die sie nach dem als bescheinigt anzusehenden Sachverhalt veröffentlichen will, durch eine entsprechend umfangreiche, wahrheitsgetreue Darstellung konkreter Begebenheiten untermauern werde, sodass eindeutig erkennbar sein werde, dass mit den Begriffen der Gesetzwidrigkeit und der Strafgesetzwidrigkeit nur eine reine Rechtsfolgenbehauptung aufstellt werden solle, bietet der der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt keine Grundlage. Als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen und abfällige Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen. Es genügt, dass eine Äußerung, wenn auch nur mittelbar, eine abfällige Tatsachenmitteilung enthält, die einer objektiver Nachprüfung zugänglich ist (RIS-Justiz RS0032494).

Die zu untersagenden Äußerungen sind allesamt kreditschädigend iSd § 1330 Abs 2 ABGB. Der dort verwendete Begriff des "Fortkommens" darf nicht eng verstanden werden (SZ 60/138). Es genügt eine abstrakte Geschäfts- und Betriebsgefährdung (4 Ob 58/92 = ÖBl 1992, 210). Geschützt ist auch der "wirtschaftliche Ruf" einer juristischen Person (RIS-Justiz RS0008985). Eine juristische Person wird auch von jenen Äußerungen betroffen, die sich gegen ihre Organe richten, wenn die über die physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können (RIS-Justiz RS0031845). Auch eine Privatstiftung ist hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Rufs schutzwürdig, hat sie doch das Stiftungsvermögen zur Umsetzung des Stiftungszwecks zu nutzen, zu verwalten und zu verwerten (§ 1 Abs 1 PSG). Werden ihr bzw ihren Organen Unregelmäßigkeiten vorgeworfen, besteht die Gefahr, dass sich bestehende oder potenzielle Geschäftspartner von ihr abwenden und der Stiftungszweck nicht mehr bestmöglich erfüllt werden kann. Unter die Bestimmung des § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Zur Schädigung geeignet sind auch solche Behauptungen, die sich nicht unmittelbar mit der Wirtschaftslage des Betroffenen befassen; eine Gefährdung, die auch nur mittelbar wirtschaftliche Nachteile zufolge haben kann, reicht für den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB hin (4 Ob 19/93).

Sämtliche nach dem zweiten Teil des Begehrens zu unterlassende Vorwürfe stehen miteinander in einem unmittelbaren Zusammenhang und sind insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf strafgesetzwidrigen Vorgehens auch ehrenrührig iSd § 1330 Abs 1 ABGB. Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB - insbesondere bezüglich des Unterlassungsanspruchs - nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) hat der Täter zu erbringen (RIS-Justiz RS0079738). Die Bescheinigungslast für die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung trifft in diesem Fall auch im Provisorialverfahren den Mitteilenden (4 Ob 2/89; 4 Ob 15/02p mwN). Diese Verteilung der Bescheinigungslast führt dazu, dass der Gegner, der vor der Beschlussfassung über den Sicherungsantrag nicht einvernommen wurde (§ 397 Abs 1 EO), von der Möglichkeit, im Rekursverfahren die Wahrheit der Behauptung darzutun, ausgeschlossen ist. Er ist insoweit, wie auch sonst zur Geltendmachung von Neuerungen, auf die Möglichkeit des Widerspruchs zu verweisen (9 ObA 1/92). Auf die Ausführungen des Rekurses, die Behauptungen der Beklagten entsprächen entgegen dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt der Wahrheit, ist daher nicht einzugehen. Es schadet auch nicht, dass das Rekursgericht den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hinsichtlich der Unwahrheit der Äußerung, Buchhaltung und Abschlussprüfung werde von derselben Person gemacht, nicht übernommen hat. Aufgrund der dargelegten Bescheinigungslast ist dennoch bis zur Bescheinigung des Gegenteils von der Unwahrheit der Behauptung auszugehen.

Ein wegen einer Ehrverletzung oder kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf (RIS-Justiz RS0011399). Dass das Erstgericht unterstellte, es drohe unmittelbar die Gefahr der Veröffentlichung der strittigen Äußerungen, ist nicht zu beanstanden, blieb doch die Einschaltung der Medien durch die Beklagte und ihr Veröffentlichungsvorhaben, wie dies vom Erstgericht als bescheinigt angenommen wurde, im Rekurs der Beklagten im Wesentlichen unbestritten.

Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechts aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Strafanzeigen, Disziplinaranzeigen und grundsätzlich für jede Prozessführung, für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen (RIS-Justiz RS0114015; SZ 73/117). Durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung im Umfang der konkret bezeichneten Äußerungen wird die Beklagte daher in ihrem Recht, Prozesse über die strittigen Fragen zu führen, nicht beeinträchtigt, sofern sie derartige Behauptungen vor Gericht nicht wider besseres Wissen aufstellt. Es besteht aber kein zwingender Anlass, Rechtfertigungsgründe und daraus resultierende Ausnahmen vom gerichtlichen Verbot in den Spruch aufzunehmen, gelten diese doch aufgrund des Gesetzes unabhängig davon, ob sie im Spruch des Unterlassungsgebots ausdrücklich erwähnt werden oder nicht. Liegt der rechtfertigende Tatbestand vor, kann aufgrund des hier ergangenen gerichtlichen Unterlassungsgebots ohnehin nicht erfolgreich Exekution geführt werden (RIS-Justiz RS0114017).

Da somit hinsichtlich des zweiten Teils des Sicherungsbegehrens von einer gelungenen Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung iSd § 381 EO auszugehen ist, ist in diesem Umfang die antragstattgebende Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen.

Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren in diesem Provisorialverfahren beruht hinsichtlich der Kosten des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, hinsichtlich jener der Beklagten auf den §§ 402, 78 EO und §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Hälfte ihres Antrags durchgedrungen ist. Mangels anderer Anhaltspunkte waren die beiden Teile ihres Sicherungsbegehrens gleich zu bewerten. Konnte der Beklagte nur einen Teil des Sicherungsantrags abwehren, dann sind zufolge § 393 Abs 1 EO, der einen Zuspruch von Kosten an den Kläger im Provisorialverfahren nicht ermöglicht, die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung nicht anzuwenden. Der Beklagte hat viel mehr Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war (1 Ob 237/99f = RZ 2000/3, 20 mwN). Da die Beklagte den Sicherungsanspruch der Klägerin im Rechtsmittelverfahren im Ergebnis zur Hälfte abwehren konnte, steht ihr die Hälfte der Kosten ihres Rekurses und die Hälfte der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu.

Stichworte